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VB.2018.00456
Urteil
der Einzelrichterin
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
C, vertreten durch RA D, Beschwerdegegnerin,
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
hat sich ergeben: I. A. C (geboren 1986) und A (geboren 1978) sind seit dem Jahr 2013 verheiratet und haben drei gemeinsame Kinder: E (geboren 2009), F (Juni 2015), G (geboren 2017). B. Nach einem Vorfall im April 2018 verfügte die Kantonspolizei Zürich am 18. April 2018 Schutzmassnahmen nach Gewaltschutzgesetz gegenüber A (Rayon- und Kontaktverbot zur Ehefrau und den Kindern). Diese Schutzmassnahmen wurden mit Urteil des Haftrichters am Bezirksgericht H vom 25. April 2018 um drei Monate bis zum 2. August 2018 verlängert. Am 25. Juni 2018 erging ein Urteil betreffend Eheschutzmassnahmen des Bezirksgerichts H, mit welchem dem Vater ein unbegleitetes Besuchsrecht eingeräumt wurde. C. Am 11. Juli 2018 gelangte C erneut an die Kantonspolizei, welche gleichentags ein Rayonverbot sowie ein Kontaktverbot gegenüber C und den gemeinsamen Kindern für die Dauer von 14 Tagen anordnete. II. A. Am 16. Juli 2018 ersuchte C den Haftrichter am Bezirksgericht H um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. B. Der Haftrichter am Bezirksgericht H verlängerte am 24. Juli 2018 nach Anhörung der Eheleute die Schutzmassnahmen (Kontakt- und Rayonverbot) bis zum 25. Oktober 2018. III. A. Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 31. Juli 2018 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Überprüfung und Abänderung der Verlängerung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. B. Der Haftrichter des Bezirksgerichts H verzichtete am 3. August 2018 und die Kantonspolizei am 6. August 2018 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. C reichte am 9. August 2018 ihre Beschwerdeantwort ein, worin sie die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des Urteils des Haftrichters des Bezirks H unter Kosten- und Entschädigungsfolgen verlangte. Ferner beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung ihres Rechtsanwaltes als unentgeltlicher Rechtsvertreter. C. Der Beschwerdeführer ersuchte anlässlich seiner Stellungnahme vom 20. August 2018 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und reichte am 4. September 2018 eine weitere Stellungnahme ein; von der Beschwerdegegnerin gingen am 28. August 2018 und am 12. September 2018 weitere Stellungnahmen ein. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die vom Haftrichter in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt. 2. 2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). 2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). 2.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter Ermessen zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). 2.4 Was den Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2). In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3). 2.5 Nicht selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer vor, einerseits der Tochter E beim Duschen in die Schamlippen gekniffen zu haben und andererseits mit dem Sohn F auf dem Bett gelegen und diesen immer wieder an sich gezogen zu haben, wobei der Körper des Sohnes das erigierte Glied des Beschwerdeführers berührt habe. Diese beiden Vorfälle hätten sich im Jahr 2017, vor ihrer Niederkunft im Oktober 2017, zugetragen. Ihr Sohn hätte zudem dessen Tante im Brustbereich berührt und sich auf sie gelegt und Bewegungen ähnlich wie beim Geschlechtsverkehr gemacht, die Beschwerdegegnerin gehe davon aus, dass der Sohn Porno-Filme auf dem Handy des Beschwerdeführers gesehen habe. Im Weiteren brachte sie in ihrem Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen vor, anlässlich der Ausübung des im Eheschutzverfahren angeordneten Besuchsrechts sei es am 8. Juli 2018 seitens des Beschwerdeführers zu Tätlichkeiten ihr gegenüber gekommen und er habe ihr gedroht. Sodann sei der Beschwerdeführer am 12. Juli 2018 in der Wohnung ihrer Mutter aufgetaucht, und sie habe von der Sprachheilschule ihrer Tochter erfahren, dass er versucht habe, die Tochter aus dem Unterricht zu holen. 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Vorfälle mit den beiden Kindern. Es handle sich um Lügengeschichten, welche von der Beschwerdegegnerin dazu benutzt würden, ihn reinzulegen. Zu den im Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen vorgebrachten Vorwürfen zur Tätlichkeit bzw. Drohung anlässlich der Ausübung des Besuchsrechts nahm er in seiner Beschwerde keine Stellung; bestreitet diese allerdings in seiner Stellungnahme vom 4. September 2018. 3.3 Der Haftrichter beurteilte die Aussagen der Gesuchstellerin anlässlich der polizeilichen Befragung vom 11. Juli 2018, der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Juni 2018 sowie der haftrichterlichen Anhörung vom 24. Juli 2018 bezüglich der unsittlichen Berührungen des Beschwerdeführers gegenüber der Tochter und dem Sohn als glaubhaft. Der Fortbestand der Gefährdung sei zu bejahen, weil keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sich die Situation in der kurzen Zeit seit der Anordnung der letzten Schutzmassnahmen vollständig beruhigt hätte und zudem die Strafuntersuchung noch nicht abgeschlossen sei und die älteste Tochter noch zu befragen sei. Demzufolge befand die Vorinstanz eine Verlängerung der Rayonverbote und des Kontaktverbots zur Gesuchstellerin um drei Monate für angezeigt. Dasselbe gelte auch für das Kontaktverbot gegenüber den Kindern, da diese aufgrund der Ausführungen der Beschwerdegegnerin ebenfalls Gewalt des Beschwerdeführers miterlebt hätten. 4. 4.1 Die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin bezüglich den sexuellen Handlungen mit den beiden Kindern waren in ähnlicher Weise bereits einmal Gegenstand von Gewaltschutzmassnahmen. Diese Massnahmen wurden vom Haftrichter am Bezirksgericht H mit Urteil vom 25. April 2018 bis zum 2. August 2018 verlängert. Es stellt sich deshalb die Frage, ob diese Vorwürfe erneut zu verlängerten Schutzmassnahmen führen dürfen. 4.2 Bei der Erstellung des Sachverhalts berücksichtigt der Haftrichter die massgebenden Vorfälle, die sich bis zum Urteilszeitpunkt ereignet haben, wobei er die Parteien grundsätzlich anzuhören hat (vgl. § 7 Abs. 1 VRG, § 9 Abs. 2 und 3 GSG). Das Ergebnis der Sachverhaltsuntersuchung würdigt der Haftrichter frei (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 1 VRG). Falls er von der Glaubhaftmachung des Fortbestands der polizeilich festgestellten Gefährdung ausgeht, verlängert er die Massnahme um eine Zeitdauer von maximal drei Monaten (vgl. § 6 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 GSG). Ist eine Partei mit der Verlängerung oder mit deren Geltungsdauer nicht einverstanden, so hat sie den haftrichterlichen Entscheid anzufechten (vgl. § 11a Abs. 2 GSG); ansonsten erwächst der Verlängerungsentscheid in Rechtskraft und wird insofern grundsätzlich zu einer "res iudicata". Einen rechtskräftigen Verlängerungsentscheid darf der Haftrichter einzig dann nachträglich korrigieren bzw. in Wiedererwägung ziehen, wenn sich die Verhältnisse nach der erstmaligen Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen ändern (vgl. § 6 Abs. 2 GSG). Dieser Grundsatz gilt nicht nur im Gewaltschutzrecht, sondern auch in anderen Gebieten des Verwaltungsrechts: Eine rechtskräftige Verfügung, die einen Dauersachverhalt betrifft, darf nur dann angepasst werden, wenn sich die massgebenden Sachumstände oder Rechtsgrundlagen nachträglich ändern (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 17). 4.3 Daraus ergibt sich, dass auch in einem neuen Verfahren betreffend Schutzmassnahmen nach Gewaltschutzgesetz die angeordneten Eheschutzmassnahmen nicht infrage gestellt werden können, sofern keine neuen Vorfälle eingetreten sind oder sich die Verhältnisse nicht derart geändert haben, dass aufgrund der früheren Vorfälle erneut eine akute Gewaltsituation bestünde und keine (rechtzeitige) Verfügung von zivil- oder strafprozessualen Schutzmassnahmen infrage kommt (vgl. VGr, 25. August 2014, VB.2014.00436, E. 4.3). Eine solche Beurteilung entspricht dem Zweck des Gewaltschutzgesetzes, ist es doch nur auf akute Krisenfälle ausgerichtet und stehen für länger dauernde Gewaltsituationen nach Ablauf der Schutzmassnahmen andere Massnahmen zur Verfügung (vgl. E. 4.2.1). Die Beschwerdegegnerin brachte bereits im früheren Gewaltschutzverfahren ihre Vermutungen bezüglich Pornos und im Eheschutz- sowie Strafverfahren die Vorfälle mit dem Sohn vor. Auch wenn die Vorwürfe betreffend die Tochter damals nicht oder nur am Rande thematisiert wurden, gab die Beschwerdegegnerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Juli 2018 zu Protokoll, dass sich auch dieser Vorfall im 2017 zugetragen habe. Die Beschwerdegegnerin hätte innerhalb des Laufs der Gewaltschutzmassnahmen genügend Zeit gehabt, andere Massnahmen zu ergreifen, um die Situation zu entschärfen. Dies hat sie sodann auch getan und infolgedessen erging das Urteil über die Eheschutzmassnahmen, welches im vorliegenden Verfahren nicht infrage gestellt werden kann. Dazu wäre es an der Beschwerdegegnerin gewesen, gegen das Eheschutzurteil ein Rechtsmittel einzulegen bzw. es stünde ihr offen, ein Abänderungsbegehren beim Eheschutzrichter zu stellen; allenfalls mit dem Begehren um vorsorgliche Massnahmen. Daran ändert sich auch nichts, dass sich die Beschwerdegegnerin im früheren Verfahren anscheinend schämte, die Vorwürfe genauer zu schildern und die Darlegung in diesem Verfahren nun detailreicher erfolgte. Auch daraus ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Verhältnisse in der Zwischenzeit derart geändert haben sollten, dass sich daraus eine erneute akute Gewaltsituation ergäbe. Kommt hinzu, dass die erneute Anordnung und Verlängerung um drei Monate ohne erneuten Gefährdungstatbestand (aufgrund neuer Vorfälle oder geänderten Verhältnissen) zudem einer unzulässigen Verlängerung gleichkäme, da Gewaltschutzmassnahmen in jedem Fall auf drei Monate beschränkt sind. Demzufolge können die Gewaltschutzmassnahmen nicht alleine auf die Vorfälle, die sich vor Anhängigmachung des früheren Verfahrens (vor April 2018) ereignet haben und sodann Gegenstand des Eheschutzverfahrens waren, abgestützt werden. 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin brachte in ihrem Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen vom 16. Juli 2017 weiter vor, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Besuchsrechtsausübung tätlich geworden und in der Wohnung ihrer Mutter aufgetaucht sei und zudem versucht habe, die Tochter aus dem Unterricht zu holen. Es stellt sich die Frage, ob die Verlängerung der Schutzmassnahmen sich aufgrund dieser Sachverhalte rechtfertigten. 5.2 Die Vorinstanz geht in ihrer Begründung in keiner Weise auf diese Vorwürfe ein, diese wurden auch anlässlich der Anhörung nicht angesprochen. Der Beschwerdeführer führte bei der Anhörung lediglich in allgemeiner Weise aus, dass die zwei Besuchstage friedlich abgelaufen seien. Auch die Beschwerdegegnerin legt nicht ausführlich dar, was genau vorgefallen ist. In ihrer Stellungnahme vom 28. August 2018 äussert sie sich nur dahingehend, dass der Beschwerdeführer ihr gesagt habe, sie würde es bereuen, ihn und seinen Bruder ins Gefängnis gebracht zu haben. Womit er ihr gedroht habe und in welchem Zusammenhang diese Aussage gefallen ist bzw. inwiefern er tätlich geworden ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Auch anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Juli 2018 sagte die Beschwerdegegnerin nichts Entsprechendes aus. Die alleinigen Umstände, dass die Tochter den Vater nicht sehen möchte und der Sohn geweint habe, oder dass der Beschwerdeführer an der Schule der Tochter aufgetaucht sei, lässt sodann noch nicht auf einen Fall von häuslicher Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG schliessen. 5.3 Insofern liegt einerseits eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung vor, da unklar ist, was genau wann vorgefallen ist. Ob eine neue Gewaltsituation vorlag oder nicht bzw. ob sich daraus ein Fortbestand der Gefährdung ergibt, der eine Verlängerung der Schutzmassnahmen rechtfertigte, kann nicht beurteilt werden. Andererseits wurde auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem er zu diesem Sachverhalt anlässlich der Anhörung vom 24. Juli 2018 nicht befragt wurde und sodann keine Stellungnahme dazu abgeben konnte (vgl. § 9 Abs. 3 GSG). 5.3.1 Eine Heilung der Gehörsverletzung und nachträgliche Sachverhaltsermittlung kommt angesichts der beschränkten Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts nicht infrage (vgl. § 50 VRG). Vielmehr erweist sich eine Rückweisung der Sache nach Massgabe von § 64 Abs. 1 VRG an die Vorinstanz zum Neuentscheid als gerechtfertigt. 5.3.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer umgehend zur mündlichen Anhörung vorzuladen und ihm bezüglich der ihm vorgeworfenen Tätlichkeiten und Drohungen das rechtliche Gehör zu gewähren sowie den rechtserheblichen Sachverhalt (allenfalls mit erneuter mündlicher Anhörung der Beschwerdegegnerin, vgl. VGr, 17. Juni 2010, VB.2010.00265, E. 4.3) zu ermitteln und möglichst rasch einen erneuten Entscheid zu fällen. 6. 6.1 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihres Unterliegens. Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung ist in Bezug auf die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Die Gerichtskosten sind demgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2 Da sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegner unentgeltlich zu verbeiständen sind (vgl. nachfolgend E. 7), werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 57; VGr, 9. Januar 2017, VB.2016.00715/00764, E. 7.1). 7.1 Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin stellten jeweils ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsvertretung. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist, da die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 7.2 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. 7.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist gutzuheissen, da er seine Mittellosigkeit ausreichend dargetan hat und die Beschwerde angesichts ihres Ausgangs sich nicht als aussichtslos erweist. Das Gewaltschutzverfahren geht in der Regel mit einem nicht unwesentlichen Eingriff in die Grundrechte einher. Zudem war die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren ebenfalls anwaltlich vertreten (vgl. unten, E. 7.4.1), weshalb die Notwendigkeit bereits unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit zu bejahen ist. 7.3.1 Die Vertreterin des Beschwerdeführers macht in ihrer Honorarnote einen Aufwand von 12,5 Stunden sowie eine Pauschale von 4 % (Fr. 110.-) für Barauslagen geltend (insgesamt Fr. 2'860.-). 7.3.2 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-. 7.3.3 Der von der Vertreterin des Beschwerdeführers geltend gemachte Zeitaufwand von 12,5 Stunden erscheint hoch, ist doch jeweils nur der notwendige Zeitaufwand zu entschädigen (Plüss, § 16 N. 90). In ähnlich gelagerten Fällen (Aktenmenge, ähnliche Rechtsbegehren und Sachverhaltskonstellationen) beträgt der notwendige Zeitaufwand in der Regel sechs bis acht Stunden. Die Vertreterin macht nicht geltend, inwiefern vorliegend ein besonderer Aufwand vorgelegen haben sollte. Zudem wurde sie erst am 16. August 2018 anlässlich des Verfassens der Replik mandatiert; die Beschwerdeschrift vom 31. Juli 2018 verfasste der Beschwerdeführer selbständig. Im Gegensatz zu ähnlichen Fällen verfasste die Vertreterin für den Beschwerdeführer allerdings auch eine Triplik. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint ein Zeitaufwand von maximal 8,5 Stunden gerechtfertigt. 7.3.4 Folglich ist Rechtsanwältin B mit Fr. 1'870.- für den Zeitaufwand und Fr. 74.80 für die Barauslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, total Fr. 2'094.55 zu entschädigen. 7.4 Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung ist gutzuheissen; sie wird von der Sozialhilfe unterstützt, weshalb von ihrer Mittellosigkeit auszugehen ist. Die ihr aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.4.2 Der Vertreter der Beschwerdegegnerin macht in seiner Honorarnote einen Aufwand von 10,5 Stunden und Fr. 74.- für Barauslagen geltend (insgesamt, Fr. 2'383.95). Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint auch hier – im Vergleich zu ähnlich gelagerten Verfahren – eher hoch; angesichts des umfangreichen Schriftenwechsels (Beschwerdeantwort und zwei Stellungnahmen) allerdings noch gerade in dem notwendig erscheinenden Rahmen. Demnach ist Rechtsanwalt D für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'383.95 (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, total Fr. 2'567.50) zu entschädigen. 7.5 Die Parteien werden auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 8. Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks H vom 24. Juli 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an das Zwangsmassnahmengericht zur neuen Entscheidung zurückgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt. 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Diese wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'094.55 (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 7. Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihr in der Person von Rechtsanwalt D ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'567.50 (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 8. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 9. Mitteilung an … |