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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2018.00460
Urteil
der 2. Kammer
vom 14. November 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Nicole Aellen.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),
hat
sich ergeben:
I.
A.
A, geboren 1963, Staatsangehöriger der Republik
Kosovo, reiste am 12. März 1990 in die Schweiz ein und ist heute in Besitz
der Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich, zuletzt befristet bis
15. November 2018. Im Jahr 2004 reiste die Ehefrau von A mit den
gemeinsamen Kindern in die Schweiz ein. Auch sie sind heute im Besitz der
Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich.
Von 2004 bis 2017 liess A sieben Unternehmen
(eine Einzelfirma, Aktiengesellschaften [AG], Gesellschaften mit beschränkter
Haftung [GmbH]) in das Handelsregister eintragen. Bei diesen wirkte er zumeist
als Geschäftsführer und Einzelzeichnungsberechtigter, bei zwei der Firmen übte
eines seiner Kinder diese Funktionen aus. Über sechs dieser Firmen wurde der
Konkurs eröffnet, eine wurde von Amtes wegen gelöscht. Gegen A bestehen offene
Betreibungen in der Höhe von Fr. 231'869.- und Verlustscheine von
Fr. 407'726.- (Stand am 29. August 2017).
B. A ist in der Schweiz straffällig geworden:
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Mit Strafbefehl des Bezirksamtes Zurzach vom 19. Dezember
2008 wurde er wegen Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder
(Art. 96 Ziff. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember
1958, in der damals geltenden Fassung [aSVG]), Fahrens ohne
Haftpflichtversicherung (Art. 96 Ziff. 2 Abs. 1 aSVG) sowie
Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern (Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2
aSVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 70.-
(Probezeit zwei Jahre) und einer Busse von Fr. 800.- verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. September
2009 wurde er wegen mehrfachen vorsätzlichen Beschäftigens von Ausländerinnen
und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]), Missbrauchs
von Lohnabzügen (Art. 159 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
[StGB]) sowie wegen der vorsätzlichen Übertretung im Sinn von Art. 32a der
Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien
Personenverkehrs (VEP) zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu
je Fr. 70.- (Probezeit drei Jahre) und einer Busse von Fr. 1'400.-
verurteilt (teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl des Bezirksamtes
Zurzach vom 19. Dezember 2008 ausgefällten Geldstrafe bzw. Busse).
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom
28. Oktober 2011 wurde er wegen Beschäftigens von Ausländern ohne
Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 91
Abs. 1 AuG) mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je
Fr. 120.- (Probezeit 3 Jahre) bestraft (unter Widerruf der Strafbefehle
des Bezirksamts Zurzach vom 19. Dezember 2008 und der Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland vom 22. September 2009).
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Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom
11. Januar 2012 wurde er wegen Verletzung der Meldepflicht (Art. 32a
in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1bis VEP, Art. 6 des
Entsendegesetzes vom 8. Oktober 1999 [EntsG], Art. 6 der
Entsendeverordnung vom 21. Mai 2003 [EntsV]) zu einer Busse von
Fr. 500.- verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom
12. Januar 2012 wurde er wegen Verletzung der Meldepflicht (Art. 32a
in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1bis VEP) zu einer Busse von
Fr. 500.- verurteilt.
-
Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom
22. Februar 2012 wurde er wegen mehrfachen Überschreitens der zulässigen
Parkzeit sowie Nichtanbringens der Parkscheibe am Fahrzeug (Art. 27
Abs. 1 aSVG [in der damals geltenden Fassung]; Art. 48 Abs. 4, 8
und 10 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979, in der damals
geltenden Fassung [aSSV]) zu einer Busse von Fr. 700.- verurteilt.
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Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
25. September 2012 wurde er wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder
Kontrollschildern (Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 aSVG) sowie
Fahrenlassens ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Ziff. 3 aSVG) zu
einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 70.-
(Probezeit drei Jahre) verurteilt (Zusatzstrafe zum Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Lenzburg – Aarau vom 28. Oktober 2011).
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom
18. Oktober 2012 wurde er wegen Überschreitens der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit (Art. 27 Abs. 1 aSVG [in der damals geltenden
Fassung], Art. 4a Abs. 1 und 5 der Verkehrsregelverordnung [VRV],
Art. 22 Abs. 1 aSSV; Art. 90 Ziff. 1 aSVG) zu einer Busse
von Fr. 260.- verurteilt.
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Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
12. Dezember 2012 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln
(Art. 90 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 aSVG,
Art. 22 Abs. 1 aSSV und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 aSVG)
zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 110.-
(Probezeit drei Jahre) und einer Busse von Fr. 400.- verurteilt (unter
Widerruf des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom
28. Oktober 2011).
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Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom
19. April 2013 wurde er wegen mehrfachen Benützens der Bahn ohne gültigen
Fahrausweis (Art. 57 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 1 und 7 des Personenbeförderungsgesetzes vom
20. März 2009 [PBG] sowie der Personenbeförderungsverordnung vom
4. November 2009 [VPB]) zu einer Busse von Fr. 200.- verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 24. April
2013 wurde er wegen mehrfachen Nichtbeachtens des Vorschriftssignals
"Verbot für Motorwagen" (Art. 27 Abs. 1 und Art. 90
Ziff. 1 aSVG [in der jeweils geltenden Fassung]) zu einer Busse von Fr.
200.- verurteilt.
-
Mit Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Zürich vom
21. August 2013 wurde er wegen mehrfacher Verletzung seiner Aufgaben als
Arbeitgeber (Art. 51 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]) und wegen
Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) zu einer Busse
von Fr. 600.- verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom
22. Juli 2014 wurde er wegen Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht (Art. 106
Abs. 1–4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [AVIG]),
mehrfacher Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 18 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit [BGSA]), Ungehorsams gegen
amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB), mehrfachen Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1
lit. b SVG), missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und/oder
Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG), mehrfachem
Beschäftigen von Ausländern ohne Bewilligung bzw. Förderung der
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Art. 116 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 117
Abs. 1 AuG) sowie mehrfacher Täuschung der Behörden (Art. 118
Abs. 1 AuG) zu einer unbedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je
Fr. 100.- und zu einer Busse von Fr. 1'800.- verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom
8. Dezember 2015 wurde er wegen Unterlassung der Buchführung
(Art. 166 StGB) und Drohung (Art. 180 StGB) zu einer unbedingten
Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr 100.- verurteilt (teilweise
als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden
vom 22. Juli 2014 sowie unter Widerruf der Strafbefehle der
Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. September 2012 sowie vom
12. Dezember 2012).
-
Mit Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Pfäffikon vom
1. April 2016 wurde er wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren
(Art. 323 StGB) zu einer Busse von Fr 200.- verurteilt.
-
Mit Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Pfäffikon vom
17. Juni 2016 wurde er wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren
(Art. 323 StGB) zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom
27. Oktober 2016 wurde er wegen Verwendens eines Telefons ohne
Freisprechanlage während der Fahrt (Art. 90 Abs. 1 und Art. 31
Abs. 1 SVG; Art. 3 Abs. 1 VRV) zu einer Busse von Fr. 100.-
verurteilt.
- Mit
Strafbefehl Statthalteramts Bezirk Pfäffikon vom 14. Dezember 2016 wurde
er wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren (Art. 323 StGB) zu einer
Busse von Fr. 400.- verurteilt.
Aus einem Vollzugsauftrag vom
21. Mai 2013 des Amts für Justizvollzug geht hervor, dass A im Zeitraum von
Januar 2011 bis Januar 2013 überwiegend wegen Übertretungen der aSSV weitere
12 Mal zu Bussen im Gesamtbetrag von Fr. 2'650.-, was 21 Tagen
Ersatzfreiheitsstrafe entspricht, verurteilt worden war.
Mit Verfügungen vom
30. November 2009 sowie vom 9. Juni 2016 verwarnte das Migrationsamt A
wegen Straffälligkeit bzw. Schuldenwirtschaft. Mit Schreiben vom 9. Juli
2013 wies es ihn ausserdem auf die rechtlichen Folgen seiner Straffälligkeit hin.
C. Am
19. Dezember 2017 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung
von A, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der
Schweiz bis zum 18. März 2018.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 6. Juli 2018 ab und setzte A Frist
zum Verlassen der Schweiz bis am 30. September 2018.
III.
Am 2. August 2018 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, dass der Entscheid der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion vom 6. Juli 2018 aufzuheben, die
Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen, eventuell von der Wegeweisung
abzusehen und die Sache subeventuell zurückzuweisen sei, alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 3. August 2018 wurde
aufgrund der gegenüber dem Kanton Zürich bestehenden Schulden ein
Kostenvorschuss erhoben. A leistete den Kostenvorschuss fristgerecht.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete
auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]).
1.2 Die
Beschwerdeschrift vom 2. August 2018 entspricht über weite Strecken
wortwörtlich der Rekurseingabe vom 22. Januar 2018: Die Anträge sind – mit
Ausnahme der Bezeichnung des angefochtenen Entscheids – deckungsgleich wie auch
die Ausführungen unter "Formelles". Etwas ergänzt ist in der
Beschwerde die Schilderung des Sachverhalts (Ziff. 2), jedoch ohne
Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid. Die Ausführungen unter Ziff. 3.1
der Beschwerde entsprechen weitgehend wörtlich denjenigen von Ziff. 2.1
der Rekursschrift. Auch Ziff. 3.2 der Beschwerde entspricht weitgehend
wörtlich Ziff. 2.2 der Rekursschrift. Die anwaltlich verfasste Beschwerde
lässt damit über weite Teile hinweg eine substanziierte Auseinandersetzung mit
den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen und genügt folglich nur bedingt dem
Begründungserfordernis von § 54 Abs. 1 VRG. Da das Verwaltungsgericht
als eines der obersten kantonalen Gerichte nicht gehalten ist, gleich einer
erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach
allen Seiten hin zu überprüfen, ist auf die Beschwerde nur insoweit einzugehen,
als dass sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen
auseinandersetzt (vgl. BGr, 12. Januar 2018, 2C_140/2017, E. 3; vgl.
auch VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00727, E. 2; VGr, 27. Januar
2016, VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt mit BGr, 21. März 2016,
2C_221/2016, E. 2.2]).
2.
2.1 Die
Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG widerrufen werden, wenn der Ausländer in
schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere
oder die äussere Sicherheit gefährdet. Dieser Widerrufsgrund gilt auch, wenn
der Ausländer sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und
ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). Im
Rahmen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG muss, anders als beim
Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 62 Abs. 1 lit. b
AuG, nicht eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (d. h. zu einer Strafe von
mindestens einem Jahr, BGE 137 II 297 E. 2.1; 135 II 377 E. 4.2 und
E. 4.5) vorliegen. Ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn die ausländische Person durch ihre
Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche,
psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat.
Indes können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als
"schwerwiegend" im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG
bezeichnet werden. So ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung namentlich
auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen
Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und
damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die
Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3).
Folglich kann auch eine Anhäufung von Verstössen, die für sich genommen für
einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen,
wobei nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der
Delikte entscheidend ist.
2.2 Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
liegt auch bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen
oder privatrechtlichen Verpflichtungen vor (vgl. Art. 80 Abs. 1
lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]).
Schuldenwirtschaft vermag für sich allein den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung nicht zu rechtfertigen, sondern es bedarf
erschwerender Merkmale. Blosse Liederlichkeit rechtfertigt einen solchen
Widerruf nicht (BGr, 6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.3). Die
Verschuldung muss selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137
II 297 E. 3.3; BGr, 1. Dezember 2014, 2C_699/2014, E. 3.2 mit
weiteren Hinweisen). Davon ist nicht leichthin auszugehen (BGr, 12. September
2017, 2C_164/2017, E. 3.1). Wurde bereits eine ausländerrechtliche
Verwarnung ausgesprochen (Art. 96 Abs. 2 AuG), ist entscheidend, ob
die ausländische Person weiterhin in vorwerfbarer Weise mutwillig Schulden
angehäuft hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem
betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung,
unterliegt, zum vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des
Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu,
dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der
betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen
Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen
zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn
vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig,
wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (vgl. BGr, 10. September
2018, 2C_27/2018, E. 2.1; BGr, 25. Juni 2018, 2C_658/2017, E. 3.2,
je mit Hinweisen).
Der ausländerrechtliche Bewilligungswiderruf
ist nicht ein schuldbetreibungsrechtliches Instrument zur Eintreibung
bestehender Schulden. Eine Entfernung aus der Schweiz dürfte einerseits eher
dazu führen, dass die Gläubiger faktisch keinerlei reelle Aussichten mehr
hätten, für ihre Forderungen auch nur teilweise befriedigt zu werden (BGr, 6. Oktober
2010, 2C_273/2010, E. 3.3). Andererseits besteht bei fortdauerndem
Aufenthalt die Gefahr, dass weitere Schulden angehäuft werden. Ob der Ausländer
willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann
nur anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden (BGE 137
II 297 E. 3.3).
2.3 Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen (Art. 96 Abs. 1
AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen,
der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem,
der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die
ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145
E. 2.4; 135 II 377 E. 4.3). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche
Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz
anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich – wie der
Beschwerdeführer – schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der
Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr
verlängert werden. Bei wiederholter Straffälligkeit ist dies praxisgemäss
jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist
und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. BGr,
15. November 2017, 2C_520/2017, E. 3.2.3, mit Hinweisen).
2.4 Zu
berücksichtigen ist weiter, dass es das Recht auf Familienleben (Art. 8
der Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [EMRK] bzw. Art. 13
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV])
verletzen kann, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige in der Schweiz
weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird; vorausgesetzt wird nach
ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der hier weilende
Familienangehörige selber ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat (BGE 130 II 281
E. 3.1; 126 II 377 E. 2b/aa). Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss
keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat oder auf
Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 138 I
246 E. 3.2.1; 126 II 377 E. 2b/cc). Eine Verletzung von Art. 8
EMRK liegt nicht vor, wenn es (auch) den fest anwesenheitsberechtigten
Familienmitgliedern zumutbar ist, ihr Familienleben im Ausland zu führen (BGE
135 I 143 E. 2.2).
Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehungen kann
eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme Art. 8 EMRK (Recht auf
Privatleben) verletzen, namentlich bei Ausländern der zweiten Generation, im
Übrigen aber nur unter besonderen Umständen: Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichts genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale
Integration hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine
normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder
gesellschaftlicher Natur. Dabei hat es das Bundesgericht abgelehnt, von einer
bestimmten Aufenthaltsdauer an schematisierend eine solche besondere, einen
Anspruch auf die Erteilung eines Anwesenheitsrechts begründende Verwurzelung in
den hiesigen Verhältnissen anzunehmen; es ist hierüber jeweils aufgrund einer
umfassenden Interessen- und Rechtsgüterabwägung zu entscheiden, wobei die
Anwesenheitsdauer ein Element unter anderen bildet (zum Ganzen: BGr, 8. Mai
2018, 2C_105/2017 [zur Publikation vorgesehen], E. 3.4, mit weiteren Hinweisen).
2.4.1
Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben kann unter den Voraussetzungen
von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt werden,
sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen
Interesse des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom
8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im
Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Das
öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein
"herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf
das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer fairen
Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145; BGr, 2. Dezember 2014,
2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich mit
denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit
einer aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96
AuG; BGr, 27. Februar 2014, 2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung
kommen, und bestehen aus: (1) Art und Schwere der vom Betroffenen
begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als
Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte
gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land; (3) seit
der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser;
(4) sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat
und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der
aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung.
2.4.2 Die Frage, ob eine Wegweisungsmassnahme im Einzelfall
in den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben fällt, ist demgegenüber gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit der konkreten Interessenabwägung derart
verwoben, dass eine Abgrenzung künstlich erscheint. Entscheidend ist indessen
nicht die technische Vorgehensweise, sondern die Beantwortung der Frage, ob
Art. 8 EMRK im Ergebnis verletzt ist. Der konkrete Anspruch auf
Schutz des Privatlebens ist somit gestützt auf eine Gesamtabwägung zu
beurteilen. Für diese Gesamtbeurteilung hat das Bundesgericht
Leitlinien aufgestellt. Dabei mass es der bisherigen Aufenthaltsdauer eine
erhebliche Bedeutung zu. So kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von
rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen
Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich
freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen. Es kann
aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung
des Privatlebens betroffen ist. Liegt nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer,
die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte
Integration vor (nebst engen sozialen Beziehungen namentlich auch in
sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht), kann es den Anspruch
auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert
wird. Nicht zuletzt liegt es in solchen Konstellationen in der Regel im
Interesse der Gesamtwirtschaft (vgl. Art. 3 Abs. 1 AuG), dass der Aufenthalt
weiterhin möglich ist. Das grundsätzlich legitime Interesse an einer Steuerung
der Zuwanderung bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen
schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung kann unter diesen Umständen
für sich allein nicht genügen, um eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
zu verweigern (zum Ganzen: BGr, 8. Mai 2018, 2C_105/2017 [zur Publikation
vorgesehen], E. 3.8 f., mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer hat seit seiner Einreise im Jahr 1990 regelmässig delinquiert.
Über einen Zeitraum von rund acht Jahren wurde er mindestens 20 Mal,
teilweise wegen gleichzeitiger Begehung mehrerer Delikte, strafrechtlich verurteilt,
nämlich zu Geldstrafen von insgesamt 545 Tagessätzen sowie – soweit
ersichtlich – zu Bussen in Höhe von insgesamt Fr. 11'260.-, jedoch nie zu
einer (längerfristigen) Freiheitsstrafe. Dabei handelt es sich mehrheitlich um
strassenverkehrs- und ausländerrechtliche sowie um betreibungsrechtliche
Delikte. Nur einmal hat sich der Beschwerdeführer eines Gewaltdelikts schuldig
gemacht (Drohung). Darüber hinaus hat er Schulden; gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister
des Betreibungsamtes Winterthur vom 29. August 2017 bestanden seinerzeit 94 offene
Verlustscheine in der Höhe von Fr. 407'726.35 und 23 offene
Betreibungen in der Höhe von Fr. 231'869.-. Es ist zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer damit den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1
lit. b AuG erfüllt.
3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Widerrufsgrundes. Im
Zusammenhang mit der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers sind seine
Rügen jedoch identisch mit jenen gemäss seiner im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichten Rekursschrift. Damit erweist sich die entsprechende Rüge als
unbegründet (vgl. vorne E. 1.2). Weiter bringt der Beschwerdeführer vor,
das Kriterium der Mutwilligkeit sei nicht gegeben. Gemäss Auskunft des
Betreibungsamts Illnau-Effretikon vom 18. September 2017 sei er seinen
Verpflichtungen im Rahmen des Möglichen nachgekommen. Er verfüge ausserdem
nicht über die notwendigen Mittel, um sämtliche Schulden zu begleichen. Sei er
seinen finanziellen Verpflichtungen mangels finanzieller Mittel nicht
nachgekommen, sei dies nicht mutwillig im Sinn von Art. 80 Abs. 1
lit. b VZAE. Das Migrationsamt halte ihm denn auch nicht vor, dass er über
die notwendigen Mittel verfügen würde, um seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Aufgrund des Geldmangels und der vorbestehenden Schuldverpflichtungen habe es
auch nach der Verwarnung durch das Migrationsamt zu neuen Betreibungen kommen
müssen. Daraus dürfe jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer
seine Schulden absichtlich nicht begleiche.
3.3 Die
Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn gesetzliche Vorschriften
und behördliche Verfügungen missachtet (Art. 80 Abs. 1 lit. a
VZAE) oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen
mutwillig nicht erfüllt wurden (Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE).
3.3.1
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach der
ausländerrechtlichen Abmahnung vom 9. Juli 2013 erneut mehrfach wegen
Übertretungen und Vergehen strafrechtlich verurteilt wurde. Die
strafrechtlichen Verurteilungen wegen Vergehen gegen das SVG zogen mehrere
Führerausweisentzüge nach sich. Ferner missachtete er mehrfach behördliche
Verfügungen, indem er einer Vorladung nicht Folge leistete und die ihm auferlegten
Bussen nicht bezahlte. Aus diesem Grund wurden mehrere Haftbefehle gegen ihn
ausgesprochen. Aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass
die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch das Verhalten des
Beschwerdeführers weiterhin gefährdet ist (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Zwar
hat sich der Beschwerdeführer in den vergangenen Monaten vergleichsweise
weniger zuschulden kommen lassen. Dass es zweier ausländerrechtlicher
Verwarnungen und einer ausländerrechtlichen Abmahnung bedurfte, bis zumindest
gewisse Ansätze einer Verhaltensänderung erkennbar wurden, ist indes bedenklich.
3.3.2
Dass der Beschwerdeführer generell grosse Mühe damit bekundet, sich an die
in der Schweiz geltenden Regeln zu halten und seinen Verpflichtungen
nachzukommen, zeigt auch seine massive Verschuldung. Er ist über Jahre hinweg
seinen öffentlich- und privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen.
Dem Betreibungsregisterauszug vom 29. August 2017 lässt sich entnehmen,
dass es sich bei den bestehenden Verlustscheinen vor allem um Schulden aus den
Strafverfahren, sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen und um
Steuerschulden handelt. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass die
Verschuldung seit der zweiten ausländerrechtlichen Verwarnung zugenommen habe.
Dieser Umstand lässt sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht
damit erklären, dass er nicht über die notwendigen Mittel verfügen würde,
sämtliche Schulden zu begleichen. Aus der E-Mail-Nachricht vom
18. September 2017 des Betreibungsamts Illnau-Effretikon ergibt sich
vielmehr, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 bisher keine Quote
ablieferte, obwohl ihm dies aufgrund seines Einkommens möglich gewesen wäre. Daraus
folgt, dass er den das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigenden
Lohnanteil weder verwendete, um neue Verpflichtungen zu begleichen, noch um
bestehende Schulden zu tilgen. Da auch der Arbeitgeber die pfändbare Lohnquote
nicht ablieferte, wurde der Beschwerdeführer drei Mal wegen Ungehorsams im
Betreibungsverfahren verurteilt, wobei weitere Bussen ausgesprochen wurden.
Auch dieses Verhalten führte letztlich dazu, dass die finanziellen
Verpflichtungen des Beschwerdeführers weiter stiegen. Die Behauptung des
Beschwerdeführers, er sei seinen Verpflichtungen im Rahmen des möglichen nachgekommen,
erweist sich vor diesem Hintergrund als aktenwidrig. Belege, die das Gegenteil
erstellen würden, reichte er nicht ein, was die Vorinstanz zutreffend
feststellte und auch vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten wird.
Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht angezeigt, die Schuldensituation des
Beschwerdeführers weiter abzuklären (vgl. BGr, 23. August 2012,
2C_42/2011, E. 5.3, mit Hinweis auf BGE 135 II 369 E. 3.3).
Schliesslich ergibt sich aus den Akten, dass sich der Beschwerdeführer zuletzt
von seinem Sohn anstellen liess, dessen Unternehmen, die G GmbH, selber
massiv verschuldet ist. Der Beschwerdeführer scheint somit nicht willens und in
der Lage, seine Erwerbstätigkeit derart zu organisieren, dass er seine Schulden
nachhaltig tilgen kann, oder sich zumindest auf eine Weise zu verhalten, dass
sich die Schulden nicht weiter anhäufen.
Dem Beschwerdeführer sind die
durch sein straffälliges Verhalten verursachten Kosten bei den Behörden
anzulasten. Vorzuwerfen sind ihm auch die Schulden bei der Krankenkasse. Auch
sein erwiesener Ungehorsam im Betreibungsverfahren ist problematisch, weil er
damit weitere Schulden in Form von Bussen generierte. Aus den obigen
Darstellungen und den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Schulden
weitgehend selbstverschuldet angehäuft hat, was auf Mutwilligkeit schliessen
lässt. Es sind in den Akten auch keinerlei Sanierungsbemühungen erkennbar. Dass sich seine finanzielle Situation in der Zukunft ändern wird, ist
unwahrscheinlich. Da der Beschwerdeführer wegen seiner
Schuldenwirtschaft migrationsrechtlich verwarnt wurde, ist ihm zumindest die
neuerliche Verschuldung qualifiziert vorwerfbar (vgl. VGr, 6. Dezember 2017,
VB.2017.00670, E. 2 mit weiteren Hinweisen).
Bei einer Gesamtbetrachtung ist
aufgrund der Vielzahl von Delikten und Schulden auf eine beängstigende
Gleichgültigkeit und Respektlosigkeit gegenüber der Rechtsordnung zu schliessen.
Nachdem der Beschwerdeführer wiederholt wegen derselben Delikte (wie z. B. Führen eines
Motorfahrzeugs ohne Führerschein, Beschäftigung von Ausländern ohne
Bewilligung, Missachtung der Meldepflicht gemäss VEP,
Geschwindigkeitsüberschreitung, Ungehorsam im Betreibungsverfahren) verurteilt
worden war, ist auf eine Unbelehrbarkeit zu schliessen. Der Widerrufsgrund im
Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ist angesichts der
wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers, des hinreichend schweren
Rückfallrisikos sowie der notorisch anmutenden Schuldenwirtschaft erfüllt. Mit
seinem Verhalten hat der Beschwerdeführer in
schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz verstossen und diese gefährdet.
4.
4.1 Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts ist
offensichtlich, nachdem der Beschwerdeführer mindestens 20 Mal bestraft oder
durch (mehrfachen) Entzug des Führerscheins sanktioniert werden musste und
zudem hohe Schulden hat. Zwei formelle Verwarnungen und eine Abmahnung vermochten
ihn nicht von weiterem deliktischem Verhalten abzuhalten. Der Beschwerdeführer
scheint offensichtlich nicht gewillt und fähig, sich an die hiesige
Rechtsordnung zu halten (vgl. zum Ganzen: BGr, 26. September 2016,
2C_159/2016, E. 4.1 f.).
4.2 Diesem
öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers
gegenüberzustellen. Wird geprüft, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
verhältnismässig ist, sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu
betrachten. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer
in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die
Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder
die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.
4.2.1
Der heute 55-jährige Beschwerdeführer ist vor 28 Jahren in die Schweiz
eingereist. Trotz der relativ langen Anwesenheit kann dennoch nicht von einer
Verwurzelung die Rede sein. Soweit bekannt, geht er zwar einer Erwerbstätigkeit
nach. Angesichts der finanziellen Lage seiner Arbeitgeberin,
deren wirtschaftlich Berechtigter sein Sohn ist, kann indes nicht
ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer arbeitslos werden wird. Der
Beschwerdeführer hat hohe Schulden. Es liegt somit keine wirtschaftliche
Integration vor. Auch in sozialer Hinsicht kann bereits aufgrund seiner
Straffälligkeit nicht von einer guten Integration die Rede sein. Der
Beschwerdeführer pflegt – mit Ausnahme der Beziehung zu seinen Kindern und
seiner Ehefrau – keine nennenswerten Beziehungen in der Schweiz. Die
Behauptung, dass er Geschäftsführer eines Unternehmens und damit auch ausserhäuslich
verwurzelt sei, hat der Beschwerdeführer nicht belegt. Nachdem er auch die
Firma dieses Unternehmens nicht nannte, ist diese Behauptung nicht einmal
hinreichend substanziiert. Hinsichtlich seiner sprachlichen Integration
erweisen sich die Akten als widersprüchlich. Einerseits scheint er anlässlich
von polizeilichen Einvernahmen keine Übersetzung zu benötigen (vgl.
beispielsweise das Einvernahmeprotokoll vom 4. Oktober 2017 der
Kantonspolizei Zürich, S. 1). Andererseits ergibt sich aus den Akten, dass
mit dem Beschwerdeführer nur sehr einfache Unterhaltungen in deutscher Sprache
geführt werden könnten, während eine sachdienliche Befragung ohne Übersetzung
nicht vorstellbar gewesen wäre (vgl. Rapport vom 20. März 2018 der
Stadtpolizei Zürich, S. 17). Er hat nach eigenen Angaben nie Deutschkurse
besucht (Einvernahmeprotokoll vom 4. Oktober 2017 der Kantonspolizei
Zürich, S. 3). Vor diesem Hintergrund und angesichts der langen
Aufenthaltsdauer von 28 Jahren kann in sprachlicher Hinsicht von einer
guten Integration keine Rede sein.
4.2.2
Insgesamt weist der Beschwerdeführer damit keine besonders intensive, über
eine normale Integration hinausgehende Bindungen gesellschaftlicher oder
beruflicher Natur bzw. vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.
ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz auf. Aus dem Recht auf Achtung des
Privatlebens (Art. 8 EMRK) kann er deshalb nichts zu seinen Gunsten
ableiten.
Die Trennung von der Ehefrau
und den volljährigen Kindern ist ein relativ schwerer Eingriff in das
Familienleben. Mit seiner unablässigen Delinquenz hat der Beschwerdeführer das
Familienleben in der Schweiz jedoch bewusst aufs Spiel gesetzt. Da die Kinder
volljährig sind, kann der Kontakt über die Grenzen hinweg zudem problemlos
gepflegt werden, was auch für die Ehefrau gilt. Letztere spricht im Übrigen
kaum Deutsch, weshalb ihr eine Rückkehr in die Heimat zugemutet werden kann.
4.2.3
Für eine Wiedereingliederung im Kosovo sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer
Hinsicht unüberwindbare Hindernisse ersichtlich. Der Beschwerdeführer wurde im
Kosovo geboren und verbrachte dort seine Kinder- und Jugendzeit sowie die
ersten Jahre seines Erwachsenenlebens. Er absolvierte die Grundschule sowie das
Gymnasium und arbeitete anschliessend im Betrieb seines Vaters mit. Im Alter von
27 Jahren zog er definitiv in die Schweiz; zuvor hielt er sich offenbar
bereits als Saisonnier in der Schweiz auf. Es ist vor diesem Hintergrund davon
auszugehen, dass er nach wie vor mit der Sprache und den Gepflogenheiten seines
Heimatlandes vertraut ist. Sein Heimatland besucht er gemäss eigenen Angaben in
der Regel ein- bis zweimal pro Jahr. Er habe noch Kontakt zu seinen Eltern und
Schwestern.
Dem Beschwerdeführer wurde ein
Adenokarzinom vom intestinalen Typ diagnostiziert, wobei anlässlich der
Untersuchung vom 31. Mai 2018 keine Metastasen festgestellt wurden. Gemäss
Histologie des provisorischen Austrittsberichts vom 11. Juni 2018 konnte
das Karzinom vollständig entfernt werden ("Exzision vollständig").
Gemäss dem im Bericht umschriebenen "Procedere" sollte das weitere
onkologische Prozedere am interdisziplinären Tumorboard vom 18. Juni 2018
besprochen und der Beschluss dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2018
mitgeteilt werden. Der Beschwerdeführer reichte diesen Beschluss im
vorliegenden Verfahren trotz Mitwirkungspflicht nicht zu den Akten. Auch macht
er nicht geltend, dass er den Beschluss nie erhalten hätte. Dass das behauptete
Krebsleiden – soweit es fortdauert – im Kosovo nicht auch adäquat behandelt
werden kann, behauptete der Beschwerdeführer ebenso wenig, wie dass
anderweitige gesundheitliche Einschränkungen bestehen würden. Vor diesem
Hintergrund bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihn der Vollzug der
Wegweisung in Lebensgefahr bringen würde. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten,
sich in seinem Heimatland eine den Lebensunterhalt sichernde Arbeit zu suchen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung § 13 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2
VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (BGr,
2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten und im
Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113
ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …