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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2018.00451
Urteil
der 1. Kammer
vom 20. September 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Daniela Kühne.
In Sachen
A, E,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B, vertreten durch RA C,
2. Gemeinderat Rüti, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegner,
betreffend Baubewilligung
(Zwischenentscheid),
hat sich ergeben:
I.
Der Gemeinderat Rüti erteilte E, Inhaber A, am 20. Februar
2018 die Bewilligung für die Erstellung einer weiteren Leuchtreklame auf seinem
in der Gewerbezone liegenden Gebäude mit Auflagen (Kat.-Nr. 01, F-Strasse 02,
Rüti). Gegen diesen Beschluss erhoben sowohl E, Inhaber A, (Rekurs Nr. 03)
als auch B (Rekurs Nr. 04) Rekurs an die Vorinstanz.
Mit Eingabe der Rechtsvertreterin des Gemeinderat Rüti je
vom 19. April 2018 wurde um Sistierung der beiden Rekursverfahren ersucht.
Im Verfahren Nr. 03 wurde per Telefonat vom 20. April 2018 das
Einverständnis der Rechtsvertreterin von B eingeholt. Daraufhin wurden mit E,
Inhaber A, ebenfalls Gespräche über eine einvernehmliche Verfahrenssistierung
geführt, welche scheiterten. Mit Präsidialverfügung vom 28. April 2018
sistierte das Baurekursgericht die beiden Rekursverfahren.
Am 29. Mai 2018 beschloss die Raumplanungs- und
Baukommission Rüti, betreffend Zustand bzw. Intensität der Beleuchtungsanlagen
auf dem Dach der Liegenschaft Kat.-Nr. 01 (F-Strasse 02, Rüti) die
Einholung einer unabhängigen Expertise einzuholen.
II.
Mit Rekurs vom 6. Juli 2018 beantragte E, Inhaber A,
die Aufhebung des Beschlusses der Raumplanungs- und Baukommission Rüti vom 29. Mai
2018. Mit derselben Eingabe vom 6. Juli 2018 beantragte E, Inhaber A, das
mit Präsidialverfügung des Baurekursgerichts vom 24. April 2018 sistierte
Verfahren wiederaufzunehmen und zu entscheiden. Mit Präsidialverfügung vom 11. Juli
2018 (Zwischenentscheid) wies das Baurekursgericht das Gesuch um Aufhebung der
Verfahrenssistierung von E, Inhaber A, ab.
III.
Gegen diesen Zwischenentscheid gelangte E, Inhaber A, mit
Beschwerde vom 30. Juli 2018 an das Verwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an das
Baurekursgericht, sowie eine Parteientschädigung.
B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. August
2018, es seien ihm für das Verfahren vor Verwaltungsgericht weder Kosten noch
die Ausrichtung einer Parteientschädigung aufzuerlegen; im Übrigen verzichte er
auf Anträge. Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2018 beantragte das
Baurekursgericht die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Rüti liess sich
nicht vernehmen. Mit Replik vom 14. September 2018 hielt E, Inhaber A, an
seinen Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Beim Entscheid über die Sistierung handelt es sich um Zwischenentscheid
im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG
sowie Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110). Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet
sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sinngemäss nach den
Art. 91–93 BGG. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die
Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig,
wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Diese Voraussetzungen werden im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren nur sinngemäss angewendet, was namentlich erlaubt, zugunsten der
Anfechtbarkeit von der restriktiven Praxis des Bundesgerichts abzuweichen (vgl.
VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00558, E. 1.2; Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hsrg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG], § 19a N. 58).
Eine Verfahrenssistierung kann grundsätzlich zu einem
unzulässigen Nachteil bzw. zu einer übermässigen Verfahrensdauer führen (vgl
VGr, 21. April 2016, VB.2015.00305, E. 5.3.2).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist
bei einer Beschwerde gegen die Sistierung eines Verfahrens vom Erfordernis
eines weiteren, nicht wiedergutzumachenden Nachteils jedoch abzusehen, wenn
eine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung bzw. Rechtsverweigerung geltend
gemacht wird (BGE 137 III 261 E. 1.2.2;
VGr, 16. April 2014, VB.2013.00787, E. 1.2; 18. Dezember 2013, VB.2013.00525, E. 1.4.3, E. 1.5;
31. Juli 2013, VB.2013.00243; E. 1.4; 24. April 2013, VB.2013.00001,
E. 1.2). Zum gleichen Ergebnis führt auch
§ 19 Abs. 1 lit. b VRG, kann doch nach dieser Bestimmung das
unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung mit
Rekurs angefochten werden.
Eine solche ungerechtfertigte
Verfahrensverzögerung macht der nicht vertretene Beschwerdeführer mit seiner
Beschwerde sinngemäss geltend. Nach dem Gesagten und da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer bringt vor, dass die Sistierung des streitbetroffenen
Verfahrens zu Unrecht erfolgt sei und dadurch sein Rekurs 03 und der Rekurs des
Dritten 04 zu Unrecht auf die lange Bank geschoben würde. Den beiden
Beschwerdegegnern würde auf rechtswidrige Art und Weise Gelegenheit verschafft,
Mängel der Baubewilligung vom 20. Februar 2018 zum Nachteil des
Beschwerdeführers zu verbessern.
Der Vorschlag, das Verfahren zu sistieren, stamme nicht
vom Beschwerdeführer, sondern von der Beschwerdegegnerin und sei aufgrund eines
unzutreffenden und falschen Vorwands erteilt worden. Die Beschwerdegegnerin
habe nämlich zu keiner Zeit die vorgeschützte Absicht gehabt, die angefochtene
Baubewilligung neu abzufassen, und habe in ihrem Sistierungsbegehren auch nicht
beantragt, die Baubewilligung in Wiedererwägung zu ziehen, sondern habe den
Rechtsbehelf der Sistierung missbraucht, um versäumte Sachverhaltsermittlungen
einzuleiten und das Baubewilligungsverfahren neu aufzugleisen. Dazu fehlten
aber die erforderlichen Voraussetzungen. Für ein Zurückkommen auf formell
abgeschlossene Verfügungen böten sich andere Rechtsmittel an. Der Entscheid der
Vorinstanz beruhe somit auf einem unvollständigen und falschen Sachverhalt und
verstosse gegen Art. 5, 9 und Art. 29 BV i. V. m. Art. 6 EMRK.
Die Vorinstanz macht geltend, das Einverständnis des
Beschwerdeführers mit der Verfahrenssistierung im Verfahren 03 sei verzichtbar
gewesen. An der Fortführung eines Rekursverfahrens bestünde, wenn die zuvor
entscheidende Behörde den angefochtenen Entscheid erklärtermassen in Wiedererwägung
zu ziehen beabsichtige, kein rechtserhebliches Interesse. Hinzu komme, dass
sich der Beschwerdeführer selbst auf den Standpunkt stelle, der Beschluss des
Beschwerdegegners 2 sei ursprünglich fehlerhaft und es somit in seinem
Sinn sei, den Beschluss neu abzufassen.
2.2 Das
Gericht kann das Verfahren von Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei hin
sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, insbesondere wenn noch nicht
absehbar ist, wann die Bedingungen erfüllt oder die Beweise erbracht sein werden,
welche das Gesetz für den Verfahrensabschluss vorsieht (§ 71 VRG in
Verbindung mit Art. 126 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008
[ZPO]; Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu
§§ 4–31, N. 41 ff. N. 43).
Da die Sistierung im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot
(Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV])
steht, muss das Interesse an einer vorübergehenden Verfahrenseinstellung im
konkreten Fall das Gebot der Verfahrensbeschleunigung überwiegen; das heisst,
die Verfahrenssistierung muss unter den gegebenen Umständen als insgesamt
verfahrensökonomischer erscheinen als eine unmittelbare Fortführung des
Verfahrens. So kann sich die Sistierung beispielsweise rechtfertigen, wenn die
Anordnung vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist, wenn sich die
Verfahrensbeteiligten in Vergleichsverhandlungen befinden. Die Behörde, die
über die Sistierung entscheidet, verfügt dabei im Einzelfall über ein
erhebliches Ermessen (Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31,
N. 38 ff.).
2.3 Gemäss
Schreiben vom 19. April 2018 beantragte der Beschwerdegegner 2 die
Sistierung des Rekursverfahrens Nr. 04 mit der ausdrücklichen Begründung,
der Beschwerdegegner 2 beabsichtige, den Beschluss in Wiedererwägung zu ziehen
und neu abzufassen. Ein ähnlich formuliertes Sistierungsgesuch erfolgte im
Rekursverfahren Nr. 03 (mit dem Beschwerdeführer als Rekurrent). Zwar ist
zutreffend, dass in diesem Schreiben das Wort "Wiedererwägung" nicht
verwendet und lediglich darauf hingewiesen wurde, der angefochtene Beschluss
solle neu abgefasst werden. Aus dem Vorhaben, als Entscheidbehörde auf eine
erlassene Verfügung zurückzukommen und diese neu zu verfassen, kann sich jedoch
sinngemäss nur der Schluss ergeben, dass die genannte Verfügung in Wiedererwägung
gezogen wird. Dies ist genau der Vorgang, der gemäss herrschender Lehre und
Praxis unter eine Wiedererwägung subsumiert wird; die verfügende Behörde soll –
entweder von Amtes wegen oder auf Gesuch hin – auf eine Verfügung zurückkommen
und eine günstigere Anordnung treffen (Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen
zu §§ 86a–86d, N. 19).
Dass es sich vorliegend um eine Absicht zur Wiedererwägung
durch den Beschwerdegegner 2 handelt, erscheint noch klarer vor dem Hintergrund
des Sistierungsgesuches im Rekurs Nr. 04, wo das Wort
"Wiedererwägung" explizit erwähnt wird. Die beiden Sistierungsgesuche
beziehen sich auf den gleichen angefochtenen Gemeinderatsbeschluss vom 20. Februar
2018 bzw. die "Baubewilligung für Reklamen und einseitige
Leuchttransparente, Kat.-Nr. 01, F-Strasse 02, Rüti". Somit
ergibt sich eindeutig, dass dieser Beschluss in Wiedererwägung gezogen werden
soll, auch wenn die Formulierung sich in den beiden Sistierungsgesuchen leicht
unterscheidet und das Wort "Wiedererwägung" nur in einem Sistierungsgesuch
genannt wird. Eine unzulässige Ausdehnung des Wortlauts durch die Vorinstanz
über das "Verlangte hinaus", wie der Beschwerdeführer beanstandet,
liegt somit im konkreten Kontext nicht vor.
2.4 Entgegen
der Ausführungen des Beschwerdeführers ist es der Entscheidbehörde auch von
Amtes wegen erlaubt, während der Pendenz eines Rechtsmittels ihre Verfügung in
Wiedererwägung ziehen, und die damit verbundenen neu notwendigen Abklärungen
wie die Einholung von unabhängigen Expertisen anzuordnen. Nach herrschender
Praxis ist dies bis zum Entscheid der Rechtsmittelinstanz stets zulässig, da
noch keine formell rechtskräftige Verfügung vorliegt (Martin Bertschi, Vorbemerkungen
zu §§ 86a–86d, N. 22.). Das Vorhaben des Beschwerdegegners 2,
seinen eigenen Beschluss während der beiden laufenden Rechtsmittelverfahren in
Wiedererwägung zu ziehen und damit verbundene neue Sachverhaltsabklärungen
anzuordnen, ist somit rechtmässig und verstösst auch nicht gegen Treu und
Glauben, wie der Beschwerdeführer vorbringt.
2.5 Es bleibt
zu prüfen, ob das Vorhaben der Wiedererwägung dazu führt, dass das Interesse an
einer vorübergehenden Verfahrenseinstellung im konkreten Fall das Gebot der
Verfahrensbeschleunigung überwiegt, bzw. die Verfahrenssistierung unter
gegebenen Umständen als insgesamt verfahrensökonomischer erscheint als eine
unmittelbare Fortführung des Verfahrens. Eine Sistierung kann angeordnet werden
in Konstellationen, in welchen der Entscheid in einem Rekursverfahren vom
Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist oder von diesem wesentlich
beeinflusst wird (VGr, 24. April 2013, VB.2013.00001, E. 3.1;
Bertschi/Plüss, Kommentar VRG, N. 40). Eine Sistierung rechtfertigt sich
auch, wenn in einem anderen Verfahren über Sachumstände oder rechtliche
Voraussetzungen entschieden wird, die für den Ausgang des infrage stehenden
Verfahrens von massgebender Bedeutung sind (VGr, 5. Juli 2011,
VB.2011.00224, E. 3.2). Besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass
das Verfahren nach Abschluss eines anderen Verfahrens hinfällig werden könnte,
so kann sich eine Sistierung ebenfalls rechtfertigen (VGr, 12. Juni 2013,
VB.2013.00045, E. 5.2).
2.6 Die
Absicht des Beschwerdegegners 2, den angefochtenen Entscheid in
Wiedererwägung zu ziehen, ist vergleichbar mit oben genannten Konstellationen.
Die Wiedererwägung und Neuanordnung der angefochtenen Baubewilligung kann zur
Hinfälligkeit des Rekursverfahrens führen, dieses wesentlich beeinflussen und
Sachumstände bzw. rechtliche Voraussetzungen neu festlegen, welche für den
Ausgang des infrage stehenden Verfahrens von massgeblicher Bedeutung sind. Da
sich der Beschwerdeführer selbst auf den Standpunkt stellt, der angefochtene
Beschluss sei fehlerhaft und die Wiedererwägung des angefochtenen Entscheids zu
einer für den Beschwerdeführenden günstigeren Abfassung der angefochtenen
Baubewilligung führen kann, rechtfertigt sich die Sistierung umso mehr.
Angesichts des grossen Ermessensspielraums, welcher der Vorinstanz bezüglich
der Sistierung zukommt (Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31, N. 43),
erscheint ihr Vorgehen somit als rechtmässig. Es war zulässig, dass sie das Gesuch
des Beschwerdeführers um Aufhebung der Sistierung abwies.
Somit ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm
angesichts seines Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid
dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig
beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könne oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.-- Zustellkosten,
Fr. 1'650.- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …