|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2018.00460  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.11.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.02.2020 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung (Widerruf)


[Widerruf der Niederlassungsbewilligung] Der Beschwerdeführer delinquierte seit seiner Einreise im Jahr 1990 regelmässig. Darüber hinaus hat er hohe Schulden. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ist erfüllt (E. 3). Die Wegweisung ist verhältnismässig (E. 4). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG
SCHULDENWIRTSCHAFT
STRAFFÄLLIGKEIT
WIDERRUF
Rechtsnormen:
Art. 63 Abs. I lit. b AuG
Art. 8 EMRK
Art. 80 Abs. I lit. b VZAE
Art. 80 Abs. I Ziff. a VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.00460

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 14. November 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1963, Staatsangehöriger der Republik Kosovo, reiste am 12. März 1990 in die Schweiz ein und ist heute in Besitz der Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich, zuletzt befristet bis 15. November 2018. Im Jahr 2004 reiste die Ehefrau von A mit den gemeinsamen Kindern in die Schweiz ein. Auch sie sind heute im Besitz der Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich.

Von 2004 bis 2017 liess A sieben Unternehmen (eine Einzelfirma, Aktiengesellschaften [AG], Gesellschaften mit beschränkter Haftung [GmbH]) in das Handelsregister eintragen. Bei diesen wirkte er zumeist als Geschäftsführer und Einzelzeichnungsberechtigter, bei zwei der Firmen übte eines seiner Kinder diese Funktionen aus. Über sechs dieser Firmen wurde der Konkurs eröffnet, eine wurde von Amtes wegen gelöscht. Gegen A bestehen offene Betreibungen in der Höhe von Fr. 231'869.- und Verlustscheine von Fr. 407'726.- (Stand am 29. August 2017).

B. A ist in der Schweiz straffällig geworden:

-       Mit Strafbefehl des Bezirksamtes Zurzach vom 19. Dezember 2008 wurde er wegen Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder (Art. 96 Ziff. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958, in der damals geltenden Fassung [aSVG]), Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Ziff. 2 Abs. 1 aSVG) sowie Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern (Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 aSVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 70.- (Probezeit zwei Jahre) und einer Busse von Fr. 800.- verurteilt.

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. September 2009 wurde er wegen mehrfachen vorsätzlichen Beschäftigens von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]), Missbrauchs von Lohnabzügen (Art. 159 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB]) sowie wegen der vorsätzlichen Übertretung im Sinn von Art. 32a der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 70.- (Probezeit drei Jahre) und einer Busse von Fr. 1'400.- verurteilt (teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl des Bezirksamtes Zur­zach vom 19. Dezember 2008 ausgefällten Geldstrafe bzw. Busse).

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. Oktober 2011 wurde er wegen Beschäftigens von Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 91 Abs. 1 AuG) mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 120.- (Probezeit 3 Jahre) bestraft (unter Widerruf der Strafbefehle des Bezirksamts Zurzach vom 19. Dezember 2008 und der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. September 2009).

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 11. Januar 2012 wurde er wegen Verletzung der Meldepflicht (Art. 32a in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1bis VEP, Art. 6 des Entsendegesetzes vom 8. Oktober 1999 [EntsG], Art. 6 der Entsendeverordnung vom 21. Mai 2003 [EntsV]) zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt.

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 12. Januar 2012 wurde er wegen Verletzung der Meldepflicht (Art. 32a in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1bis VEP) zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt.

-       Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 22. Februar 2012 wurde er wegen mehrfachen Überschreitens der zulässigen Parkzeit sowie Nichtanbringens der Parkscheibe am Fahrzeug (Art. 27 Abs. 1 aSVG [in der damals geltenden Fassung]; Art. 48 Abs. 4, 8 und 10 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979, in der damals geltenden Fassung [aSSV]) zu einer Busse von Fr. 700.- verurteilt.

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. September 2012 wurde er wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 aSVG) sowie Fahrenlassens ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Ziff. 3 aSVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 70.- (Probezeit drei Jahre) verurteilt (Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg – Aarau vom 28. Oktober 2011).

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 18. Oktober 2012 wurde er wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Art. 27 Abs. 1 aSVG [in der damals geltenden Fassung], Art. 4a Abs. 1 und 5 der Verkehrsregelverordnung [VRV], Art. 22 Abs. 1 aSSV; Art. 90 Ziff. 1 aSVG) zu einer Busse von Fr. 260.- verurteilt.

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. Dezember 2012 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 aSVG, Art. 22 Abs. 1 aSSV und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 aSVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 110.- (Probezeit drei Jahre) und einer Busse von Fr. 400.- verurteilt (unter Widerruf des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. Oktober 2011).

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 19. April 2013 wurde er wegen mehrfachen Benützens der Bahn ohne gültigen Fahrausweis (Art. 57 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 7 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [PBG] sowie der Personenbeförderungsverordnung vom 4. November 2009 [VPB]) zu einer Busse von Fr. 200.- verurteilt.

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 24. April 2013 wurde er wegen mehrfachen Nichtbeachtens des Vorschriftssignals "Verbot für Motorwagen" (Art. 27 Abs. 1 und Art. 90 Ziff. 1 aSVG [in der jeweils geltenden Fassung]) zu einer Busse von Fr. 200.- verurteilt.

-       Mit Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Zürich vom 21. August 2013 wurde er wegen mehrfacher Verletzung seiner Aufgaben als Arbeitgeber (Art. 51 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]) und wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) zu einer Busse von Fr. 600.- verurteilt.

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 22. Juli 2014 wurde er wegen Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht (Art. 106 Abs. 1–4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [AVIG]), mehrfacher Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 18 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit [BGSA]), Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB), mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG), mehrfachem Beschäftigen von Ausländern ohne Bewilligung bzw. Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Art. 116 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 117 Abs. 1 AuG) sowie mehrfacher Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 1 AuG) zu einer unbedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je Fr. 100.- und zu einer Busse von Fr. 1'800.- verurteilt.

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 8. Dezember 2015 wurde er wegen Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) und Drohung (Art. 180 StGB) zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr 100.- verurteilt (teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 22. Juli 2014 sowie unter Widerruf der Strafbefehle der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. September 2012 sowie vom 12. Dezember 2012).

-       Mit Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Pfäffikon vom 1. April 2016 wurde er wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren (Art. 323 StGB) zu einer Busse von Fr 200.- verurteilt.

-       Mit Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Pfäffikon vom 17. Juni 2016 wurde er wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren (Art. 323 StGB) zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt.

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 27. Oktober 2016 wurde er wegen Verwendens eines Telefons ohne Freisprechanlage während der Fahrt (Art. 90 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 SVG; Art. 3 Abs. 1 VRV) zu einer Busse von Fr. 100.- verurteilt.

-       Mit Strafbefehl Statthalteramts Bezirk Pfäffikon vom 14. Dezember 2016 wurde er wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren (Art. 323 StGB) zu einer Busse von Fr. 400.- verurteilt.

Aus einem Vollzugsauftrag vom 21. Mai 2013 des Amts für Justizvollzug geht hervor, dass A im Zeitraum von Januar 2011 bis Januar 2013 überwiegend wegen Übertretungen der aSSV weitere 12 Mal zu Bussen im Gesamtbetrag von Fr. 2'650.-, was 21 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe entspricht, verurteilt worden war.

Mit Verfügungen vom 30. November 2009 sowie vom 9. Juni 2016 verwarnte das Migrationsamt A wegen Straffälligkeit bzw. Schuldenwirtschaft. Mit Schreiben vom 9. Juli 2013 wies es ihn ausserdem auf die rechtlichen Folgen seiner Straffälligkeit hin.

C. Am 19. Dezember 2017 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 18. März 2018.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 6. Juli 2018 ab und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 30. September 2018.

III.  

Am 2. August 2018 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, dass der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 6. Juli 2018 aufzuheben, die Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen, eventuell von der Wegeweisung abzusehen und die Sache subeventuell zurückzuweisen sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 3. August 2018 wurde aufgrund der gegenüber dem Kanton Zürich bestehenden Schulden ein Kostenvorschuss erhoben. A leistete den Kostenvorschuss fristgerecht.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Die Beschwerdeschrift vom 2. August 2018 entspricht über weite Strecken wortwörtlich der Rekurseingabe vom 22. Januar 2018: Die Anträge sind – mit Ausnahme der Bezeichnung des angefochtenen Entscheids – deckungsgleich wie auch die Ausführungen unter "Formelles". Etwas ergänzt ist in der Beschwerde die Schilderung des Sachverhalts (Ziff. 2), jedoch ohne Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid. Die Ausführungen unter Ziff. 3.1 der Beschwerde entsprechen weitgehend wörtlich denjenigen von Ziff. 2.1 der Rekursschrift. Auch Ziff. 3.2 der Beschwerde entspricht weitgehend wörtlich Ziff. 2.2 der Rekursschrift. Die anwaltlich verfasste Beschwerde lässt damit über weite Teile hinweg eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen und genügt folglich nur bedingt dem Begründungserfordernis von § 54 Abs. 1 VRG. Da das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte nicht gehalten ist, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen, ist auf die Beschwerde nur insoweit einzugehen, als dass sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (vgl. BGr, 12. Januar 2018, 2C_140/2017, E. 3; vgl. auch VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00727, E. 2; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2]).

2.  

2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Dieser Widerrufsgrund gilt auch, wenn der Ausländer sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). Im Rahmen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG muss, anders als beim Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG, nicht eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (d. h. zu einer Strafe von mindestens einem Jahr, BGE 137 II 297 E. 2.1; 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5) vorliegen. Ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat. Indes können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend" im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG bezeichnet werden. So ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung namentlich auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3). Folglich kann auch eine Anhäufung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, wobei nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend ist.

2.2 Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt auch bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen vor (vgl. Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Schuldenwirtschaft vermag für sich allein den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht zu rechtfertigen, sondern es bedarf erschwerender Merkmale. Blosse Liederlichkeit rechtfertigt einen solchen Widerruf nicht (BGr, 6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.3). Die Verschuldung muss selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3; BGr, 1. Dezember 2014, 2C_699/2014, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Davon ist nicht leichthin auszugehen (BGr, 12. September 2017, 2C_164/2017, E. 3.1). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen (Art. 96 Abs. 2 AuG), ist entscheidend, ob die ausländische Person weiterhin in vorwerfbarer Weise mutwillig Schulden angehäuft hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, zum vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (vgl. BGr, 10. September 2018, 2C_27/2018, E. 2.1; BGr, 25. Juni 2018, 2C_658/2017, E. 3.2, je mit Hinweisen).

Der ausländerrechtliche Bewilligungswiderruf ist nicht ein schuldbetreibungsrechtliches Instrument zur Eintreibung bestehender Schulden. Eine Entfernung aus der Schweiz dürfte einerseits eher dazu führen, dass die Gläubiger faktisch keinerlei reelle Aussichten mehr hätten, für ihre Forderungen auch nur teilweise befriedigt zu werden (BGr, 6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.3). Andererseits besteht bei fortdauerndem Aufenthalt die Gefahr, dass weitere Schulden angehäuft werden. Ob der Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden (BGE 137 II 297 E. 3.3).

2.3 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4; 135 II 377 E. 4.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich – wie der Beschwerdeführer – schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Bei wiederholter Straffälligkeit ist dies praxisgemäss jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. BGr, 15. November 2017, 2C_520/2017, E. 3.2.3, mit Hinweisen).

2.4 Zu berücksichtigen ist weiter, dass es das Recht auf Familienleben (Art. 8 der Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [EMRK] bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) verletzen kann, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird; vorausgesetzt wird nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der hier weilende Familienangehörige selber ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat (BGE 130 II 281 E. 3.1; 126 II 377 E. 2b/aa). Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat oder auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 138 I 246 E. 3.2.1; 126 II 377 E. 2b/cc). Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegt nicht vor, wenn es (auch) den fest anwesenheitsberechtigten Familienmitgliedern zumutbar ist, ihr Familienleben im Ausland zu führen (BGE 135 I 143 E. 2.2).

Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehungen kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme Art. 8 EMRK (Recht auf  Privatleben) verletzen, namentlich bei Ausländern der zweiten Generation, im Übrigen aber nur unter besonderen Umständen: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur. Dabei hat es das Bundesgericht abgelehnt, von einer bestimmten Aufenthaltsdauer an schematisierend eine solche besondere, einen Anspruch auf die Erteilung eines Anwesenheitsrechts begründende Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen anzunehmen; es ist hierüber jeweils aufgrund einer umfassenden Interessen- und Rechtsgüterabwägung zu entscheiden, wobei die Anwesenheitsdauer ein Element unter anderen bildet (zum Ganzen: BGr, 8. Mai 2018, 2C_105/2017 [zur Publikation vorgesehen], E. 3.4, mit weiteren Hinweisen).  

2.4.1 Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben kann unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt werden, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer fairen Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145; BGr, 2. Dezember 2014, 2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar 2014, 2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus: (1) Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land; (3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung.

2.4.2 Die Frage, ob eine Wegweisungsmassnahme im Einzelfall in den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben fällt, ist demgegenüber gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit der konkreten Interessenabwägung derart verwoben, dass eine Abgrenzung künstlich erscheint. Entscheidend ist indessen nicht die technische Vorgehensweise, sondern die Beantwortung der Frage, ob Art. 8 EMRK im Ergebnis verletzt ist. Der konkrete Anspruch auf Schutz des Privatlebens ist somit gestützt auf eine Gesamtabwägung zu beurteilen. Für diese Gesamtbeurteilung hat das Bundesgericht Leitlinien aufgestellt. Dabei mass es der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zu. So kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen. Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist. Liegt nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration vor (nebst engen sozialen Beziehungen namentlich auch in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht), kann es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird. Nicht zuletzt liegt es in solchen Konstellationen in der Regel im Interesse der Gesamtwirtschaft (vgl. Art. 3 Abs. 1 AuG), dass der Aufenthalt weiterhin möglich ist. Das grundsätzlich legitime Interesse an einer Steuerung der Zuwanderung bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung kann unter diesen Umständen für sich allein nicht genügen, um eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern (zum Ganzen: BGr, 8. Mai 2018, 2C_105/2017 [zur Publikation vorgesehen], E. 3.8 f., mit weiteren Hinweisen).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer hat seit seiner Einreise im Jahr 1990 regelmässig delinquiert. Über einen Zeitraum von rund acht Jahren wurde er mindestens 20 Mal, teilweise wegen gleichzeitiger Begehung mehrerer Delikte, strafrechtlich verurteilt, nämlich zu Geldstrafen von insgesamt 545 Tagessätzen sowie – soweit ersichtlich – zu Bussen in Höhe von insgesamt Fr. 11'260.-, jedoch nie zu einer (längerfristigen) Freiheitsstrafe. Dabei handelt es sich mehrheitlich um strassenverkehrs- und ausländerrechtliche sowie um betreibungsrechtliche Delikte. Nur einmal hat sich der Beschwerdeführer eines Gewaltdelikts schuldig gemacht (Drohung). Darüber hinaus hat er Schulden; gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes Winterthur vom 29. August 2017 bestanden seinerzeit 94 offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 407'726.35 und 23 offene Betreibungen in der Höhe von Fr. 231'869.-. Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer damit den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt.

3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Widerrufsgrundes. Im Zusammenhang mit der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers sind seine Rügen jedoch identisch mit jenen gemäss seiner im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Rekursschrift. Damit erweist sich die entsprechende Rüge als unbegründet (vgl. vorne E. 1.2). Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das Kriterium der Mutwilligkeit sei nicht gegeben. Gemäss Auskunft des Betreibungsamts Illnau-Effretikon vom 18. September 2017 sei er seinen Verpflichtungen im Rahmen des Möglichen nachgekommen. Er verfüge ausserdem nicht über die notwendigen Mittel, um sämtliche Schulden zu begleichen. Sei er seinen finanziellen Verpflichtungen mangels finanzieller Mittel nicht nachgekommen, sei dies nicht mutwillig im Sinn von Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE. Das Migrationsamt halte ihm denn auch nicht vor, dass er über die notwendigen Mittel verfügen würde, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. Aufgrund des Geldmangels und der vorbestehenden Schuldverpflichtungen habe es auch nach der Verwarnung durch das Migrationsamt zu neuen Betreibungen kommen müssen. Daraus dürfe jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer seine Schulden absichtlich nicht begleiche.

3.3 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (Art. 80 Abs. 1 lit. a VZAE) oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt wurden (Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE).

3.3.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach der ausländerrechtlichen Abmahnung vom 9. Juli 2013 erneut mehrfach wegen Übertretungen und Vergehen strafrechtlich verurteilt wurde. Die strafrechtlichen Verurteilungen wegen Vergehen gegen das SVG zogen mehrere Führerausweisentzüge nach sich. Ferner missachtete er mehrfach behördliche Verfügungen, indem er einer Vorladung nicht Folge leistete und die ihm auferlegten Bussen nicht bezahlte. Aus diesem Grund wurden mehrere Haftbefehle gegen ihn ausgesprochen. Aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch das Verhalten des Beschwerdeführers weiterhin gefährdet ist (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Zwar hat sich der Beschwerdeführer in den vergangenen Monaten vergleichsweise weniger zuschulden kommen lassen. Dass es zweier ausländerrechtlicher Verwarnungen und einer ausländerrechtlichen Abmahnung bedurfte, bis zumindest gewisse Ansätze einer Verhaltensänderung erkennbar wurden, ist indes bedenklich.

3.3.2 Dass der Beschwerdeführer generell grosse Mühe damit bekundet, sich an die in der Schweiz geltenden Regeln zu halten und seinen Verpflichtungen nachzukommen, zeigt auch seine massive Verschuldung. Er ist über Jahre hinweg seinen öffentlich- und privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Dem Betreibungsregisterauszug vom 29. August 2017 lässt sich entnehmen, dass es sich bei den bestehenden Verlustscheinen vor allem um Schulden aus den Strafverfahren, sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen und um Steuerschulden handelt. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass die Verschuldung seit der zweiten ausländerrechtlichen Verwarnung zugenommen habe. Dieser Umstand lässt sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht damit erklären, dass er nicht über die notwendigen Mittel verfügen würde, sämtliche Schulden zu begleichen. Aus der E-Mail-Nachricht vom 18. September 2017 des Betreibungsamts Illnau-Effretikon ergibt sich vielmehr, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 bisher keine Quote ablieferte, obwohl ihm dies aufgrund seines Einkommens möglich gewesen wäre. Daraus folgt, dass er den das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigenden Lohnanteil weder verwendete, um neue Verpflichtungen zu begleichen, noch um bestehende Schulden zu tilgen. Da auch der Arbeitgeber die pfändbare Lohnquote nicht ablieferte, wurde der Beschwerdeführer drei Mal wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren verurteilt, wobei weitere Bussen ausgesprochen wurden. Auch dieses Verhalten führte letztlich dazu, dass die finanziellen Verpflichtungen des Beschwerdeführers weiter stiegen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei seinen Verpflichtungen im Rahmen des möglichen nachgekommen, erweist sich vor diesem Hintergrund als aktenwidrig. Belege, die das Gegenteil erstellen würden, reichte er nicht ein, was die Vorinstanz zutreffend feststellte und auch vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten wird. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht angezeigt, die Schuldensituation des Beschwerdeführers weiter abzuklären (vgl. BGr, 23. August 2012, 2C_42/2011, E. 5.3, mit Hinweis auf BGE 135 II 369 E. 3.3). Schliesslich ergibt sich aus den Akten, dass sich der Beschwerdeführer zuletzt von seinem Sohn anstellen liess, dessen Unternehmen, die G GmbH, selber massiv verschuldet ist. Der Beschwerdeführer scheint somit nicht willens und in der Lage, seine Erwerbstätigkeit derart zu organisieren, dass er seine Schulden nachhaltig tilgen kann, oder sich zumindest auf eine Weise zu verhalten, dass sich die Schulden nicht weiter anhäufen.

Dem Beschwerdeführer sind die durch sein straffälliges Verhalten verursachten Kosten bei den Behörden anzulasten. Vorzuwerfen sind ihm auch die Schulden bei der Krankenkasse. Auch sein erwiesener Ungehorsam im Betreibungsverfahren ist problematisch, weil er damit weitere Schulden in Form von Bussen generierte. Aus den obigen Darstellungen und den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Schulden weitgehend selbstverschuldet angehäuft hat, was auf Mutwilligkeit schliessen lässt. Es sind in den Akten auch keinerlei Sanierungsbemühungen erkennbar. Dass sich seine finanzielle Situation in der Zukunft ändern wird, ist unwahrscheinlich. Da der Beschwerdeführer wegen seiner Schuldenwirtschaft migrationsrechtlich verwarnt wurde, ist ihm zumindest die neuerliche Verschuldung qualifiziert vorwerfbar (vgl. VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00670, E. 2 mit weiteren Hinweisen).

Bei einer Gesamtbetrachtung ist aufgrund der Vielzahl von Delikten und Schulden auf eine beängstigende Gleichgültigkeit und Respektlosigkeit gegenüber der Rechtsordnung zu schliessen. Nachdem der Beschwerdeführer wiederholt wegen derselben Delikte (wie z. B. Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerschein, Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung, Missachtung der Meldepflicht gemäss VEP, Geschwindigkeitsüberschreitung, Ungehorsam im Betreibungsverfahren) verurteilt worden war, ist auf eine Unbelehrbarkeit zu schliessen. Der Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ist angesichts der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers, des hinreichend schweren Rückfallrisikos sowie der notorisch anmutenden Schuldenwirtschaft erfüllt. Mit seinem Verhalten hat der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen und diese gefährdet.

4.  

4.1 Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts ist offensichtlich, nachdem der Beschwerdeführer mindestens 20 Mal bestraft oder durch (mehrfachen) Entzug des Führerscheins sanktioniert werden musste und zudem hohe Schulden hat. Zwei formelle Verwarnungen und eine Abmahnung vermochten ihn nicht von weiterem deliktischem Verhalten abzuhalten. Der Beschwerdeführer scheint offensichtlich nicht gewillt und fähig, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (vgl. zum Ganzen: BGr, 26. September 2016, 2C_159/2016, E. 4.1 f.).

4.2 Diesem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Wird geprüft, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig ist, sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu betrachten. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.

4.2.1 Der heute 55-jährige Beschwerdeführer ist vor 28 Jahren in die Schweiz eingereist. Trotz der relativ langen Anwesenheit kann dennoch nicht von einer Verwurzelung die Rede sein. Soweit bekannt, geht er zwar einer Erwerbstätigkeit nach. Angesichts der finanziellen Lage seiner Arbeitgeberin, deren wirtschaftlich Berechtigter sein Sohn ist, kann indes nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer arbeitslos werden wird. Der Beschwerdeführer hat hohe Schulden. Es liegt somit keine wirtschaftliche Integration vor. Auch in sozialer Hinsicht kann bereits aufgrund seiner Straffälligkeit nicht von einer guten Integration die Rede sein. Der Beschwerdeführer pflegt – mit Ausnahme der Beziehung zu seinen Kindern und seiner Ehefrau – keine nennenswerten Beziehungen in der Schweiz. Die Behauptung, dass er Geschäftsführer eines Unternehmens und damit auch ausserhäuslich verwurzelt sei, hat der Beschwerdeführer nicht belegt. Nachdem er auch die Firma dieses Unternehmens nicht nannte, ist diese Behauptung nicht einmal hinreichend substanziiert. Hinsichtlich seiner sprachlichen Integration erweisen sich die Akten als widersprüchlich. Einerseits scheint er anlässlich von polizeilichen Einvernahmen keine Übersetzung zu benötigen (vgl. beispielsweise das Einvernahmeprotokoll vom 4. Oktober 2017 der Kantonspolizei Zürich, S. 1). Andererseits ergibt sich aus den Akten, dass mit dem Beschwerdeführer nur sehr einfache Unterhaltungen in deutscher Sprache geführt werden könnten, während eine sachdienliche Befragung ohne Übersetzung nicht vorstellbar gewesen wäre (vgl. Rapport vom 20. März 2018 der Stadtpolizei Zürich, S. 17). Er hat nach eigenen Angaben nie Deutschkurse besucht (Einvernahmeprotokoll vom 4. Oktober 2017 der Kantonspolizei Zürich, S. 3). Vor diesem Hintergrund und angesichts der langen Aufenthaltsdauer von 28 Jahren kann in sprachlicher Hinsicht von einer guten Integration keine Rede sein.

4.2.2 Insgesamt weist der Beschwerdeführer damit keine besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz auf. Aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) kann er deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Die Trennung von der Ehefrau und den volljährigen Kindern ist ein relativ schwerer Eingriff in das Familienleben. Mit seiner unablässigen Delinquenz hat der Beschwerdeführer das Familienleben in der Schweiz jedoch bewusst aufs Spiel gesetzt. Da die Kinder volljährig sind, kann der Kontakt über die Grenzen hinweg zudem problemlos gepflegt werden, was auch für die Ehefrau gilt. Letztere spricht im Übrigen kaum Deutsch, weshalb ihr eine Rückkehr in die Heimat zugemutet werden kann.

4.2.3 Für eine Wiedereingliederung im Kosovo sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse ersichtlich. Der Beschwerdeführer wurde im Kosovo geboren und verbrachte dort seine Kinder- und Jugendzeit sowie die ersten Jahre seines Erwachsenenlebens. Er absolvierte die Grundschule sowie das Gymnasium und arbeitete anschliessend im Betrieb seines Vaters mit. Im Alter von 27 Jahren zog er definitiv in die Schweiz; zuvor hielt er sich offenbar bereits als Saisonnier in der Schweiz auf. Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass er nach wie vor mit der Sprache und den Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut ist. Sein Heimatland besucht er gemäss eigenen Angaben in der Regel ein- bis zweimal pro Jahr. Er habe noch Kontakt zu seinen Eltern und Schwestern.

Dem Beschwerdeführer wurde ein Adenokarzinom vom intestinalen Typ diagnostiziert, wobei anlässlich der Untersuchung vom 31. Mai 2018 keine Metastasen festgestellt wurden. Gemäss Histologie des provisorischen Austrittsberichts vom 11. Juni 2018 konnte das Karzinom vollständig entfernt werden ("Exzision vollständig"). Gemäss dem im Bericht umschriebenen "Procedere" sollte das weitere onkologische Prozedere am interdisziplinären Tumorboard vom 18. Juni 2018 besprochen und der Beschluss dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2018 mitgeteilt werden. Der Beschwerdeführer reichte diesen Beschluss im vorliegenden Verfahren trotz Mitwirkungspflicht nicht zu den Akten. Auch macht er nicht geltend, dass er den Beschluss nie erhalten hätte. Dass das behauptete Krebsleiden – soweit es fortdauert – im Kosovo nicht auch adäquat behandelt werden kann, behauptete der Beschwerdeführer ebenso wenig, wie dass anderweitige gesundheitliche Einschränkungen bestehen würden. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihn der Vollzug der Wegweisung in Lebensgefahr bringen würde. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich in seinem Heimatland eine den Lebensunterhalt sichernde Arbeit zu suchen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung § 13 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …