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Geschäftsnummer: VB.2018.00463  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.03.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.08.2019 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


[Nichterteilung einer Härtefallbewilligung]

Die Beschwerdeführerin pflegt zu ihren beiden Kindern aus erster Ehe weder in affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine enge Beziehung (E. 2.2).

Die Beschwerdeführerin hielt sich von 2001 bis 2007 mit geregelten Status in der Schweiz auf, reiste 2008 erneut in die Schweiz und verblieb auch nach Ablauf des Touristenvisums. Sie ist alleinerziehende Mutter von drei Kindern in anpassungsfähigem Alter (rund sieben-, fünf- und zweijährig). Die Bescherdeführerin moniert, dass ihr als geschiedener Frau bei einer Rückkehr in die Heimat Repressalien durch eigene Familienangehörige drohten. Dies erscheint nicht glaubhaft, liegt die Scheidung von ihrem ersten Ehemann mehr als zehn Jahre zurück. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein soziales Netzwerk in ihrem Heimatland. An der Zumutbarkeit der Rückkehr in ihre Heimat vermag der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht nichts zu ändern, setzt sich dieser vorwiegend mit der allgemeinen Situation von alleinerziehenden Müttern und geschiedenen Frauen auseinander (E. 3.2).

Aufgrund der aktuellen gesundheitlichen Problematik der Beschwerdeführerin ist der Vollzug sorgfältig zu planen (E. 3.3).

Die Auslagen für die Erstellung des Berichts stellen vorliegend keine für die Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin notwendige Kosten dar (E. 4.3).

Gutheissung uP/URB.
Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ALLEINERZIEHENDE/-ER
HÄRTEFALLBEWILLIGUNG
KINDESWOHL
NOTWENDIGE AUFWENDUNG
SCHWERWIEGENDER PERSÖNLICHER HÄRTEFALL
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. b AIG
Art. 64d AIG
Art. 13 BV
Art. 8 EMRK
Art. 3 KRK
§ 16 VRG
Art. 31 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.00463

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 20. März 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter. 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

 

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1981 und mazedonische Staatsangehörige, heiratete am 28. Dezember 2000 den in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsmann C, geboren 1982, und reiste am 15. September 2001 in die Schweiz ein. In der Folge wurde A eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten im Kanton D erteilt, zuletzt verlängert bis 14. September 2007. Das Ehepaar A/C hat zwei gemeinsame Kinder: E, geboren 2003, und F, geboren 2005.

A reiste im Februar 2007 aus der Schweiz aus. Am 20. April 2007 wurde die Ehe A/C in Mazedonien geschieden und die elterliche Sorge und Obhut dem Vater zugeteilt. Seither leben die beiden Kinder beim Vater im Kanton D. Daraufhin ging bei der Wohngemeinde im Kanton D ein undatiertes Schreiben ein, welches –versehen mit der Unterschrift von A – erklärte, dass sie nicht mehr in die Schweiz zurückkehren werde und sie ihre Aufenthaltsbewilligung annullieren lassen wolle. In der Folge teilte die Wohngemeinde dem Ausländeramt des Kantons D mit, A sei geschieden worden und sei per 30. Juni 2007 nach Mazedonien gezogen. Mit Faxschreiben vom 9. August 2007 klärte A ihre Wohngemeinde im Kanton D darüber auf, dass sie durch ihren Ex-Ehemann Gewalt erfahren habe und sie im Februar 2007 vor ihm und seinem Vater "geflüchtet" sei. Ihr Ausländerausweis sei ihr am 20. April 2007 gewaltsam abgenommen worden, weshalb sie nun um Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts in der Schweiz zwecks Zusammenleben mit ihren beiden Kindern ersuche.

2008 reiste A in die Schweiz ein und verblieb hier auch nach Ablauf des Touristenvisums. Aus einer Beziehung mit einem nicht aufenthaltsberechtigten Kosovaren gingen drei Töchter hervor: G, geboren 2012, H, geboren 2014, und I, geboren 2017. Diese Kinder verfügen ebenfalls über keine Aufenthaltsbewilligung. Am 21. April 2017 ersuchte A um Erteilung einer Härtefallbewilligung. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 6. Februar ab, wies A aus der Schweiz weg und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 6. April 2018.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 3. Juli 2018 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war und setzte A samt ihren drei Töchtern Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 30. September 2018.

III.  

Mit Beschwerde vom 3. August 2018 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, der Entscheid der Rekursabteilung sei bezüglich der Ziffern 1 und 2 aufzuheben und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Härtefallbewilligung) dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten. Eventualiter sei die vom Beschwerdegegner angesetzte Ausreisefrist zu sistieren, bis die zurzeit fremdplatzierten Kinder zu ihr zurückkehren könnten. Weiter sei A im Sinn einer vorsorglichen Massnahme zu bewilligen, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können. Ihr sei ausserdem die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr Rechtsanwalt sei ihr als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.

Mit Präsidialverfügung vom 6. August 2018 merkte der Abteilungspräsident an, dass vorerst alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten und über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen allenfalls nach Eingang der Akten entschieden werde.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 8. August 2018 auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Am 23. November 2018 ging ein Schreiben und weitere Unterlagen des Migrationsamts ein. Hierzu nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 Stellung und ersuchte gleichzeitig um Akteneinsicht. Am 14. Januar 2019 retournierte die Beschwerdeführerin diese Unterlagen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Nachdem die Beschwerdeführerin um eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetztes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 ([AIG]; vormals Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]) und damit um eine Ermessensbewilligung ersucht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die Vorinstanzen ihr Ermessen bei der Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt haben.

1.2 Mit dem vorliegenden Entscheid wird der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin, den Beschwerdeentscheid in der Schweiz abwarten zu können, hinfällig.

2.  

2.1 Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantieren das Recht auf Achtung des Familienlebens. Unter dem Schutz der zitierten Bestimmungen steht vor allem die Kernfamilie. Darunter ist unter anderem das Zusammenleben minderjähriger Kinder mit ihren Eltern zu verstehen. Dabei soll nur das intakte und tatsächlich gelebte Familienleben geschützt werden (BGE 137 I 284 E. 1.3). Derjenige Elternteil, der sich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen will, muss grundsätzlich über das Sorge- oder Obhutsrecht verfügen. Demgegenüber hat der nicht sorge- oder obhutsberechtigte ausländische Elternteil nur ausnahmsweise Anspruch auf Anwesenheit, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Zunächst muss zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung bestehen. Weiter dürfen diese Beziehungen wegen der Entfernung zum Heimatland praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden können. Schliesslich darf sein bisheriges Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben haben (sogenanntes "tadelloses Verhalten", vgl. BGE 140 I 145 E. 3.2 = Pra 103 [2014] Nr. 90; BGE 143 I 121 E. 5.2).

2.2 Unbestritten pflegt die Beschwerdeführerin zu ihren aus erster Ehe stammenden beiden Kinder weder in affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine enge Beziehung, weshalb sie aufgrund dieser Beziehungen keinen Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 EMRK ableiten kann.

3.  

3.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvorschriften nach Art. 18–29 AIG abgewichen werden, um unter anderem einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall Rechnung zu tragen. Dieser wird in Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) näher konkretisiert, wonach insbesondere der Integrationsgrad, die Respektierung der Rechtsordnung, die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat zu berücksichtigen sind. Sodann lässt sich aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK und dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 BV ein Anwesenheitsanspruch aus dem Recht auf Privatleben ableiten, sofern besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich bestehen (BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Jedoch ist unbewilligten Aufenthalten oder Erwerbstätigkeiten nur sehr eingeschränkt eine integrierende Wirkung zuzuerkennen, müssen Betroffene doch jederzeit mit einer Wegweisung in ihr Heimatland rechnen und sollen diese aus ihrem rechtswidrigen Verhalten grundsätzlich keinen Vorteil ziehen (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3; BGr, 24. Februar 2012, 2C_730/2011, E. 4.2). Zwar lässt die Regelung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE gerade auch Raum, den Aufenthaltsstatus von "Sans-Papiers" zu legalisieren (vgl. hierzu Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 30 AuG N. 5 ff.). Jedoch hat der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet, eine ausdrückliche Regelung betreffend "Sans-Papiers" ins Gesetz aufzunehmen, da die Missachtung ausländerrechtlicher Bestimmungen grundsätzlich nicht belohnt werden soll (vgl. hierzu die Debatte in den Räten zum Ausländergesetz, Amtl. Bull. SR 2005, 297 ff. und Amtl. Bull. NR 2005, 1226 ff. sowie Andrea Good/Titus Bosshard in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 30 AuG N. 7). Entsprechend stehen bei der Aufenthaltslegalisierung von "Sans-Papiers" auch Konstellationen im Vordergrund, wo hier bereits seit Längerem eingeschulte Kinder mitbetroffen sind, die für den rechtswidrigen Aufenthalt ihrer Eltern nicht verantwortlich sind (vgl. hierzu auch Martina Caroni/Tobias Grasdorf-Meyer/Lisa Ott/Nicole Schreiber, Mi­grationsrecht, Stämpflis juristische Lehrbücher, 3. A., Bern 2014, S. 432; vgl. auch die diesbezügliche Regelung in Art. 30a VZAE).

3.2  

3.2.1 Die Beschwerdeführerin erfüllt die Zulassungsvoraussetzungen für einen Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit nach Art. 18 bis 29 AIG unbestrittenermassen nicht. Auch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall oder ein Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Privatleben ist nicht ersichtlich: So spricht die Beschwerdeführerin zwar nach ihrem langjährigen illegalen Aufenthalt in der Schweiz die hiesige Sprache und hat, soweit bekannt, während ihres Aufenthalts keine Schulden angehäuft und ist nicht straffällig geworden. Aufgrund der eingereichten Referenzschreiben ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Kontakte zur hiesigen Bevölkerung geknüpft hat. Gleichwohl kann sie aus ihrem langjährigen illegalen Aufenthalt und ihrer ohne Arbeitsbewilligung ausgeübten Erwerbstätigkeit gemäss zitierter Rechtslage kaum etwas zu ihren Gunsten ableiten, würde sie doch ansonsten für ihr rechtswidriges Verhalten belohnt und musste sie jederzeit mit ihrer Wegweisung rechnen. Darüber hinaus ist nach wie vor unklar, weshalb sich die Beschwerdeführerin, welche sich zuvor von 2001 bis 2007 mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten hatte, nicht früher um eine Bewilligung bemühte. Dieses Zuwarten der Beschwerdeführerin, auch insbesondere nachdem ihre weiteren Kinder geboren wurden, könnte auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen hindeuten. Diese Frage kann vorliegend allerdings offengelassen werden und auf die Ausführungen des Beschwerdegegners, wonach der Beschwerdeführerin angelastet wird, dass sie mit allen Mitteln versuche ihren Aufenthalt in der Schweiz zu sichern, ist nicht weiter einzugehen.

3.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass ihr eine Rückkehr weder in ihr Heimatland noch in den Kosovo, das Heimatland des Vaters ihrer Kinder aus zweiter Beziehung, zumutbar wäre. Sie verfüge weder in Mazedonien noch im Kosovo über ein soziales Netzwerk und wäre in beiden Fällen auf sich alleine gestellt. Zudem würden ihr im Kosovo die Kinder weggenommen und dem Kindsvater das Sorge- und Obhutsrecht zugeteilt.

Es erscheint nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin auch nach mehr als zehn Jahren seit der Scheidung von ihrem Ehemann nach wie vor Repressalien durch ihre Familienangehörigen zu befürchten hat. So hat ihr in der Schweiz lebender Bruder ihr eine Arbeitsstelle in seinem Unternehmen angeboten und bestätigte dies mit Schreiben vom 9. März 2017. Weiter führte die Beschwerdeführerin in ihrem Härtefallgesuch vom 23. Juni 2017 noch aus, dass sie zuversichtlich sei, die Beziehungen zu ihren in der Schweiz lebenden Verwandten wiederherstellen zu können. Weshalb dies mit ihren Angehörigen in Mazedonien nicht gelingen sollte, vermag die Beschwerdeführerin nicht substanziiert zu begründen. Auch ist nicht ausgeschlossen, dass ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen sie finanziell unterstützen könnten. Die Beschwerdeführerin ist in Mazedonien aufgewachsen und hat ihre prägenden Kinder- und Jugendjahre dort verbracht. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin 2007, als sie von ihrem damaligen Ehemann "geflüchtet" ist, zu ihrer Familie nach Mazedonien reiste und dort Schutz suchte. Das Heimatland der Beschwerdeführerin ist ihr nach wie vor bekannt. Es ist auch davon auszugehen, dass ihr dort ein solches Netzwerk zur Verfügung steht, welches sie bei einer Rückkehr unterstützen kann. Das Gericht verkennt nicht, dass es ihr als alleinerziehender Mutter schwerfallen wird, insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht, in ihrem Heimatland Fuss fassen zu können. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass ihre Eltern und ihre weiteren Verwandten in Mazedonien sie beispielsweise bei der Kindsbetreuung unterstützen könnten. Unter diesen Umständen, wäre es der Beschwerdeführerin wohl möglich, sich Arbeit als Näherin zu suchen. Damit sind die Lebens- und Existenzbedingungen der Beschwerdeführerin, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen bei der generellen wirtschaftlichen Situation in Mazedonien, nicht derart infrage gestellt, als dass ihr eine Härtefallbewilligung zu erteilen wäre (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 4). Daran vermag auch der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht nichts zu ändern. Der Bericht enthält zwar konkret auf die Situation der Beschwerdeführerin gestellte Fragen, die Antworten setzen sich allerdings vorwiegend mit der allgemeinen Situation von alleinerziehenden Müttern und geschiedenen Frauen in Mazedonien und dem Kosovo auseinander. Die im Bericht genannten negativen Perspektiven einer alleinerziehenden, geschiedenen Frau, welche der albanischen Minderheit angehört, müssen nicht zwangsläufig bei der Beschwerdeführerin eintreten. So verfügt sie grundsätzlich über ein soziales Netzwerk in ihrem Heimatland und ihre Angehörigen in der Schweiz könnten sie zumindest in finanzieller Hinsicht unterstützen. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin ist sie mit dem Vater der Kinder aus zweiter Beziehung nicht verheiratet, und ob er allenfalls ein Prozess um das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder anstrebt, ist unklar. Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführerin möglicherweise ein Prozess um die Sorgerechtszuteilung drohen könnte, vermag für sich allein kein Härtefall zu begründen, insbesondere da auch keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, welche auf eine Beeinträchtigung des Kindeswohls hindeuten, würde das Sorgerecht in der Tat dem Kindsvater zugeteilt. Daran vermögen auch die Ausführungen der Sozialarbeiterin nichts zu ändern, da diese grundsätzlich nicht zu begründen vermögen, dass in der Tat das Wohl der Kinder der Beschwerdeführerin gefährdet sein könnte. Ob die Beschwerdeführerin mit dem Kindsvater verheiratet ist bzw. war und hierdurch allenfalls auch die kosovarische Staatsbürgerschaft erworben haben soll, kann vorliegend aufgrund der Zumutbarkeit der Wiedereingliederung in Mazedonien offengelassen werden.

3.3 Gemäss dem Austrittsbericht der Psychiatrie des Spitals J vom 13. Juli 2018 wurde die Beschwerdeführerin notfallmässig per fürsorgerischer Unterbringung durch einen Arzt wegen Selbstgefährdung bei psychischer Störung dem Spital zugewiesen. Die Diagnose lautete auf schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und Pannikulitis (Entzündung des Unterhautfettgewebes). Die Beschwerdeführerin befand sich vom 3. Mai 2018 bis 22. Juni 2018 in stationärer Behandlung. Die behandelnden Ärzte hielten fest, dass die Beschwerdeführerin Anfang Juli 2018 aufgrund des ablehnenden Rekursentscheids und der drohenden Wegweisung aus der Schweiz situationsangepasst ratlos und weiterhin schwingungsfähig sei. Die Beschwerdeführerin habe sich aber dahingehend geäussert, dass sie bereits ein Leben auch in Mazedonien plane und sie ein Vorbild für ihre Töchter sein wolle. Die Ärzte führten weiter aus, dass eine engmaschige therapeutische Begleitung des Ausweisungsprozesses dringend vonnöten sei.

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin auch aufgrund ihrer gesundheitlichen Problematik zumutbar ist, die Schweiz zu verlassen und ihr auch in ihrer Heimat eine adäquate Behandlung der allfällig weiterbestehenden psychischen Problematik zur Verfügung steht. Gegenteiliges lässt sich den ärztlichen Berichten nicht entnehmen und wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Der Vollzug und insbesondere der Zeitpunkt der Wegweisung wird allerdings angesichts ihres psychischen Gesundheitszustands und der damit verbundenen Aufenthaltsregelung ihrer Kinder sorgfältig zu planen sein (Art. 64d AIG). Unmündige Kinder teilen grundsätzlich schon aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 [ZGB]; BGE 133 III 505 E. 3.3) das ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils und haben gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen, wenn der Elternteil keine Bewilligung (mehr) hat (BGE 139 II 393 E. 4.2.3; BGr, 17. November 2014, 2C_234/20104, E. 1.4). Die Wegweisung der Beschwerdeführerin führt folglich auch zur Wegweisung der minderjährigen Kinder (rund sieben-, fünf- und zweijährig), welche sich alle in einem anpassungsfähigen Alter befinden. Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, stellt das Wohl des Kindes einen vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkt dar (Art. 3 Abs. 1 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention; KRK]; BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGE 137 I 247 E. 5.3.1; BGr, 3. Februar 2016, 2C_989/2015, E. 3.5.3). Die Kinder der Beschwerdeführerin leben wohl zurzeit noch in einem Heim, in welches sie aufgrund der stationären Behandlung der Beschwerdeführerin platziert worden sind. Die Beschwerdeführerin ist wohl nach wie vor sorgeberechtigt. Anhaltspunkte, dass ihr Sorgerecht infrage steht, liegen nicht vor und Zweifel an der grundsätzlichen Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich weder aus den Akten noch aus den ärztlichen Berichten noch wird dies von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Es ist davon auszugehen, dass eine baldige Zusammenführung der Familie erfolgen wird. Eine Sistierung der Ausreisefrist ist deshalb nicht angezeigt und den genannten Umständen kann im Rahmen des Vollzugs Rechnung getragen werden. Nur wenn der Vollzug der Wegweisung auch mit adäquater psychologischer Rückkehrhilfe längerfristig nicht möglich wäre, stellte sich die Frage einer Unzumutbarkeit oder einer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 AIG).

Zusammenfassend erweist sich, dass die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Bewilligungsverweigerung nicht rechtsverletzend ausgeübt hat.

Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen.

4.  

4.1 Da die Beschwerdeführerin unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Die Beschwerdeführerin beantragt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gestützt auf § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRG. Gemäss den gemachten Ausführungen hat sie als mittellos zu gelten. Ihre Begehren erscheinen nicht von vornherein als aussichtslos, weshalb ihr für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren ist.

4.3 Rechtsanwalt B weist in seiner Kostennote vom 19. September 2018 einen zeitlichen Aufwand von 10,9 Stunden aus. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als hoch, aber noch als angemessen. Allerdings sind die Ausgaben für die Erstellung des Berichts im Umfang von Fr. 1'068.- weder von der Berichtserstellerin belegt, noch handelt es sich dabei um Kosten, die für die Wahrnehmung der Interessen der Beschwerdeführerin notwendig waren (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 91). So befasst sich dieser Bericht vor allem mit der allgemeinen Situation von alleinerziehenden Müttern und oder geschiedenen Frauen, welche der albanischen Bevölkerungsgruppe angehören (siehe E. 3.2.2) und nicht mit den konkret zu erwartenden, spezifisch die Beschwerdeführerin betreffenden Umstände. Die Auslagen für diesen Bericht sind deshalb nicht zu vergüten. Rechtsanwalt B ist demnach mit Fr. 2'623.25 (10,9 Stunden x Fr. 220.- = Fr. 2398.-, Barauslagen von Fr. 37.70 und einer Mehrwertsteuer von Fr. 187.55) zu entschädigen.

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Rechtsanwalt B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'623.25 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …