{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "24.10.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00470_24-10-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218677&W10_KEY=4478013&nTrefferzeile=40&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "543d5453c4f2bb90d287f38376d220fd"}, "Num": [" VB.2018.00470"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.24.1  VB.2018.00470"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.24.1  VB.2018.00470"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.24.1  VB.2018.00470"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsbewilligung EU/EFTA\r(Widerruf) | Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA wegen Straff\u00e4lligkeit. [Der aus Indien stammende Beschwerdef\u00fchrer ist mit einer ebenfalls aus Indien stammenden \u00d6sterreicherin verheiratet und erhielt gest\u00fctzt auf diese Ehe eine Aufenthalts- und sp\u00e4ter eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. W\u00e4hrend seines Aufenthalts wurde der Beschwerdef\u00fchrer wiederholt straff\u00e4llig. Nachdem er wegen einer versuchten schweren K\u00f6rperverletzung gegen\u00fcber seinem Sohn zu einer (l\u00e4ngerfristigen) Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren verurteilt worden war, wurde seine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA widerrufen.] Die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdef\u00fchrers beh\u00e4lt bis zu seiner Entlassung aus dem ambulanten Massnahmenvollzug ihre G\u00fcltigkeit, ohne dass dies der jetzigen Regelung des nachfolgenden Anwesenheitsrechts entgegensteht (E. 1.2). Sowohl die Aufenthalts- als auch die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA k\u00f6nnen bei einer Verurteilung zu einer l\u00e4ngerfristigen \u2013 d. h. \u00fcberj\u00e4hrigen \u2013 Freiheitsstrafe widerrufen werden, sofern aufgrund des bisherigen Verhaltens des betroffenen Ausl\u00e4nders eine hinreichend schwere und gegenw\u00e4rtige Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Ordnung bzw. ein nicht hinnehmbares R\u00fcckfallrisiko vorliegt und der Widerruf somit nicht allein generalpr\u00e4ventiv motiviert ist (E. 2.1). Aufgrund der strafgerichtlichen Beurteilung und der ausgesprochenen Strafe ist von einem erheblichen Verschulden des Beschwerdef\u00fchrers auszugehen. Weiter ist aufgrund der (gr\u00f6sstenteils nicht einschl\u00e4gigen) Vorstrafen des Beschwerdef\u00fchrers, einem forensisch-psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigengutachten, der Risikoabkl\u00e4rung des Amts f\u00fcr Justizvollzug sowie dem j\u00e4hrlichen Therapiebericht der Bew\u00e4hrungs- und Vollzugsdienste langfristig ernsthaft mit einem R\u00fcckfall des Beschwerdef\u00fchrers zu rechnen, weshalb nach wie vor ein gewichtiges \u00f6ffentliches Fernhalteinteresse besteht, welches die privaten Interessen des Beschwerdef\u00fchrers und seiner Familie \u00fcberwiegt (E. 2.2-2.4).  Ausgangsgem\u00e4sse Regelungder Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 5).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:55:33", "Checksum": "36495c61b4cebb4e63f8ccf1ee470ab4"}