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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2018.00462
Beschluss
der 3. Kammer
vom 15. November 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Planungs-
und Baukommission C,
Beschwerdegegnerin,
und
1. D AG,
2. E AG,
vertreten durch RA F,
Mitbeteiligte,
betreffend Quartierplan
(Kostenverleger),
hat sich
ergeben:
I.
Mit Beschluss des
Gemeinderates C vom 12. Juni 2014 wurde das Quartierplanverfahren G-Strasse,
N, eingeleitet. Am 5. September 2017 beschloss die Planungs- und
Baukommission C die Bevorschussung der Verfahrenskosten. Dabei auferlegte sie Fr. 18'000.-
A und B sowie A weitere Fr. 18'000.-.
II.
Dagegen rekurrierten A und B
am 13. Oktober 2017 beim Baurekursgericht. Dieses wies den Rekurs mit
Entscheid vom 28. Juni 2018 ab, auferlegte A und B die Kosten des
Verfahrens und verweigerte ihnen eine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung.
III.
Am 1. August 2018
erhoben A und B Beschwerde beim Veraltungsgericht. Sie beantragten, es sei das
Verfahren zu sistieren und der Entscheid des Baurekursgerichts vom 28. Juni
2018 aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem verlangten sie
den Beizug der Akten des Verfahrens VB.2018.00243 namentlich ihrer Eingabe vom
18. April 2018.
Die Gemeinde C beantragte in
ihrer Beschwerdeantwort vom 9. August 2018 die Abweisung der Beschwerde
sowie des Sistierungsantrags unter Kostenfolge zulasten der
Beschwerdeführenden. Das Baurekursgericht beantragte am 16. August 2018
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. A und B replizierten am
1. Oktober 2018. Die Gemeinde C sowie die Mitbeteiligten D AG und E AG
äusserten sich nicht mehr.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung
der gegen einen Rekursentscheid erhobenen Beschwerde des Baurekursgerichts
zuständig.
2.
2.1 Gemäss
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei der Anordnung einer
Quartierplanbehörde, Kostenvorschüsse zu verlangen, um einen Zwischenentscheid
(VGr, 25. Februar 2010, VB.2010.00021, E. 1.5; BGE 115 Ia 315 E. 1a/aa).
Für die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden verweist § 19a
Abs. 2 VRG sinngemäss auf Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG). Soweit selbständig eröffnete Zwischenentscheide nicht
die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen, sind sie gemäss Art. 93
Abs. 1 BGG nur dann direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a), oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Dass § 19a Abs. 2 VRG
nur "sinngemäss" auf Art. 91–93 BGG verweist, erlaubt, die
unterschiedlichen Aufgaben des Baurekurs-, Verwaltungs-, und Bundesgerichts zu
berücksichtigen (vgl. VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00558, E. 1.2.2).
Deshalb erweist sich vor Verwaltungsgericht bzw. vor Baurekursgericht unter
Umständen auch ein Zwischenentscheid als anfechtbar, der vor Bundesgericht bzw.
Verwaltungsgericht nicht angefochten werden könnte (VGr, 21. November
2013, VB.2013.00387, E. 1.1.2).
2.2 Im
Unterschied zum Baurekursgericht verneinten das Verwaltungsgericht sowie das
Bundesgericht die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden betreffend
Akontozahlungen im Quartierplanverfahren (BGr, 4. Dezember 2007,
2D_81/2007, E. 1.2.3; BGE 115 Ia 315; RB 1993 Nr. 8). Denn nach der
Rechtsprechung bedarf es eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher
Natur. Eine bloss tatsächliche Beeinträchtigung wie die Verlängerung oder
Verteuerung des Verfahrens genügt nicht. Der Nachteil ist nur dann rechtlicher
Natur, wenn er auch mit einem späteren günstigen Endentscheid (sei es im
kantonalen Verfahren, sei es in einem anschliessenden Verfahren vor
Bundesgericht) nicht oder nicht gänzlich behoben werden könnte (BGE 136 II 165
E. 1.2.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da es lediglich um die
Bevorschussung entstehender Administrativkosten geht, da die definitive
Festsetzung des Quartierplans noch nicht erfolgt ist und da es den
Beschwerdeführenden offensteht, die Schlussabrechnung anzufechten. Ein
allenfalls zu viel bezahlter Kostenvorschuss könnte im Rahmen dieser
Schlussabrechnung zurückerstattet werden.
Die Gutheissung der Beschwerde würde ausserdem nicht sofort
einen Endentscheid herbeiführen und könnte auch nicht einen bedeutenden Aufwand
an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen. Es liegt
somit kein anfechtbarer Zwischenentscheid vor (vgl. Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 19a N. 48). Auf die
Beschwerde ist demgemäss nicht einzutreten und das Verfahren daher auch nicht
zu sistieren.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden in solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 14
VRG). Bei diesem Verfahrensausgang stehen ihnen keine Parteientschädigungen zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Beim vorliegenden Beschluss über das gegen einen
Zwischenentscheid erhobene Rechtsmittel handelt es sich seinerseits ebenfalls
um einen Zwischenentscheid (vgl. Bertschi, § 19a N. 32), der gemäss
Art. 93 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar ist, wenn
er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 310.-- Zustellkosten,
Fr. 1'310.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten, auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen
Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …