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VB.2018.00454
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. August 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
B, vertreten durch RA C, Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich, Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz hat sich ergeben: I. A. B (geboren 1965) und A (geboren 1968) sind verheiratet, leben jedoch seit Ende Mai 2018 getrennt. Sie haben einen gemeinsamen Sohn D (geboren 2008), welcher im Rahmen eines Eheschutzverfahrens unter die Obhut von B gestellt wurde. Die eheliche Wohnung in G wurde zudem für die Dauer des Getrenntlebens B und dem Sohn D zugeteilt. B. Mit Verfügung vom 15. Juli 2018 (Geschäftsnummer 04) ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber A ein Betretverbot (Rayonverbot) um den Wohnort und das Schulhaus von D in G sowie ein Kontaktverbot gegenüber B und D an, jeweils für die Dauer von 14 Tagen unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs (StGB). Ebenfalls mit Verfügung vom 15. Juli 2018 (Geschäftsnummer 02) ordnete die Kantonspolizei Zürich zudem gegenüber B ein Betretverbot (Rayonverbot) für zwei sich in der Stadt E befindende Gebiete, innerhalb welcher sich der aktuelle Aufenthaltsort sowie die Arbeitsstelle von A befinden, sowie ein Kontaktverbot gegenüber A an, jeweils für die Dauer von 14 Tagen unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB. C. Mit Verfügung und Urteil vom 24. Juli 2018 (Geschäftsnummer 01) wies das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht F das Verlängerungsgesuch von B ab, soweit es sich auf das mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 15. Juli 2018 angeordnete Kontaktverbot zum gemeinsamen Sohn D bezog. Im übrigen Umfang verlängerte es die mit vorgenannter Verfügung angeordneten Schutzmassnahmen (Betretverbot Rayon in G und Kontaktverbot gegenüber B) bis zum 24. Oktober 2018. Weiter bewilligte es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von B. D. Mit Urteil vom 26. Juli 2018 (Geschäftsnummer 03) verlängerte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht F auf Gesuch von A die von der Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom 15. Juli 2018 gegenüber B angeordneten Schutzmassnahmen (Bertretverbot Rayon Stadt E und Kontaktverbot gegenüber A) bis zum 26. Oktober 2018. II. Mit undatierter Eingabe, eingegangen am 2. August 2018, erhob A Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts F vom 24. Juli 2018 (Geschäftsnummer 01) und beantragte sinngemäss die Überprüfung des Sachverhalts und die Neubeurteilung des Entscheids; eventualiter sei zumindest seinem Antrag auf Ergänzung der Gerichtsakten mit seiner Schilderung zu folgen. Das Bezirksgericht F verzichtete am 3. August 2018 auf eine Stellungnahme. Die Kantonspolizei Zürich verzichtete am 6. August 2018 auf eine Mitbeantwortung der Beschwerde. B, anwaltlich vertreten, beantragte am 13. August 2018 die Abweisung der Beschwerde und die vollumfängliche Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts F vom 24. Juli 2018; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Die Akten des Bezirksgerichts F wurden beigezogen. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz fällt. 1.2 Der Beschwerdeführer anerkannte vor der Vorinstanz grundsätzlich das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Verlängerung der Schutzmassnahmen und brachte selbst vor, er wolle im Moment keinen Kontakt zur Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer rügte jedoch die Erstellung des Sachverhalts, welchen die Vorinstanz ihrem Entscheid zugrunde legte, als wahrheitswidrig und das Betretverbot des Rayons in G als ihn einschränkend. Demzufolge ist sein aktuelles Rechtsschutzinteresse zu bejahen. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss Anträge über die Abnahme weiterer Beweismittel zur Erstellung des Sachverhalts. So führt er namentlich sich und seine Partnerin als auch den Nachbarn, welcher die Auseinandersetzung mitbekommen und deshalb eine korrekte Aussage abzugeben habe, als Zeugen auf. Ebenso sei auch sein Sohn erneut zu befragen, zumal er von der Beschwerdegegnerin beeinflusst worden sei, eine Falschaussage zu machen. Des Weiteren solle das Telefon des Sohnes als auch jenes der Beschwerdegegnerin auf einen kurz vor der Auseinandersetzung stattgefundenen SMS-Verkehr – mitunter durch Auswertung der Daten des Netzanbieters – untersucht werden, zumal der Sohn die Beschwerdegegnerin vorab via SMS informiert habe, dass die Partnerin des Beschwerdeführers zugegen sei und diese Kommunikation die Gefährdungssituation massiv verstärkt habe. 2.2 Hierzu ist festzuhalten, dass zur Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen die Glaubhaftmachung des Fortbestands der Gefährdung genügt (vgl. hinten E. 3.2). Dabei ist das Verwaltungsgericht auf eine Rechts- und Sachverhaltskontrolle beschränkt (vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG). Ausgeschlossen ist die Überprüfung der Angemessenheit des vorinstanzlichen Entscheids. Erscheint der Sachverhalt umfassend ermittelt, obgleich nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft wurden, und versprechen zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, rechtfertigt es sich, auf weitere Untersuchungen zu verzichten. Um festzustellen, ob ein Sachverhalt hinreichend feststeht und ein Beweis zur Klärung der Sachlage etwas beiträgt, kommt das Gericht allerdings nicht umhin, das Beweisergebnis vorläufig zu würdigen. Eine solche antizipierte Beweiswürdigung und der darauf beruhende Verzicht auf Beweisabnahme sind mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbar (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 19). 2.3 Vorliegend geht der – für die sich hier stellenden Rechtsfragen massgebliche – Sachverhalt aus den Akten ausreichend hervor, und diese stellen eine hinreichende Entscheidgrundlage dar. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Partnerin sowie der Nachbar wurden polizeilich einvernommen. Ebenso wurde die Befragung des Sohnes schriftlich festgehalten. Eine erneute Befragung oder gar formelle Zeugeneinvernahme ist einerseits aufgrund der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und andererseits aufgrund des auf eine kurze Verfahrensdauer und einen möglichst raschen Entscheid ausgelegten Gewaltschutzverfahrens im vorliegenden Beschwerdeverfahren bereits aus grundsätzlichen Überlegungen nicht angezeigt. 2.4 Ebenso wenig ist ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert geltend gemacht, inwiefern eine Auswertung eines allfälligen Kontakts via SMS zu einer anderen Sachverhaltswürdigung führen könnte. Hinzu kommt, dass es angesichts des herabgesetzten Beweismasses nicht notwendig ist, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (vgl. hinten E. 3.4). Die Beweisanträge sind folglich abzuweisen. 3. 3.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). 3.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). 3.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). 3.4 Was den Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2). In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff., S. 134). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 8. März 2018, VB.2018.00054, E. 3.4; VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3). 3.5 Nicht selten steht in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage gegen Aussage", sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135). 4. 4.1 Auslöser der Schutzmassnahmen war eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien am 14. Juli 2018, anlässlich welcher auch die Partnerin des Beschwerdeführers und der Sohn der Parteien zugegen waren. Gemäss der Verfügung der Mitbeteiligten vom 15. Juli 2018 soll der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin verbal mit dem Tod gedroht und den Sohn mit den Händen weggeschubst haben, als dieser den Streit habe schlichten wollen. Da die Vorinstanz die den Sohn betreffenden Schutzmassnahmen (Kontaktverbot) nicht verlängerte und der Beschwerdeführer diese auch nicht thematisiert, ist im Folgenden einzig die Verlängerung der Schutzmassnahmen (Kontakt- und Rayonverbot) gegenüber der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die entsprechenden Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers zu beurteilen. 4.2 Die Vorinstanz erwog, die Aussagen der Beschwerdegegnerin zu Vorfall vom 14. Juli 2018 erschienen im Allgemeinen nicht von vorneherein unglaubhaft. Der Sohn habe zudem ebenfalls bestätigt, dass es zum Streit gekommen sei, der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mit den Worten "ich bring dich um" bedroht habe und er, der Sohn, Angst um die Beschwerdegegnerin habe, falls der Beschwerdeführer wiederkäme. Auch der Nachbar habe die Drohung bestätigt. Selbst wenn dieser ausgeführt habe, er hätte nicht gedacht, dass das Umbringen unmittelbar bevorstünde, sei es jedoch nicht ausgeschlossen gewesen, dass es noch bedrohlich werden und zu Tätlichkeiten hätte ausarten können, weshalb er auch dazwischen gegangen sei. Auch die Partnerin des Beschwerdeführers habe grundsätzlich dessen Aussagen bestätigt. Die Beziehung der Parteien sei offenbar in der Tat seit Längerem konfliktbelastet, und aufgrund der Aussagen der Parteien sei davon auszugehen, dass ein Kontakt zwischen ihnen derzeit nicht geordnet stattfinden könne. Zudem habe der Beschwerdeführer das Verlängerungsgesuch grundsätzlich anerkannt und selbst vorgebracht, er wolle im Moment keinen Kontakt zur Beschwerdegegnerin. Es sei von einer andauernden Gefährdungssituation auszugehen. 4.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, der dem Entscheid zugrunde liegende Polizeirapport enthalte Falschaussagen der Beschwerdegegnerin und des Sohnes. Fakt sei, dass die Beschwerdegegnerin seine Partnerin ohne Vorwarnung angegriffen und geschlagen sowie versucht habe, sie zu würgen. Er habe daraufhin im Affekt alle Mittel ergriffen, um die Beschwerdegegnerin zu stoppen. Weiter bezeugten seine Partnerin als auch der Nachbar, dass er seinen Sohn weder gestossen noch ihm sonst in irgendeiner Form mit Gewalt entgegengekommen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Situation konstruiert habe, um ihn "zur Strafe" in weitere Schwierigkeiten zu bringen. Es gehe nicht an, dass sie, wie auch schon im Trennungsverfahren, weiterhin ohne Ahndung lüge. Es sei richtigzustellen, dass die Beschwerdegegnerin den gesamten Verlauf vermutlich absichtlich falsch geschildert habe. Zudem seien wichtige von ihm am Gerichtstermin gemachte Äusserungen zu dem Vorfall nicht gewürdigt worden. Er akzeptiere nicht, dass durch unwahre Aussagen ein aggressives Verhalten seinerseits suggeriert werde. 4.4 Die Beschwerdegegnerin machte geltend, beim Vorfall vom 14. Juli 2018 sei es nicht das erste Mal gewesen, dass der Beschwerdeführer sie beschimpft und bedroht habe. Sie als auch ihr Sohn und der Nachbar hätten anlässlich der Polizeibefragung übereinstimmend angegeben, dass der Beschwerdeführer sie mit dem Tod bedroht habe, wobei er selber eingeräumt habe, dass er die Drohung im Affekt ausgestossen haben könnte. Weder habe sie eine Falschaussage gemacht noch ihren Sohn zu einer solchen überredet. Zudem habe auch der Beschwerdeführer ein Kontaktverbot ihr gegenüber erwirkt, da er geltend gemacht habe, Angst vor ihr zu haben. Es werde zudem bestritten, dass das Kontaktverbot den Beschwerdeführer persönlich und emotional massiv einschränke, was auch nicht substanziiert dargelegt worden sei. Seine persönlichen Effekten habe er bereits aus der ehelichen Wohnung mitgenommen. 5. 5.1 Im angefochtenen Entscheid werden die wesentlichen Aussagen der Beschwerdegegnerin zusammengefasst und unter Berücksichtigung der Aussagen der weiteren beim Vorfall vom 14. Juli 2018 Anwesenden gewürdigt. Soweit es zur Beurteilung im Gewaltschutzverfahren nötig und erforderlich ist, wurden die Aussagen der Beschwerdegegnerin somit im Rahmen des Ermessens der Vorinstanz auf ihre Konsistenz und den Wahrheitsgehalt geprüft. Unter diesem Blickwinkel ist die Ansicht der Vorinstanz, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin nicht von vorneherein unglaubhaft erschienen, nicht zu bemängeln. Vorliegend stimmen die Aussagen der involvierten Personen – Beschwerdegegnerin, Sohn, Nachbar, Partnerin des Beschwerdeführers – was die Geschehnisse betrifft, im Grundsatz betreffend Auseinandersetzung und Ablauf weitgehend überein, sodass es wenig glaubhaft anmutet, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe nur gelogen. Der Beschwerdeführer selbst räumte auch ein, es könne sein, dass er im Affekt "ich bring dich um" gesagt habe. 5.2 Die Rügen des Beschwerdeführers, es lägen dem Entscheid Falschaussagen zugrunde, ändern somit – auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren – nichts an der Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin. Im Übrigen lässt sich nicht vermeiden, dass jede Person in ihrer Einvernahme die Geschehnisse aus ihrem Blickwinkel schildert. Zudem ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten. Ungeachtet dessen, dass der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (§ 9 Abs. 2 GSG), sind an das Beweismass der fortbestehenden Gefährdung relativ geringe Anforderungen zu stellen (vgl. oben E. 3.4). 5.3 Da ein Glaubhaftmachen genügt, musste auch nicht jeder Moment bis ins letzte Detail rekonstruiert werden (vgl. E. 3.4), weshalb auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die Vorinstanz habe – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – wichtige Details aus dem Polizeirapport in der Verhandlung nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer wurde zudem am 24. Juli 2018 von der Vorinstanz ausführlich angehört und hatte die Möglichkeit zu Fragen und Ergänzungen. Der Sachverhalt wurde demzufolge für das Gewaltschutzverfahren rechtsgenügend erstellt. 5.4 Schliesslich wurden die Schutzmassnahmen gegenüber beiden Parteien verlängert, sodass im jeweiligen Verfahren die Gefährdungssituation gegenüber der jeweilig gefährdeten Partei entsprechend beurteilt wurde. Somit wurden auch die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Gefährdung durch die Beschwerdegegnerin gebührend berücksichtigt, weshalb er nicht einfach ein Abstellen auf die aus seiner Sicht unwahren Aussagen der Beschwerdegegnerin behaupten kann. Die – um die Maximaldauer von drei Monaten erfolgte – Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin durch die Vorinstanz, gestützt auf den dargelegten Sachverhalt, ist nicht zu beanstanden. Somit kommt im vorliegenden Verfahren beiden Parteien je die Rolle der gefährdenden Person zu, ohne dass der einen oder anderen Partei ein graduell unterschiedlich zu gewichtendes gefährdendes Verhalten zugewiesen werden müsste. Insofern relativiert sich auch die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass die Beschwerdegegnerin aus der Verlängerung der Schutzmassnahmen gewisse Vorteile für sich ziehe. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die Beschwerdegegnerin der Falschaussage bzw. der Lüge zu Protokoll bezichtigt, ist darauf hinzuweisen, dass dies nicht im vorliegenden Verfahren zu verfolgen ist. 5.5 Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers, das Rayonverbot verunmögliche es ihm, seine Habseligkeiten in der ehemals ehelichen Wohnung in G abholen zu können, ist festzuhalten, dass die Wohnung bereits im Rahmen des Eheschutzverfahrens gemäss Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts F vom 11. April 2018 der Beschwerdegegnerin und dem Sohn während der Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zugewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde Frist bis spätestens 31. Mai 2018 angesetzt, um die Wohnung unter Mitnahme seiner persönlichen Effekten zu verlassen. Somit hatte er bereits vor Erlass der Schutzmassnahmen Gelegenheit, seine benötigten Dinge mitzunehmen. Eine Entschädigung hierfür ist jedenfalls nicht auszusprechen, und im Übrigen bestünde auch kein Anspruch darauf. 5.6 Indem die Darlegung der Geschehnisse des Beschwerdeführers aus seiner Sichtweise mit Einreichen seiner Beschwerdeschrift aktenkundig wurde, erübrigt sich auch die Behandlung seines Antrags zur allfälligen Ergänzung der Gerichtsakten mit seiner Schilderung, was zudem auch zu keinem anderen Verfahrensausgang führen würde. 5.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer ist ausserdem zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei eine solche von Fr. 500.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 38.50), d. h. insgesamt Fr. 538.50 als angemessen erscheint (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 500.-, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 38.50), total Fr. 538.50, zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |