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Geschäftsnummer: VB.2018.00442  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.10.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.03.2019 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


[Widerruf der Aufenthaltsbewilligung eines seit dem 8. Lebensjahr in der Schweiz lebenden Ausländers wegen Straffälligkeit.] Der Widerrufsgrund ist mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten erfüllt (E. 4.2). Mit seinen Straftaten hat der Beschwerdeführer nicht nur ein wesentliches Rechtsgut verletzt (körperliche Integrität), sondern mit der Begehungsart sein rücksichtsloses Vorgehen (u.a. Einschlagen auf eine am Boden liegende Person) manifestiert (E. 6.2 und 6.3). Dem tamilischen BF ist eine Rückkehr in den Norden von Sri Lanka aufgrund seines dort vorhandenen sozialen Netzwerks zumutbar (E. 7.4.4). Der Sohn des BF befindet sich noch in einem anpassungsfähigem Alter. Eine allfällige Trennung von seiner Ehefrau, welche ebenfalls Staatsangehörige von Sri Lanka ist, hat der BF hinzunehmen (E. 7.5). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BEZIEHUNGSNETZ
ERLÖSCHEN DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
FAMILIENLEBEN
FREIHEITSSTRAFE
RES IUDICATA
STRAFFÄLLIGKEIT
VERHÄLTNISSE IM HEIMATLAND
WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 43 Abs. I AuG
Art. 61 Abs. I lit. c AuG
Art. 62 Abs. I lit. b AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 29 Abs. II BV
Art. 8 Ziff. I EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.00442

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 24. Oktober 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. im Arbeitsexternat in der Stiftung B,

vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1989 und Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste am 28. August 1997 mit seiner Mutter in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 27. Juni 2000 wurde er vorläufig aufgenommen und seit dem 21. Oktober 2002 ist er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Aargau.

A ist in der Schweiz straffällig geworden:

-         Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 27. Juli 2009 wurde er wegen Raufhandels und Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 500.- bestraft.

-         Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. September 2010 wurde er wegen fahrlässiger Körperverletzung, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachem Hausfriedensbruch, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Entwendung zum Gebrauch, Fahrens trotz Entzugs und Vergehens gegen das Waffengesetz mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Fr. 40.- und einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft. Die mit Strafbefehl vom 27. Juli 2009 ausgesprochene Strafe wurde widerrufen.

-         Mit Strafbefehl des Ministère public Parquet régional la Chaux-de-Fonds vom 17. Mai 2011 wurde er wegen schwerer Körperverletzung (unvollendeter Versuch), einfacher Körperverletzung, einfacher Körperverletzung mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand, Tätlichkeiten und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 40.- und einer Busse von Fr. 300.- bestraft.

In der Folge wurde A mit Verfügung des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau vom 1. Dezember 2011 verwarnt. Dennoch ist er weiterhin in der Schweiz strafrechtlich in Erscheinung getreten:

-         Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Mai 2012 wurde er wegen einfacher Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten unter Widerruf des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 15. September 2010 bestraft.

-         Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 21. August 2012 wurde er wegen mehrfacher falscher Anschuldigung, Entwendung zum Gebrauch, mehrfachem Missbrauch von Ausweisen und Schildern, mehrfacher widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern und/oder Fahrradkennzeichen, Fälschung von Ausweisen, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung und Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 40.- und einer Busse von Fr. 300.- bestraft, unter Verlängerung der mit Urteil des Obergerichts des Kanton Zürichs vom 15. Mai 2012 angesetzten Probezeit um zweieinhalb Jahre.

Mit Verfügung vom 7. Mai 2013 verweigerte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg. Die hiergegen erhobene Einsprache wies der Rechtsdienst des Amts für Migration und Integration mit Entscheid vom 30. August 2013 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hiess mit Urteil vom 26. März 2015 die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde gut. In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung von A bis 30. September 2016 verlängert.

A hat mit der in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsfrau, D, geboren 1993, einen 2014 geborenen Sohn namens E.

Am 26. August 2015 ersuchte A im Kanton Zürich um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel). Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde dieses Gesuch mit Verfügung des Migrationsamts vom 2. Dezember 2015 abgewiesen.

A machte sich weiterhin in der Schweiz strafbar:

-         Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. März 2016 wurde er wegen Raufhandels, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher Entwendung zum Gebrauch, falscher Anschuldigung, Urkundenfälschung, mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises mit einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft, unter Verlängerung der mit Urteil des Obergerichts des Kanton Zürichs vom 15. Mai 2012 angesetzten Probezeit um zweieinhalb Jahre.

-         Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 27. September 2017 wurde er wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, teilweise mit gefährlichem Gegenstand, Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung, Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug oder Aberkennung des Ausweises, Missachtung der Meldepflicht und Vergehens gegen das Waffengesetz mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.- sowie einer Busse von Fr. 600.- als Teilzusatz- und Gesamtstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. März 2016 bestraft.

Am 17. März 2017 heiratete A in der Justizvollzugsanstalt F (Kanton G) D, die Mutter seines Kindes. A beantragte am 14. September 2017 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich.

Mit Verfügung vom 13. Februar 2018 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A ab und wies ihn aus der Schweiz weg.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 25. Juni 2018 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war.

III.  

Mit Beschwerde vom 27. Juli 2018 liess A dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, es sei festzustellen, dass seine Aufenthaltsbewilligung nicht erloschen sei und es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu gewähren und auf eine Wegweisung während des laufenden Verfahrens zu verzichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 30. Juli 2018 wurde A, der dem Obergericht noch Kosten von Fr. 21'405.05 schuldet, aufgefordert, innert 20 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 2'060.- zu leisten. Gleichzeitig merkte die Abteilungspräsidentin in Vertretung an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. Die Kaution wurde fristgerecht bezahlt.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 7. August 2018 auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Nach Art. 61 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) erlischt die Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich mit Ablauf der Gültigkeitsdauer. Deshalb ist nach Art. 33 Abs. 3 AuG i. V. m. Art. 59 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) grundsätzlich 14 Tage vor Fristablauf um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu ersuchen. Eine Nichterteilung der Bewilligung ist indessen nur angebracht, wenn sie verhältnismässig ist und nicht das Verbot des überspitzten Formalismus, das sich aus der Verfahrensgarantie nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ableitet, verletzt (vgl. BGr, 6. Dezember 2013, 2C_1050/2012, E. 2.3).

2.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass zu Unrecht vom Erlöschen seiner Aufenthaltsbewilligung ausgegangen worden sei und zur Beurteilung seines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung der Kanton Aargau und nicht der Kanton Zürich zuständig sei. Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig für die im Kanton Aargau bis am 30. September 2016 gültige Aufenthaltsbewilligung um Verlängerung ersucht hatte. Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund des Strafvollzugs und des damit einhergehenden "Chaos" habe er nicht rechtzeitig ein Verlängerungsgesuch stellen können. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 28. November 2016, somit erst nach rund zwei Monaten nach Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung die Strafe im Bezirksgefängnis I angetreten ist. Inwiefern zuvor ein solches "Chaos" bestanden haben soll und der Beschwerdeführer deshalb nicht in der Lage gewesen sei, fristgerecht um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu ersuchen, vermag er nicht substantiiert zu begründen. Auch der Umstand, dass zwischen dem Ablauf der Aufenthaltsbewilligung und dem Gesuch um Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung rund ein Jahr vergangen ist, vermag der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu erklären. Die Vorinstanzen durften daher zu Recht von einem Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG ausgehen.

3.  

3.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die für das vorliegende Verfahren ausschlaggebenden Straftaten bereits mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. März 2015 beurteilt worden seien und demnach eine res iudicata vorliege. Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend.

Vorliegend geht es um eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich, weshalb bereits deshalb ein anderer Sachverhalt vorliegt und sich die Behörden des Kantons Zürich das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau nicht entgegenhalten lassen müssen.

3.2 Im Übrigen ist Folgendes festzuhalten: Für das vorliegende Verfahren war die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten durch das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 17. März 2016 ausschlaggebend. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau nahm in seinem Urteil vom 26. März 2015 davon Vormerk, dass mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 22. Mai 2013 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Raufhandel, einfache Körperverletzung etc. eingeleitet worden war. Dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des eingeleiteten Strafverfahrens gewisse Delikte anerkannte und das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau diese dementsprechend in seiner Beurteilung mitberücksichtigte. Der Straftatbestand des Raufhandels, weswegen der Beschwerdeführer schliesslich ebenfalls verurteilt wurde, blieb dabei aufgrund des fehlenden Eingeständnisses des Beschwerdeführers vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau unberücksichtigt. Mithin das schwerwiegendste Delikt fand im ausländerrechtlichen Verfahren im Kanton Aargau keine Berücksichtigung. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 27. September 2017 rechtskräftig festgestellten Straftaten wurden im Zeitraum von Oktober 2014 bis Juni 2016 begangen, weshalb diese nicht in die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau miteinfliessen konnten. Von einem identischen Sachverhalt, wie er sich im ausländerrechtlichen Verfahren vor Verwaltungsgericht des Kantons Aargau präsentierte, kann somit auch aus diesen Gründen nicht die Rede sein.

Weiter ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen das strafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers, welches bereits durch das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 26. März 2015 beurteilt wurde, in ihre Beurteilung miteinbezogen haben. Im Rahmen einer erneuten Verhältnismässigkeitsprüfung ist eine Gesamtwürdigung des relevanten Verhaltens des Beschwerdeführers vorzunehmen (vgl. BGr, 6. März 2014, 2C_844/2013, E. 4.2).

Nach dem Gesagten ist eine res iudicata zu verneinen und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.

4.  

4.1 Nach Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Der Beschwerdeführer heiratete am 17. März 2017 eine hier niederlassungsberechtigte Landsfrau. Da sich der Beschwerdeführer zurzeit im Strafvollzug (Arbeitsexternat) befindet ist ein Zusammenwohnen der Eheleute nicht möglich. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 49 AuG grundsätzlich einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung (BGr, 14. Februar 2011, 2C_723/2010, E. 4.2).

4.2 Der Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 43 AuG erlischt jedoch u. a. dann, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG). Ein solcher Widerrufsgrund liegt namentlich dann vor, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs (StGB) angeordnet wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG). Gemäss Art. 66a StGB und Art. 62 Abs. 2 AuG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Aufenthaltsbewilligung nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen oder deren Verlängerung zu verweigern, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil, wie vorliegend, vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377).

Der Beschwerdeführer ist am 17. März 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt somit offensichtlich vor.

5.  

5.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Nichtverlängerung der Bewilligung muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGE 135 II 377 E. 4.3). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der auf diese Weise die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (BGE 139 I 31 E. 2.3.1).

5.2 Hat eine ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz, primär die Kernfamilie (d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern), ist die familiäre Beziehung zu diesen intakt und wird die Beziehung tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Die sich hier aufhaltende nahe verwandte Person muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was der Fall ist, wenn sie das Schweizerbürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung bzw. eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1). Die in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV statuierten Garantien des Privat- und Familienlebens gelten jedoch nicht absolut: So kann das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht angerufen werden, wenn es den Familienmitgliedern ohne Weiteres zuzumuten ist, ihr Zusammenleben im Ausland fortzusetzen (BGE 137 I 247 E. 4.1.1). Ist eine gemeinsame Ausreise unzumutbar, kann das Recht auf Familienleben unter den Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist hiernach gerechtfertigt, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145; BGr, 2. Dezember 2014, 2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar 2014, 2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus: (1) Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land; (3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Zuwanderung betreffen, hängt der Umfang der Pflicht, ausländische Familienmitglieder auf dem Staatsgebiet dulden bzw. ihnen den Aufenthalt ermöglichen zu müssen, jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab (EGMR-Urteile Nunez gegen Norwegen vom 28. Juni 2011 [Nr. 55597/09] § 70; Darren Omoregie gegen Norwegen vom 31. Juli 2008 [Nr. 265/07] § 57). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verlangt dabei eine Gesamtbetrachtung, wobei der Grad der konkreten Beeinträchtigung des Familienlebens, der Umstand, ob und wieweit dieses in zumutbarer Weise im Heimatstaat oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann, sowie die Natur der Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat ins Gewicht fallen. Von wesentlicher Bedeutung ist zudem, ob Gründe der Migrationsregulierung (illegaler Aufenthalt usw.), andere Motive zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder solche des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes der Bewilligung entgegenstehen. Von besonderem Gewicht erscheint schliesslich, ob die betroffenen Personen aufgrund ihres migrationsrechtlichen Status vernünftigerweise davon ausgehen durften, ihr Familienleben künftig im Konventionsstaat pflegen zu können. Ist dies nicht der Fall, bedarf es besonderer Umstände, damit Art. 8 EMRK den einzelnen Staat verpflichten kann, die Anwesenheit von Familienangehörigen zu dulden (etwa schutzwürdiger Kindsinteressen). Es ist dabei mit Blick auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) auch dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 145; BGr, 2. Dezember 2014, 2C_445/2014, E. 2.3).

5.3 Ein Anwesenheitsrecht kann sich schliesslich auch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) ergeben. Hierfür bedarf es besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen dagegen nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGr, 22. No­vember 2006, 2A.500/2006, E. 2.3.2; BGr, 28. Oktober 2010, 2C_125/2010, E. 3.5).

6.  

6.1 Im Fall des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG ist die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden (BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1).

Der Beschwerdeführer wurde mit einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten bestraft. Dieses Strafmass indiziert bereits ein hohes migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch klar über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist.

6.2 Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend für die Feststellung des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil (Alter bei der jeweiligen Tatbegehung, Art, Anzahl und Frequenz der Delikte). Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1).

6.2.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. März 2016 unter anderem wegen Raufhandels verurteilt. Dem Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: Ausgangspunkt der Auseinandersetzung bildete ein Wortgefecht zwischen zwei Personen und der Beschwerdeführer versetzte der einen Person zwei bis drei Faustschläge gegen den Kopf. Daraufhin kamen weitere Personen hinzu und es wurde gegenseitig aufeinander eingeschlagen. Zwei Personen versuchten sodann zu fliehen, worauf der Beschwerdeführer zusammen mit einer weiteren Person die Verfolgung aufnahm und es schliesslich zu weiteren tätlichen Auseinandersetzungen kam. Dabei wurde eine Person zu Boden geschlagen und vom Beschwerdeführer und einer weiteren Person mit Faustschlägen und Fusstritten weiter traktiert. Die am bodenliegende Person erlitt dabei eine Rissquetschwunde bzw. einen nicht dislozierten Schädelbruch sowie eine Gehirnblutung. Diese strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben wiegen schwer, beeinträchtigen diese doch ein wesentliches Rechtsgut, die körperliche Integrität. Neben der Tatsache der Begehung dieser Straftaten an sich fällt vorliegend zudem das rücksichtslose Vorgehen des Beschwerdeführers ins Gewicht, da er auf eine am Boden liegende Person eingeschlagen hat und dieser dabei erhebliche Verletzungen zufügte. Das durch das Strafmass bereits indizierte hohe migrationsrechtliche Verschulden wird somit durch die Deliktsart noch erschwert.

6.2.2 Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits vor und auch noch nach Begehung der verfahrensauslösenden Taten straffällig wurde. Insgesamt liegen gegen ihn sieben strafrechtliche Verurteilungen vor und der Katalog an begangenen Straftaten umfasst Raufhandel, Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, mehrfache Anschuldigung, fahrlässige einfache Körperverletzung und mehrere Delikte im Bereich des SVG, BetmG und des Waffengesetzes. Namentlich ins Gewicht fällt die Verurteilung durch das Bezirksgerichts Baden am 27. September 2017. Dem Urteil, welches die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft aufführt, ist unter anderem Folgendes zu entnehmen: Im Oktober 2014 kam es in einer Nacht zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Lebenspartnerin, mit welcher er mittlerweile verheiratet ist. Der Beschwerdeführer schlug ihr das leerstehende Babybett über den Rücken, stiess sie zu Boden und schlug ihr mit beiden Fäusten auf den Rücken, was allerdings zu keinen sichtbaren Verletzungen führte. Die Geschädigte konnte sodann den Beschwerdeführer wegdrücken und floh ins Wohnzimmer aufs Sofa. Der Beschwerdeführer folgte ihr, kniete sich auf ihre Beine und schlug mit beiden Fäusten auf ihr Gesicht. Nachdem die Geschädigte mit der Polizei drohte, holte der Beschwerdeführer eine Chilipulverdose aus der Küche und leerte ihr das Chilli über den Kopf, ins Gesicht und in den Mund, indem er sie auf das Sofa drückte und ihr mit der Hand den Kiefer aufhielt. Die Geschädigte konnte danach ins Kinderzimmer flüchten, währenddessen sich der Beschwerdeführer ein Fleischmesser aus der Küche holte und der Geschädigten damit vor der Kinderzimmertüre drohte. Nachdem der Beschwerdeführer ins Kinderzimmer trat, machte er plötzlich einen Schritt auf die Geschädigte zu und stach ihr mit dem Messer in den linken hinteren Oberschenkel.

Ein weiterer Vorfall zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Lebenspartnerin fand im März 2016 statt. Dabei stieg Letztgenannte zum Beschwerdeführer und einem Freund des Beschwerdeführers in ein Auto auf die Rückbank. Nachdem sich ein Streit zwischen dem Paar entfachte, griff der Beschwerdeführer nach hinten, zog am Pferdeschwanz der Geschädigten und schlug ihr so den Kopf gegen den Beifahrersitz. Als sie beim Arbeitsort der Geschädigten ankamen, stiegen alle Personen aus und diskutierten weiter. Dabei zog der Beschwerdeführer seinen Arm immer wieder andeutungsweise zum Schlagen auf. Der Freund des Beschwerdeführers ermahnt ihn dabei, die Geschädigte nicht zu schlagen. Daraufhin entfernte sich die Geschädigte, worauf ihr der Beschwerdeführer folgte und ihr dreimal auf den Nacken schlug. Auch dies zeigt die rücksichtslose Vorgehensweise des Beschwerdeführers bei Delikten gegen die körperliche Integrität. Damit hat der Beschwerdeführer eine gewisse Bereitschaft bzw. Neigung zu Delikten gegen grundlegende Rechtsgüter der hiesigen Gesellschaft an den Tag gelegt. Dieses Verhalten lässt auf ein schweres Verschulden schliessen.

6.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 25 Monaten ein hohes migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die Deliktsart und die Wirkungslosigkeit von Freiheitsstrafen, Geldstrafen, Bussen und ausländerrechtlicher Verwarnung noch erschwert wird. Stehen hochwertige Rechtsgüter wie die körperliche Unversehrtheit infrage, vermag zudem bereits ein geringes Risiko künftiger Verletzungen ein bedeutendes öffentliches Interesse an der Entfernung der betroffenen Person aus der Schweiz zu begründen (vgl. Urteile 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 3.2.2; 2C_236/2013 vom 19. August 2013 E. 6.4, mit Hinweisen). Daran vermögen auch die Umstände, dass der Beschwerdeführer im Strafvollzug offenbar keine Drogen und Alkohol konsumierte und er sich nun in einer diesbezüglichen Therapie befinden soll, etwas zu ändern. Eine gute Führung wird insbesondere im Strafvollzug generell erwartet und lässt angesichts der dort herrschenden, engmaschigen Betreuung keine verlässlichen Rückschlüsse auf das künftige Verhalten in Freiheit zu (BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 4.2). Darüber hinaus darf bei Drittstaatsangehörigen auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 27. November 2014, 2C_318/2014, E. 3.2.2; BGr, 11. Juli 2012, 2C_948/2011, E. 3.4.2). Daher liegt ein wesentliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers vor.

7.  

7.1 Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.

7.2 Der Beschwerdeführer ist im August 1997 im Alter von 8 Jahren in die Schweiz eingereist, lebt nun seit 21 Jahren hier und hat zweifelsohne ein grosses Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Er besuchte hier die Schule, schloss die obligatorische Schulzeit allerdings nicht ab. Eine Ausbildung hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht abgeschlossen. Er hat eine Anlehre als Koch begonnen, diese nach wenigen Monaten aber abgebrochen. Weiter absolvierte der Beschwerdeführer verschiedene Motivationssemester des Vereins "social input" im Bereich Autorecycling, konnte in der Folge im selben Bereich auch ein Praktikum machen, ein Lehrvertrag wurde danach allerdings nicht abgeschlossen. Im Rahmen von verschiedenen Temporäreinsätzen arbeitete der Beschwerdeführer unregelmässig, wurde schliesslich arbeitslos und musste ab 10. November 2009 mit Sozialhilfe unterstützt werden. Er fand im Jahr 2012 offenbar wieder eine Anlehre und arbeitete danach wieder temporär. Demnach konnte der Beschwerdeführer auf dem hiesigen Arbeitsmarkt nicht wirklich Fuss fassen. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Regionalen Betreibungsamts Buchs vom 26. Oktober 2017 insgesamt 9 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund Fr. 25'100.- aufweist. Dem Kanton Zürich schuldet er zudem Fr. 21'405.- aus Strafverfahren. Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdeführer somit keine erfolgreiche wirtschaftliche Integration in die hiesige Gesellschaft beschieden werden.

Seine Kenntnisse der deutschen Sprache können angesichts der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz vorausgesetzt werden; diesen ist im Rahmen der Interessenabwägung keine nennenswerte Bedeutung beizumessen (BGr, 2. August 2016, 2C_64/2016, E. 2.4.3).

In Bezug auf die soziale Integration ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit einer in der Schweiz niederlassungsberechtigen Landsfrau verheiratet ist und mit ihr einen gemeinsamen Sohn hat. Zudem leben seine Eltern, seine Schwester und wohl noch weitere Verwandte in der Schweiz. Dass er zu weiteren, ausserfamiliären Personen eine (gute) Beziehung pflege, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Da auch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein Element der sozialen Integration darstellt (vgl. Art. 4 Abs. 1 AuG und Art. 4 lit. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA]), kann diese vorliegend insgesamt nicht als gelungen bezeichnet werden (BGr, 2. August 2016, 2C_64/2016, E. 2.4.3; BGr, 16. Juni 2014, 2C_865/2013, E. 2.4; BGr, 15. April 2014, 2C_764/2013, E. 3.5).

7.3 Auch aus dem Recht auf Privatleben vermag der Beschwerdeführer keinen Aufenthaltsanspruch abzuleiten, weist er doch keine besonders intensive, über die normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher Natur oder entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich auf (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV, BGE 130 II 281 E. 3.2.1 und 3.2.2; 126 II 377 E. 2c.aa).

7.4 Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört auch die Prüfung der Frage, welche Zustände der Betroffene im Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen würde, und ob ihm im Hinblick hierauf eine Rückkehr alleine zumutbar erscheint. Als Grundsatz ist davon auszugehen, dass dem Betroffenen aus der Rückkehrpflicht in der Regel kein ernstlicher Nachteil erwächst, soweit ihn mit der Heimat nicht ausschliesslich noch allein die Staatsbürgerschaft verbindet. Der Heimatstaat kann sich jedoch in kurz- oder längerfristiger Hinsicht mit wirtschaftlichen, sozialpolitischen oder umweltrelevanten Problemen konfrontiert sehen, die sich, je nach Ausmass, unterschiedlich stark auf die Lebensumstände des Heimkehrenden auswirken können. Entsprechende Folgen sind nach ständiger Rechtsprechung in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.2). Die zuständige Migrationsbehörde hat die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen; sie kann die Problematik nicht in das Vollzugsverfahren der Wegweisung verschieben (BGr, 8. Januar 2018, 2C_396/2017, E. 7.6).

7.4.1 Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGr, 4. Mai 2017, D-6771/2016, E. 9.3.2; BVGr, 10. Mai 2017, E-3510/2015 E. 7.2 m. w. H.). Aus der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende sind nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (BVGr, 4. Mai 2017, D-6771/2016, E. 7.3.1, E-2170/2017 mit Hinweis auf BVGr, 15. Juli 2016, E-1866/2015, E. 8). Alleine aus der tamilischen Ethnie und der mehrjährigen Landesabwesenheit kann ein Ausländer keine Gefährdung ableiten (vgl. BVGr, 10. Mai 2017, E-3510/2015, E. 5.4). Die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat scheint kein wesentlicher Faktor für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit von Verhaftung und Folter zu sein (vgl. BVGr, 15. Juli 2016, E-1866/2015, E. 8.4.6).

Eine konkrete und ernsthafte Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung besteht nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für diejenigen Rückkehrenden, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden (BVGr, 15. Juli 2016, E-1866/2015, E. 8.5.1). Bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden nach H, Opfer von Verhaftung und Folter zu werden, orientiert sich das Bundesverwaltungsgericht an verschiedenen Risikofaktoren (BVGr, 4. Mai 2017, D-6771/2016, E. 7.3.1 mit Hinweis auf BVGr, 15. Juli 2016, E-1866/2015, E. 8). Ein stark risikobegründender Faktor stellt unter anderem die tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den Lieberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) dar (BVGr, 4. Mai 2017, D-6771/2016, E. 7.3.1 mit Hinweis auf BVGr, 15. Juli 2016, E-1866/2015, E. 8).

7.4.2 Der Beschwerdeführer bringt lediglich in einem Satz vor, dass ihm aufgrund der Mitgliedschaft seines Vaters bei den LTTE, Folter und ähnliches drohten, würde er in seine Heimat ausgeschafft. Weitere konkrete Ausführungen zur geltend gemachten Mitgliedschaft seines Vaters, oder Beweismittel legt der Beschwerdeführer nicht vor. Auch aus den Akten und insbesondere auch aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. März 2015, welches sich ebenfalls mit den Wiedereingliederungschancen und den Verhältnissen im Heimatland des Beschwerdeführers eingehend befasste, ergeben sich keine Hinweise, welche die Behauptung des Beschwerdeführers stützten. Diese pauschal und oberflächlich gehaltenen Vorbringen des Beschwerdeführers sind unglaubhaft und vermögen keine konkrete und ernsthafte Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung zu begründen.

7.4.3 Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz mit Ausnahme des Vanni-Gebiets ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation, bejaht werden kann (BVGr, 4. Mai 2017, D-6771/2016 E. 9.4.3; BVGr, 25. April 2017, E-7685/2015 E. 8.3.2; BVGr, 15. Juli 2016, E-1866/2015, E. 13.3.3).

7.4.4 Der tamilische Beschwerdeführer stammt aus Jaffna, was im Norden von Sri Lanka liegt. Gemäss seinen eigenen Angaben leben dort seine Grosseltern, Tanten und Onkel. Demnach verfügt er grundsätzlich über ein soziales Netzwerk, welches ihm bei der Wiedereingliederung in seiner Heimat unterstützen kann. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer einen Teil seiner Kindheit in seiner Heimat verbracht hat, in seiner tamilischen Familie aufgewachsen ist, eine Landsfrau nach heimatlichen Gebrauch heiratete und die tamilische Sprache beherrscht, ist davon auszugehen, dass er mit den Gepflogenheiten seines Heimatlandes nach wie vor gut vertraut ist. Der Beschwerdeführer ist zudem jung und gesund. Seine Arbeitserfahrung in verschiedenen beruflichen Gebieten dürfte dem Beschwerdeführer beim Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz in seiner Heimat ebenfalls nützlich sein. Es ist ihm daher grundsätzlich zumutbar, sich in seiner Heimat eine neue Existenz aufzubauen.

7.5 Betroffen von der Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers sind insbesondere seine Ehefrau und sein vierjähriger Sohn. Die beiden Letztgenannten haben zwar in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, sodass es das Recht auf das ebenfalls durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben verletzen könnte, wenn dem Beschwerdeführer die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1). Dies trifft jedoch vorliegend nicht zu: Dem Sohn, welcher ebenfalls über die Staatsangehörigkeit von Sri Lanka verfügt und sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet, ist eine Übersiedlung in die Heimat des Beschwerdeführers grundsätzlich zuzumuten (vgl. BGr, 18. November 2013, 2C_876/2013, E. 3.7 mit Hinweis auf BGE 135 I 143 E. 2.2) Die Ehefrau des Beschwerdeführers stammt ebenfalls von Sri Lanka und ist wohl mit der Sprache und der Kultur vertraut. Ob ihr allerdings aufgrund der vorstehenden Erwägungen allenfalls ernsthafte Nachteile bei einer Rückkehr in das gemeinsame Heimatland drohten, lässt sich anhand Akten im vorliegenden Verfahren nicht feststellen. Die Frage, ob der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Rückkehr in das gemeinsame Heimatland zumutbar ist, kann indes offengelassen werden. Denn auch wenn die Wegweisung des Beschwerdeführers zu einer Trennung von seiner Ehefrau und seinem Sohn führte, vermitteln weder Art. 8 EMRK noch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK) einen absoluten Anspruch, in der Schweiz in einem gemeinsamen Haushalt ein Familienleben führen zu können, wenngleich bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes einen vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkt darstellt (Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 4 KRK; BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGr, 3. Februar 2016, 2C_989/2015, E. 3.5.3). Je schwerer die begangene Rechtsgutverletzung wiegt und je häufiger ein ausländischer Elternteil delinquiert hat, desto eher vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters das Interesse des Kindes zu überwiegen, mit diesem Elternteil hier aufwachsen zu können (vgl. BGr, 25. November 2014, 2C_503/2014, E. 4.4.3 mit Hinweisen). Zudem mussten die Ehegatten im Zeitpunkt sowohl der Zeugung des Sohnes als auch der Heirat, aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers und des dannzumal hängigen Widerrufsverfahrens damit rechnen, die familiäre Beziehung nicht in der Schweiz leben zu können (vgl. BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/2015, E. 5; BGE 139 I 145 E. 2.4 m. H. auf die Rechtsprechung des EGMR). Insofern wird das private Interesse der Ehegattin am weiteren Verbleib des Beschwerdeführers relativiert (vgl. BGr, 6. März 2015, 2C_898/2014, E. 4.2.5). Trotz ausländerrechtlicher Verwarnungen und stabiler Familienverhältnisse wurde der Beschwerdeführer wiederholt straffällig. Die Beziehung zu seiner Ehefrau und seinem Sohn hat den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten weiterhin straffällig zu werden. Mit seinem Verhalten hat er den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt. Daher ist es hinzunehmen, wenn die familiären Beziehungen künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden können. Der Kontakt zu seiner Ehefrau und zu seinem Sohn kann der Beschwerdeführer mittels modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten. Sodann steht es der Ehefrau grundsätzlich frei, ob sie in der Schweiz zu verbleiben oder zusammen mit dem gemeinsamen Sohn und dem Beschwerdeführer nach Sri Lanka auszureisen gewillt ist.

7.6 Diese relativierten privaten Interessen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seines Sohnes vermögen das grosse öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht aufzuwiegen. Hinzu kommt, dass die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer nicht zwingend ein für allemal ausgeschlossen ist. Vielmehr kann der Beschwerdeführer um Neuerteilung einer Bewilligung nachsuchen, sofern sein grundsätzlicher Bewilligungsanspruch (Art. 43 Abs. 1 AuG bzw. Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) fortbesteht, er sich in der Heimat bewährt hat und er keine Gefahr für die hiesige Sicherheit und Ordnung darstellt. Unter diesen Voraussetzungen kann nach einer angemessenen Bewährungsdauer im Heimatland eine Neubeurteilung durch die zuständigen Migrationsbehörden angezeigt sein (vgl. BGr, 2. August 2016, 2C_64/2016, E. 2.4.2 m. w. H.).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

8.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch keine Entschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung § 13 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

9.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …