{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-03-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00443_2019-03-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219094&W10_KEY=13823221&nTrefferzeile=99&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a594507adc8feefd6b37cf85ebe6a5e8"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2018.00443"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.03.2019  VB.2018.00443"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.03.2019  VB.2018.00443"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.03.2019  VB.2018.00443"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geb\u00fchrenpflicht f\u00fcr n\u00e4chtliches Dauerparkieren | Geb\u00fchrenpflicht f\u00fcr n\u00e4chtliches Dauerparkieren: Mitwirkungspflicht. Der Beschwerdef\u00fchrer legte seine Mietvertr\u00e4ge \u00fcber private Parkpl\u00e4tze, welche die Vermutung, dass er den \u00f6ffentlichen Grund zum n\u00e4chtlichen Dauerparkieren beanspruche, widerlegen sollten, erst im Rekursverfahren gegen die ihm auferlegten Geb\u00fchren f\u00fcr die Inanspruchnahme des \u00f6ffentlichen Grundes vor. Zuvor habe er weder auf Rechnungen, Mahnungen und Betreibungsandrohungen reagiert. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde \u00fcber seine Mitwirkungspflicht aufgekl\u00e4rt. Dass ihm diese Mitwirkung nicht zumutbar gewesen w\u00e4re, machte er nicht geltend. Er r\u00e4umte ein, den Nachweis versp\u00e4tet erbracht zu haben, doch r\u00fcgt er die S\u00e4umnisfolge, d.h. die Verwirkung der Nachweispflicht und die fortbestehende Geb\u00fchrenpflicht. Kommt die rekurrierende Partei ihrer Mitwirkungspflicht erst mit dem Rekurs durch entsprechende Tatsachenvorbringen und Beweismittel nach, hat die Rekursinstanz die angefochtene Anordnung dennoch auch unter diesen Gesichtspunkten zu pr\u00fcfen. Vorliegend hat die Vorinstanz die vorgelegten Mietvertr\u00e4ge zu Unrecht nicht inhaltlich gew\u00fcrdigt. Zudem ist keinerlei Rechtsmissbrauch im versp\u00e4teten Einreichen der Mietvertr\u00e4ge ersichtlich (E. 4).  Grundlagen zum langfristigen Parkieren auf \u00f6ffentlichem Grund (E. 2). Keine Parteientsch\u00e4digung f\u00fcr das Vorverfahren, da der Beschwerdef\u00fchrer durch das versp\u00e4tete Vorlegen der Mietvertr\u00e4ge einen vermeidbaren Prozess ausl\u00f6ste (E. 5). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:29:33", "Checksum": "75dd3dcf95d4b2c7dc3f8ebcf6b1b542"}