{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "09.01.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00458_09-01-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218891&W10_KEY=4478012&nTrefferzeile=34&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4fa9183017e2c02e170faf956bff38de"}, "Num": [" VB.2018.00458"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.09.0  VB.2018.00458"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.09.0  VB.2018.00458"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.09.0  VB.2018.00458"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Einstellung im Amt | [Der Vorgesetzte des Beschwerdef\u00fchrers teilte diesem Mitte April 2018 im Rahmen eines Gespr\u00e4chs mit, dass die Aufl\u00f6sung seines Anstellungsverh\u00e4ltnisses in Erw\u00e4gung gezogen und ihm hiermit Gelegenheit geboten werde, sich innert neun Tagen schriftlich zur geplanten Massnahme zu \u00e4ussern; im Weiteren wurde er dar\u00fcber in Kenntnis gesetzt, dass \"[v]orderhand\" auf seine Arbeitsleistung verzichtet werde.] Die (m\u00fcndliche) Aufforderung, bis auf Weiteres den Arbeitsplatz zu r\u00e4umen, war offensichtlich auf Rechtswirkungen ausgerichtet; der Vorgesetzte des Beschwerdef\u00fchrers traf damit nicht nur eine rein organisatorische Massnahme, sondern stellte diesen im Sinn von \u00a7 29 PG vorsorglich \u2013 w\u00e4hrend der Frist f\u00fcr das Wahrnehmen des Geh\u00f6rsanspruchs betreffend die geplante Aufl\u00f6sung des Anstellungsverh\u00e4ltnisses \u2013 im Amt ein. Ausgehend von einem materiellen Verf\u00fcgungsbegriff ist die Aufforderung demnach als Anordnung im Sinn von \u00a7 19 Abs. 1 lit. a VRG zu qualifizieren; hieran vermag auch die fehlende Schriftlichkeit nichts zu \u00e4ndern, zumal das Gesetz bei der vorsorglichen Einstellung im Amt nach \u00a7 29 PG \u2013 anders als bei der Freistellung w\u00e4hrend der K\u00fcndigungsfrist nach \u00a7 15 Abs. 2 f. VVO \u2013 grunds\u00e4tzlich Raum f\u00fcr eine m\u00fcndliche Er\u00f6ffnung l\u00e4sst (zum Ganzen E. 3.1-3). Als Zwischenentscheid ( E. 3.4 Abs. 2) l\u00e4sst sich die vorsorgliche Einstellung im Amt allerdings nur anfechten, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann, was hier \u2013 soweit ersichtlich \u2013 nicht der Fall ist, weshalb die Vorinstanz den Rekurs des Beschwerdef\u00fchrers im Ergebnis zu Recht nicht an die Hand nahm (E. 3.5 f.).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:56:03", "Checksum": "fc0939bbc43c14218e4192272896e637"}