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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2018.00448
Urteil
der 4. Kammer
vom 21. November 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Niederlassung,
hat sich ergeben:
I.
A ist ein 1995 in der Schweiz geborener Angehöriger eines
Staats ausserhalb von EU/EFTA. Seine Mutter war im Jahr 1992 als Flüchtling anerkannt
und ihr Asyl gewährt worden. Aufgrund dieses Umstands wurde er seitens des
Bundesamts für Flüchtlinge (BFF) ebenfalls als Flüchtling anerkannt und ins
Asyl seiner Mutter einbezogen. Seit April 1997 verfügt er über die Niederlassungsbewilligung.
Im Mai 2003 stellte das BFF fest, das Asyl von A sei aufgrund Verzichts
erloschen.
Das Obergericht des Kantons Zürichs bestätigte mit Urteil
vom 21. April 2017 ein solches des Bezirksgerichts X vom 11. Februar
2016, mit welchem A wegen qualifizierter sexueller Nötigung und versuchter
sexueller Nötigung zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief daraufhin mit
Verfügung vom 20. November 2017 die Niederlassungsbewilligung von A und ordnete
an, dieser habe das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach der
Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen.
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen am
18. Dezember 2017 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 25. Juni 2018 in
der Hauptsache ab (Dispositiv-Ziff. I), ordnete an, A – seit Ende
Oktober 2017 im Strafvollzug befindlich – habe sich aus der Schweiz
unverzüglich nach seiner Entlassung aus diesem zu entfernen
(Dispositiv-Ziff. II), gewährte ihm unentgeltliche Rechtspflege und
-vertretung und nahm die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt
Fr. 1'755.- auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III). Einer
Beschwerde entzog sie in Dispositiv-Ziff. V die aufschiebende Wirkung.
III.
A liess am 26. Juli 2018 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, von einem Widerruf
der Niederlassungsbewilligung abzusehen, eventualiter die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen;
zudem liess er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
sowie um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung ersuchen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 7./8. August 2018
ausdrücklich auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf
Beschwerdebeantwortung.
Der Rechtsvertreter von A reichte am 20. August
2018 eine Kostennote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts
etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit
§§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b
Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte der
Beschwerdeführer das Gesuch um Wiederherstellung aufschiebender Wirkung der
Beschwerde, die dieser seitens der Vorinstanz entzogen worden war (vgl.
§ 55 in Verbindung mit § 25 VRG), wobei allerdings gleichzeitig der
Beschwerdeführer zur Ausreise nach der Entlassung aus dem Strafvollzug
verpflichtet worden war. Eine solche kommt (bedingt) frühestens per
7. April 2020 in Frage. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung drängte sich
unter diesen Umständen nicht auf. Im Übrigen war bereits der Beschwerdegegner
so vorgegangen und nahm die Vorinstanz diesbezüglich in ihren Erwägungen von
der Gegenstandslosigkeit des beschwerdeführerischen Begehrens Vormerk, die
aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, da der Entzug unter den gegebenen
Umständen ohnehin nicht wirksam werden könne.
Das Gesuch wird jedenfalls mit dem heutigen Endentscheid
gegenstandslos.
3.
Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung
mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung
unter anderem widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, das heisst zu einer solchen
von mehr als einem Jahr (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377
E. 4.2; BGr, 19. Februar 2016, 2C_679/2015, E. 5.1).
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts Zürich
vom 21. April 2017 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und
erfüllt damit den genannten Widerrufsgrund. Dass er sich seit mehr als 15
Jahren ordentlich in der Schweiz aufhält, steht dem Widerruf nicht entgegen
(Art. 63 Abs. 2 AuG).
4.
4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt
nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein solcher kann
nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären
Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint, was sich – bei
eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der
konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und/oder Familienlebens nach Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK ergibt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3,
135 II 377 E. 4.3; BGr, 4. Juli 2011, 2C_818/2010,
E. 5, und 16. September 2008, 2C_620/2008, E. 2.2). Landes- wie
konventionsrechtlich sind hier namentlich die Art und Schwere der von der
betroffenen Person begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer
Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die
ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I
145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 N. 10). Generalpräventive Gesichtspunkte
dürfen berücksichtigt werden, sofern die ausländische Person – wie hier – vom
Anwendungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) ausgenommen ist (vgl.
BGr, 24. Oktober 2018, 2C_474/2018, E. 2.2 [auch zum Folgenden] –
20. August 2018, 2C_1019/2017, E. 2.2 gegen Ende – 25. April
2015, 2C_896/2014, E. 2.2; BGE 136 II 5 E. 4.2, 130 II 176 E. 3.4.1).
Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit
langer Zeit hier aufhält, soll dabei nur mit Zurückhaltung widerrufen werden.
Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht
ausgeschlossen, wenn diese Person – wie der Beschwerdeführer – hier geboren ist
und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (sogenannte Ausländer
bzw. Ausländerinnen der zweiten Generation; vgl. zum Ganzen BGr,
16. Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 2.2; ferner zusammenfassend
BGE 139 I 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte). So besteht bei schweren Straftaten – insbesondere bei solchen, die sich gegen die
körperliche, psychische und sexuelle Integrität richten oder diese gefährden –
und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz regelmässig ein wesentliches
öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit der straffälligen ausländischen
Person zu beenden (BGr, 26. September 2018, 2C_877/2017, E. 3.2 –
20. Juli 2017, 2C_642/2016, E. 2.3 – 27. August 2015, 2C_644/2015,
E. 3.2.3 – 31. Oktober 2014, 2C_399/2014, E 3.2 [je mit
Hinweisen]).
4.2 Ausgangspunkt
und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in
erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom
Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe
niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr,
21. Dezember 2015, 2C_418/2015, E. 4.1).
4.2.1
Das Bezirksgericht X wie das Obergericht des Kantons Zürich befanden den
Beschwerdeführer der qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinn von
Art. 189 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 189 Abs. 3 des
Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) sowie der versuchten sexuellen Nötigung
im Sinn von Art. 189 Abs. 1 StGB für schuldig. Den Sachverhaltsfeststellungen
im obergerichtlichen Urteil vom 21. April 2017 zufolge zwang der
Beschwerdeführer am 2. September 2014 eine junge Frau, mit welcher er zu
einem früheren Zeitpunkt eine Beziehung geführt hatte, in seinem Auto, welches
er abends auf einem verlassenen Parkplatz abgestellt und verriegelt hatte, ihn
oral zu befriedigen, wobei er ihr ein offenes Klappmesser an die Kehle hielt
und drohte, sie "runterzustechen", wenn sie das nicht tue. Er drückte
ihren Kopf immer wieder heftig zu seinem entblössten Geschlechtsteil hinunter,
obwohl die junge Frau mehrfach versuchte, den Kopf wegzuziehen. Als sie dies
einmal schaffte, hielt er ihr die Schneideseite des Messers an die Kehle und
erklärte, er meine es ernst und werde zustechen, wenn sie aufhöre. Sie
befriedigte ihn daraufhin weiter oral, insgesamt während ungefähr 15 bis 30
Minuten. Dabei berührte der Beschwerdeführer die Frau auch über den Kleidern am
Rücken und zwischen den Beinen sowie unter dem T-Shirt am Rücken und versuchte,
seine Hand unter ihre Hose zu führen, was ihm jedoch aufgrund ihrer Gegenwehr
nicht gelang. Die ganze Zeit über war das Auto verriegelt.
Bereits zu einem früheren Zeitpunkt, zwischen September
2013 und Februar 2014, hatte der Beschwerdeführer versucht, die junge Frau dazu
zu zwingen, ihn oral zu befriedigen, indem er, als sie sich beide in seinem auf
einem Parkplatz abgestellten Auto befanden, ihren Kopf heftig in Richtung
seines entblössten Geschlechtsteils gedrückt hatte. Aufgrund ihrer Gegenwehr
hatte er damals jedoch von ihr abgelassen.
4.2.2
Betreffend die schwerste Tat, der qualifizierten sexuellen Nötigung vom 2.
September 2014, erwog das Obergericht bei der Strafzumessung im Zusammenhang
mit der objektiven Tatschwere, der Oralverkehr falle unter die
beischlafähnlichen Handlungen und komme gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung in seinem Unrechtsgehalt einer Vergewaltigung nahe. Die Strafe
sei deshalb nicht wesentlich tiefer anzusetzen als bei einer Vergewaltigung
unter denselben Umständen. Der Beschwerdeführer habe die junge Frau über einen
nicht unerheblichen Zeitraum zum Oralverkehr gezwungen. Auf ihre Gegenwehr hin
habe er körperlichen Zwang angewendet und sie zweimal verbal sowie mit dem
Messer bedroht. Objektiv betrachtet handle es sich daher um keinen leichten
Fall der sexuellen Nötigung (anders offenbar noch die Einschätzung des
Bezirksgerichts), sondern um einen massiven Eingriff in die sexuelle Integrität
der Frau. Der Beschwerdeführer habe zudem die junge Frau am 2. September 2014
zu dem Treffen gelockt, indem er ihr in Aussicht gestellt habe, sich für den
ersten Vorfall der versuchten sexuellen Nötigung (dazu sogleich noch
Abs. 2) zu entschuldigen, also gezielt das bei ihr geweckte Vertrauen
missbraucht und ihren guten Glauben ausgenützt. Die junge Frau sei dem
Beschwerdeführer sodann ausgeliefert gewesen, weil dieser auf einem Parkfeld
bei einer am Abend verlassenen Liegenschaft angehalten habe und sie daher keine
Möglichkeit gehabt habe, eine Person auf das Geschehen aufmerksam zu machen.
Sein planmässiges Vorgehen manifestiere daher eine erhebliche
Rücksichtslosigkeit, Niedertracht und Gemeinheit. Sein objektives
Tatverschulden bezüglich dieser Tat wiege daher nicht mehr leicht. Betreffend
das subjektive Tatverschulden sei es dem Beschwerdeführer darum gegangen, seine
sexuellen Triebe und Machgelüste zu befriedigen, ungeachtet der damit
einhergehenden psychischen und persönlichen Verletzungen der Frau. Zudem sei
ihm anzulasten, dass er die Tat geplant haben müsse und die junge Frau bewusst
in eine Falle gelockt habe.
Betreffend den ersten Vorfall bzw. die versuchte sexuelle
Nötigung erwog es hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens, es sei zu
Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass seine Tat einer spontanen
Regung entsprungen sei, und beurteilte dieses daher als noch leicht.
Die als angemessen erachtete Einsatzstrafe von insgesamt 5
¼ Jahren für beide Taten reduzierte das Obergericht aufgrund der persönlichen
Verhältnisse respektive von Täterkomponenten auf die ausgefällte
Freiheitsstrafe von 4 Jahren: Das Gericht berücksichtigte (wie bereits das
Bezirksgericht) das zur Tatzeit "noch sehr junge Alter des
Beschwerdeführers von 18 und 19 Jahren" sowie seine "Unreife und
instabile Persönlichkeit" wesentlich strafmindernd. Darüber hinaus lägen,
so die Feststellungen eines Gutachters, beim Beschwerdeführer keinerlei
Anzeichen einer Persönlichkeitsstörung vor, und von einer Einschränkung der
Einsichts- und Steuerungsfähigkeit könne nicht die Rede sein.
4.3 Bei der
verfahrensauslösenden Verurteilung des Beschwerdeführers handelt es sich um
eine erstmalige, was ihm ebenso zugutezuhalten ist wie der Umstand, dass er im
Tatzeitpunkt erst 18- und 19-jährig war. Auch wenn er damit das
Mündigkeitsalter bereits erreicht hatte, kann die Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Zusammenhang mit
jugendlicher Delinquenz nicht ausser Acht gelassen werden, wonach im
Zusammenhang mit Straftaten, welche eine ausländische Person als Minderjährige
begangen hat, die allgemeine Erfahrung darauf schliessen lässt, dass Jugendliche
sich in Entwicklung befinden, ihre Delinquenz als episodisch erscheint und mit
dem Übertritt ins Erwachsenenalter vielfach aufhört (vgl. BGr, 21. März
2017, 2C_804/2016, E. 4.3.3 [mit Hinweisen] sowie 5.4). Sodann liegt keine
kriminelle Karriere mit einer sich zusehends verschlechternden Situation vor.
Dass der Beschwerdeführer das Strafurteil des Bezirksgerichts weitergezogen
hat, kann ihm nicht als mangelnde Einsicht vorgehalten werden.
Seit Begehung der letzten Tat am 2. September 2014
sind vier Jahre vergangen, in welchen der Beschwerdeführer sich nichts mehr hat
zuschulden kommen lassen, auch wenn er sich seit nunmehr gut einem Jahr im
Strafvollzug befindet. Zudem ist davon auszugehen, dass er im Strafvollzug eine
Psychotherapie besucht. Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer seit der Tatbegehung gereift ist.
4.4 Es besteht
dennoch ein gewichtiges Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers.
5.
Dem Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung
des Beschwerdeführers sind seine privaten Interessen an einem Verbleib in der
Schweiz gegenüberzustellen.
5.1 Der
Beschwerdeführer ist hier geboren und hat sein gesamtes bisheriges Leben
(23 Jahre) in der Schweiz verbracht. Als Ausländer der zweiten Generation
kann er sich somit grundsätzlich auf das Recht auf Achtung des Privatlebens
gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. der dieser Norm entsprechenden
innerstaatlichen Regelung in Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]) berufen (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.2;
BGr, 2. Dezember 2014, 2C_445/2014, E. 2).
Angesichts der besonderen
Zurückhaltung, welche sich die Migrationsbehörden vor diesem Hintergrund bei
einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers aufzuerlegen
haben (vgl. oben 4.1), erwiese sich jener bzw. eine Wegweisung daher – trotz
Vorliegen gewichtiger öffentlicher Interessen daran – als unverhältnismässig,
ist der Beschwerdeführer doch sowohl familiär wie auch sozial ausschliesslich
in der Schweiz verwurzelt. Er ist sprachlich integriert. Hier lebt seine
gesamte nähere Familie, zu der er ein sehr enges Verhältnis unterhält. Seit der ersten Hälfte des Jahres 2017 lebt er eigenen
Angaben zufolge zudem in einer Partnerschaft mit einer sich hier aufhaltenden Angehörigen
eines EU-Staats, und vor seinem Strafantritt sollen sie zusammengezogen sein; sie
beabsichtigten, nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu heiraten.
5.2 Mit seinem
Heimatland verbindet den Beschwerdeführer demgegenüber abgesehen von seiner
Staatsbürgerschaft nur wenig. Zwar spricht er die dortige Sprache; das Land
kennt er jedoch nur von Ferienaufenthalten her, und zu den in der Heimat
lebenden Verwandten pflegt er ansonsten nur telefonischen Kontakt. Die Schweiz
und das hiesige soziale Umfeld verlassen zu müssen, würde ihn hart treffen.
Auch in beruflicher Hinsicht hat sich der Beschwerdeführer
gut in der Schweiz integriert: Er hat hierzulande die Schulen besucht. Nach
einem Berufsvorbereitungsjahr (10. Schuljahr, von August 2011 bis Juli
2012) absolvierte er von August 2012 bis Juli 2014 eine Lehre als
Restaurationsangestellter mit Eidgenössischem Berufsattest, wobei er allerdings
angab, die begonnene Lehre nicht abgeschlossen zu haben. Von der Sozialhilfe
musste der Beschwerdeführer, wie einer Bestätigung der zuständigen Behörde vom
7. September 2017 zu entnehmen ist, bislang lediglich in einem Betrag von
insgesamt rund Fr. 13'700.- unterstützt werden. Seit Ende seiner
Ausbildung war er immer wieder erwerbstätig: Von Oktober 2015 bis Mai 2016
sowie im September und Oktober 2016 war er als Kellner in einem Restaurant
tätig, von Januar bis Juli 2017 bei einer Pizzeria angestellt, wobei er gar als
Stellvertreter des Geschäftsführers fungierte. Anlässlich der polizeilichen
Befragung vom 29. August 2017 (mithin kurz vor Strafantritt) befand er
sich seit einem Monat in der Probezeit einer Anstellung als Telefonverkäufer.
Zugutezuhalten ist dem Beschwerdeführer weiter, dass im Betreibungsregisterauszug
keine Betreibungen oder Verlustscheine verzeichnet sind.
5.3 Vorliegend
überwiegen nach dem Gesagten die privaten Interessen des Beschwerdeführers an
einem Verbleib in der Schweiz derzeit die öffentlichen Interessen an seiner
Wegweisung. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich damit als unverhältnismässig.
Der Beschwerdeführer ist aber mit Nachdruck darauf
hinzuweisen, dass ein Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung jederzeit
möglich bleibt, sollte er erneut delinquieren oder durch sein Verhalten einen
anderen Widerrufsgrund setzen (vgl. sogleich 6).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 96
Abs. 2 AuG zu verwarnen.
7.
7.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs-
und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG;
Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, § 13 N. 66) und ist dem Beschwerdeführer für
das Beschwerdeverfahren antragsgemäss
(act. 2 S. 2) eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.2 Der
Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht
in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16
N. 20).
Da der Beschwerdeführer nicht mit Gerichtskosten belastet
wird, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos
geworden abzuschreiben. Er ist offenkundig mittellos, und seine Beschwerde war
nicht aussichtslos. Zudem war angesichts der sich stellenden Rechtsfragen eine
Rechtsvertretung notwendig. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung
gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person von RA B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
7.3 Hinsichtlich der Festlegung der
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers für
das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt es nach § 9 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr,
LS 175.252) vorzugehen. Danach wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der
notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV
VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September
2010 (LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.-
pro Stunde.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht einen Aufwand
von 10 Stunden und 42 Minuten geltend sowie Barauslagen im Betrag von
Fr. 33.60. Das erscheint angesichts der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des Verfahrens grundsätzlich als angemessen, wobei allerdings dem
mit dem unnötigen (erneuten) Vertreterwechsel – nach einem solchen im Rekurs-
und nun abermals für das verwaltungsgerichliche Verfahren – verbundenen Mehraufwand
Rechnung zu tragen und deshalb der als angemessen zu betrachtende Zeitaufwand
auf acht Stunden zu kürzen ist. Der Rechtsvertreter ist demnach für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'816.20
(einschliesslich 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu
entschädigen. Nach Anrechnung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren
von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) verbleibt ein aus der Gerichtskasse
auszurichtender Betrag von Fr. 316.20 (einschliesslich 7,7 %
Mehrwertsteuer).
7.4 Abschliessend
gilt es, den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der
unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald
sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
8.
Gegen Entscheide über den Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das
Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1;
BGr, 27. Januar 2010, 2C_515/2009, E. 1.1). Ansonsten steht nur die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen
(Art. 113 in Verbindung mit Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom
20. November 2017 und Dispositiv-Ziff. I sowie II des
Rekursentscheids vom 25. Juni 2018 werden aufgehoben. In Abänderung der
Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids werden die Rekurskosten dem
Beschwerdegegner auferlegt.
2. Der
Beschwerdeführer wird verwarnt.
3. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen und dem
Beschwerdeführer in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für
das Beschwerdeverfahren bestellt.
4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
6. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, RA B eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.
7. RA
B wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der
Parteientschädigung mit Fr. 316.20 (einschliesslich 7.7 %
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
9. Mitteilung an …
Abweichende Meinung einer Kammerminderheit und der
Gerichtsschreiberin
(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124
des Gesetzes über die Gerichts- und Behörden-organisation im Zivil- und
Strafprozess vom 6. September 2006 [LS 211.1])
Die Beschwerde ist abzuweisen:
1.
1.1 Schon das
vorliegend vom Bezirks- wie dem Obergericht festgelegte Strafmass von vier
Jahren Freiheitsstrafe – welches deutlich über der Schwelle von einem Jahr
liegt, welche für die Möglichkeit des Bewilligungswiderrufs massgeblich ist
(vgl. oben 3) – indiziert ein in ausländerrechtlicher Hinsicht ganz
beträchtliches Verschulden und damit ein erhebliches Interesse an der
Wegweisung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat dabei mit der
sexuellen Integrität auch ein besonders hochwertiges Rechtsgut verletzt. Solche
schweren Rechtsgutsverletzungen begründen ein hohes Interesse an der Ausreise
des verurteilten Straftäters (vgl. BGr, 24. Oktober 2018, 2C_474/2018,
E. 2.2 und 3.3 – 7. September 2018, 2C_410/2018, E. 5.2 –
20. August 2018, 2C_1019/2017, E. 2.2, mit zahlreichen Hinweisen).
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang weiter, dass
sexuelle Nötigung (im Übrigen selbst wenn sie "nur" bis ins
Versuchsstadium gelangt [vgl. Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und
des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975 ff., 6020 f.])
eine Anlasstat im Sinn von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV für eine
obligatorische strafrechtliche Landesverweisung darstellt (Art. 66a
Abs. 1 lit. h StGB). Auch wenn die entsprechenden Bestimmungen im
vorliegenden Fall keine Anwendung finden, unterstreichen sie doch die
Bedeutung, welche der Verfassung- und der Gesetzgeber solchen Sexualdelikten im
Hinblick auf die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beimessen (BGr,
1. Februar 2018, 2C_666/2017, E. 3.2.2, und 2C_822/2016,
31. Januar 2017, E. 3.3.2).
Betreffend den Umstand, dass es sich, wie die Kammermehrheit
erwägt, um eine erstmalige Verurteilung handelt, ist zum einen festzuhalten,
dass dies einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht entgegensteht.
Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Praxis vermag wie dargelegt auch eine
einmalige Straftat eine aufenthaltsbeendende Massnahme zu rechtfertigen, wenn
sie so schwer wiegt wie die vorliegende (vgl. ebenfalls betreffend einen
Ausländer der zweiten Generation BGr, 24. Oktober 2018, 2C_474/2018,
E. 2.2 [mit Hinweisen] sowie E. 3 und insbesondere 3.3; das
Bundesgericht erwog sodann gleichermassen in jüngerer Zeit beim Fall wiederum
eines Ausländers der zweiten Generation, das öffentliche Interesse an der
Ausreise des Beschwerdeführers wäre bereits durch das als schwere
Rechtsgutsverletzung zu qualifizierende Sexualdelikt – dessentwegen er
wohlgemerkt zu einer Freiheitsstrafe von [im Vergleich zum vorliegenden Fall]
"lediglich" 18 Monaten verurteilt worden war – bereits genügend
begründet [BGr, 20. August 2018, 2C_1019/2017, E. 2.3]; ferner BGr,
7. September 2018, 2C_410/2018, E. 5.2 betreffend praktisch einen –
abgesehen von zwei gemäss Bundesgericht "untergeordneten
Verurteilungen" – Ersttäter, der wegen insbesondere Vergewaltigung und
sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt
worden war). Zum anderen ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass mit
dem Urteil vom 21. April 2017 zwei strafbare Handlungen abgeurteilt
wurden: Nicht "nur" hat der Beschwerdeführer eine versuchte sexuelle
Nötigung begangen, in deren Zusammenhang das Obergericht ihm noch zugutehielt,
dass sie allenfalls einer "spontanen, unkontrollierten Regung oder
Phantasie" entsprungen sei. Danach hat sich der Beschwerdeführer jedoch
nicht etwa besonnen, vielmehr hat er die Tat ein halbes bis ein Jahr später zu
Ende gebracht: Hierfür bzw. um das Opfer überhaupt dazu zu bringen, sich wieder
mit ihm zu treffen bzw. wieder zu ihm ins Auto zu steigen, machte er es
glauben, er wolle sich für die erste Tat entschuldigen; und um zu verhindern,
dass die Vollendung auch dieses Mal scheitern könnte, nahm er nun eine Waffe
mit, die er, da das Opfer sich wiederum zur Wehr setzte, dann auch zum Einsatz
brachte. Wie bereits erwähnt erwog das Obergericht diesbezüglich, das
planmässige Vorgehen des Beschwerdeführers manifestiere eine "erhebliche
Rücksichtslosigkeit, Niederträchtigkeit und Gemeinheit".
In diesem Zusammenhang ist schliesslich
nochmals daran zu erinnern (vgl. oben 4.1), dass bei sogenannten Drittstaatsangehörigen – wie dem
Beschwerdeführer – auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden
dürfen. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts auch eines
solcherart straffällig gewordenen Ersttäters bzw. erstmalig Verurteilten
erscheint vor diesem Hintergrund noch umso gewichtiger. Dem trägt die Mehrheit
allerdings keine Rechnung. In ihrem Sinn entscheiden heisst, ausländerrechtlich
– unter Vorbehalt einer leicht verschmerzbaren Verwarnung – einen Freibrief für
junge Erwachsene auszustellen, die zwar "nur" ein Strafurteil
erwirkt, dabei aber mehrere abscheuliche Untaten begangen haben.
1.2 Nichts
Massgebliches zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus dem
Umstand, dass seit Begehung der letzten Tat am 2. September 2014 vier
Jahre vergangen sind, in welchen er sich nicht mehr straffällig gemacht habe,
sowie seiner guten Führung im Strafvollzug: Während dieser Zeit, die ohnedies
noch nicht als lange zu bezeichnen ist, stand er unter dem Eindruck des
Strafverfahrens und -vollzugs sowie auch des ausländerrechtlichen Verfahrens,
sodass die Bedeutung dieses Wohlverhaltens insofern zu relativieren ist
(diesbezüglich BGr, 9. Februar 2018, 2C_159/2017, E. 2.2.2.1). Ein
deliktfreies Verhalten während dieser Zeit stellt keine besondere Leistung dar.
Was die Wahrscheinlichkeit eines künftigen Wohlverhaltens
des Beschwerdeführers bzw. die Rückfallgefahr anbelangt, ist darauf
hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit schweren Straftaten, zu welchen
namentlich Sexualdelikte wie das vorliegend in Frage stehende gehören, selbst
ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen nicht in Kauf genommen
werden muss bzw. darf (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 137 II 297 E. 3.3, 130 II
176 E. 4.2 ff.; BGr, 22. August 2018, 2C_50/2017, E. 6.1
[auch zum Folgenden] und 7.2.1 gegen Ende – 7. Februar 2014, 2C_858/2013,
E. 3.2 – 12. Oktober 2012, 2C_162/2012, E. 3.2.1).
Allein daraus, dass der – zum Zeitpunkt der Tatbegehung
bereits volljährige – Beschwerdeführer zum ersten Mal straffällig wurde,
lässt sich freilich ohnedies noch nicht schliessen, dass von ihm keine Rückfallgefahr
ausgehe (vgl. ebenso VGr, 4. September 2017, VB.2017.00317, E. 3.2.2
Abs. 2). In diesem Zusammenhang von Bedeutung und zu Lasten des
Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist, dass es ihm noch im
ausländerrechtlichen Verfahren – vor der Vorinstanz wie vor Verwaltungsgericht
– nach wie vor in erster Linie darum ging bzw. geht, seine Tat respektive
Verurteilung zu relativieren. Einsicht oder gar Reue kommen nirgends zum
Ausdruck; von seinen Taten distanziert er sich nicht. Es bestehen somit keine
sich in irgendeiner Form äussernde Anzeichen dafür, dass tatsächlich eine
charakterliche Reifung stattgefunden hätte, was sich im Hinblick auf die Rückfallgefahr
als bedeutend erweist.
1.3 Den
Erwägungen der Kammermehrheit betreffend die privaten Interessen des Beschwerdeführers
(vorn 5) ist entgegenzuhalten, dass dieser zwar in der Schweiz geboren ist und
sein gesamtes bisheriges Leben hier verbracht hat, sich somit als sogenannter Ausländer
der zweiten Generation nach der Rechtsprechung des EGMR auf den Schutz des Privatlebens
gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. der dieser Norm entsprechenden
innerstaatlichen Regelung in Art. 13 Abs. 1 BV) berufen kann (BGE 130
II 281 E.3.2.2). Das überwiegt indessen das
öffentliche Interesse nicht, seinen Aufenthalt zu beenden:
1.3.1
Die sozialen Beziehungen des ledigen und kinderlosen Beschwerdeführers
scheinen sich eher auf seine (erweiterte) Familie zu beschränken, auch wenn er
anlässlich einer polizeilichen Befragung vom 29. August 2017 auch einige
Namen von Freundinnen und Freunden nannte und sicherlich ausserhäusliche
Kontakte pflegt.
Das in Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13
Abs. 1 BV) geschützte Familienleben beschränkt sich auf die Kernfamilie,
was bei erwachsenen Personen deren Ehepartner sowie die eigenen minderjährigen
Kinder umfasst (BGE 144 II 1 E. 6.1 [mit weiteren Hinweisen]; vgl. auch
EGMR, 9. Oktober 2003, Slivenko, 48321/99, § 94, www.echr.coe.int).
Soweit es sich um eine Beziehung ausserhalb der Kernfamilie – namentlich zwischen
einer volljährigen Person und ihren Eltern oder Geschwistern – handelt, gibt
es einen Anwesenheitsanspruch bloss dann, wenn zwischen
der um eine Bewilligung ersuchenden Person und den hier
anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2, 129 II 11
E. 2, 120 Ib 257 E. 1d; BGr, 18. Juli 2011, 2C_253/2010,
E. 1.5, gleichfalls zum Weiteren). Der Beschwerdeführer macht kein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner Mutter bzw. seiner Schwester geltend.
Die behauptete enge affektive Beziehung zu ihnen respektive das – in letzter
Zeit ohnehin nur auf dem Papier mögliche – Zusammenwohnen unter einem Dach
allein begründet noch kein solches Verhältnis.
Was die geltend gemachte Beziehung zu einer sich
hierzulande aufhaltenden Angehörigen eines EU-Staats (gleicher Herkunft wie der
Beschwerdeführer) anbelangt, gibt der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht
zwar an, sie führten seit rund eineinhalb Jahren bzw. kurz nach ihrem
Kennenlernen im Februar 2017 eine "feste Partnerschaft" bzw. seien
verlobt und planten zu heiraten, sobald er aus dem Strafvollzug entlassen
werde. Allerdings erwähnte der Beschwerdeführer diese Freundin anlässlich der
Befragung von August 2017 nicht, obwohl sie, wie behauptet wird, seit dem
1. jenes Monats – mithin ohnedies erst unmittelbar vor Strafantritt des
Beschwerdeführers – zusammenleben sollen. Der Beschwerdeführer und seine
Freundin haben damit, wenn überhaupt, höchstens während dreier Monate
zusammengelebt. Eine Hochzeit würde sodann auch ihren Angaben zufolge
frühestens 2020 stattfinden.
Nach dem Gesagten handelt
es sich bei dieser Beziehung jedenfalls klar nicht um eine in ihrer Art und
Stabilität einer Ehe ähnliche Verbindung (vgl. hierzu BGr, 3. Mai
2018, 2C_880/2017, E. 3.1, und 31. Mai 2013, 2C_1194/2012, E. 4.1, je mit zahlreichen
Hinweisen). Ohnehin müsste sich die Freundin entgegenhalten
lassen, dass sie von der Straffälligkeit des Beschwerdeführers Kenntnis hatte
und deswegen nicht davon ausgehen durfte, die Beziehung in der Schweiz
leben zu können (BGr, 20. August 2018, 2C_1019/2017, E. 2.2 f.;
BGE 139 I 145 E. 2.4).
Im Übrigen vermöchte der
Beschwerdeführer die Beziehungen zu den in der Schweiz lebenden Familienangehörigen
bzw. der Freundin auch besuchsweise grenzüberschreitend und – über Internet bzw. Telefon – praktisch täglich zu pflegen.
Die damit verbundenen Erschwernisse wären angesichts der schweren
Straffälligkeit des Beschwerdeführers hinzunehmen.
Die wirtschaftliche Integration
des Beschwerdeführers ist nicht als besonders erfolgreich zu bezeichnen. Er hat
hierzulande die Schulen besucht. Nach einem Berufsvorbereitungsjahr (10. Schuljahr,
von August 2011 bis Juli 2012) absolvierte er von August 2012 bis Juli 2014
eine Lehre als Restaurationsangestellter mit Eidgenössischem Berufsattest,
wobei er allerdings angab, die begonnene Lehre nicht abgeschlossen zu haben.
Gemäss einer Bestätigung der zuständigen Behörde vom 7. September 2017
musste der Beschwerdeführer von Juni bis September 2013 sowie von Januar 2014
bis Februar 2017 von der Sozialhilfe im Betrag von insgesamt rund
Fr. 13'700.- unterstützt werden. Von Oktober 2015 bis Mai 2016 sowie im
September und Oktober 2016 war er als Kellner in einem Restaurant tätig, von
Januar bis Juli 2017 bei einer Pizzeria angestellt Anlässlich der polizeilichen
Befragung vom 29. August 2017 (mithin kurz vor Strafantritt) befand er
sich seit einem Monat in der Probezeit einer Anstellung als Telefonverkäufer.
In seinem Betreibungsregisterauszug sind keine Betreibungen oder Verlustscheine
verzeichnet. Es ist indes davon auszugehen, dass er zufolge des Strafverfahrens
nicht unerhebliche Schulden bei zürcherischen Behörden aufweist. Untrennbare
Verbindungen zur Schweiz ergeben sich aus der beruflichen Integration im
gegebenen Umfang jedenfalls nicht.
1.4 Eine
Integration des Beschwerdeführers im Herkunftsland gestaltete sich für ihn
fraglos als schwierig. Fast sein gesamtes bisheriges Leben spielte sich in der
Schweiz ab, das engere Beziehungsnetz befindet sich hier. Erhebliche
Hindernisse für eine Rückkehr ins Herkunftsland lassen sich jedoch nicht
ersehen.
Der Beschwerdeführer ist jung und gesund. Sein
Herkunftsland kennt er von alljährlichen, mehrwöchigen Ferienaufenthalten her
gut, und er spricht die dortige Sprache. Seine diesbezüglichen Kenntnisse
wurden gar seitens eines ehemaligen Arbeitgebers hervorgehoben. Auch Kultur und
Gepflogenheiten des Herkunftslands sind ihm vertraut. Für seine Verbundenheit
mit einer Kultur daselbst spricht auch, dass er sich Tätowierungen – an gut
sichtbarer Stelle an den Unterarmen – will haben anbringen lassen (dazu unten
2), was ihn eindeutig als der einschlägigen Ethnie zugehörig erscheinen lasse.
Im Herkunftsland leben sodann (ein oder mehrere) Onkel, (wohl eine) Tante und
Grosseltern, mit denen er seinen Angaben zufolge wöchentlich telefoniert bzw.
Kontakt pflegt und die ihm bei einer Wegweisung helfen könnten. Seine hier
verbleibenden Angehörigen vermöchten ihn zudem auch finanziell zu unterstützen.
Es ist dem jungen, kinderlosen und gesunden Beschwerdeführer somit zumutbar,
sich im Heimatstaat eine neue Existenz aufzubauen. Dabei dürfte ihm auch die in
der Schweiz genossene Schulbildung und die in den letzten Jahren gesammelte Berufserfahrung
zugutekommen.
1.5 Nach dem
Dargelegten überwiegen die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des
Beschwerdeführers dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz.
Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist damit verhältnismässig.
2.
Bezüglich der seitens des Beschwerdeführers schliesslich
geltend gemachten Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. Art. 83 AuG) – der
Wegweisungsvollzug sei unzulässig (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), weil er,
der Beschwerdeführer, aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie
und namentlich seiner Tätowierungen bei einer Rückkehr in das Heimatland
Diskriminierungen und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre – ist zunächst
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selber am 16. Mai 2003
gegenüber dem BFF auf das (abgeleitete) Asyl verzichtete, sodass dieses gemäss
Art. 64 Abs. 1 lit. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) erlosch. Der Beschwerdeführer räumte ein, auf die
Flüchtlingseigenschaft verzichtet zu haben. Dass auf den flüchtlingsrechtlichen
Schutz verzichtet wird, wenn dieser noch benötigt wird, ist unplausibel. Auch
seine Tätowierungen (dazu auch sogleich) und die von ihm in diesem Zusammenhang
nun vorgebrachten (vagen) Befürchtungen bzw. behaupteten Nachteile hinderten
ihn im Übrigen offenkundig nicht an regelmässigen Reisen ins bzw.
Ferienaufenthalten im Herkunftsland (so auch bereits die Vorinstanz).
Ohnedies bestehen – wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht
erwog – Zweifel daran, dass es sich bei den beiden Tätowierungen wirklich um
solche handelt. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Tätowierungen auf den
zum Beleg eingereichten Abbildungen nicht immer auf demselben Unterarm zu sehen
seien: Bald erscheine auf dem rechten Unterarm die eine Tätowierung, bald die
andere. Die vor Verwaltungsgericht vorgebrachte Begründung des
Beschwerdeführers hierfür überzeugt nicht: Auch bei Aufnahmen im
"Selfie-Modus" erscheint eine Tätowierung, die am rechten Arm
angebracht ist, nicht plötzlich als am linken Arm angebracht, bzw. der rechte
Arm einer Person wird auch durch eine "Selfie-Aufnahme" nicht zu
ihrem linken Arm.
Dem Vollzug der Wegweisung stehen damit jedenfalls auch
keine rechtlichen Hindernisse (wie das Non-Refoulement-Prinzip nach Art. 5
Abs. 1 AsylG) entgegen.