{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "20.03.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00463_20-03-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219079&W10_KEY=4478003&nTrefferzeile=39&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5b6c0edd117d5612af9d32d4ccc60ef2"}, "Num": [" VB.2018.00463"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.20.0  VB.2018.00463"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.20.0  VB.2018.00463"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.20.0  VB.2018.00463"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | [Nichterteilung einer H\u00e4rtefallbewilligung] Die Beschwerdef\u00fchrerin pflegt zu ihren beiden Kindern aus erster Ehe weder in affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine enge Beziehung (E. 2.2). Die Beschwerdef\u00fchrerin hielt sich von 2001 bis 2007 mit geregelten Status in der Schweiz auf, reiste 2008 erneut in die Schweiz und verblieb auch nach Ablauf des Touristenvisums. Sie ist alleinerziehende Mutter von drei Kindern in anpassungsf\u00e4higem Alter (rund sieben-, f\u00fcnf- und zweij\u00e4hrig). Die Bescherdef\u00fchrerin moniert, dass ihr als geschiedener Frau bei einer R\u00fcckkehr in die Heimat Repressalien durch eigene Familienangeh\u00f6rige drohten. Dies erscheint nicht glaubhaft, liegt die Scheidung von ihrem ersten Ehemann mehr als zehn Jahre zur\u00fcck. Die Beschwerdef\u00fchrerin verf\u00fcgt \u00fcber ein soziales Netzwerk in ihrem Heimatland. An der Zumutbarkeit der R\u00fcckkehr in ihre Heimat vermag der von der Beschwerdef\u00fchrerin eingereichte Bericht nichts zu \u00e4ndern, setzt sich dieser vorwiegend mit der allgemeinen Situation von alleinerziehenden M\u00fcttern und geschiedenen Frauen auseinander (E. 3.2). Aufgrund der aktuellen gesundheitlichen Problematik der Beschwerdef\u00fchrerin ist der Vollzug sorgf\u00e4ltig zu planen (E. 3.3). Die Auslagen f\u00fcr die Erstellung des Berichts stellen vorliegend keine f\u00fcr die Wahrung der Interessen der Beschwerdef\u00fchrerin notwendige Kosten dar (E. 4.3).  Gutheissung uP/URB. Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:56:28", "Checksum": "ca8128e9bf59b9012e6f28b2649b3068"}