{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.01.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00459_23-01-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218936&W10_KEY=4478012&nTrefferzeile=8&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5a6d8fa8a9e45b1c414dc754e49b7253"}, "Num": [" VB.2018.00459"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.23.0  VB.2018.00459"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.23.0  VB.2018.00459"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.23.0  VB.2018.00459"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitst\u00e4tigkeit im Lehrmittelverlag | [A war seit September 2015 f\u00fcr den Lehrmittelverlag Z\u00fcrich (LMVZ; heute: Lehrmittelverlag Z\u00fcrich AG) t\u00e4tig; Grundlage dieser Besch\u00e4ftigung bildeten zwei zwischen Letzterem und B abgeschlossene, einander abl\u00f6sende Verleihvertr\u00e4ge nach Art. 22 AVG. Nach Beendigung dieses Vertragsverh\u00e4ltnisses l\u00f6ste B im Juni 2017 den Einsatz- und Rahmenarbeitsvertrag mit A auf, worauf diese am 31. August 2017 an die Bildungsdirektion gelangte und gest\u00fctzt auf das kantonale Personalrecht einen Anspruch auf Lohnfortzahlung sowie Ausrichtung eines 13. Monatslohns, einer Mahlzeitenentsch\u00e4digung und einer Entsch\u00e4digung wegen (formell und materiell) mangelhafter K\u00fcndigung im Gesamtumfang von rund Fr. 60'000.- inklusive Zins zu 5 % ab 1. September 2017 geltend machte.]  Die Beschwerdef\u00fchrerin war nicht beim LMVZ angestellt, sondern diesem bloss im Rahmen eines Personalverleihs von B f\u00fcr eine bestimmte Zeit zwecks Arbeitsleistung zur Verf\u00fcgung gestellt worden; zwischen ihr und dem LMVZ bestand mithin kein eigentliches arbeitsvertragliches Verh\u00e4ltnis, sondern bloss eine quasivertragliche bzw. faktische Beziehung (E. 3.3, auch zum Folgenden). Allf\u00e4llige Anspr\u00fcche im Zusammenhang mit ihrer Besch\u00e4ftigung beim LMVZ \u2013 ausgenommen solche aus Verletzung der F\u00fcrsorgepflicht \u2013 hat die Beschwerdef\u00fchrerin in erster Linie auf dem Zivilweg gegen\u00fcber B als ihrer Arbeitgeberin geltend zu machen. Trotz dem im Kanton Z\u00fcrich geltenden Grundsatz der \u00f6ffentlichrechtlichen Anstellung des Personals der kantonalen Verwaltung (Art. 47 KV; \u00a7 7 PG) muss es den Verwaltungsbeh\u00f6rden sodann im Einzelfall m\u00f6glich sein, Verleihvertr\u00e4ge nach Art. 22 AVG einzugehen, sofern damit nicht allein das Verbot privatrechtlicher Arbeitsvertr\u00e4ge bzw. das kantonale Personalrecht umgangen oder das Entstehen von Rechtsanspr\u00fcchen verhindert werden soll und ein sachlicher Grund f\u00fcr die Wahl einer solchen Vertragsform gegeben ist (E. 3.4). In Anbetracht der konkreten Umst\u00e4nde (E. 3.4.1) kann hier darin, dass der LMVZ die Beschwerdef\u00fchrerin\u00fcber einen Verleihverlag w\u00e4hrend knapp zweier Jahre tempor\u00e4r in seinem Betrieb besch\u00e4ftigte, keine verp\u00f6nte Umgehung der Bestimmungen des kantonalen Personalrechts bzw. des Grundsatzes der \u00f6ffentlichrechtlichen Anstellung des Staatspersonals erblickt werden und erscheint der Personalverleih sachlich gerechtfertigt (E. 3.4.2 und 3.5 Abs. 1). Bei diesem Schluss kann die Frage offenbleiben, was die Folgen (Umdeutung in ein \u00f6ffentlichrechtliches Arbeitsverh\u00e4ltnis, Entstehen von Haftungsanspr\u00fcchen usw.) eines als unzul\u00e4ssig einzustufenden Personalverleihs im Bereich des \u00f6ffentlichen Diensts w\u00e4ren (E. 3.5 Abs. 2).\r\rAbweisung.\r\rAbweichende Meinung einer Kammerminderheit."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:56:13", "Checksum": "0a3bce323e4ac6a5e7d72ea8fe3cfe64"}