{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-09-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00440_2018-09-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218532&W10_KEY=13823225&nTrefferzeile=98&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ace8cf658b7bfacb1f5bc5304aa9b7c5"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2018.00440"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.09.2018  VB.2018.00440"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.09.2018  VB.2018.00440"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.09.2018  VB.2018.00440"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) | Abweisung eines Nachzugsgesuchs nach jahrelanger R\u00fcckkehr in das Heimatland. [Der Beschwerdef\u00fchrer lebte kurz mit seinem eingetragenen Schweizer Partner in der Schweiz zusammen, kehrte dann aber f\u00fcr fast ein Jahrzehnt in sein Heimatland Mazedonien zur\u00fcck, um dort eigenen Angaben zufolge seine kranken Eltern zu betreuen sowie deren Haus und Tiere zu versorgen. Danach nahm er eigenm\u00e4chtig bei seinem Schweizer Partner Wohnsitz und ersuchte um Familiennachzug.] Der Beschwerdef\u00fchrer hat mit seiner Abmeldung ins Ausland seine fr\u00fchere Aufenthaltsbewilligung verloren und die Nachzugsfrist zum Verbleib bei seinem eingetragenen Partner vers\u00e4umt (E. 2 f.). Ein nachtr\u00e4glicher Familiennachzug aus wichtigen famili\u00e4ren Gr\u00fcnden kommt insbesondere in Betracht, wenn ein fr\u00fcherer Nachzug, z.B. wegen Betreuungsaufgaben im Heimatland und fehlenden Betreuungsalternativen, nicht m\u00f6glich war (E. 4.1.2). Fr\u00fchere Integrationsleistungen in der Schweiz k\u00f6nnen hierbei mitber\u00fccksichtigt werden, bildet die Sicherstellung einer raschen Integration doch eine wesentliche ratio legis der Nachzugsbestimmungen. Jedoch ist bei langj\u00e4hrigem Auslandaufenthalt davon auszugehen, dass sich die Beziehung zur Schweiz abgeschw\u00e4cht haben und k\u00f6nnen wichtige famili\u00e4re Gr\u00fcnde nicht allein deshalb bejaht werden, weil die betroffene Person sich bereits bei fr\u00fcherer Gelegenheit einmal in der Schweiz integriert hat (E. 4.1.3). Vorliegend ist davon auszugehen, dass Betreuungsalternativen f\u00fcr die Eltern existierten, soweit diese \u00fcberhaupt auf Betreuung angewiesen waren. Da die fr\u00fcheren Integrationsleistungen des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fcr sich genommen keinen wichtigen famili\u00e4ren Grund f\u00fcr einen nachtr\u00e4glichen Nachzug bilden und der Beschwerdef\u00fchrer mit seinem eigenm\u00e4chtigen Zuzug in der Schweiz keine Fakten schaffen kann, ist sein Nachzugsgesuch abzuweisen (E. 4.2). Verweigerung einer H\u00e4rtefallbewilligung (E. 4.3). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 5f.).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:31:08", "Checksum": "d49801aa68ee110fa92ee7d18f119522"}