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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2018.00461
Urteil
der Einzelrichterin
vom 13. Dezember 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, zzt. JVA E,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug
Kanton Zürich,
Rechtsdienst
der Amtsleitung,
2. Oberstaatsanwaltschaft
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend bedingte
Entlassung aus der Verwahrung,
hat
sich ergeben:
I.
A. Mit
Urteil vom 29. Oktober 2008 bestrafte das Bezirksgericht Zürich A wegen
Freiheitsberaubung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfachen
Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs,
mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Entwendung eines
Fahrrads zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und
mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Lernfahrausweis mit einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren (abzüglich 698 Tage bereits erstandener Haft)
und einer Busse von Fr. 500.-. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob das
Bezirksgericht zugunsten einer stationären Massnahme nach Art. 59 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) auf. Mit Berufungsurteil vom
3. September 2009 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich den
Schuldspruch und die Freiheitsstrafe, ordnete aber anstelle der stationären Massnahme
die Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB an. Da A nebst
der vierjährigen Freiheitsstrafe weitere Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen
zu verbüssen hatte, betrug die Gesamtstrafe sieben Jahre 22 Monate und 191
Tage. Am 31. Dezember 2015 war diese verbüsst. Seit dem 1. Januar
2016 befindet sich A im Verwahrungsvollzug, seit dem 5. April 2017
(erneut) in der Justizvollzugsanstalt (JVA) E.
B. Mit
Beschluss vom 23. April 2016 wies das Obergericht die Beschwerde von A
gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Juli 2015 ab,
welches das Gesuch von A um Entlassung aus dem der Verwahrung vorangehenden
Strafvollzug abgewiesen hatte. A erhob dagegen Beschwerde beim Bundesgericht,
das auf diese mit Urteil vom 24. Mai 2016 indes nicht eintrat.
C. Mit
Verfügung vom 12. Februar 2018 widerrief das Migrationsamt des Kantons
Zürich die Niederlassungsbewilligung von A, womit dieser die Schweiz nach der
Entlassung aus der Verwahrung zu verlassen haben wird.
D. Im
Rahmen der erstmaligen Verwahrungsüberprüfung lehnte das Amt für Justizvollzug
des Kantons Zürich die bedingte Entlassung von A aus der Verwahrung mit
Verfügung vom 13. Mai 2018 ab (Dispositivziffer I). Gleichzeitig
stellte es fest, dass die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische
Massnahme nach Art. 59 StGB bei A nicht gegeben seien, weshalb auf einen
entsprechenden Antrag an das zuständige Gericht verzichtet werde
(Dispositivziffer II).
II.
Dagegen erhob A am 31. Mai 2018 Rekurs bei der
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion)
und beantragte, die Verfügung vom 13. Mai 2018 sei aufzuheben, und er sei
aus der Verwahrung zu entlassen. Im Rahmen der Replik beantragte er überdies,
es sei ihm sein privater Laptop aus den Effekten zur Übertragung der Daten auf
den von der JVA E gemieteten PC zu überlassen. Mit Verfügung vom
24. Juli 2018 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf
eintrat, und auferlegte A die Verfahrenskosten. Infolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung nahm sie diese jedoch einstweilen auf die
Staatskasse.
III.
A. Am
1. August 2018 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 24. Juli
2018 und seine bedingte Entlassung aus der Verwahrung. Zudem ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Präsidialverfügung vom
3. August 2018 eröffnete das Verwaltungsgericht den Schriftenwechsel.
B. Mit
Eingabe vom 8. August 2018 erkundigte sich A nach dem Grund des Einbezugs
der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich in das Beschwerdeverfahren. Das
Verwaltungsgericht antwortete ihm mit Schreiben vom 10. August 2018.
C. Am
14. August 2018 schloss die Justizdirektion auf Abweisung der Beschwerde. A
reichte am 18. August 2018 eine weitere Eingabe ein. Am 29. August
2018 beantragte das Amt für Justizvollzug ebenfalls die Abweisung der
Beschwerde. Denselben Antrag stellte am 28. September 2018 auch die
Oberstaatsanwaltschaft. Mit Schreiben vom 29. September und
11. Oktober 2018 wandte sich A erneut an das Verwaltungsgericht. Das Amt
für Justizvollzug und die Oberstaatsanwaltschaft liessen sich dazu nicht mehr
vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug werden vom
Einzelrichter oder der Einzelrichterin beurteilt, sofern – wie hier – kein Fall
von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG).
1.2 Der
Beschwerdeführer wurde vom Verwaltungsgericht bereits mit Schreiben vom
10. August 2018 über den Grund des Einbezugs der Oberstaatsanwaltschaft in
das Beschwerdeverfahren und die entsprechende gesetzliche Grundlage informiert
(§ 29 Abs. 3 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni
2006; vorn III.B.). Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, die
Oberstaatsanwaltschaft müsse aufgrund von Befangenheit in den Ausstand treten,
verfängt dies bereits deshalb nicht, weil die Oberstaatsanwaltschaft Partei des
Beschwerdeverfahrens ist und das vorliegende Urteil weder zu treffen noch dabei
mitzuwirken und es auch nicht vorzubereiten hat (§ 5a VRG).
1.3 Soweit der
Beschwerdeführer die Leistung von Schadenersatz und/oder einer Genugtuung
beantragt, ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts hierfür auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Vielmehr entscheiden gemäss § 19 Abs. 1
des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 die kantonalen Zivilgerichte
über Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche Dritter gegen den Staat. Von einer
Weiterleitung der Eingabe nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2
VRG kann vorliegend abgesehen werden, da ein Klageverfahren betreffend Schadenersatz
nicht fristgebunden ist (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 48). Sofern dies ebenfalls als
Schadenersatzbegehren verstanden werden soll, gilt dasselbe auch hinsichtlich
der Forderung des Beschwerdeführers auf Ersatz des von ihm ihn Druckerpatronen
investierten Geldes.
2.
2.1 Gemäss
Art. 64 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Verwahrung an, wenn der
Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine
Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine
Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder
mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische
oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder
beeinträchtigen wollte, und wenn a) aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des
Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu
erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht, oder b) aufgrund einer
anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit
der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter
weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach
Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht.
2.2 Gestützt
auf Art. 64a Abs. 1 StGB wird der Täter aus der Verwahrung nach
Art. 64 Abs. 1 StGB bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass
er sich in Freiheit bewährt. Die Probezeit beträgt zwei bis fünf Jahre.
"Bewährung" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Gefahr von
weiteren Delikten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB zu verneinen ist (BGr,
22. Juni 2017, 6B_1312/2016, E. 3.1, mit Hinweis auf BGE 135 V 49
E. 1.1.2.2; VGr, 29. August 2017, VB.2017.00178, E. 4.2, auch
zum Folgenden). Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes
wegen mindestens einmal jährlich und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob
und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann
(Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB). Sie trifft die Entscheide
gestützt auf einen Bericht der Anstaltsleitung, eine unabhängige sachverständige
Begutachtung im Sinn von Art. 56 Abs. 4 StGB, die Anhörung einer
Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB und die Anhörung des Täters
(Art. 64b Abs. 2 lit. a–d StGB). Die Fachkommission nach
Art. 75a Abs. 1 StGB ist (nur) dann beizuziehen, wenn der Täter ein
Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und (kumulativ) die
Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht
eindeutig beantworten kann. Entlassungsentscheide sind dagegen immer auf ein
Gutachten zu stützen, denn es stehen gewichtige Interessen des Betroffenen
einerseits und der Öffentlichkeit andererseits auf dem Spiel, die umfassend zu würdigen
sind (Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar Strafrecht I, 3. A., 2013, Art. 64b N. 12).
2.3 Zu prüfen
ist, ob die Verwahrung weiterhin erforderlich ist. Der Massstab für die
Beurteilung einer Entlassung ist sehr streng. Es muss eine hohe
Wahrscheinlichkeit gegeben sein, dass sich der Betroffene in Freiheit bewähren
wird (BBl 1999, 2098; BGr, 18. Mai 2016, 6B_90/2016, E. 3.2; BGE 135 IV 49
E. 1.1). Eine absolute Sicherheit kann indes nie bestehen (BGE 136 IV 165
E. 2.1.1; Heer, Art. 64a N. 13). Der Richter oder die Richterin
kann eine Entlassung nur verantworten, wenn er von der Tatsache der Erwartung
künftigen Wohlverhaltens überzeugt ist. Verbleibende Zweifel wirken nicht
zugunsten des Täters. Der Grundsatz "in dubio pro reo" kommt bei der
Prognoseentscheidung nicht zum Tragen (BGE 127 IV 1 E. 2a). Es besteht
vielmehr eine Vermutung für ein Fortbestehen der Gefährlichkeit. Die Entlassung
unmittelbar aus einer Verwahrung in die Freiheit ist praktisch kaum denkbar. Zu
berücksichtigen sind für den Entscheid darüber Erfahrungen aus der Behandlung
des Betroffenen und aus gewährten Vollzugslockerungen, Auffälligkeiten während
des Vollzugs, die Verarbeitung der Straftat sowie die zukünftige
Lebenssituation (BGr, 18. Mai 2017, 6B_147/2017, E. 3.1; Heer,
Art. 64a N. 12 ff.).
2.4 Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur
Rechtsverletzungen, worunter Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung
fallen, geltend gemacht werden, sofern – wie hier – kein Gesetz die Rüge der
Unangemessenheit für zulässig erklärt (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG).
3.
3.1 In der
angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2018 nahm die Vorinstanz Bezug auf
das von Dr. med. A
erstellte psychiatrische Gutachten vom 11. Juli 2014 und dessen Ergänzung
vom 15. Januar 2016, den Beschluss des Obergerichts vom 23. April
2016 betreffend das Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung aus dem
der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzug und das psychiatrische Gutachten von
Dr. med. C vom
6. Februar 2018. Da sie den wesentlichen Inhalt dieser Dokumente
zutreffend und ausführlich wiedergab, kann in Anwendung von § 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG darauf verwiesen werden.
Wiederholt sei an dieser Stelle, dass Dr. med. C in Übereinstimmung
mit Dr. med. A beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung
mit vorwiegend narzisstischen und auch dissozialen Zügen und einem
Abhängigkeitssyndrom mit gegenwärtiger Abstinenz in beschützender Umgebung
diagnostizierte. Aufgrund der nicht vorhandenen Störungseinsicht und
Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers hätten keine Behandlungsziele
erreicht werden können. Insbesondere habe keine vertiefte Auseinandersetzung
mit der Suchtproblematik stattgefunden. Die Legalprognose habe somit nicht
massgeblich verbessert werden können, und es seien auch sonst keine
legalprognostischen Veränderungen eingetreten. Die Gefahr, dass der
Beschwerdeführer in Freiheit wieder mit Suchtmitteln konfrontiert werden oder
aus Frusterleben wieder das von ihm beschriebene "Kitzeln" verspüren
könnte, sei hoch. Für schwere Gewaltdelikte bestehe eine geringe, für
minderschwere Gewaltdelikte eine moderate und Gewaltdelikte ohne direkten
Opferkontakt eine moderate bis mittlere Rückfallgefahr. Die Beurteilung dieser
Frage hänge eng mit derjenigen zusammen, ob es der Beschwerdeführer schaffe,
dauerhaft auf den Konsum von Suchtmitteln zu verzichten, oder ob er wieder
rückfällig werde. Die Wahrscheinlichkeit, dass es zu Drohungen gegenüber
Beamten und Behörden kommen könne, bleibe jedenfalls auch unter Einhaltung der
Drogenabstinenz weiterhin deutlich erhöht. Wie schon Dr. med. A sah auch Dr. med. C unter der Voraussetzung ähnlicher
situativer Gegebenheiten wie in der Vergangenheit eine erhöhte
Wahrscheinlichkeit dafür, dass es im Rahmen von Interventionen seitens der
Polizei zu Gewalt und Drohungen gegen diese und dann auch zu einer Eskalation
kommen könnte, die als Gefährdung des Lebens zu sehen wäre. In Bezug auf die
prognostische Einschätzung sei kein grundlegender Unterschied darin zu sehen, ob
der Beschwerdeführer in die Schweiz oder ins Land F entlassen werde. Es sei
nichts erkennbar, was solche Auseinandersetzungen im Fall einer Konfrontation
mit der Polizei oder Ähnlichem bei einer Rückkehr nach F wahrscheinlicher
mache, als es bei einer fehlenden Rückkehr der Fall wäre. Vielmehr käme dem
Konflikt zwischen grandiosen Selbstvorstellungen und dem Gefühl der Nichtakzeptanz
als Ausländer, der subjektiven Notwendigkeit, Überlegenheit zeigen zu müssen,
dem Erleben von Kränkungen und Zurücksetzungen und auch dem Bedürfnis nach
querulatorisch-rechthaberisch eingenommenen Positionen wohl eine geringere
Bedeutung zu, als dies in der Schweiz der Fall wäre, sodass sich nach einer
Rückkehr nach F eher von einer niedrigeren Wahrscheinlichkeit von Hinderungen einer
Amtshandlung und Gewalt und Drohungen gegen Beamte sprechen liesse.
Die Vorinstanz nahm ferner Bezug auf die Vollzugsberichte der
JVA E vom 14. November 2017 und vom 16. April 2018. Der
Vollzugsbericht vom 14. November 2017 attestierte dem Beschwerdeführer
grundsätzlich ein gutes Vollzugsverhalten. Seit dem Eintritt in die JVA E
habe aber keine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Delikt
stattgefunden. Gemäss dem Vollzugsbericht vom 16. April 2018 hätten sich
inzwischen keine wesentlichen Veränderungen betreffend Vollzug und
Legalprognose ergeben.
3.2 Die
Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer leide an einer Persönlichkeitsstörung
mit vorwiegend narzisstischen und dissozialen Zügen und einem
Abhängigkeitssyndrom mit gegenwärtiger Abstinenz in beschützter Umgebung.
Aufgrund der nicht vorhandenen Störungseinsicht und Therapiebereitschaft des
Beschwerdeführers hätten keine der Behandlungsziele im Straf- und
Verwahrungsvollzug erreicht werden können. Insbesondere habe keine vertiefte
Auseinandersetzung mit der schweren Suchtproblematik stattgefunden, die
gutachterlich als Hauptursache für die Delikte des Beschwerdeführers
beschrieben worden sei. Dessen Legalprognose präsentiere sich gleich wie zu dem
Zeitpunkt, als das Obergericht die Entlassung vor Antritt der Verwahrung
abgelehnt habe. Inzwischen stehe einzig fest, dass der Beschwerdeführer die
Schweiz nach der Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug zu verlassen habe. Der
Beschwerdeführer wünsche zwar in sein Heimatland zurückzukehren. Es sei aber
zweifelhaft, wie gefestigt dieser Wunsch sei, habe er doch in verschiedenen
Schreiben betont, dass das Migrationsamt keine Fernhaltemassnahmen gegen ihn
ausgesprochen habe. Die Frage des sozialen Empfangsraums in F bleibe denn auch
ungewiss. Bei einer Entlassung ins Land F stünde ihm – ähnlich wie bei einer
Entlassung in die Schweiz – ein kompletter Neuanfang bevor, allerdings ohne
Kontrollmechanismen oder Leitplanken, die eine bedingte Entlassung in die
Schweiz mit sich bringen würde. Aus gutachterlicher Sicht bestehe hinsichtlich
der Rückfallgefahr kein nennenswerter Unterschied zwischen einer Entlassung in
die Schweiz oder nach F. Es könne jedenfalls nicht annähernd von geregelten
Verhältnissen (Wohnung, Arbeit etc.) nach der Entlassung aus dem
Verwahrungsvollzug ausgegangen werden, welche die belastete Legalprognose des
Beschwerdeführers günstig beeinflussen könnten. Damit bestehe nach wie vor
keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er sich in der Freiheit bewähre.
Nichtsdestotrotz sei vor Augen zu halten, dass für die Aufhebung der Verwahrung
allein massgebend sei, dass die Gefahr von weiteren Delikten im Sinn von
Art. 64 Abs. 1 StGB zu verneinen sei. Die Sachverständigen würden
diese Gefahr dahingehend begründen, dass unter der Voraussetzung ähnlicher situativer
Gegebenheiten wie in der Vergangenheit durchaus eine erhöhte Wahrscheinlichkeit
zu sehen sei, dass es im Rahmen von Interventionen seitens der Polizei zu
Gewalt und Drohungen gegen diese und dann auch zu einer Eskalation kommen
könnte, die als Gefährdung des Lebens zu sehen wäre. Wenn aber die Grundlage
für die Verwahrung ausschliesslich eine solche spezifische Konstellation bilden
könne, dann sei mit dem Obergericht festzuhalten, dass die Dauer der Verwahrung
in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips beschränkt sein müsse. Nachdem
die Entlassung aus der Verwahrung erstmals zu überprüfen gewesen sei und der
Beschwerdeführer kaum Resozialisierungsbemühungen unternommen habe, erscheine
der Entscheid des Beschwerdegegners indes noch nicht ungerechtfertigt.
4.
4.1 Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 VRG ebenfalls verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen.
4.1.1
Sofern der Beschwerdeführer wiederholt die Verwahrung allgemein und
insbesondere in seinem Fall beanstandet, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese
Massnahme gesetzlich vorgesehen und seine Verurteilung hierzu durch das
Obergericht vorliegend nicht zu überprüfen ist. Die Verwahrung nach Art. 64
Abs. 1 StGB verstösst auch nicht gegen das Folterverbot gemäss Art. 3
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), da sie von Gesetzes wegen
regelmässig zu überprüfen ist und den betroffenen Personen damit die Aussicht
auf eine Entlassung belässt (Stefan Sinner in: Ulrich Karpenstein/Franz C.
Mayer, Kommentar EMRK, 2. A., München 2015, Art. 3 N. 10).
Art. 5 Abs. 3 EMRK ist in diesem Fall nicht einschlägig, handelt es
sich doch um spezifische Rechte von Untersuchungshäftlingen. Art. 5
Abs. 4 EMRK wird dadurch Genüge getan, dass die zuständige Behörde gemäss
Art. 64a Abs. 1 StGB auch auf Gesuch hin überprüfen muss, ob und wann
der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann. Sodann ist auch
kein Verstoss gegen Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde)
ersichtlich, wie gerade das vorliegende Rechtsmittelverfahren zeigt.
4.1.2
Der Beschwerdeführer übt sodann in unsubstanziierter und teilweise auch
ungebührlicher Weise Kritik an den Sachverständigen und den von ihnen
verfassten psychiatrischen Gutachten. Diese – namentlich diejenigen, die
grundlegend für die angefochtene Verfügung sind (vorn E. 3.1) – sind indes
nicht zu beanstanden. Sie nehmen fachlich überzeugend eine umfassende Würdigung
der Situation des Beschwerdeführers vor und sprechen sich zu den für die Frage
der bedingten Entlassung aus der Verwahrung massgebenden Gesichtspunkten wie
Vollzugsverlauf, Rückfallgefahr und Legalprognose aus. Im Speziellen stellt der
Beschwerdeführer die gutachterliche Einschätzung in Abrede, allein aufgrund der
beschützenden Umgebung abstinent zu sein, da er in der JVA E ebenso Zugang
zu Drogen hätte, solche aber nicht genommen habe bzw. nehme. Das Gutachten vom
6. Februar 2018 führte hierzu jedoch nachvollziehbar aus, dass auch heute
noch eine psychische Störung und Verhaltensstörung durch multiplen
Substanzgebrauch zu diagnostizieren sei. Der Beschwerdeführer verkenne die
Tatsache, dass das Umfeld, in dem er im Vollzug Drogen konsumieren könne, ein
gänzlich anderes als früher in Freiheit sei. Mithin sei dieses weniger
attraktiv und das Bedürfnis, Drogen zu konsumieren, entsprechend kleiner. Der
Beschwerdeführer möge aktuell den Willen verspüren, in Zukunft auf Drogen zu
verzichten. Es bleibe aber offen, warum er in früheren Fällen trotz
verschiedener therapeutischer Bemühungen und desselben Vorsatzes den Konsum
wiederaufgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe sich damit nicht vertieft mit
seiner früheren schweren Suchtproblematik auseinandergesetzt. Letztere Aussage
wird wiederum dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer selber keine
Suchtproblematik zu erkennen vermag. Soweit der Beschwerdeführer die
Risikoabklärung vom 22. August 2018 beanstanden wollte, erweist sich dies
bereits deshalb als unbehelflich, als dieses Dokument erst nach dem
Rekursentscheid erstellt wurde und damit vom Beschwerdegegner und der
Vorinstanz noch nicht beachtet werden konnte.
4.1.3
Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe
"unterschlagen", dass er vor seinem Wiedereintritt in die JVA E
in der Strafanstalt D freiwillig eine Therapie absolviert habe.
Tatsächlich lässt sich dies der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2018
nicht unmittelbar entnehmen. Hingegen setzt sich das von der Vorinstanz
berücksichtigte, neueste Gutachten vom 6. Februar 2018 mit der Therapie in D
auseinander, wobei es sich angesichts des Umstands, dass die Therapeutin
anscheinend nicht über umfassende Aktenkenntnis verfügte bzw. ihre
Informationen einzig auf den Angaben des Beschwerdeführers beruhten, kritisch
dazu äusserte und in Bezug auf die Legalprognose als irrelevant erachtete. Es
ist somit nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Therapie in D nicht
ausdrücklich erwähnte. Nichtsdestotrotz ist dem Beschwerdeführer die
freiwillige Therapie zu Gute zu halten.
4.1.4 Der Beschwerdeführer erachtet der
Verwahrung sodann nicht (mehr) als verhältnismässig, zumal er die
Freiheitsstrafe abgesessen habe. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verwahrung keine Strafe ist,
sondern eine sichernde Massnahme, die den Schutz der Allgemeinheit vor einem
gefährlichen Straftäter bezweckt. Dementsprechend steht ihre Dauer nicht in
einem bestimmten Verhältnis zur ausgefällten Strafe, sondern hängt in erster
Linie von der Zeit ab, die zur Besserung des Täters, namentlich zur
Verringerung seiner Gefährlichkeit, notwendig ist (BGr, 25. Januar 2010,
6B_796/2009, E. 2.4; VGr, 29. Mai 2017, VB.2016.00813, E. 2). Zu
beachten ist indes, dass beim Beschwerdeführer zwar eine erhöhte
Wahrscheinlichkeit besteht, dass er wieder süchtig wird, und es diesfalls in
einer spezifischen Ausnahmesituation erneut zu einer Gefährdung des Lebens und
Freiheitsberaubung kommen könnte. Der Gutachter Dr. med. C schätzt das Risiko für solch schwere Taten
jedoch als gering ein. Da für die Frage der bedingten Entlassung aus der
Verwahrung massgeblich ist, ob eine Gefahr von weiteren Delikten gemäss
Art. 64 Abs. 1 StGB besteht (vorn E. 2.2), erscheint die
Fortführung der Verwahrung demnach (nur) deshalb noch gerechtfertigt, weil der
Beschwerdeführer sich bislang nicht mittels Vollzugslockerungen auf die
Freiheit vorbereiten konnte, sowie weil er offenbar über keinen hinreichenden
sozialen Empfangsraum verfügt. Dazu ist anzumerken, dass das Migrationsamt
davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer auf dem Balkan über Grundeigentum
verfügt. Es erscheint deshalb nunmehr angezeigt, dass der Beschwerdegegner
Vollzugslockerungen prüft sowie den Beschwerdeführer bei seinen Anstrengungen,
seine Ausgangslage nach der Entlassung ins Land F zu verbessern, unterstützt.
4.2 Nach dem
Gesagten erweist sich die Ablehnung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung
mangels vorgängigen Vollzugslockerungen noch als rechtmässig. Die Beschwerde
ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht
ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerschaft hat keine
solche verlangt.
5.2 Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, wobei mangels rechtlicher Vertretung nur die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung infrage kommt.
5.2.1
Nach § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos
im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten
lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung
des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16
N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten
auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass
sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16
N. 46).
5.2.2
Der Beschwerdeführer unterliess es zwar, seine finanziellen Verhältnisse
darzulegen, mit der Vorinstanz ist jedoch von seiner Mittellosigkeit auszugehen.
Die Beschwerde kann sodann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet
werden. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm
aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu
nehmen.
5.2.3
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde
wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 1'170.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse
genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
4. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …