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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2018.00445
Beschluss
der 1. Kammer
vom 26. September 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Einfache
Gesellschaft
Gebietsmanagement
Hochschulgebiet Zürich Zentrum,
bestehend aus:
1. Stadt
Zürich,
2. Kanton
Zürich,
3. Eidg.
Technische Hochschule ETH,
4. Universität
Zürich,
5. Universitätsspital
Zürich,
c/o Projektteam BERTHOLD,
alle vertreten durch RA H,
Beschwerdegegnerschaft,
und
1. I
AG,
2. J
AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
I.
Mit Publikation vom 1. Juni 2018 eröffnete das
"Gebietsmanagement Hochschulgebiet Zürich Zentrum" (im Folgenden:
Gebietsmanagement HGZZ) ein selektives Submissionsverfahren für die
Dienstleistungen "Architektur; technische Beratung und Planung und
integrierte technische Leistungen; Stadt- und Landschaftsplanung; zugehörige
wissenschaftliche und technische Beratung".
Unter dem Titel "Verfügung" visierten K und L
für die Geschäftsstelle Gebietsmanagement HGZZ am 13. Juli 2018 die
Auswahl der I AG sowie der J AG zur Einreichung eines Angebots, da deren
Bewerbungen am besten beurteilt worden seien. Dies wurde sämtlichen
Bewerberinnen und Bewerbern mitgeteilt.
II.
Am 27. Juli 2018 gelangte die A AG mit Beschwerde an
das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Nichtigkeit der Verfügung der einfachen
Gesellschaft Gebietsmanagement HGZZ vom 13. Juli 2018 festzustellen,
eventualiter die Verfügung aufzuheben und die A AG zur Einreichung eines
Angebots für die 2. Stufe zuzulassen. Neben weiteren Eventualanträgen
ersuchte die A AG um Zusprechung einer Parteientschädigung.
Das Gebietsmanagement HGZZ teilte mit Eingabe vom 10. August
2018 mit, dass sie in Wiedererwägung der Verfügung vom 13. Juli 2018 auch
die A AG zur Angebotsabgabe zugelassen habe; die Frist zur Einreichung der
Angebote werde bis 14. September 2018 erstreckt. Gestützt darauf ersuchte
das Gebietsmanagement HGZZ um Abschreibung des Verfahrens infolge
Gegenstandslosigkeit.
Die der A AG sowie den beiden mitbeteiligten Unternehmen
angesetzten Fristen zur freigestellten Stellungnahme sind unbenützt
verstrichen.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler
Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl
100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff.
der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den
Beitritt des Kantons Zürich zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über
das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG)
zur Anwendung.
2.
Beim Gebietsmanagement HGZZ handelt es sich um eine einfache
Gesellschaft mit fünf Mitgliedern (vgl. Weissbuch der Baudirektion des Kantons
Zürich zum Hochschulgebiet Zürich Zentrum, S. 68). In formeller Hinsicht
ist deshalb zu beachten, dass die einfache Gesellschaft (Art. 530 ff.
des Schweizerischen Obligationenrechts [OR]) nicht über eigene
Rechtspersönlichkeit verfügt (Lukas Handschin, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht II,
5. A., Basel 2016, Art. 530 N. 6). Sie ist deshalb als solche
nicht parteifähig; die Beteiligten bilden vielmehr eine notwendige
Streitgenossenschaft (Martin Bertschi, in: Alain Grisel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsgerichtsgesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf,
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 21–21a N. 4).
Dementsprechend ist das Rubrum dahingehend zu korrigieren,
dass die einzelnen Gesellschafter(innen) als Beschwerdegegnerschaft aufzuführen
sind. Dabei handelt es sich um die Stadt Zürich, den Kanton Zürich, die
Eidgenössische Technische Hochschule (ETH), die Universität Zürich (UZH) und
das Universitätsspital Zürich (USZ).
3.
3.1 Ein
Verfahren wird unter anderem gegenstandslos, wenn die angefochtene Verfügung in
Wiedererwägung gezogen wird (Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 25).
Dies ist am 10. August 2018 insoweit erfolgt, als die Beschwerdeführerin
entgegen der ursprünglichen Anordnung nun ebenfalls zur Angebotsabgabe
zugelassen wurde. Mit der Zulassung der Beschwerdeführerin zur
Angebotseinreichung der 2. Stufe ist deren Beschwerdeziel erreicht.
3.2
Es fragt sich allerdings, wie es sich mit dem
Beschwerdeantrag auf Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung
verhält. Die Nichtigkeit einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit geltend
gemacht werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. A, Zürich/St. Gallen 2016, S. 240 Rz. 1096).
Allerdings ist ein schutzwürdiges Interesse nach den Legitimationsbestimmungen
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 49
Abs. 1 VRG) dennoch erforderlich. Ein solches ist vorliegend nicht
ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin dem Antrag der Beschwerdegegnerschaft
auf Abschreibung des Beschwerdeverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit nicht
opponiert hat. Das Verfahren ist demnach antragsgemäss abzuschreiben.
3.3 Ohne
abschliessende Beurteilung ist zur Frage der Nichtigkeit der Verfügung vom 13. Juli
2018 immerhin Folgendes anzumerken:
Die angefochtene Verfügung wurde durch K und L im Namen
der Geschäftsstelle des Gebietsmanagements HGZZ visiert. Da der einfachen Gesellschaft
Gebietsmanagements HGZZ keine Rechtspersönlichkeit zukommt, kann sie auch
nicht verfügungsweise Rechte und Pflichten begründen. Indessen ist daraus nicht
bereits auf die Nichtigkeit der Verfügung zu schliessen. Denn – wie etwa Martin
Beyeler zutreffend darlegt – können solche durch die einfache Gesellschaft
erlassenen "Verfügungen" und eingegangene "Verträge" direkt
den einfachen Gesellschaftern zugerechnet werden (Beyeler, Der Geltungsbereich
des Vergaberechts, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 93 Rz. 181; a. M. wohl das
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen im Entscheid vom 23. Januar
2007, B 2006/184). Handlungen der unter dem Titel Gebietsmanagement HGZZ
auftretenden Personen sind hingegen dann als fehlerhaft oder gar als nichtig zu
beurteilen, wenn diese ohne Mandat der Gesellschafter(innen) tätig sind. Wie es
sich vorliegend mit den Mandatsverhältnissen verhält, ist aus den Akten nicht
ersichtlich, muss aber angesichts der Abschreibung des vorliegenden Verfahrens
nicht weiter geklärt werden.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin gilt bei materieller Betrachtung als obsiegende Partei.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens deshalb der
Beschwerdegegnerschaft 1–5 unter solidarischer Haftung zu je 1/5
aufzuerlegen (vgl. § 13 Abs. 2 und § 14 VRG).
4.2 Zudem ist
die Beschwerdegegnerschaft im gleichen Verhältnis und solidarisch zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu
bezahlen, da für die Beschwerdebegründung ein besonderer Aufwand im Sinn von § 17
Abs. 2 lit. a VRG zu bejahen ist.
5.
Es ist anzunehmen, dass die mutmassliche Auftragshöhe den
massgeblichen Schwellenwert von Art. 1 lit. a der Verordnung des WBF
vom 22. November 2017 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen
Beschaffungswesen für die Jahre 2018 und 2019 (SR 172.056.12) erreicht.
Gegen diesen Beschluss kann deshalb, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Das
Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 1'160.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft 1–5 unter solidarischer
Haftung je zu 1/5 auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerschaft 1–5 wird im gleichen Verhältnis und solidarisch
verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
zu bezahlen.
5. Gegen diesen
Beschluss kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,
kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …