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Geschäftsnummer: VB.2018.00451  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.09.2018
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung (Zwischenentscheid)


Sistierung. Wiedererwägung.

Die Wiedererwägung eines Entscheides durch die entscheidende Behörde ist zulässig, so lange der Entscheid noch nicht formell rechtskräftig ist. Es ist somit zulässig, einen Entscheid während eines laufenden Rekursverfahrens in Wiedererwägung zu ziehen (E. 2.4).

Überwiegende Interessen, die für eine Sistierung sprechen, sind vorliegend gegeben. Die Wiedererwägung des angefochtenen Entscheids könnte zur Hinfälligkeit des Rekursverfahrens führen oder dieses wesentlich beeinflussen. Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Aufhebung des Sistierungsgesuchs deshalb zu Recht abgewiesen (E. 2.6).

Abweisung.
 
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
SISTIERUNG
WIEDERERWÄGUNG
Rechtsnormen:
Art. 93 BGG
Art. 29 Abs. 1 BV
§ 71 VRG
§ 126 ZPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2018.00451

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 20. September 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, E,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.    B, vertreten durch RA C,

 

2.    Gemeinderat Rüti, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Baubewilligung (Zwischenentscheid),

hat sich ergeben:

I.  

Der Gemeinderat Rüti erteilte E, Inhaber A, am 20. Februar 2018 die Bewilligung für die Erstellung einer weiteren Leuchtreklame auf seinem in der Gewerbezone liegenden Gebäude mit Auflagen (Kat.-Nr. 01, F-Strasse 02, Rüti). Gegen diesen Beschluss erhoben sowohl E, Inhaber A, (Rekurs Nr. 03) als auch B (Rekurs Nr. 04) Rekurs an die Vorinstanz.

Mit Eingabe der Rechtsvertreterin des Gemeinderat Rüti je vom 19. April 2018 wurde um Sistierung der beiden Rekursverfahren ersucht. Im Verfahren Nr. 03 wurde per Telefonat vom 20. April 2018 das Einverständnis der Rechtsvertreterin von B eingeholt. Daraufhin wurden mit E, Inhaber A, ebenfalls Gespräche über eine einvernehmliche Verfahrenssistierung geführt, welche scheiterten. Mit Präsidialverfügung vom 28. April 2018 sistierte das Baurekursgericht die beiden Rekursverfahren.

Am 29. Mai 2018 beschloss die Raumplanungs- und Baukommission Rüti, betreffend Zustand bzw. Intensität der Beleuchtungsanlagen auf dem Dach der Liegenschaft Kat.-Nr. 01 (F-Strasse 02, Rüti) die Einholung einer unabhängigen Expertise einzuholen.

II.  

Mit Rekurs vom 6. Juli 2018 beantragte E, Inhaber A, die Aufhebung des Beschlusses der Raumplanungs- und Baukommission Rüti vom 29. Mai 2018. Mit derselben Eingabe vom 6. Juli 2018 beantragte E, Inhaber A, das mit Präsidialverfügung des Baurekursgerichts vom 24. April 2018 sistierte Verfahren wiederaufzunehmen und zu entscheiden. Mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2018 (Zwischenentscheid) wies das Baurekursgericht das Gesuch um Aufhebung der Verfahrenssistierung von E, Inhaber A, ab.

III.  

Gegen diesen Zwischenentscheid gelangte E, Inhaber A, mit Beschwerde vom 30. Juli 2018 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an das Baurekursgericht, sowie eine Parteientschädigung.

B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2018, es seien ihm für das Verfahren vor Verwaltungsgericht weder Kosten noch die Ausrichtung einer Parteientschädigung aufzuerlegen; im Übrigen verzichte er auf Anträge. Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2018 beantragte das Baurekursgericht die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Rüti liess sich nicht vernehmen. Mit Replik vom 14. September 2018 hielt E, Inhaber A, an seinen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

Beim Entscheid über die Sistierung handelt es sich um Zwischenentscheid im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sinngemäss nach den Art. 91–93 BGG. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Diese Voraussetzungen werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur sinngemäss angewendet, was namentlich erlaubt, zugunsten der Anfechtbarkeit von der restriktiven Praxis des Bundesgerichts abzuweichen (vgl. VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00558, E. 1.2; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hsrg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG], § 19a N. 58).

Eine Verfahrenssistierung kann grundsätzlich zu einem unzulässigen Nachteil bzw. zu einer übermässigen Verfahrensdauer führen (vgl VGr, 21. April 2016, VB.2015.00305, E. 5.3.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei einer Beschwerde gegen die Sistierung eines Verfahrens vom Erfordernis eines weiteren, nicht wiedergutzumachenden Nachteils jedoch abzusehen, wenn eine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung bzw. Rechtsverweigerung geltend gemacht wird (BGE 137 III 261 E. 1.2.2; VGr, 16. April 2014, VB.2013.00787, E. 1.2; 18. Dezember 2013, VB.2013.00525, E. 1.4.3, E. 1.5; 31. Juli 2013, VB.2013.00243; E. 1.4; 24. April 2013, VB.2013.00001, E. 1.2). Zum gleichen Ergebnis führt auch § 19 Abs. 1 lit. b VRG, kann doch nach dieser Bestimmung das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung mit Rekurs angefochten werden.

Eine solche ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung macht der nicht vertretene Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde sinngemäss geltend. Nach dem Gesagten und da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Sistierung des streitbetroffenen Verfahrens zu Unrecht erfolgt sei und dadurch sein Rekurs 03 und der Rekurs des Dritten 04 zu Unrecht auf die lange Bank geschoben würde. Den beiden Beschwerdegegnern würde auf rechtswidrige Art und Weise Gelegenheit verschafft, Mängel der Baubewilligung vom 20. Februar 2018 zum Nachteil des Beschwerdeführers zu verbessern.

Der Vorschlag, das Verfahren zu sistieren, stamme nicht vom Beschwerdeführer, sondern von der Beschwerdegegnerin und sei aufgrund eines unzutreffenden und falschen Vorwands erteilt worden. Die Beschwerdegegnerin habe nämlich zu keiner Zeit die vorgeschützte Absicht gehabt, die angefochtene Baubewilligung neu abzufassen, und habe in ihrem Sistierungsbegehren auch nicht beantragt, die Baubewilligung in Wiedererwägung zu ziehen, sondern habe den Rechtsbehelf der Sistierung missbraucht, um versäumte Sachverhaltsermittlungen einzuleiten und das Baubewilligungsverfahren neu aufzugleisen. Dazu fehlten aber die erforderlichen Voraussetzungen. Für ein Zurückkommen auf formell abgeschlossene Verfügungen böten sich andere Rechtsmittel an. Der Entscheid der Vorinstanz beruhe somit auf einem unvollständigen und falschen Sachverhalt und verstosse gegen Art. 5, 9 und Art. 29 BV i. V. m. Art. 6 EMRK.

Die Vorinstanz macht geltend, das Einverständnis des Beschwerdeführers mit der Verfahrenssistierung im Verfahren 03 sei verzichtbar gewesen. An der Fortführung eines Rekursverfahrens bestünde, wenn die zuvor entscheidende Behörde den angefochtenen Entscheid erklärtermassen in Wiedererwägung zu ziehen beabsichtige, kein rechtserhebliches Interesse. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer selbst auf den Standpunkt stelle, der Beschluss des Beschwerdegegners 2 sei ursprünglich fehlerhaft und es somit in seinem Sinn sei, den Beschluss neu abzufassen.

2.2 Das Gericht kann das Verfahren von Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei hin sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, insbesondere wenn noch nicht absehbar ist, wann die Bedingungen erfüllt oder die Beweise erbracht sein werden, welche das Gesetz für den Verfahrensabschluss vorsieht (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 126 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31, N. 41 ff. N. 43).

Da die Sistierung im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) steht, muss das Interesse an einer vorübergehenden Verfahrenseinstellung im konkreten Fall das Gebot der Verfahrensbeschleunigung überwiegen; das heisst, die Verfahrenssistierung muss unter den gegebenen Umständen als insgesamt verfahrensökonomischer erscheinen als eine unmittelbare Fortführung des Verfahrens. So kann sich die Sistierung beispielsweise rechtfertigen, wenn die Anordnung vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist, wenn sich die Verfahrensbeteiligten in Vergleichsverhandlungen befinden. Die Behörde, die über die Sistierung entscheidet, verfügt dabei im Einzelfall über ein erhebliches Ermessen (Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31, N. 38 ff.).

2.3 Gemäss Schreiben vom 19. April 2018 beantragte der Beschwerdegegner 2 die Sistierung des Rekursverfahrens Nr. 04 mit der ausdrücklichen Begründung, der Beschwerdegegner 2 beabsichtige, den Beschluss in Wiedererwägung zu ziehen und neu abzufassen. Ein ähnlich formuliertes Sistierungsgesuch erfolgte im Rekursverfahren Nr. 03 (mit dem Beschwerdeführer als Rekurrent). Zwar ist zutreffend, dass in diesem Schreiben das Wort "Wiedererwägung" nicht verwendet und lediglich darauf hingewiesen wurde, der angefochtene Beschluss solle neu abgefasst werden. Aus dem Vorhaben, als Entscheidbehörde auf eine erlassene Verfügung zurückzukommen und diese neu zu verfassen, kann sich jedoch sinngemäss nur der Schluss ergeben, dass die genannte Verfügung in Wiedererwägung gezogen wird. Dies ist genau der Vorgang, der gemäss herrschender Lehre und Praxis unter eine Wiedererwägung subsumiert wird; die verfügende Behörde soll – entweder von Amtes wegen oder auf Gesuch hin – auf eine Verfügung zurückkommen und eine günstigere Anordnung treffen (Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d, N. 19).

Dass es sich vorliegend um eine Absicht zur Wiedererwägung durch den Beschwerdegegner 2 handelt, erscheint noch klarer vor dem Hintergrund des Sistierungsgesuches im Rekurs Nr. 04, wo das Wort "Wiedererwägung" explizit erwähnt wird. Die beiden Sistierungsgesuche beziehen sich auf den gleichen angefochtenen Gemeinderatsbeschluss vom 20. Februar 2018 bzw. die "Baubewilligung für Reklamen und einseitige Leuchttransparente, Kat.-Nr. 01, F-Strasse 02, Rüti". Somit ergibt sich eindeutig, dass dieser Beschluss in Wiedererwägung gezogen werden soll, auch wenn die Formulierung sich in den beiden Sistierungsgesuchen leicht unterscheidet und das Wort "Wiedererwägung" nur in einem Sistierungsgesuch genannt wird. Eine unzulässige Ausdehnung des Wortlauts durch die Vorinstanz über das "Verlangte hinaus", wie der Beschwerdeführer beanstandet, liegt somit im konkreten Kontext nicht vor.

2.4 Entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers ist es der Entscheidbehörde auch von Amtes wegen erlaubt, während der Pendenz eines Rechtsmittels ihre Verfügung in Wiedererwägung ziehen, und die damit verbundenen neu notwendigen Abklärungen wie die Einholung von unabhängigen Expertisen anzuordnen. Nach herrschender Praxis ist dies bis zum Entscheid der Rechtsmittelinstanz stets zulässig, da noch keine formell rechtskräftige Verfügung vorliegt (Martin Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d, N. 22.). Das Vorhaben des Beschwerdegegners 2, seinen eigenen Beschluss während der beiden laufenden Rechtsmittelverfahren in Wiedererwägung zu ziehen und damit verbundene neue Sachverhaltsabklärungen anzuordnen, ist somit rechtmässig und verstösst auch nicht gegen Treu und Glauben, wie der Beschwerdeführer vorbringt.

2.5 Es bleibt zu prüfen, ob das Vorhaben der Wiedererwägung dazu führt, dass das Interesse an einer vorübergehenden Verfahrenseinstellung im konkreten Fall das Gebot der Verfahrensbeschleunigung überwiegt, bzw. die Verfahrenssistierung unter gegebenen Umständen als insgesamt verfahrensökonomischer erscheint als eine unmittelbare Fortführung des Verfahrens. Eine Sistierung kann angeordnet werden in Konstellationen, in welchen der Entscheid in einem Rekursverfahren vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist oder von diesem wesentlich beeinflusst wird (VGr, 24. April 2013, VB.2013.00001, E. 3.1; Bertschi/Plüss, Kommentar VRG, N. 40). Eine Sistierung rechtfertigt sich auch, wenn in einem anderen Verfahren über Sachumstände oder rechtliche Voraussetzungen entschieden wird, die für den Ausgang des infrage stehenden Verfahrens von massgebender Bedeutung sind (VGr, 5. Juli 2011, VB.2011.00224, E. 3.2). Besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren nach Abschluss eines anderen Verfahrens hinfällig werden könnte, so kann sich eine Sistierung ebenfalls rechtfertigen (VGr, 12. Juni 2013, VB.2013.00045, E. 5.2).

2.6 Die Absicht des Beschwerdegegners 2, den angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen, ist vergleichbar mit oben genannten Konstellationen. Die Wiedererwägung und Neuanordnung der angefochtenen Baubewilligung kann zur Hinfälligkeit des Rekursverfahrens führen, dieses wesentlich beeinflussen und Sachumstände bzw. rechtliche Voraussetzungen neu festlegen, welche für den Ausgang des infrage stehenden Verfahrens von massgeblicher Bedeutung sind. Da sich der Beschwerdeführer selbst auf den Standpunkt stellt, der angefochtene Beschluss sei fehlerhaft und die Wiedererwägung des angefochtenen Entscheids zu einer für den Beschwerdeführenden günstigeren Abfassung der angefochtenen Baubewilligung führen kann, rechtfertigt sich die Sistierung umso mehr. Angesichts des grossen Ermessensspielraums, welcher der Vorinstanz bezüglich der Sistierung zukommt (Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31, N. 43), erscheint ihr Vorgehen somit als rechtmässig. Es war zulässig, dass sie das Gesuch des Beschwerdeführers um Aufhebung der Sistierung abwies.

Somit ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

3.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm angesichts seines Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könne oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    110.--     Zustellkosten,
Fr. 1'650.-      Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …