{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00452_2018-11-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218713&W10_KEY=13823225&nTrefferzeile=19&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c7e2360243e2038437463ed30b50808d"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00452"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.11.2018  VB.2018.00452"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.11.2018  VB.2018.00452"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.11.2018  VB.2018.00452"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Jugendhilfe | Jugendhilfe: Akzessorische Normenkontrolle/Anrechnung Konkubinat. Rechtsgrundlagen der akzessorischen Normenkontrolle (E. 2). Der strittige Artikel des Gemeindereglements zur Berechnung der Beitr\u00e4ge an die familienerg\u00e4nzende Kinderbetreuung beabsichtigt eine Gleichstellung von Konkubinats- oder Patchworkfamilien mit verheirateten Eltern. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Sozialhilfe ist es zul\u00e4ssig, den Umstand eines stabilen Konkubinats in der Bedarfsberechnung zu ber\u00fccksichtigen. Diese Rechtsprechung ist auch im Bereich von Gemeindebeitr\u00e4gen an die Kosten f\u00fcr die familienerg\u00e4nzende Kinderbetreuung anwendbar. Nicht haltbar ist die Auffassung, jedes Zusammenleben eines Paares rechtfertige es, das Einkommen des Partners anzurechnen. Durch eine derartige Regelung w\u00fcrde den Unterschieden zwischen der Stellung des Stiefelternteils und derjenigen des Konkubinatspartners nicht hinreichend Rechnung getragen. Die Statuierung einer nicht widerlegbaren Vermutung, wonach mit dem Bezug einer gemeinsamen Wohnung ein stabiles Konkubinat vorliegt, f\u00fchrt zu einer unzul\u00e4ssigen Gleichbehandlung von Ungleichem (E. 4.1). Die Auslegung der Beschwerdef\u00fchrerin, wonach ein mit der Ehe gleichzustellendes Konkubinat vorliegt, sobald die gesuchstellende Person mit einer anderen Person in einer gemeinsamen Wohnung lebt, geht daher zu weit. Die Vorinstanz hat zu Recht der strittigen Bestimmung die Anwendung versagt. Die von der Vorinstanz geschaffene Ersatzregelung kann jederzeit von der Gemeinde durch eine neue gesetzes- und verfassungskonforme Bestimmung ersetzt werden (E. 4.3). Gew\u00e4hrung URB. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:03:45", "Checksum": "7cf61968a1865b1f5196f424c7a8f247"}