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Geschäftsnummer: VB.2018.00462  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.11.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Quartierplan (Kostenverleger)


Anfechtbarkeit eines Kostenvorschusses im Quartierplanverfahren.

Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei der Anordnung einer Quartierplanbehörde, Kostenvorschüsse zu verlangen, um einen Zwischenentscheid. Für die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden verweist § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss auf Art. 91-93 BGG. Dass § 19a Abs. 2 VRG nur "sinngemäss" auf Art. 91-93 BGG verweist, erlaubt, die unterschiedlichen Aufgaben des Baurekurs-, Verwaltungs-, und Bundesgerichts zu berücksichtigen. Deshalb erweist sich vor Verwaltungsgericht bzw. vor Baurekursgericht unter Umständen auch ein Zwischenentscheid als anfechtbar, der vor Bundesgericht bzw. Verwaltungsgericht nicht angefochten werden könnte. Im Unterschied zum Baurekursgericht verneinten das Verwaltungsgericht sowie das Bundesgericht die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden betreffend Akontozahlungen im Quartierplanverfahren. Denn nach der Rechtsprechung bedarf es eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur, welcher nicht gegeben ist (E. 2).

Nichteintreten.
 
Stichworte:
ANFECHTBARKEIT
KOSTENVORSCHUSS
NACHTEIL, NICHT WIEDER GUTZUMACHENDER
QUARTIERPLANKOSTEN
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I BGG
§ 19a Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00462

 

 

Beschluss

 

 

der 3. Kammer

 

 

vom 15. November 2018

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.  

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

 

Planungs- und Baukommission C,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

1.    D AG,

2.    E AG, vertreten durch RA F,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Quartierplan (Kostenverleger),

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss des Gemeinderates C vom 12. Juni 2014 wurde das Quartierplanverfahren G-Strasse, N, eingeleitet. Am 5. September 2017 beschloss die Planungs- und Baukommission C die Bevorschussung der Verfahrenskosten. Dabei auferlegte sie Fr. 18'000.- A und B sowie A weitere Fr. 18'000.-.

II.  

Dagegen rekurrierten A und B am 13. Oktober 2017 beim Baurekursgericht. Dieses wies den Rekurs mit Entscheid vom 28. Juni 2018 ab, auferlegte A und B die Kosten des Verfahrens und verweigerte ihnen eine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung.

III.  

Am 1. August 2018 erhoben A und B Beschwerde beim Veraltungsgericht. Sie beantragten, es sei das Verfahren zu sistieren und der Entscheid des Baurekursgerichts vom 28. Juni 2018 aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem verlangten sie den Beizug der Akten des Verfahrens VB.2018.00243 namentlich ihrer Eingabe vom 18. April 2018.

Die Gemeinde C beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. August 2018 die Abweisung der Beschwerde sowie des Sistierungsantrags unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführenden. Das Baurekursgericht beantragte am 16. August 2018 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. A und B replizierten am 1. Oktober 2018. Die Gemeinde C sowie die Mitbeteiligten D AG und E AG äusserten sich nicht mehr.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der gegen einen Rekursentscheid erhobenen Beschwerde des Baurekursgerichts zuständig.

2.  

2.1 Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei der Anordnung einer Quartierplanbehörde, Kostenvorschüsse zu verlangen, um einen Zwischenentscheid (VGr, 25. Februar 2010, VB.2010.00021, E. 1.5; BGE 115 Ia 315 E. 1a/aa). Für die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden verweist § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss auf Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Soweit selbständig eröffnete Zwischenentscheide nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen, sind sie gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Dass § 19a Abs. 2 VRG nur "sinngemäss" auf Art. 91–93 BGG verweist, erlaubt, die unterschiedlichen Aufgaben des Baurekurs-, Verwaltungs-, und Bundesgerichts zu berücksichtigen (vgl. VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00558, E. 1.2.2). Deshalb erweist sich vor Verwaltungsgericht bzw. vor Baurekursgericht unter Umständen auch ein Zwischenentscheid als anfechtbar, der vor Bundesgericht bzw. Verwaltungsgericht nicht angefochten werden könnte (VGr, 21. November 2013, VB.2013.00387, E. 1.1.2).

2.2 Im Unterschied zum Baurekursgericht verneinten das Verwaltungsgericht sowie das Bundesgericht die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden betreffend Akontozahlungen im Quartierplanverfahren (BGr, 4. Dezember 2007, 2D_81/2007, E. 1.2.3; BGE 115 Ia 315; RB 1993 Nr. 8). Denn nach der Rechtsprechung bedarf es eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur. Eine bloss tatsächliche Beein­trächtigung wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht. Der Nachteil ist nur dann rechtlicher Natur, wenn er auch mit einem späteren günstigen Endentscheid (sei es im kantonalen Verfahren, sei es in einem anschliessenden Verfahren vor Bundesgericht) nicht oder nicht gänzlich behoben werden könnte (BGE 136 II 165 E. 1.2.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da es lediglich um die Bevorschussung entstehender Administrativkosten geht, da die definitive Festsetzung des Quartierplans noch nicht erfolgt ist und da es den Beschwerdeführenden offensteht, die Schlussabrechnung anzufechten. Ein allenfalls zu viel bezahlter Kostenvorschuss könnte im Rahmen dieser Schlussabrechnung zurückerstattet werden.

Die Gutheissung der Beschwerde würde ausserdem nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen und könnte auch nicht einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen. Es liegt somit kein anfechtbarer Zwischenentscheid vor (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 19a N. 48). Auf die Beschwerde ist demgemäss nicht einzutreten und das Verfahren daher auch nicht zu sistieren.

3.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden in solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang stehen ihnen keine Parteientschädigungen zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Beim vorliegenden Beschluss über das gegen einen Zwischenentscheid erhobene Rechtsmittel handelt es sich seinerseits ebenfalls um einen Zwischenentscheid (vgl. Bertschi, § 19a N. 32), der gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    310.--     Zustellkosten,
Fr. 1'310.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten, auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …