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Geschäftsnummer: VB.2018.00443  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.03.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Gebührenpflicht für nächtliches Dauerparkieren


Gebührenpflicht für nächtliches Dauerparkieren: Mitwirkungspflicht. Der Beschwerdeführer legte seine Mietverträge über private Parkplätze, welche die Vermutung, dass er den öffentlichen Grund zum nächtlichen Dauerparkieren beanspruche, widerlegen sollten, erst im Rekursverfahren gegen die ihm auferlegten Gebühren für die Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes vor. Zuvor habe er weder auf Rechnungen, Mahnungen und Betreibungsandrohungen reagiert. Der Beschwerdeführer wurde über seine Mitwirkungspflicht aufgeklärt. Dass ihm diese Mitwirkung nicht zumutbar gewesen wäre, machte er nicht geltend. Er räumte ein, den Nachweis verspätet erbracht zu haben, doch rügt er die Säumnisfolge, d.h. die Verwirkung der Nachweispflicht und die fortbestehende Gebührenpflicht. Kommt die rekurrierende Partei ihrer Mitwirkungspflicht erst mit dem Rekurs durch entsprechende Tatsachenvorbringen und Beweismittel nach, hat die Rekursinstanz die angefochtene Anordnung dennoch auch unter diesen Gesichtspunkten zu prüfen. Vorliegend hat die Vorinstanz die vorgelegten Mietverträge zu Unrecht nicht inhaltlich gewürdigt. Zudem ist keinerlei Rechtsmissbrauch im verspäteten Einreichen der Mietverträge ersichtlich (E. 4). Grundlagen zum langfristigen Parkieren auf öffentlichem Grund (E. 2). Keine Parteientschädigung für das Vorverfahren, da der Beschwerdeführer durch das verspätete Vorlegen der Mietverträge einen vermeidbaren Prozess auslöste (E. 5). Gutheissung.
 
Stichworte:
DAUERPARKIEREN
GEBÜHREN
GEBÜHRENAUFLAGE
INANSPRUCHNAHME
MIETVERTRAG
MITWIRKUNGSPFLICHT
NACHWEIS
ÖFFENTLICHER GRUND
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
SÄUMNISFOLGEN
Rechtsnormen:
§ 39 StrassG
§ 20a Abs. 2 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00443

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 20. März 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A, vertreten durch RA D,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B, vertreten durch den Gemeinderat,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Gebührenpflicht für nächtliches Dauerparkieren,

hat sich ergeben:

I.  

A wurden von der Gemeinde B gestützt auf deren Nachtparkverordnung vom 21. August 2008 mit Rechnungen vom 12. Juli 2016, 26. September 2016, 9. Januar 2017 und 7. Juli 2017 jeweils Gebühren von Fr. 120.- für die regelmässige Beanspruchung des öffentlichen Grundes der Gemeinde B zum Zweck des nächtlichen Dauerparkierens auferlegt. Gegen diese Rechnungen konnte innert 30 Tagen von der Mitteilung an beim Gemeinderat schriftlich Einsprache erhoben werden.

Mit Beschluss vom 26. Oktober 2017 erklärte der Gemeinderat B die genannten Rechnungen für das Nachtparkieren von A in der Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 30. September 2017 als rechtskräftig. A wurde aufgefordert, den ausstehenden Betrag (inklusive Zinsen, Betreibungskosten, Spruch- und Schreibgebühren) von total Fr. 1'018.45 innert 30 Tagen an die Gemeindekasse zu überweisen. Im Weitern hob der Gemeinderat die Rechtsvorschläge gegen die Zahlungsbefehle des Betreibungsamts B im Umfang der Verfügung auf.

II.  

A, anwaltlich vertreten, rekurrierte dagegen am 27. November 2017 beim Bezirksrat C mit dem Antrag, der angefochtene Beschluss des Gemeinderats B vom 26. Oktober 2017 sei ersatzlos aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde B.

Am 30. November 2017 überwies der Bezirksrat C den Rekurs zuständigkeitshalber an das Statthalteramt des Bezirks C.

Mit Verfügung vom 21. Juni 2018 hiess die Statthalterin des Bezirks C den Rekurs teilweise gut. In Abänderung von Dispositivziffer 1 des Beschlusses des Gemeinderats B vom 26. Oktober 2017 verpflichtete sie A, der Gemeinde B für das Nachtparkieren in der Zeit vom 1. Juli 2016 bis 30. September 2017 Gebühren in der Höhe von total Fr. 1'018.45 zu bezahlen. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen. Die Verfahrenskosten wurden A und der Gemeinde B je zur Hälfte auferlegt.

III.  

Dagegen erhob A, weiterhin anwaltlich vertreten, am 30. Juli 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen: Ziffer 1 2. und 3. Satz des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs (Verpflichtung zur Gebührenzahlung) sowie Ziffer 4 des Beschlusses der Gemeinde B vom 26. Oktober 2017 (Aufhebung Rechtsvorschläge) seien ersatzlos aufzuheben. Es seien ihm die Verfahrenskosten gemäss Beschluss der Gemeinde B vom 26. Oktober 2017 und die hälftigen Rekurskosten gemäss Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs aufzuerlegen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde B.

Das Statthalteramt Bezirk C verzichtete am 7. August 2018 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Die Gemeinde B beantragte am 12. September 2018 die Abweisung der Beschwerde sowie die Gebühren- und Kostenauflage zulasten von A und verzichtete im Übrigen auf eine Beschwerdeantwort.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Da der Streitwert Fr. 1'018.45 beträgt und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, fällt die Entscheidung in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Das längerfristige Parkieren auf öffentlichem Grund stellt gesteigerten Gemeingebrauch dar, wofür im Kanton Zürich Gemeinden Benutzungsgebühren erheben dürfen (BGE 108 Ia 111 E. 2a und BGE 122 I 279 E. 2b, BGr, 12. Oktober 2018, 2C_699/2017, E. 8.4; VGr, 14. September 2006, VB.2006.00123, E. 3.1; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4. A., Zürich 2012, Rz. 3447; vgl. auch Ziff. 3 des Anhangs zur Sondergebrauchsverordnung vom 24. Mai 1978 [LS 700.3]).

2.2 Staat und Gemeinden stellen, soweit ein Bedürfnis besteht und das Planungs- und Baugesetz keine abschliessende Ordnung trifft, Polizeivorschriften über das Strassengebiet selbst, seine Benützung sowie über das an die öffentlichen und privaten Strassen im Gemeingebrauch grenzende Gebiet auf (§ 39 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 [StrG]).

2.3 Die Nachtparkverordnung der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2008 wurde von der Gemeindeversammlung am 24. November 2008 genehmigt und mit Wirkung ab 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt. Danach ist es nur mit behördlicher Bewilligung gestattet, Motorfahrzeuge nachts von 22.00 bis 6.00 Uhr regelmässig auf öffentlichem Grund abzustellen (gesteigerter Gemeingebrauch; Art. 2). Wird ein Fahrzeug anlässlich von Kontrollen innert 30 Tagen dreimal oder häufiger in der Nacht auf öffentlichem Grund festgestellt, wird gesteigerter Gemeingebrauch angenommen (Art. 2). Gebührenpflichtig sind alle Fahrzeugbesitzer, die eine Bewilligung im Sinn der Verordnung benötigen. Wer neu gebührenpflichtig ist, hat dies der Gemeindeverwaltung innert 30 Tagen unaufgefordert zu melden (Art. 10). Gestützt auf die Delegationsbestimmung nach Art. 9 der Nachtparkverordnung werden die Gebühren für das Nachtparkieren durch den Gemeinderat in einem separaten Gebührenreglement festgesetzt. Der Kreis der Bewilligungs- bzw. Abgabepflichtigen sowie die Gebührenhöhe sind somit grundsätzlich klar definiert, womit diesbezüglich den gesetzlichen Anforderungen Genüge getan ist (BGE 126 I 180 E. 2a/aa–bb; vgl. VGr, 14. September 2006, VB.2006.00291, E. 3.3).

2.4 Im Gebührenreglement zur Verordnung über das Nachtparkieren der Beschwerdegegnerin (Nachtparkverordnung) legt der Gemeinderat der Beschwerdegegnerin die Höhe der Gebühren (Art. 1) fest. Bezüglich der Dauer der Gebührenpflicht bestimmt Art. 2, dass ein gebührenpflichtiger Besitzer die Gebühr so lange zu entrichten hat, bis er nachweist, dass er keine Bewilligung mehr benötigt. Gemäss Art. 3 sind nicht bezahlte Gebühren für den ganzen Zeitraum nachzuzahlen, während welchem der Gebührenpflichtige keine privaten Abstellmöglichkeiten besass.

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, die streitbetroffenen Rechnungen vom 12. Juli 2016, 26. September 2016, 9. Januar 2017, 25. April 2017 und 7. Juli 2017 enthielten zwar eine Rechtsmittelbelehrung, doch könnten sie nicht als anfechtbare Verfügung gelten, da sie nicht auf Rechtswirkungen ausgerichtet und reine Zahlungsaufforderungen seien. Demgemäss seien die Rechnungen zunächst als Verfügungen festzusetzen, wogegen Rekurs erhoben werden könne. Die besagten Rechnungen hätten somit gar nicht in Rechtskraft erwachsen können, weshalb Ziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2017 aufzuheben und der Rekurs in diesem Punkt gutzuheissen sei.

Gemäss der Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführer weder auf Rechnungen, Mahnungen noch Betreibungsandrohungen reagiert, woraus die Beschwerdegegnerin den Schluss gezogen habe, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers von Juli 2016 bis September 2017 regelmässig über Nacht auf öffentlichem Grund in der Gemeinde abgestellt gewesen sei bzw. dass der Beschwerdeführer über keinen privaten Parkplatz verfügt habe, welchen er auch benutzt habe. Durch das Nichtbelegen des Vorhandenseins und Benutzens eines privaten Parkplatzes sei demnach die gesetzliche Vermutungsfolge im Sinn der Nachtparkverordnung und des Gebührenreglements der Beschwerdegegnerin ausgelöst worden. Es habe dem Beschwerdeführer als verantwortlichem Fahrzeugbesitzer oblegen, die gesetzliche Vermutung durch konkrete Vorbringen umzustossen bzw. zu entkräften. Der Beschwerdeführer habe hierzu vorgebracht, er habe der Beschwerdegegnerin nach dem 30. Juni 2016 unverzüglich und mehrere Male unter Beilage der Mietverträge für einen privaten Parkplatz begründet mitgeteilt, dass er ab dem 1. Juli 2016 nicht mehr auf öffentlichem Grund parkiere. Er habe dies jedoch erst im Rekursverfahren getan, zuvor habe er nicht reagiert. Dem Beschwerdeführer seien im Zeitraum vom 12. Juli 2016 bis zum 7. Juli 2017 insgesamt fünf Rechnungen zugestellt und er sei betrieben worden, was von ihm nicht bestritten werde, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass er Kenntnis von den Rechnungen gehabt habe. Damit habe er Kenntnis von der Vermutungsfolge gehabt, welche bis zum gegenteiligen Nachweis gelte. Es habe somit dem Beschwerdeführer oblegen, sich über einen privaten Parkplatz und dessen regelmässige Benützung auszuweisen. Aus den Akten sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer jeweils Rechtsvorschlag gegen die Zahlungsbefehle erhoben habe; Hinweise darauf, dass er zuvor je Einsprachen gegen die Rechnungen erhoben hätte, fehlten. Da von einem rechtmässigen Verhalten der Beschwerdegegnerin auszugehen sei bzw. jegliche Hinweise für eine gegenteilige Annahme fehlten, sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer erst auf Betreibung hin bzw. auf den Erlass des Beschlusses vom 26. Oktober 2017 reagiert und es damit unterlassen habe, rechtzeitig die Mietverträge vorzuweisen. Damit müsse er sich anrechnen lassen, dass er seiner Mitwirkungspflicht nicht (rechtzeitig) nachgekommen sei, weshalb es ihm auch nicht gelinge, die gesetzliche Vermutung des regelmässigen Nachtparkierens in der fraglichen Zeitspanne umzustossen, weshalb der Rekurs in diesem Punkt abzuweisen sei.

Weiter liege es in der Befugnis der Beschwerdegegnerin als Gläubigerin, die Betreibung zu verlangen, ohne im Besitz eines vollstreckbaren Titels zu sein, und aus dem Ablauf der daraus folgenden Betreibung, dass der im Zahlungsbefehl angegebene Forderungsgrund nicht formell identisch sei mit jenem, der im Begehren um Fortsetzung der Betreibung aufgeführt sei; es handle sich aber materiell doch um die gleiche Forderung, da allein deren Nachweis unterschiedlich sei. Die Aufhebung der Rechtsvorschläge sei somit rechtmässig gewesen.

Schliesslich lägen die dem Beschwerdeführer auferlegten Gebühren (Spruchgebühr, Schreibgebühren, Portikosten) im vorgegebenen Gebührenrahmen und die Höhe der Gebühren entspreche dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip, weshalb sie rechtmässig auferlegt worden seien. Auf eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin sei zu verzichten, da dies einem formalistischen Leerlauf gleichkäme.

3.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanzen stützten sich zu Recht nicht auf Art. 2 Abs. 2 der Nachtparkverordnung. Effektiv sei sein Fahrzeug in der streitbetroffenen Zeit vom 1. Juli 2016 bis 30. September 2017 anlässlich Kontrollen nie auf öffentlichem Grund festgestellt worden. Er, der gehbehindert sei, habe vielmehr stets auf seinen beiden privaten, seiner Wohnung näheren Abstellplätzen parkiert. Die Vorinstanzen hielten vielmehr sinngemäss dafür, die Gebühr sei bei früherer Gebührenpflicht solange geschuldet bis der schriftliche Nachweis über eine private Abstellmöglichkeit erfolge. Eine derartige Regelung könne jedoch nicht der Nachtparkverordnung und auch nicht den im Internet verfügbaren Hinweisen unter "Nachtparking" entnommen werden. Dort werde nur die Pflicht zur Selbstdeklaration erwähnt. Eine solchermassen auslegbare Norm könne indessen in Art. 2 Abs. 1 des Gebührenreglements und auf den jeweiligen Rechnungen enthalten sein, wobei dies keine gültigen Rechtssätze seien. Die von den Vorinstanzen verfochtene Auslegung, der spätere Nachweis eines für frühere Zeiträume effektiv bestehenden privaten Abstellplatzes könne nicht rückwirkend, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft erbracht werden, sei indessen nicht zwingend und widerspreche übergeordnetem Recht. Denn für den Fall, dass sich im Rechtsmittelverfahren ergebe, dass in der fraglichen früheren Zeitspanne effektiv zufolge eines tatsächlich vorhandenen privaten Abstellplatzes kein gesteigerter Gemeingebrauch vorgelegen habe, möge dies Kostenfolgen haben, müsse das aber die Gebührenpflicht aufheben. Andernfalls würde die fragliche Regelung keine widerlegbare tatsächliche Vermutung schaffen, sondern eine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung bilden, welche aber in einem Gesetz im formellen Sinn zu regeln gewesen wäre. Die Auffassung der Vorinstanzen hätte überdies die sachwidrige Folge, dass bei jeder neu gestellten Rechnung für die Tage bis zum Nachweis eines privaten Abstellplatzes die Gebühr geschuldet wäre. Eine vollständige Gebührenbefreiung wäre so gar nie möglich. Die grundsätzliche Nachtparkgebührenpflicht für die fragliche Zeitspanne sei demzufolge aufzuheben; der Rechtsvorschlag könne nicht aufgehoben werden. Abgesehen davon enthalte die Gebührenforderung Verzugszinsen und Mahngebühren, für welche die gesetzliche Grundlage fehle.

4.  

4.1 Das mehrmalige Registrieren (dreimal oder häufiger innert 30 Tagen) eines über Nacht abgestellten Fahrzeugs begründet eine tatsächliche Vermutung zugunsten des gebührenpflichtigen gesteigerten Gemeingebrauchs, die der Fahrzeugbesitzer widerlegen kann (Art. 2 Nachtparkverordnung). Dem steht nicht entgegen, dass grundsätzlich die Behörde die Sachumstände für eine belastende Verfügung nachzuweisen hat. Gerade bei schwer beweisbaren Tatsachen – wie das regelmässige nächtliche Parkieren über einen längeren Zeitraum – muss die Behörde von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte Tatsachen (Vermutungsfolge) schliessen können. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (vgl. zur tatsächlichen Vermutung allgemein BGE 130 II 482 E. 3.2, mit Hinweisen; zur Vermutung des regelmässigen Nachtparkierens VGr, 5. Oktober 2010, VB.2010.00412, E. 3.5).

4.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bis zum 30. Juni 2016 seinen Personenwagen regelmässig nachts auf öffentlichem Grund abgestellt und hierfür die Nachtparkgebühr entrichtet hatte. Mit Rekurs (und auch mit Beschwerde) behauptete er jedoch, ab 1. Juli 2016 auf den angemieteten privaten Parkplätzen und nicht mehr auf öffentlichem Grund parkiert zu haben. Der Beschwerdeführer brachte hierzu im Rekursverfahren vor, er habe dies der Beschwerdegegnerin unverzüglich und mehrmals unter Beilage von Mietverträgen für einen privaten Parkplatz mitgeteilt. Aus den Akten ist dies jedoch nicht ersichtlich. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht nicht hervor, wann und wie und unter Beilage welcher Dokumente er der Beschwerdegegnerin angezeigt hätte, nun über die zwei privaten Parkplätze zu verfügen. Den Vorbringen der Beschwerdegegnerin, er habe weder auf Rechnungen, Mahnungen oder Betreibungsandrohungen reagiert, entgegnet der Beschwerdeführer nichts zu seiner Entlastung. Seine Behauptung, er habe mehrmals versucht, der Verwaltung seinen Standpunkt darzulegen, ist nicht belegt, weshalb die Ausführungen der Beschwerdegegnerin glaubhaft erscheinen, wonach trotz intensiver Recherchen in der gesamten Verwaltung niemand je mit dem Beschwerdeführer in dieser Sache Kontakt gehabt habe.

Deswegen und weil der Beschwerdeführer weder auf Rechnungen, Mahnungen noch auf schriftliche Androhungen der Betreibung reagiert hatte, zog die Beschwerdegegnerin den Schluss, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers von Juli 2016 bis September 2017 regelmässig über Nacht auf öffentlichem Grund in B abgestellt gewesen war bzw. der Beschwerdeführer über keinen privaten Parkplatz verfügt hatte, welchen er auch benutzte.

Die Vorinstanz bestätigte diese Vermutung und deren Konsequenzen, obschon der Beschwerdeführer nunmehr mit Rekurs Mietverträge über zwei weitere Abstellplätze eingereicht hatte. Da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht (rechtzeitig) nachgekommen sei, gelinge es ihm nicht, die Vermutung des regelmässigen Nachtparkierens in der Zeitspanne vom 1. Juli 2016 bis 30. September 2017 umzustossen. Dass ihm eine entsprechende Mitwirkungspflicht obliegt, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. In diesem Sinn ist auch Art. 2 des Gebührenreglements zur Nachtparkverordnung zu verstehen, wonach ein gebührenpflichtiger Besitzer die Gebühr so lange zu entrichten hat, bis er nachweist, dass er keine Bewilligung mehr benötigt. Damit wird eine Mitwirkungspflicht kodifiziert, die im Übrigen schon gestützt auf Treu und Glauben bestünde, handelt es sich doch um Tatsachen, die der gebührenpflichtige Besitzer besser kennt als die Behörden (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 98 ff.). Der Beschwerdeführer wurde mittels Hinweisen auf den Gebührenrechnungen über diese Mitwirkungspflicht aufgeklärt (Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 107). Daraus geht klar hervor, welche Beweismittel (schriftlicher Nachweis einer privaten Abstellmöglichkeit) er beizubringen hat. Dass ihm diese Mitwirkung nicht zumutbar wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und geht auch nicht aus den Akten hervor. Ebenso wenig beharrt er in seiner Beschwerde darauf, die Mitwirkungspflicht rechtzeitig gegenüber der Beschwerdegegnerin erfüllt zu haben. Im Gegenteil räumt er ein, den Nachweis verspätet geleistet zu haben, rügt indes die Säumnisfolge, d. h. die Verwirkung der Nachweismöglichkeit und die fortbestehende Gebührenpflicht. Dies entbehre jeglicher Grundlage in einem formellen Gesetz, widerspreche übergeordnetem Recht sowie der Rechtsmittelnatur von Einsprache und Rekurs, was im Ergebnis einer Verletzung der Rechtsweggarantie gleichkäme. In der Tat sind im Rekursverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel innerhalb des Streitgegenstands grundsätzlich uneingeschränkt zulässig (§ 20a Abs. 2 VRG). Kommt die rekurrierende Partei ihrer Mitwirkungspflicht erst mit dem Rekurs durch entsprechende Tatsachenvorbringen und Beweismittel nach, hat die Rekursinstanz die angefochtene Anordnung dennoch grundsätzlich – d. h. unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs – auch unter diesen Gesichtspunkten zu prüfen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 41; vgl. Art. 110 BGG). Vorliegend hat die Vorinstanz die verspätet eingereichten Mietverträge zwar erwähnt, aber sie angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers in Kenntnis der Vermutungsfolge als verspäteten Nachweisversuch erachtet und zu Unrecht nicht inhaltlich gewürdigt, sind neue Beweismittel doch zulässig. Hinzu kommt, dass die Säumnisfolge nicht ausdrücklich auf den Rechnungen angedroht worden ist und dass keinerlei Rechtsmissbrauch im verspäteten Einreichen der Mietverträge ersichtlich ist. Ein Mietvertrag über einen privaten Abstellplatz genügt grundsätzlich, um die Vermutung umzustossen. Dass der Beschwerdeführer bereits ab 1. Juli 2014 einen privaten Abstellplatz gemietet, aber offenbar trotzdem weiterhin auf öffentlichem Grund parkierte, spricht nicht dagegen, zumal die neu angemieteten Abstellplätze näher beim Wohnort des gehbehinderten Beschwerdeführers liegen. Unklar bleibt einzig, weshalb der Beschwerdeführer gleich mehrere Abstellplätze mietete. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, ist es doch in Anbetracht der entkräfteten Vermutung Sache der Beschwerdegegnerin, etwa durch mehrfaches Registrieren des Fahrzeugs des Beschwerdeführers auf öffentlichem Grund erneut eine Vermutungsbasis zu erstellen.

4.3 Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und folglich sind die Dispositivziffern 1, 3 und 4 des Beschlusses des Gemeinderats B vom 26. Oktober 2017 sowie Dispositivziffer 1 der Verfügung des Statthalteramts des Bezirks C vom 21. Juni 2018 aufzuheben.

4.4 Die dem Beschwerdeführer mit Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2017 auferlegte Spruchgebühr sowie die Schreibgebühren und Portikosten (Dispositivziffer 2) sind antragsgemäss so zu belassen. Die Kostenfolge des vorinstanzlichen Entscheids bleibt (Dispositivziffer 2) – ebenso dem Antrag des Beschwerdeführers um hälftige Kostenauflage des Rekursverfahrens entsprechend – ebenfalls unverändert.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und sie ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen, wobei eine solche in Höhe von Fr. 500.- (zzgl. 7,7 % MWST), total Fr. 538.50, angemessen erscheint (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

Eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren ist hingegen nicht zuzusprechen, da der Beschwerdeführer durch das verspätete Vorlegen der Mietverträge seine Mitwirkungspflicht verletzte und dadurch einen vermeidbaren Prozess auslöste (vgl. BGr, 14. August 2013, 1C_432/2012, E. 3.1 m. w. H.; Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 27).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffern 1, 3 und 4 des Beschlusses des Gemeinderats B vom 26. Oktober 2017 sowie Dispositivziffer 1 der Verfügung des Statthalteramts des Bezirks C vom 21. Juni 2018 werden aufgehoben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 500.- (zzgl. 7,7 % MWST), total Fr. 538.50, zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …