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Geschäftsnummer: VB.2018.00470  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.10.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.11.2019 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung EU/EFTA (Widerruf)


Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA wegen Straffälligkeit.

[Der aus Indien stammende Beschwerdeführer ist mit einer ebenfalls aus Indien stammenden Österreicherin verheiratet und erhielt gestützt auf diese Ehe eine Aufenthalts- und später eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Während seines Aufenthalts wurde der Beschwerdeführer wiederholt straffällig. Nachdem er wegen einer versuchten schweren Körperverletzung gegenüber seinem Sohn zu einer (längerfristigen) Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren verurteilt worden war, wurde seine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA widerrufen.]

Die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers behält bis zu seiner Entlassung aus dem ambulanten Massnahmenvollzug ihre Gültigkeit, ohne dass dies der jetzigen Regelung des nachfolgenden Anwesenheitsrechts entgegensteht (E. 1.2).

Sowohl die Aufenthalts- als auch die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA können bei einer Verurteilung zu einer längerfristigen – d. h. überjährigen – Freiheitsstrafe widerrufen werden, sofern aufgrund des bisherigen Verhaltens des betroffenen Ausländers eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung bzw. ein nicht hinnehmbares Rückfallrisiko vorliegt und der Widerruf somit nicht allein generalpräventiv motiviert ist (E. 2.1).

Aufgrund der strafgerichtlichen Beurteilung und der ausgesprochenen Strafe ist von einem erheblichen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Weiter ist aufgrund der (grösstenteils nicht einschlägigen) Vorstrafen des Beschwerdeführers, einem forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten, der Risikoabklärung des Amts für Justizvollzug sowie dem jährlichen Therapiebericht der Bewährungs- und Vollzugsdienste langfristig ernsthaft mit einem Rückfall des Beschwerdeführers zu rechnen, weshalb nach wie vor ein gewichtiges öffentliches Fernhalteinteresse besteht, welches die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie überwiegt (E. 2.2-2.4).

Ausgangsgemässe Regelungder Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 5). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ALKOHOLABHÄNGIGKEIT
ALKOHOLABSTINENZ
EU-BÜRGER/-IN
FAMILIENLEBEN
FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA)
GEGENWÄRTIGE GEFÄHRDUNG
GENERALPRÄVENTION
GEWALTDELIKT
HÄUSLICHE GEWALT
INDIEN
KÖRPERVERLETZUNG
LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE
LEGALPROGNOSE
ÖSTERREICH
PATRIARCH
RÜCKFALL
RÜCKFALLGEFAHR
RÜCKFALLPROGNOSE
RÜCKFALLRISIKO
SCHWERE GEFÄHRDUNG
SCHWERE STRAFTATEN
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. II AuG
Art. 30 Abs. I lit. b AuG
Art. 62 Abs. I lit. b AuG
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
Art. 63 Abs. III AuG
Art. 83 AuG
Art. 96 AuG
Art. 96 Abs. II AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 36 BV
Art. 121 BV
Art. 8 EMRK
Art. 8 Abs. II EMRK
Art. 7 lit. d FZA
Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA
Art. 3 Abs. I Anhang I FZA
Art. 5 Anhang I FZA
Art. 5 Abs. II Anhang I FZA
Art. 66a StGB
Art. 23 Abs. II VEP
Art. 4 VIntA
Art. 70 Abs. I VZAE
Art. 70 Abs. II VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.00470

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 24. Oktober 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich, 

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung EU/EFTA
(Widerruf),

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Der 1963 geborene indische Staatsangehörige A heiratete am 28. April 1993 in seiner Heimat die ebenfalls aus Indien stammende österreichische Staatsangehörige C. Im Folgejahr zog er zu seiner Ehefrau nach Österreich. Aus der Ehe gingen die Kinder D (geboren 1994) und E (geboren 1997) hervor.

Nachdem C 1999 in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und zu diesem Zweck eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hatte, zogen ihr Ehemann A und die gemeinsamen Kinder noch im selben Jahr im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz. Später kamen alle Familienmitglieder in den Besitz von Niederlassungsbewilligungen EU/EFTA.

A trat in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in Erscheinung und erwirkte folgende Strafen:

-    (Altrechtliche) Busse von Fr. 500.- wegen Drohung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. März 2005;

-    Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 60.- und Busse von Fr. 1'000.- wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigen Zustand und mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration sowie Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. März 2007;

-    680 Stunden gemeinnützige Arbeit und Busse von Fr. 700.- (als Gesamtstrafe zum vorerwähnten, widerrufenen Strafbefehl) wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration, Vereitelung vom Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 8. Juni 2010;

-    Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäss (zweitinstanzlichem) Urteil des Obergerichts vom 21. Oktober 2016, unter gleichzeitiger Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 des Strafgesetzbuchs (StGB).

Nachdem das Migrationsamt A wegen seiner Delinquenz bereits am 3. August 2010 verwarnt hatte, widerrief es anlässlich der jüngsten Verurteilung am 8. No­vember 2017 seine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Zugleich entzog es einem allfälligen Rekurs und dem Lauf der Rekursfrist die aufschiebende Wirkung. Weiter ordnete es an, dass A die Schweiz unverzüglich nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe.

II.  

Noch während der Rechtshängigkeit des hiergegen erhobenen Rekurses wurde A mit Verfügung vom 11. April 2018 per 20. April 2018 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Zugleich ordneten die Bewährungs- und Vollzugsdienste für ihn Bewährungshilfe an und erteilten ihm die Weisung, die gerichtlich angeordnete ambulante Behandlung fortzusetzen, sich alkoholabstinent zu verhalten und sich regelmässig diesbezüglichen Substanzkontrollen zu unterziehen.

Am 10. Juli 2018 wies die Sicherheitsdirektion den gegen den Bewilligungswiderruf erhobenen Rekurs ab, soweit es diesen nicht als gegenstandslos betrachtete. Den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde hielt die Sicherheitsdirektion für nicht geboten, da sich A noch bis mindestens 19. April 2019 zur Behandlung seiner Alkoholsucht im ambulanten Massnahmenvollzug befinden und bis dahin seine Niederlassungsbewilligung ihre Gültigkeit behalten würde. Zugleich hielt sie aber fest, dass A die Schweiz nach seiner Entlassung aus dem (ambulanten) Massnahmenvollzug unverzüglich zu verlassen habe.

III.  

Mit Beschwerde vom 9. August 2018 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung (EU/EFTA) abzusehen. Eventualiter sei eine Verwarnung im Sinn von Art. 96 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) auszusprechen. Zudem ersuchte er um die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 10. August 2018 auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit noch im ambulanten Massnahmenvollzug. Obwohl seine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA gemäss Art. 70 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) bis zur Entlassung aus der angeordneten ambulanten Massnahme ihre Gültigkeit behält, kann mit Blick auf Art. 70 Abs. 2 VZAE bereits jetzt das Anwesenheitsrecht danach geregelt werden (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.3 f.).

2.  

2.1  

2.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AuG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AuG günstigere Bestimmungen vorsieht.

2.1.2 Nach Art. 7 lit. d in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA hat der Ehegatte einer EU-Bürgerin, welche in der Schweiz über ein Aufenthaltsrecht verfügt, während der gesamten Ehedauer einen grundsätzlichen (abgeleiteten) Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. auch BGE 136 II 5 E. 3.2 f.).

2.1.3 Sowohl Aufenthalts- als auch Niederlassungsbewilligungen EU/EFTA können aber widerrufen werden, wenn Widerrufsgründe vorliegen. Hierzu gehört insbesondere die Verurteilung zu einer längerfristigen – das heisst überjährigen – Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b (in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 [VEP]; vgl. auch BGE 135 II 377 E. 4.2 und 4.5).

2.1.4 Gemäss Art. 66a StGB und Art. 63 Abs. 3 AuG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber die Kompetenz, Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (ausführlich hierzu VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00299, E. 3.1.4).

2.1.5 Bei Personen, die sich zusätzlich auf das FZA berufen können, ist darüber hinaus in Anwendung von Art. 5 Anhang I FZA zu prüfen, ob eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegt (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4.1 und 4.2 mit Hinweisen). Eine strafrechtliche Verurteilung darf dabei nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht somit aufenthaltsbeendenden Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden.

Wesentlich ist das Rückfallrisiko. Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die ausländische Person auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird (Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG des Rats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind [ABl 1964 P 56/850, abrufbar unter www.eur-lex.europa.eu]).

Insbesondere bei nicht (einschlägig) vorbestraften Personen lassen sich Beschränkungen der Freizügigkeitsrechte nur mit grosser Zurückhaltung rechtfertigen. Gleichwohl sind Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen auch im Anwendungsbereich des FZA selbst gegenüber Ersttätern zulässig, falls es sich um ein schwerwiegendes Delikt handelt, insbesondere wenn dem Täter aufgrund weiterer Umstände eine negative Rückfallprognose zu stellen ist (vgl. VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 2.2.4; BGr, 3. August 2011, 2C_636/2010, E. 3.4). Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen, desto niedriger sind die Anforderungen, welche an die hinzunehmende Rückfallgefahr zu stellen sind (vgl. zum Ganzen BGr, 22. August 2014, 2C_92/2014, E. 3.3 mit Hinweisen).

2.1.6 Weiter ist bei Massnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung generell die Verhältnismässigkeit zu wahren und insbesondere dem nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Recht auf Familien­leben Rechnung zu tragen (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4.2). Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie Art. 36 BV sind aber auch Eingriffe in das Recht auf Familienleben gestützt auf einen gesetzlichen Widerrufsgrund zulässig, sofern sie zur Wahrung der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheinen.

2.2  

2.2.1 Als Ehemann einer in der Schweiz niedergelassenen (österreichischen) EU-Bürgerin kommt dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu (Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Anhang I FZA). Indessen hat der Beschwerdeführer, der mit (zweitinstanzlichem) Urteil des Zürcher Obergerichts vom 21. Oktober 2016 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren und damit zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde, offenkundig den Widerrufsgrund einer längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG und Art. 23 Abs. 2 VEP gesetzt. Zudem waren die Migrationsbehörden für den Widerruf zuständig, wurde die zum Widerruf Anlass gebende Straftat doch bereits am 31. Mai 2015 und somit vor der Inkraftsetzung von Art. 63 Abs. 3 AuG begangen. All dies scheint insoweit auch unbestritten zu sein.

Strittig ist hingegen die Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs: Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer, dass die von der Vorinstanz gestellte Prognose zum Vorliegen einer Rückfallgefahr einseitig zu seinen Lasten ausgefallen sei. Angesichts der inzwischen "überschau- und vertretbaren geringen bis moderaten Rückfallgefahr für häusliche Gewalt" würden seine privaten Interessen (und diejenigen seiner Familie) deutlich überwiegen und könne einem allfälligen Restrisiko nötigenfalls mit der eventualiter beantragten erneuten ausländerrechtlichen Verwarnung Rechnung getragen werden.

Im Gegensatz dazu gehen die Vorinstanzen von einer nicht hinnehmbaren Rückfallgefahr insbesondere im Bereich häuslicher Gewalt und einem hieraus resultierenden erheblichen öffentlichen Fernhalteinteresse aus, welches die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie überwiegen würde.

2.3  

2.3.1 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremden­polizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.3). Die gegen den bereits mehrfach vorbestraften Beschwerdeführer zuletzt verhängte Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren liegt weit über der Einjahresgrenze, ab welcher praxisgemäss bereits eine längerfristige Freiheitsstrafe anzunehmen ist. Sodann liegt diese Strafe erheblich über der Zweijahresgrenze, ab welcher gemäss der sogenannten Reneja-Praxis selbst bei einem mit einer schweizerischen Staatsangehörigen verheirateten Delinquenten ein Bewilligungswiderruf in Betracht zu ziehen ist (BGE 110 Ib 201; BGE 135 II 377 E. 4.4). Sie liegt zudem auch über der Dreijahresgrenze, ab welcher sich zumindest bei ledigen und kinderlosen Ausländern tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse durchsetzen soll (BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Zwar ist weder die Reneja-Praxis noch die zitierte Dreijahresgrenze direkt auf den Beschwerdeführer anwendbar, da dieser weder ledig noch kinderlos ist und bereits seit vielen Jahren mit einer hier niedergelassenen Ausländerin verheiratet sowie hier niedergelassen ist. Gleichwohl hat das Bundesgericht in vergleichbaren Fällen wiederholt einen Widerruf geschützt, insbesondere wenn der betroffene Ausländer wie im vorliegenden Fall nicht in der Schweiz aufgewachsen und wiederholt straffällig geworden ist (vgl. die Zusammenstellung in BGE 139 I 16 E. 2.2.3).

2.3.2 Dies deutet bereits auf ein erhebliches Verschulden des Beschwerdeführers hin, was durch die strafgerichtlichen Erwägungen weiter bekräftigt wird: So hat der Beschwerdeführer bei seiner letzten und zugleich schwersten Straftat seinen eigenen Sohn mit einem Messer bedroht und unter Inkaufnahme einer lebensgefährlichen Verletzung mindestens eine Stichbewegung in Richtung von dessen Bauch ausgeführt. Gemäss den obergerichtlichen Feststellungen offenbarte der Beschwerdeführer bei der Tatausführung ein nicht unerhebliches Aggressionspotenzial, weshalb die Tatschwere in objektiver Hinsicht als mittelschwer bis eher schwer und in subjektiver Hinsicht als erheblich eingestuft wurde.

Die vom Beschwerdeführer begangene versuchte schwere Körperverletzung stellt zudem ein Gewaltdelikt im Sinn von Art. 121 BV und eine Katalogtat nach Art. 66a StGB dar. Wenngleich diese Regelung in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden Fall noch nicht direkt anwendbar ist, gehört der vom Täter verwirklichte Tatbestand gleichwohl einer Deliktkategorie an, welche sowohl nach inländischer Auffassung als auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) als besonders schwerwiegend erachtet werden (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4 und BGr, 22. August 2018, 2C_50/2017, E. 6.3, mit Hinweisen auf die EuGH- und EGMR-Rechtsprechung).

2.3.3 Der Beschwerdeführer wurde bereits vor seiner letzten Verurteilung wegen häuslicher Gewalt (Drohung) verurteilt, hatte er doch schon am 7./8. August 2004 seine Ehefrau mit dem Tod bedroht, weswegen er am 8. März 2005 mit einer Busse von Fr. 500.- bestraft wurde. Ansonsten ist der Beschwerdeführer zwar nicht einschlägig wegen Gewaltdelikten vorbestraft. Seine wiederholten Verurteilungen wegen Fahrens im fahrunfähigen bzw. angetrunkenen Zustand lassen aber eine problematische Alkoholsucht erkennen, welche auch massgeblich zu seinem letzten Gewaltexzess beigetragen hat. Abgesehen von den beiden strafrechtlich abgeurteilten Gewaltdelikten sind weitere Vorfälle häuslicher Gewalt polizeilich registriert worden, letztmals am 7. Januar 2015. Zudem ist gemäss den glaubhaften Angaben seiner Familienangehörigen, den Feststellungen in einem forensisch-psychi­atri­schen Sachverständigengutachten der Psychiatrischen Klinik F vom 2. Dezember 2015 sowie einer Risikoabklärung (Risikoorientierter Sanktionenvollzug [ROS]) des Amts für Justizvollzug vom 30. September 2016 von zahlreichen weiteren undokumentierten Vorfällen häuslicher Gewalt auszugehen. Der Beschwerdeführer räumt diesbezüglich in seiner Beschwerde selbst ein, in der Vergangenheit Mühe im Umgang mit Alkohol gehabt und im Kreis der Familie ein gewalttätiges Verhalten an den Tag gelegt zu haben.

2.3.4 Das vom Beschwerdeführer ausgehende Risiko erneuter Gewaltdelikte im häuslichen Umfeld etc. wurde bislang wie folgt eingeschätzt:

-    Gemäss forensisch-psychiatrischem Sachverständigengutachten der Psychiatrischen Klinik F Zürich vom 2. Dezember 2015 besteht ein hohes Risiko für häusliche Gewaltdelikte, wobei bei Fortbestand der Ehe und des Zusammenlebens mit den Söhnen auch bei einer effektiven Behandlung der Alkoholabhängigkeit mit familiären Konflikten und gewalttätigen Übergriffen zu rechnen sei.

-    Gemäss der Risikoabklärung (ROS) des Amts für Justizvollzug vom 30. September 2016 ist insgesamt von einem hohen Risikopotenzial für weitere Gewalt- und Strassenverkehrsdelikte auszugehen und wird die risikorelevante Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers mangels Problembewusstseins als eher ungünstig eingeschätzt.

-    Gemäss jährlichem Therapiebericht der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 29. März 2018 ist bei regelmässiger Abstinenzüberprüfung, Therapie und Begleitung durch die Bewährungshilfe derzeit von einem geringen bis moderaten Rückfallrisiko für häusliche Gewalt auszugehen. Zugleich wird aber die aktuelle Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers als "gering bis moderat" eingeschätzt, weshalb das Rückfallrisiko langfristig als "moderat bis deutlich" eingestuft wird.

Als tatrelevante Risikofaktoren werden in den erwähnten Gutachten und Berichten – neben Integrations- bzw. Sprachproblemen – eine Alkohol- und Dominanzproblematik sowie eine gesteigerte Rigidität und Egozentrik genannt. Der Beschwerdeführer soll eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung aufweisen und von einem stark patriarchischen, an der indischen Kultur und deren traditionellen Werten orientierten Weltbild geprägt sein. Als Folge hiervon weise er ein deutliches Streben nach Dominanz innerhalb der Familie auf und reflektiere hierbei weder die Bedürfnisse seiner Ehefrau noch seiner Söhne. Auch wenn der Beschwerdeführer inzwischen alkoholabstinent sein soll, konnten gemäss dem erwähnten Therapiebericht die Hintergründe des Alkoholkonsums bislang kaum therapeutisch aufgearbeitet werden und ist eine nachhaltige, tiefe Bearbeitung der relevanten Risikoeigenschaften bislang nicht gelungen.

Gemäss Entlassungsverfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 11. April 2018 hat sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug zwar wohlverhalten. Zugleich hat er aber – bis auf seine inzwischen erreichte Alkoholabstinenz – nur bescheidene Fortschritte in der ambulanten Behandlung gemacht und eine mangelhafte Problemeinsicht gezeigt. Weil damit die Möglichkeiten im Strafvollzug als ausgeschöpft erachtet wurden und bis zum Strafende nicht mehr mit einer massgeblichen Verbesserung der Legalprognose zu rechnen war, wurde der Beschwerdeführer zwar auf den 20. April 2018 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Zur Senkung seines Rückfallrisikos mussten aber zugleich Bewährungshilfe angeordnet und Weisungen bezüglich seiner Alkoholabstinenz erteilt werden.

2.3.5 Damit ist davon auszugehen, dass zumindest langfristig ernsthaft mit einem Rückfall des Beschwerdeführers zu rechnen ist: Zwar ist aufgrund seiner derzeitigen Alkoholabstinenz ein wesentlicher situativer Faktor für seine Delinquenz entfallen. Jedoch musste der Beschwerdeführer sich bereits in Zusammenhang mit seinen Strassenverkehrsdelikten über längere Zeit abstinent verhalten, ohne dass ihn dies dauerhaft vor einem erneuten Rückfall in die Alkoholsucht und einer alkoholindizierten Gewalttat abgehalten hätte. Da der Beschwerdeführer nach wie vor nur ein geringes Problembewusstsein für seine deliktrelevanten Risikofaktoren aufweist und gemäss aktuellem Therapiebericht nur in geringem bis moderatem Umfang therapeutisch beeinflussbar erscheint, ist weiterhin ein Rückfall in alte Verhaltensmuster und Delinquenz zu befürchten. Dies zumal die derzeitige engmaschige Betreuung und Überwachung des Beschwerdeführers mittels Therapiesitzungen, Abstinenzkontrollen und Bewährungshilfe nicht dauerhaft aufrechterhalten werden kann.

2.3.6 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erscheint die vorinstanzliche Einschätzung des Rückfallrisikos damit weder widersprüchlich noch aktenwidrig: Zwar geht vom Beschwerdeführer bei der derzeitigen engmaschigen Überwachung nur eine geringe bis moderate Rückfallgefahr aus, weshalb er auch bedingt aus dem Strafvollzug entlassen werden konnte. Jedoch zeichnet sich sowohl nach Einschätzung der Bewährungs- und Vollzugsdienste als auch nach aktuellem Therapiebericht keine rasche und langfristig wirksame Besserung der Legalprognose ab und besteht deshalb langfristig ein moderates bis deutliches Risiko weiterer Gewalttaten im häuslichen Bereich. Eine nachhaltige Persönlichkeitsveränderung wird durch den Beschwerdeführer zwar behauptet, ist aber aufgrund des bereits mehrfach erwähnten Therapieberichts vom 29. März 2018 nicht glaubhaft. Wie selbst in der Beschwerdeschrift hervorgehoben wird, ist es überdies kaum möglich, deliktsrelevante Persönlichkeitsanteile zu "löschen", weshalb deliktsorientierte Therapiebemühungen regelmässig darauf ausgerichtet sind, gemeinsam mit dem Täter ein nachhaltiges Problembewusstsein zu erarbeiten. Genau an diesem Problembewusstsein fehlt es dem Beschwerdeführer jedoch nach wie vor. Weder sein Wohlverhalten im bisherigen Straf- und Massnahmenvollzug noch seine gegenwärtige Alkoholabstinenz lassen damit eine dauerhafte Straffreiheit vermuten. Ohnehin kann aus dem Umstand, dass ein Straftäter bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde, nicht bereits geschlossen werden, es gehe auch im fremdenpolizeilichen Sinn keine Gefahr mehr von ihm aus. Selbst eine aus Sicht des Mass­nahmevollzugs positive Entwicklung oder ein klagloses Verhalten im Strafvollzug schliessen eine Rückfallgefahr und eine fremdenpolizeiliche Ausweisung nicht aus, weshalb der Beschwerdeführer aus seiner Entlassung aus dem Strafvollzug nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Überdies lebt der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug wieder mit seiner Ehefrau und dem jüngsten Sohn zusammen, während der älteste Sohn inzwischen ausgezogen ist. Auch wenn sich mit dem Auszug des ältesten Sohns das Konfliktpotenzial etwas verringert haben mag, ist das vom Beschwerdeführer ausgehende Risiko weiterer häuslicher Gewalt­taten damit nicht gebannt. Vielmehr hat sich dieses aufgrund der Rückkehr in das gewohnte, konfliktbelastete familiäre Umfeld erneut akzentuiert.

Die für eine langfristige Deliktfreiheit erforderliche engmaschige Überwachung des Beschwerdeführers ist letztlich auch in der Schweiz nicht dauerhaft gewährleistet. Die weiterhin mit dem Beschwerdeführer zusammenlebende Ehefrau wäre damit bei dessen Verbleib in der Schweiz langfristig einem erheblichen Risiko erneuter häuslicher Gewalttaten ausgesetzt. Sodann wird ein deliktischer Rückfall im Heimatstaat fremdenpolizeilich eher in Kauf genommen als eine fortwährende Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Schweiz, vermögen in der Praxis doch gerade eine hohe Rückfallgefahr oder die Gefährdung besonders hochwertiger Rechtsgüter einen Widerruf zu rechtfertigen (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.1; VGr, 21. Oktober 2015, VB.2015.00482, E. 3.4.5).

Zusammenfassend besteht damit nach wie vor ein gewichtiges öffentliches Fernhalteinteresse gegenüber dem delinquenten und langfristig weiterhin erheblich rückfallgefährdeten Beschwerdeführer.

2.4  

2.4.1 Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie an dessen Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.).

2.4.2 Der in Indien aufgewachsene und sozialisierte Beschwerdeführer hat sich trotz seiner langen Landesanwesenheit in der Schweiz nur unvollständig integriert: Zwar hat er in der Schweiz nie Sozialhilfe bezogen und war hier bis zu seiner Inhaftierung überwiegend erwerbstätig. Zudem lebt er seit fast 20 Jahren in der Deutschschweiz und hielt sich zuvor rund fünf Jahre in einem anderen deutschsprachigen Land. Gleichwohl spricht er auch heute nur wenig Deutsch, weshalb er – neben fehlender Motivation hierfür – im Strafvollzug auch nicht an Gruppentherapiesitzungen teilnehmen konnte. Seine Wert- und Normvorstellungen sind gemäss den erwähnten Berichten und Gutachten von einem überkommenen, mit den hiesigen Werten nicht zu vereinbarenden patriarchischen Weltbild geprägt. Die Integrationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers, insbesondere beim Spracherwerb und in Bezug auf die hiesigen Wertvorstellungen, haben sowohl seine Delinquenz als auch seine Alkoholsucht gefördert. Seine ausserfamiliären Beziehungen beschränken sich weitgehend auf Kontakte zur hiesigen indischen Diaspora. Selbst unter Ausklammerung seiner wiederholten und teilweise sehr schwerwiegenden Delinquenz ist der Beschwerdeführer damit weit hinter üblichen Integrationserwartungen geblieben und in der Schweiz nicht tiefgreifend verwurzelt (vgl. auch Art. 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländer vom 24. Oktober 2007 [VintA]). 

Hingegen weist er nach wie vor starke Bezüge zu seiner indischen Heimat auf: So orientiert er sich weiterhin stark an der traditionellen indischen Kultur. Zudem besuchte er bis zu seiner Inhaftierung regelmässig sein Heimatland und die zahlreichen dort lebenden Verwandten. Gemäss dem bereits erwähnten ROS-Gutachten sandte der in Indien früher beruflich u. a. als … tätige Beschwerdeführer noch bis zu seiner Inhaftierung regelmässig … in sein Heimatland. Anlässlich seiner Befragung durch die Kantonspolizei Zürich vom 28. Juli 2017 schätzte er seine Chancen auf dem indischen Arbeitsmarkt als intakt ein. Überdies gab er bekannt, in Indien ein Stück Land zu besitzen und bei einer Rückkehr nach Indien auf die Unterstützung seiner Familie zählen zu können. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entfremdet ist, als dass ihm eine Reintegration in Indien nicht mehr zuzumuten wäre.

2.4.3 Der Ehefrau und den beiden erwachsenen Söhnen des Beschwerdeführers ist zuzumuten, den Kontakt zu ihm durch Besuche und über die Distanz aufrechtzuhalten. Sollte ihm seine ebenfalls aus Indien stammende Ehefrau nicht in das gemeinsame Heimatland folgen wollen, wären überdies bei einer räumlichen Trennung der Familie auch durchaus positive Effekte zu erwarten, entfällt doch damit ein entscheidender situativer Faktor für die von ihm im häuslichen Umfeld zu befürchtenden Gewalttaten. Aufgrund des gewichtigen öffentlichen Fernhalteinteresses ist letztlich auch irrelevant, inwieweit sich die Familienmitglieder des Beschwerdeführers weiterhin der Gefahr erneuter häuslicher Gewalt aussetzen wollen und sich mit diesem inzwischen versöhnt haben.

2.4.4 Eine erneute Verwarnung des Beschwerdeführers erscheint nicht zielführend, nachdem ihn bereits seine erste Verwarnung vom 3. August 2010 nicht vor weiterer Delinquenz abhalten konnte. Angesichts des überwiegenden öffentlichen Fernhalteinteresses und der fortbestehenden Rückfallgefahr erscheint der Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA damit auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhält­nisse des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen verhältnismässig sowie mit dem konventionsrechtlich geschützten Recht auf Familienleben vereinbar.

3.  

Das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG oder einer Bewilligungs­erteilung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96 AuG entgegen.

4.  

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …