{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "28.08.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00454_28-08-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218488&W10_KEY=4478014&nTrefferzeile=12&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2cfd4bb3277c5402a04f2ef50e5ca318"}, "Num": [" VB.2018.00454"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.28.0  VB.2018.00454"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.28.0  VB.2018.00454"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.28.0  VB.2018.00454"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz\rGS180016 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Sachverhaltsfeststellung und Beweismass. Nach einer Auseinandersetzung der Parteien wurden von der Kantonspolizei beiden gegen\u00fcber je Gewaltschutzmassnahmen verf\u00fcgt, welche beide (mit Ausnahme des Kontaktverbots zum gemeinsamen Kind) je auf Gesuch hin vom Haftrichter verl\u00e4ngert wurden. Der Beschwerdef\u00fchrer anerkannte vor dem Haftrichter grunds\u00e4tzlich die Verl\u00e4ngerung des Kontaktverbots gegen\u00fcber der Beschwerdegegnerin, r\u00fcgt in seiner Beschwerde jedoch eine unvollst\u00e4ndige und unkorrekte Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanzen sowie seine Einschr\u00e4nkung durch das Rayonverbot, welches es ihm verunm\u00f6gliche, seine Effekten aus der Wohnung zu holen. Die Abnahme weiterer Beweismittel wie die erneute Anh\u00f6rung von Zeugen und Auskunftspersonen sowie die Auswertung von Mobilfunkdaten ist im Beschwerdeverfahren aufgrund der beschr\u00e4nkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der \u00dcberpr\u00fcfung des haftrichterlichen Entscheids als auch aufgrund des auf eine kurze Verfahrensdauer und einen m\u00f6glichst raschen Entscheid ausgelegten GSG-Verfahrens nicht angezeigt (E. 2). Die Vorinstanz ber\u00fccksichtigte die wesentlichen Aussagen, und es ist deren W\u00fcrdigung im Rahmen ihres Ermessens und deren Pr\u00fcfung auf Konsistenz und Wahrheitsgehalt ersichtlich. An das Beweismass des Fortbestands der Gef\u00e4hrdung sind relativ geringe Anforderungen zu stellen, und da ein Glaubhaftmachen gen\u00fcgt, muss nicht jeder Moment bis ins Detail rekonstruiert werden (E. 5.1-3). Im vorliegenden Verfahren kam zudem beiden Parteien die Rolle der gef\u00e4hrdenden Person zu, ohne dass der einen oder anderen Partei ein graduell unterschiedlich zu gewichtendes gef\u00e4hrdendes Verhalten zugewiesen werden m\u00fcsste (E. 5.4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:55:15", "Checksum": "3b885e29e2c244787594b8a6c194bb2e"}