{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "13.12.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00461_13-12-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218839&W10_KEY=4478012&nTrefferzeile=56&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1f7ade92c1ebff236ed43c759e49232f"}, "Num": [" VB.2018.00461"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.13.1  VB.2018.00461"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.13.1  VB.2018.00461"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.13.1  VB.2018.00461"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "bedingte Entlassung aus der Verwahrung | Bedingte Entlassung aus der Verwahrung. Nichteintreten auf das Schadenersatz-/Genugtuungsbegehren (E. 1.3). \"Bew\u00e4hrung\" im Sinn von Art. 64a Abs. 1 StGB bedeutet, dass die Gefahr von weiteren Delikten gem\u00e4ss Art. 64 Abs. 1 StGB zu verneinen ist (E. 2.2). Die psychiatrischen Gutachten sind nicht zu beanstanden. Sie nehmen fachlich \u00fcberzeugend eine umfassende W\u00fcrdigung der Situation des Beschwerdef\u00fchrers vor und sprechen sich zu den f\u00fcr die Frage der bedingten Entlassung aus der Verwahrung massgebenden Gesichtspunkten wie Vollzugsverlauf, R\u00fcckfallgefahr und Legalprognose aus (E. 4.1.2). Beim Beschwerdef\u00fchrer besteht zwar eine erh\u00f6hte Wahrscheinlichkeit, dass er wieder drogens\u00fcchtig wird und es diesfalls in einer spezifischen Ausnahmesituation erneut zu einer Gef\u00e4hrdung des Lebens und Freiheitsberaubung kommen k\u00f6nnte. Der Gutachter sch\u00e4tzt das Risiko f\u00fcr solch schwere Taten jedoch als gering ein. Die Fortf\u00fchrung der Verwahrung erscheint demnach (nur) deshalb noch gerechtfertigt, weil der Beschwerdef\u00fchrer sich bislang nicht mittels Vollzugslockerungen auf die Freiheit vorbereiten konnte und er offenbar \u00fcber keinen hinreichenden sozialen Empfangsraum verf\u00fcgt. Es erscheint aber nunmehr angezeigt, dass der Beschwerdegegner Vollzugslockerungen pr\u00fcft sowie den Beschwerdef\u00fchrer bei seinen Anstrengungen, seine Ausgangslage nach der Entlassung in sein Heimatland zu verbessern, unterst\u00fctzt (E. 4.1.4). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung (E. 5.2). Abweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:55:55", "Checksum": "ac52502b9b04e5edb8fdf0353dc5fb07"}