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Geschäftsnummer: VB.2018.00448  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.11.2018
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassung


[Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines 1995 hier geborenen Drittstaatsangehörigen nach einer Verurteilung zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe wegen namentlich qualifizierter sexueller Nötigung] Der Beschwerdeführer erfüllt einen Widerrufsgrund (E. 3). Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt in migrationsrechtlicher Hinsicht schwer. Allerdings wurde der hier geborene und sozialisierte Beschwerdeführer zum ersten Mal verurteilt (E. 4). Sein privates Interesse, hier bleiben zu können, überwiegt das öffentliche an seiner Wegweisung (E. 5). Der Beschwerdeführer wird verwarnt (E. 6). Gutheissung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit und der Gerichtsschreiberin.
 
Stichworte:
FREIHEITSSTRAFE
INTERESSENABWÄGUNG
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
SECONDO
SEXUALDELIKT
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. I lit. a AuG
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
Art. 63 Abs. ii AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2018.00448

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 21. November 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, 

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich, 

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassung,

hat sich ergeben:

I.  

A ist ein 1995 in der Schweiz geborener Angehöriger eines Staats ausserhalb von EU/EFTA. Seine Mutter war im Jahr 1992 als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl gewährt worden. Aufgrund dieses Umstands wurde er seitens des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF) ebenfalls als Flüchtling anerkannt und ins Asyl seiner Mutter einbezogen. Seit April 1997 verfügt er über die Niederlassungsbewilligung. Im Mai 2003 stellte das BFF fest, das Asyl von A sei aufgrund Verzichts erloschen.

Das Obergericht des Kantons Zürichs bestätigte mit Urteil vom 21. April 2017 ein solches des Bezirksgerichts X vom 11. Februar 2016, mit welchem A wegen qualifizierter sexueller Nötigung und versuchter sexueller Nötigung zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief daraufhin mit Verfügung vom 20. November 2017 die Niederlassungsbewilligung von A und ordnete an, dieser habe das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen am 18. Dezember 2017 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 25. Juni 2018 in der Hauptsache ab (Dispositiv-Ziff. I), ordnete an, A – seit Ende Oktober 2017 im Strafvollzug befindlich – habe sich aus der Schweiz unverzüglich nach seiner Entlassung aus diesem zu entfernen (Dispositiv-Ziff. II), gewährte ihm unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung und nahm die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'755.- auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III). Einer Beschwerde entzog sie in Dispositiv-Ziff. V die aufschiebende Wirkung.

III.  

A liess am 26. Juli 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen, eventualiter die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen; zudem liess er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung ersuchen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 7./8. August 2018 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf Beschwerdebeantwortung.

Der Rechtsvertreter von A reichte am 20. August 2018 eine Kostennote ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte der Beschwerdeführer das Gesuch um Wiederherstellung aufschiebender Wirkung der Beschwerde, die dieser seitens der Vorinstanz entzogen worden war (vgl. § 55 in Verbindung mit § 25 VRG), wobei allerdings gleichzeitig der Beschwerdeführer zur Ausreise nach der Entlassung aus dem Strafvollzug verpflichtet worden war. Eine solche kommt (bedingt) frühestens per 7. April 2020 in Frage. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung drängte sich unter diesen Umständen nicht auf. Im Übrigen war bereits der Beschwerdegegner so vorgegangen und nahm die Vorinstanz diesbezüglich in ihren Erwägungen von der Gegenstandslosigkeit des beschwerdeführerischen Begehrens Vormerk, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, da der Entzug unter den gegebenen Umständen ohnehin nicht wirksam werden könne.

Das Gesuch wird jedenfalls mit dem heutigen Endentscheid gegenstandslos.

3.  

Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des Ausländer­gesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, das heisst zu einer solchen von mehr als einem Jahr (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2; BGr, 19. Februar 2016, 2C_679/2015, E. 5.1).

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 21. April 2017 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und erfüllt damit den genannten Widerrufsgrund. Dass er sich seit mehr als 15 Jahren ordentlich in der Schweiz aufhält, steht dem Widerruf nicht entgegen (Art. 63 Abs. 2 AuG).

4.  

4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint, was sich – bei eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und/oder Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschen­rechtskonvention (EMRK, SR 0.101) auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK ergibt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3; BGr, 4. Juli 2011, 2C_818/2010, E. 5, und 16. September 2008, 2C_620/2008, E. 2.2). Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 N. 10). Generalpräventive Gesichtspunkte dürfen berücksichtigt werden, sofern die ausländische Person – wie hier – vom Anwendungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize­rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit­gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) ausgenommen ist (vgl. BGr, 24. Oktober 2018, 2C_474/2018, E. 2.2 [auch zum Folgenden] – 20. August 2018, 2C_1019/2017, E. 2.2 gegen Ende – 25. April 2015, 2C_896/2014, E. 2.2; BGE 136 II 5 E. 4.2, 130 II 176 E. 3.4.1). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll dabei nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn diese Person – wie der Beschwerdeführer – hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (sogenannte Ausländer bzw. Ausländerinnen der zweiten Generation; vgl. zum Ganzen BGr, 16. Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 2.2; ferner zusammenfassend BGE 139 I 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). So besteht bei schweren Straftaten – insbesondere bei solchen, die sich gegen die körperliche, psychische und sexuelle Integrität richten oder diese gefährden – und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit der straffälligen ausländischen Person zu beenden (BGr, 26. September 2018, 2C_877/2017, E. 3.2 – 20. Juli 2017, 2C_642/2016, E. 2.3 – 27. August 2015, 2C_644/2015, E. 3.2.3 – 31. Oktober 2014, 2C_399/2014, E 3.2 [je mit Hinweisen]).

4.2 Ausgangspunkt und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 21. Dezember 2015, 2C_418/2015, E. 4.1).

4.2.1 Das Bezirksgericht X wie das Obergericht des Kantons Zürich befanden den Beschwerdeführer der qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinn von Art. 189 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 189 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) sowie der versuchten sexuellen Nötigung im Sinn von Art. 189 Abs. 1 StGB für schuldig. Den Sachverhaltsfeststellungen im obergerichtlichen Urteil vom 21. April 2017 zufolge zwang der Beschwerdeführer am 2. September 2014 eine junge Frau, mit welcher er zu einem früheren Zeitpunkt eine Beziehung geführt hatte, in seinem Auto, welches er abends auf einem verlassenen Parkplatz abgestellt und verriegelt hatte, ihn oral zu befriedigen, wobei er ihr ein offenes Klappmesser an die Kehle hielt und drohte, sie "runterzustechen", wenn sie das nicht tue. Er drückte ihren Kopf immer wieder heftig zu seinem entblössten Geschlechtsteil hinunter, obwohl die junge Frau mehrfach versuchte, den Kopf wegzuziehen. Als sie dies einmal schaffte, hielt er ihr die Schneideseite des Messers an die Kehle und erklärte, er meine es ernst und werde zustechen, wenn sie aufhöre. Sie befriedigte ihn daraufhin weiter oral, insgesamt während ungefähr 15 bis 30 Minuten. Dabei berührte der Beschwerdeführer die Frau auch über den Kleidern am Rücken und zwischen den Beinen sowie unter dem T-Shirt am Rücken und versuchte, seine Hand unter ihre Hose zu führen, was ihm jedoch aufgrund ihrer Gegenwehr nicht gelang. Die ganze Zeit über war das Auto verriegelt.

Bereits zu einem früheren Zeitpunkt, zwischen September 2013 und Februar 2014, hatte der Beschwerdeführer versucht, die junge Frau dazu zu zwingen, ihn oral zu befriedigen, indem er, als sie sich beide in seinem auf einem Parkplatz abgestellten Auto befanden, ihren Kopf heftig in Richtung seines entblössten Geschlechtsteils gedrückt hatte. Aufgrund ihrer Gegenwehr hatte er damals jedoch von ihr abgelassen.

4.2.2 Betreffend die schwerste Tat, der qualifizierten sexuellen Nötigung vom 2. September 2014, erwog das Obergericht bei der Strafzumessung im Zusammenhang mit der objektiven Tatschwere, der Oralverkehr falle unter die beischlafähnlichen Handlungen und komme gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in seinem Unrechtsgehalt einer Vergewaltigung nahe. Die Strafe sei deshalb nicht wesentlich tiefer anzusetzen als bei einer Vergewaltigung unter denselben Umständen. Der Beschwerdeführer habe die junge Frau über einen nicht unerheblichen Zeitraum zum Oralverkehr gezwungen. Auf ihre Gegenwehr hin habe er körperlichen Zwang angewendet und sie zweimal verbal sowie mit dem Messer bedroht. Objektiv betrachtet handle es sich daher um keinen leichten Fall der sexuellen Nötigung (anders offenbar noch die Einschätzung des Bezirksgerichts), sondern um einen massiven Eingriff in die sexuelle Integrität der Frau. Der Beschwerdeführer habe zudem die junge Frau am 2. September 2014 zu dem Treffen gelockt, indem er ihr in Aussicht gestellt habe, sich für den ersten Vorfall der versuchten sexuellen Nötigung (dazu sogleich noch Abs. 2) zu entschuldigen, also gezielt das bei ihr geweckte Vertrauen missbraucht und ihren guten Glauben ausgenützt. Die junge Frau sei dem Beschwerdeführer sodann ausgeliefert gewesen, weil dieser auf einem Parkfeld bei einer am Abend verlassenen Liegenschaft angehalten habe und sie daher keine Möglichkeit gehabt habe, eine Person auf das Geschehen aufmerksam zu machen. Sein planmässiges Vorgehen manifestiere daher eine erhebliche Rücksichtslosigkeit, Niedertracht und Gemeinheit. Sein objektives Tatverschulden bezüglich dieser Tat wiege daher nicht mehr leicht. Betreffend das subjektive Tatverschulden sei es dem Beschwerdeführer darum gegangen, seine sexuellen Triebe und Machgelüste zu befriedigen, ungeachtet der damit einhergehenden psychischen und persönlichen Verletzungen der Frau. Zudem sei ihm anzulasten, dass er die Tat geplant haben müsse und die junge Frau bewusst in eine Falle gelockt habe.

Betreffend den ersten Vorfall bzw. die versuchte sexuelle Nötigung erwog es hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens, es sei zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass seine Tat einer spontanen Regung entsprungen sei, und beurteilte dieses daher als noch leicht.

Die als angemessen erachtete Einsatzstrafe von insgesamt 5 ¼ Jahren für beide Taten reduzierte das Obergericht aufgrund der persönlichen Verhältnisse respektive von Täterkomponenten auf die ausgefällte Freiheitsstrafe von 4 Jahren: Das Gericht berücksichtigte (wie bereits das Bezirksgericht) das zur Tatzeit "noch sehr junge Alter des Beschwerdeführers von 18 und 19 Jahren" sowie seine "Unreife und instabile Persönlichkeit" wesentlich strafmindernd. Darüber hinaus lägen, so die Feststellungen eines Gutachters, beim Beschwerdeführer keinerlei Anzeichen einer Persönlichkeitsstörung vor, und von einer Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit könne nicht die Rede sein.

4.3 Bei der verfahrensauslösenden Verurteilung des Beschwerdeführers handelt es sich um eine erstmalige, was ihm ebenso zugutezuhalten ist wie der Umstand, dass er im Tatzeitpunkt erst 18- und 19-jährig war. Auch wenn er damit das Mündigkeitsalter bereits erreicht hatte, kann die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Zusammenhang mit jugendlicher Delinquenz nicht ausser Acht gelassen werden, wonach im Zusammenhang mit Straftaten, welche eine ausländische Person als Minderjährige begangen hat, die allgemeine Erfahrung darauf schliessen lässt, dass Jugendliche sich in Entwicklung befinden, ihre Delinquenz als episodisch erscheint und mit dem Übertritt ins Erwachsenenalter vielfach aufhört (vgl. BGr, 21. März 2017, 2C_804/2016, E. 4.3.3 [mit Hinweisen] sowie 5.4). Sodann liegt keine kriminelle Karriere mit einer sich zusehends verschlechternden Situation vor. Dass der Beschwerdeführer das Strafurteil des Bezirksgerichts weitergezogen hat, kann ihm nicht als mangelnde Einsicht vorgehalten werden.

Seit Begehung der letzten Tat am 2. September 2014 sind vier Jahre vergangen, in welchen der Beschwerdeführer sich nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, auch wenn er sich seit nunmehr gut einem Jahr im Strafvollzug befindet. Zudem ist davon auszugehen, dass er im Strafvollzug eine Psychotherapie besucht. Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seit der Tatbegehung gereift ist.

4.4 Es besteht dennoch ein gewichtiges Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers.

5.  

Dem Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sind seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.

5.1 Der Beschwerdeführer ist hier geboren und hat sein gesamtes bisheriges Leben (23 Jahre) in der Schweiz verbracht. Als Ausländer der zweiten Generation kann er sich somit grundsätzlich auf das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. der dieser Norm entsprechenden innerstaatlichen Regelung in Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) berufen (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.2; BGr, 2. Dezember 2014, 2C_445/2014, E. 2).

Angesichts der besonderen Zurückhaltung, welche sich die Migrationsbehörden vor diesem Hintergrund bei einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers aufzuerlegen haben (vgl. oben 4.1), erwiese sich jener bzw. eine Wegweisung daher – trotz Vorliegen gewichtiger öffentlicher Interessen daran – als unverhältnismässig, ist der Beschwerdeführer doch sowohl familiär wie auch sozial ausschliesslich in der Schweiz verwurzelt. Er ist sprachlich integriert. Hier lebt seine gesamte nähere Familie, zu der er ein sehr enges Verhältnis unterhält. Seit der ersten Hälfte des Jahres 2017 lebt er eigenen Angaben zufolge zudem in einer Partnerschaft mit einer sich hier aufhaltenden Angehörigen eines EU-Staats, und vor seinem Strafantritt sollen sie zusammengezogen sein; sie beabsichtigten, nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu heiraten.

5.2 Mit seinem Heimatland verbindet den Beschwerdeführer demgegenüber abgesehen von seiner Staatsbürgerschaft nur wenig. Zwar spricht er die dortige Sprache; das Land kennt er jedoch nur von Ferienaufenthalten her, und zu den in der Heimat lebenden Verwandten pflegt er ansonsten nur telefonischen Kontakt. Die Schweiz und das hiesige soziale Umfeld verlassen zu müssen, würde ihn hart treffen.

Auch in beruflicher Hinsicht hat sich der Beschwerdeführer gut in der Schweiz integriert: Er hat hierzulande die Schulen besucht. Nach einem Berufsvorbereitungsjahr (10. Schuljahr, von August 2011 bis Juli 2012) absolvierte er von August 2012 bis Juli 2014 eine Lehre als Restaurationsangestellter mit Eidgenössischem Berufsattest, wobei er allerdings angab, die begonnene Lehre nicht abgeschlossen zu haben. Von der Sozialhilfe musste der Beschwerdeführer, wie einer Bestätigung der zuständigen Behörde vom 7. September 2017 zu entnehmen ist, bislang lediglich in einem Betrag von insgesamt rund Fr. 13'700.- unterstützt werden. Seit Ende seiner Ausbildung war er immer wieder erwerbstätig: Von Oktober 2015 bis Mai 2016 sowie im September und Oktober 2016 war er als Kellner in einem Restaurant tätig, von Januar bis Juli 2017 bei einer Pizzeria angestellt, wobei er gar als Stellvertreter des Geschäftsführers fungierte. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 29. August 2017 (mithin kurz vor Strafantritt) befand er sich seit einem Monat in der Probezeit einer Anstellung als Telefonverkäufer. Zugutezuhalten ist dem Beschwerdeführer weiter, dass im Betreibungsregisterauszug keine Betreibungen oder Verlustscheine verzeichnet sind.

5.3 Vorliegend überwiegen nach dem Gesagten die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz derzeit die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich damit als unverhältnismässig.

Der Beschwerdeführer ist aber mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass ein Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung jederzeit möglich bleibt, sollte er erneut delinquieren oder durch sein Verhalten einen anderen Widerrufsgrund setzen (vgl. sogleich 6).

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.

Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 96 Abs. 2 AuG zu verwarnen.

7.  

7.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 66) und ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren antragsgemäss (act. 2 S. 2) eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Da der Beschwerdeführer nicht mit Gerichtskosten belastet wird, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Er ist offenkundig mittellos, und seine Beschwerde war nicht aussichtslos. Zudem war angesichts der sich stellenden Rechtsfragen eine Rechtsvertretung notwendig. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gutzuheissen und dem Beschwerde­führer in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

7.3 Hinsichtlich der Festlegung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt es nach § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr, LS 175.252) vorzugehen. Danach wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der not­wendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Ver­teidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht einen Aufwand von 10 Stunden und 42 Minuten geltend sowie Barauslagen im Betrag von Fr. 33.60. Das erscheint angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Verfahrens grundsätzlich als angemessen, wobei allerdings dem mit dem unnötigen (erneuten) Vertreterwechsel – nach einem solchen im Rekurs- und nun abermals für das verwaltungsgerichliche Verfahren – verbundenen Mehraufwand Rechnung zu tragen und deshalb der als angemessen zu betrachtende Zeitaufwand auf acht Stunden zu kürzen ist. Der Rechtsvertreter ist demnach für das verwaltungsgerichtliche Ver­fahren mit insgesamt Fr. 1'816.20 (einschliesslich 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach Anrechnung der Parteientschädigung für das Beschwerde­verfahren von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) verbleibt ein aus der Gerichtskasse auszurichtender Betrag von Fr. 316.20 (einschliesslich 7,7 % Mehrwertsteuer).

7.4 Abschliessend gilt es, den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

8.  

Gegen Entscheide über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; BGr, 27. Januar 2010, 2C_515/2009, E. 1.1). Ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen (Art. 113 in Verbindung mit Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 20. November 2017 und Dispositiv-Ziff. I sowie II des Rekursentscheids vom 25. Juni 2018 werden aufgehoben. In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.

2.    Der Beschwerdeführer wird verwarnt.

3.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, RA B eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.

7.    RA B wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der Parteientschädigung mit Fr. 316.20 (einschliesslich 7.7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

 

9.    Mitteilung an …

 

 

Abweichende Meinung einer Kammerminderheit und der Gerichtsschreiberin

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behörden-organisation im Zivil- und Strafprozess vom 6. September 2006 [LS 211.1])

 

Die Beschwerde ist abzuweisen:

1.  

1.1 Schon das vorliegend vom Bezirks- wie dem Obergericht festgelegte Strafmass von vier Jahren Freiheitsstrafe – welches deutlich über der Schwelle von einem Jahr liegt, welche für die Möglichkeit des Be­willigungswiderrufs massgeblich ist (vgl. oben 3) – indiziert ein in ausländerrechtlicher Hinsicht ganz beträchtliches Verschulden und damit ein erhebliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat dabei mit der sexuellen Integrität auch ein besonders hochwertiges Rechtsgut verletzt. Solche schweren Rechtsgutsverletzungen begründen ein hohes Interesse an der Ausreise des verurteilten Straftäters (vgl. BGr, 24. Oktober 2018, 2C_474/2018, E. 2.2 und 3.3 – 7. September 2018, 2C_410/2018, E. 5.2 – 20. August 2018, 2C_1019/2017, E. 2.2, mit zahlreichen Hinweisen).

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang weiter, dass sexuelle Nötigung (im Übrigen selbst wenn sie "nur" bis ins Versuchsstadium gelangt [vgl. Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975 ff., 6020 f.]) eine Anlasstat im Sinn von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV für eine obligatorische strafrechtliche Landesverweisung darstellt (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Auch wenn die entsprechenden Bestimmungen im vorliegenden Fall keine Anwendung finden, unterstreichen sie doch die Bedeutung, welche der Verfassung- und der Gesetzgeber solchen Sexualdelikten im Hinblick auf die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beimessen (BGr, 1. Februar 2018, 2C_666/2017, E. 3.2.2, und 2C_822/2016, 31. Januar 2017, E. 3.3.2).

Betreffend den Umstand, dass es sich, wie die Kammermehrheit erwägt, um eine erstmalige Verurteilung handelt, ist zum einen festzuhalten, dass dies einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht entgegensteht. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Praxis vermag wie dargelegt auch eine einmalige Straftat eine aufenthaltsbeendende Massnahme zu rechtfertigen, wenn sie so schwer wiegt wie die vorliegende (vgl. ebenfalls betreffend einen Ausländer der zweiten Generation BGr, 24. Oktober 2018, 2C_474/2018, E. 2.2 [mit Hinweisen] sowie E. 3 und insbesondere 3.3; das Bundesgericht erwog sodann gleichermassen in jüngerer Zeit beim Fall wiederum eines Ausländers der zweiten Generation, das öffentliche Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers wäre bereits durch das als schwere Rechtsgutsverletzung zu qualifizierende Sexualdelikt – dessentwegen er wohlgemerkt zu einer Freiheitsstrafe von [im Vergleich zum vorliegenden Fall] "lediglich" 18 Monaten verurteilt worden war – bereits genügend begründet [BGr, 20. August 2018, 2C_1019/2017, E. 2.3]; ferner BGr, 7. September 2018, 2C_410/2018, E. 5.2 betreffend praktisch einen – abgesehen von zwei gemäss Bundesgericht "untergeordneten Verurteilungen" – Ersttäter, der wegen insbesondere Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden war). Zum anderen ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass mit dem Urteil vom 21. April 2017 zwei strafbare Handlungen abgeurteilt wurden: Nicht "nur" hat der Beschwerdeführer eine versuchte sexuelle Nötigung begangen, in deren Zusammenhang das Obergericht ihm noch zugutehielt, dass sie allenfalls einer "spontanen, unkontrollierten Regung oder Phantasie" entsprungen sei. Danach hat sich der Beschwerdeführer jedoch nicht etwa besonnen, vielmehr hat er die Tat ein halbes bis ein Jahr später zu Ende gebracht: Hierfür bzw. um das Opfer überhaupt dazu zu bringen, sich wieder mit ihm zu treffen bzw. wieder zu ihm ins Auto zu steigen, machte er es glauben, er wolle sich für die erste Tat entschuldigen; und um zu verhindern, dass die Vollendung auch dieses Mal scheitern könnte, nahm er nun eine Waffe mit, die er, da das Opfer sich wiederum zur Wehr setzte, dann auch zum Einsatz brachte. Wie bereits erwähnt erwog das Obergericht diesbezüglich, das planmässige Vorgehen des Beschwerdeführers manifestiere eine "erhebliche Rücksichtslosigkeit, Niederträchtigkeit und Gemeinheit".

In diesem Zusammenhang ist schliesslich nochmals daran zu erinnern (vgl. oben 4.1), dass bei sogenannten Drittstaatsangehörigen – wie dem Beschwerdeführer – auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden dürfen. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts auch eines solcherart straffällig gewordenen Ersttäters bzw. erstmalig Verurteilten erscheint vor diesem Hintergrund noch umso gewichtiger. Dem trägt die Mehrheit allerdings keine Rechnung. In ihrem Sinn entscheiden heisst, ausländerrechtlich – unter Vorbehalt einer leicht verschmerzbaren Verwarnung – einen Freibrief für junge Erwachsene auszustellen, die zwar "nur" ein Strafurteil erwirkt, dabei aber mehrere abscheuliche Untaten begangen haben.

1.2 Nichts Massgebliches zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass seit Begehung der letzten Tat am 2. September 2014 vier Jahre vergangen sind, in welchen er sich nicht mehr straffällig gemacht habe, sowie seiner guten Führung im Strafvollzug: Während dieser Zeit, die ohnedies noch nicht als lange zu bezeichnen ist, stand er unter dem Eindruck des Strafverfahrens und -vollzugs sowie auch des ausländerrechtlichen Verfahrens, sodass die Bedeutung dieses Wohlverhaltens insofern zu relativieren ist (diesbezüglich BGr, 9. Februar 2018, 2C_159/2017, E. 2.2.2.1). Ein deliktfreies Verhalten während dieser Zeit stellt keine besondere Leistung dar.

Was die Wahrscheinlichkeit eines künftigen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers bzw. die Rückfallgefahr anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit schweren Straftaten, zu welchen namentlich Sexualdelikte wie das vorliegend in Frage stehende gehören, selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen nicht in Kauf genommen werden muss bzw. darf (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 137 II 297 E. 3.3, 130 II 176 E. 4.2 ff.; BGr, 22. August 2018, 2C_50/2017, E. 6.1 [auch zum Folgenden] und 7.2.1 gegen Ende – 7. Februar 2014, 2C_858/2013, E. 3.2 – 12. Oktober 2012, 2C_162/2012, E. 3.2.1).

Allein daraus, dass der – zum Zeitpunkt der Tatbegehung bereits volljährige – Beschwerdeführer zum ersten Mal straffällig wurde, lässt sich freilich ohnedies noch nicht schliessen, dass von ihm keine Rückfallgefahr ausgehe (vgl. ebenso VGr, 4. September 2017, VB.2017.00317, E. 3.2.2 Abs. 2). In diesem Zusammenhang von Bedeutung und zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist, dass es ihm noch im ausländerrechtlichen Verfahren – vor der Vorinstanz wie vor Verwaltungsgericht – nach wie vor in erster Linie darum ging bzw. geht, seine Tat respektive Verurteilung zu relativieren. Einsicht oder gar Reue kommen nirgends zum Ausdruck; von seinen Taten distanziert er sich nicht. Es bestehen somit keine sich in irgendeiner Form äussernde Anzeichen dafür, dass tatsächlich eine charakterliche Reifung stattgefunden hätte, was sich im Hinblick auf die Rückfallgefahr als bedeutend erweist.

1.3 Den Erwägungen der Kammermehrheit betreffend die privaten Interessen des Beschwerdeführers (vorn 5) ist entgegenzuhalten, dass dieser zwar in der Schweiz geboren ist und sein gesamtes bisheriges Leben hier verbracht hat, sich somit als sogenannter Ausländer der zweiten Generation nach der Rechtsprechung des EGMR auf den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. der dieser Norm entsprechenden innerstaatlichen Regelung in Art. 13 Abs. 1 BV) berufen kann (BGE 130 II 281 E.3.2.2). Das überwiegt indessen das öffentliche Interesse nicht, seinen Aufenthalt zu beenden:

1.3.1 Die sozialen Beziehungen des ledigen und kinderlosen Beschwerdeführers scheinen sich eher auf seine (erweiterte) Familie zu beschränken, auch wenn er anlässlich einer polizeilichen Befragung vom 29. August 2017 auch einige Namen von Freundinnen und Freunden nannte und sicherlich ausserhäusliche Kontakte pflegt.

Das in Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) geschützte Familienleben beschränkt sich auf die Kernfamilie, was bei erwachsenen Personen deren Ehepartner sowie die eigenen minderjährigen Kinder umfasst (BGE 144 II 1 E. 6.1 [mit weiteren Hinweisen]; vgl. auch EGMR, 9. Oktober 2003, Slivenko, 48321/99, § 94, www.echr.coe.int). Soweit es sich um eine Beziehung aus­serhalb der Kernfamilie – namentlich zwischen einer volljährigen Person und ihren Eltern oder Geschwistern – handelt, gibt es einen Anwesenheitsanspruch bloss dann, wenn zwischen der um eine Bewilligung ersuchenden Person und den hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2, 129 II 11 E. 2, 120 Ib 257 E. 1d; BGr, 18. Juli 2011, 2C_253/2010, E. 1.5, gleichfalls zum Weiteren). Der Beschwerdeführer macht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner Mutter bzw. seiner Schwester geltend. Die behauptete enge affektive Beziehung zu ihnen respektive das – in letzter Zeit ohnehin nur auf dem Papier mögliche – Zusammenwohnen unter einem Dach allein begründet noch kein solches Verhältnis.

Was die geltend gemachte Beziehung zu einer sich hierzulande aufhaltenden Angehörigen eines EU-Staats (gleicher Herkunft wie der Beschwerdeführer) anbelangt, gibt der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht zwar an, sie führten seit rund eineinhalb Jahren bzw. kurz nach ihrem Kennenlernen im Februar 2017 eine "feste Partnerschaft" bzw. seien verlobt und planten zu heiraten, sobald er aus dem Strafvollzug entlassen werde. Allerdings erwähnte der Beschwerdeführer diese Freundin anlässlich der Befragung von August 2017 nicht, obwohl sie, wie behauptet wird, seit dem 1. jenes Monats – mithin ohnedies erst unmittelbar vor Strafantritt des Beschwerdeführers – zusammenleben sollen. Der Beschwerdeführer und seine Freundin haben damit, wenn überhaupt, höchstens während dreier Monate zusammengelebt. Eine Hochzeit würde sodann auch ihren Angaben zufolge frühestens 2020 stattfinden.

Nach dem Gesagten handelt es sich bei dieser Beziehung jedenfalls klar nicht um eine in ihrer Art und Stabilität einer Ehe ähnliche Verbindung (vgl. hierzu BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.1, und 31. Mai 2013, 2C_1194/2012, E. 4.1, je mit zahlreichen Hinweisen). Ohnehin müsste sich die Freundin entgegenhalten lassen, dass sie von der Straffälligkeit des Beschwerdeführers Kenntnis hatte und deswegen nicht davon ausgehen durfte, die Beziehung in der Schweiz leben zu können (BGr, 20. August 2018, 2C_1019/2017, E. 2.2 f.; BGE 139 I 145 E. 2.4).

Im Übrigen vermöchte der Beschwerdeführer die Beziehungen zu den in der Schweiz lebenden Familienangehörigen bzw. der Freundin auch besuchsweise grenzüberschreitend und – über Internet bzw. Telefon – praktisch täglich zu pflegen. Die damit verbundenen Erschwernisse wären angesichts der schweren Straffälligkeit des Beschwerdeführers hinzunehmen.

Die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers ist nicht als besonders erfolgreich zu bezeichnen. Er hat hierzulande die Schulen besucht. Nach einem Berufsvorbereitungsjahr (10. Schuljahr, von August 2011 bis Juli 2012) absolvierte er von August 2012 bis Juli 2014 eine Lehre als Restaurationsangestellter mit Eidgenössischem Berufsattest, wobei er allerdings angab, die begonnene Lehre nicht abgeschlossen zu haben. Gemäss einer Bestätigung der zuständigen Behörde vom 7. September 2017 musste der Beschwerdeführer von Juni bis September 2013 sowie von Januar 2014 bis Februar 2017 von der Sozialhilfe im Betrag von insgesamt rund Fr. 13'700.- unterstützt werden. Von Oktober 2015 bis Mai 2016 sowie im September und Oktober 2016 war er als Kellner in einem Restaurant tätig, von Januar bis Juli 2017 bei einer Pizzeria angestellt Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 29. August 2017 (mithin kurz vor Strafantritt) befand er sich seit einem Monat in der Probezeit einer Anstellung als Telefonverkäufer. In seinem Betreibungsregisterauszug sind keine Betreibungen oder Verlustscheine verzeichnet. Es ist indes davon auszugehen, dass er zufolge des Strafverfahrens nicht unerhebliche Schulden bei zürcherischen Behörden aufweist. Untrennbare Verbindungen zur Schweiz ergeben sich aus der beruflichen Integration im gegebenen Umfang jedenfalls nicht.

1.4 Eine Integration des Beschwerdeführers im Herkunftsland gestaltete sich für ihn fraglos als schwierig. Fast sein gesamtes bisheriges Leben spielte sich in der Schweiz ab, das engere Beziehungsnetz befindet sich hier. Erhebliche Hindernisse für eine Rückkehr ins Herkunftsland lassen sich jedoch nicht ersehen.

Der Beschwerdeführer ist jung und gesund. Sein Herkunftsland kennt er von alljährlichen, mehrwöchigen Ferienaufenthalten her gut, und er spricht die dortige Sprache. Seine diesbezüglichen Kenntnisse wurden gar seitens eines ehemaligen Arbeitgebers hervorgehoben. Auch Kultur und Gepflogenheiten des Herkunftslands sind ihm vertraut. Für seine Verbundenheit mit einer Kultur daselbst spricht auch, dass er sich Tätowierungen – an gut sichtbarer Stelle an den Unterarmen – will haben anbringen lassen (dazu unten 2), was ihn eindeutig als der einschlägigen Ethnie zugehörig erscheinen lasse. Im Herkunftsland leben sodann (ein oder mehrere) Onkel, (wohl eine) Tante und Grosseltern, mit denen er seinen Angaben zufolge wöchentlich telefoniert bzw. Kontakt pflegt und die ihm bei einer Wegweisung helfen könnten. Seine hier verbleibenden Angehörigen vermöchten ihn zudem auch finanziell zu unterstützen. Es ist dem jungen, kinderlosen und gesunden Beschwerdeführer somit zumutbar, sich im Heimatstaat eine neue Existenz aufzubauen. Dabei dürfte ihm auch die in der Schweiz genossene Schulbildung und die in den letzten Jahren gesammelte Berufserfahrung zugutekommen.

1.5 Nach dem Dargelegten überwiegen die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschwerdeführers dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist damit verhältnismässig.

2.  

Bezüglich der seitens des Beschwerdeführers schliesslich geltend gemachten Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. Art. 83 AuG) – der Wegweisungsvollzug sei unzulässig (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), weil er, der Beschwerdeführer, aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie und namentlich seiner Tätowierungen bei einer Rückkehr in das Heimatland Diskriminierungen und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre – ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selber am 16. Mai 2003 gegenüber dem BFF auf das (abgeleitete) Asyl verzichtete, sodass dieses gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erlosch. Der Beschwerdeführer räumte ein, auf die Flüchtlingseigenschaft verzichtet zu haben. Dass auf den flüchtlingsrechtlichen Schutz verzichtet wird, wenn dieser noch benötigt wird, ist unplausibel. Auch seine Tätowierungen (dazu auch sogleich) und die von ihm in diesem Zusammenhang nun vorgebrachten (vagen) Befürchtungen bzw. behaupteten Nachteile hinderten ihn im Übrigen offenkundig nicht an regelmässigen Reisen ins bzw. Ferienaufenthalten im Herkunftsland (so auch bereits die Vorinstanz).

Ohnedies bestehen – wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht erwog – Zweifel daran, dass es sich bei den beiden Tätowierungen wirklich um solche handelt. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Tätowierungen auf den zum Beleg eingereichten Abbildungen nicht immer auf demselben Unterarm zu sehen seien: Bald erscheine auf dem rechten Unterarm die eine Tätowierung, bald die andere. Die vor Verwaltungsgericht vorgebrachte Begründung des Beschwerdeführers hierfür überzeugt nicht: Auch bei Aufnahmen im "Selfie-Modus" erscheint eine Tätowierung, die am rechten Arm angebracht ist, nicht plötzlich als am linken Arm angebracht, bzw. der rechte Arm einer Person wird auch durch eine "Selfie-Aufnahme" nicht zu ihrem linken Arm.

Dem Vollzug der Wegweisung stehen damit jedenfalls auch keine rechtlichen Hindernisse (wie das Non-Refoulement-Prinzip nach Art. 5 Abs. 1 AsylG) entgegen.