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VB.2018.00474
Urteil
der 1. Kammer
vom 17. Januar 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, Amt für Baubewilligungen, Beschwerdegegnerin,
betreffend Baubewilligung, hat sich ergeben: I. Mit Beschluss vom 9. Oktober 2017 bewilligte das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich der A AG die Abänderungspläne betreffend die Erstellung eines Ladenlokals an der B-Strasse 01 in Zürich (Kat.-Nr. 02) unter der Auflage, für das Personal eine gebäudeintern erreichbare Toilette mit lüftbarem Vorraum zu erstellen, in welchem eine Handwascheinrichtung anzubringen sei. II. Hiergegen rekurrierte die A AG am 11. November 2017 an das Baurekursgericht. Dieses wies das Rechtsmittel am 13. Juli 2018 ab. III. Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhob die A AG am 13. August 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, wie auch des Beschlusses des Amts für Baubewilligungen, unter Entschädigungsfolgen. Am 27. August 2018 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Baubewilligungen beantragte am 17. September 2018 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die A AG liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, an der B-Strasse 01 in Zürich auf der Parzelle Kat.-Nr. 02 drei Ladenlokale zu erstellen. Die baurechtliche Bewilligung hierfür wurde am 26. Februar 2013 erteilt. Gemäss dem vorliegend streitbetroffenen Projektänderungsplan soll die Personaltoilette des Ladenlokals 3 nicht mehr gebäudeintern zugänglich sein. Die Strecke im Freien zwischen der Türe des Ladenlokals und der Toilettentüre beträgt ca. 3 m. 2.2 Gemäss § 300 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) müssen Räume und Raumgruppen zweckentsprechend ausgerüstet sein, insbesondere auch mit sanitären Einrichtungen. § 11 lit. b der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (BBV I) legt fest, dass Arbeitsräume oder bauliche Einheiten von solchen Abortanlagen in hinreichender Zahl, Grösse und Art enthalten müssen. Weiter sind nach Art. 32 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz vom 18. August 1993 (ArGV 3) Personaltoiletten in der Nähe der Arbeitsplätze zur Verfügung zu stellen. Sie sind von den Arbeitsräumen durch lüftbare Vorräume zu trennen und in der Nähe der Toiletten müssen zweckmässige Einrichtungen und Mittel zum Waschen und Trocknen der Hände vorhanden sein. Die vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO verfasste Wegleitung zur ArGV 3 sieht vor, dass die Toiletten so gelegen sind, dass das Gebäude nicht verlassen werden muss. Zudem soll die Entfernung vom Arbeitsplatz nicht mehr als 100 m oder eine Geschosshöhe betragen. Entsprechendes hält auch das von der Stadt Zürich, Umwelt- und Gesundheitsschutz, verfasste Merkblatt betreffend Toilettenanlagen für Personal und Publikum fest. 2.3 Es ist vorliegend nicht bestritten, dass sich die Toilette zwar im gleichen Gebäude wie die Arbeitsräume befindet, das Personal das Gebäude aber verlassen muss, um diese aufzusuchen, da es keine gebäudeinterne Verbindung gibt. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, die Toilette sei trockenen Fusses unter einem Vordach zu erreichen, und zudem könne es, gerade nach dem Lüften, auf der Toilette ohnehin so kalt wie im Freien sein, zumal eine Beheizung der Personaltoiletten nicht vorgeschrieben sei. Folglich sei es dem Personal auch zuzumuten, im Winter 3 m weit durch die Kälte zu den Toiletten zu gehen; nach den Vorgaben des SECO und dem Merkblatt der Stadt Zürich sei es sogar vielmehr möglich, die Toiletten 100 m weit vom Arbeitsplatz entfernt und allenfalls bloss durch unbeheizte Gänge erreichbar einzurichten. Zudem seien bei Tankstellen die Toiletten oft nur von aussen zugänglich. 2.4 Die genannte Wegleitung bzw. das genannte Merkblatt können bei der Auslegung der gesetzlichen Vorgaben zur vorliegenden Frage beigezogen werden und haben nicht nur zum Ziel, diese Vorgaben zu konkretisieren, sondern sollen auch eine einheitliche Rechtsanwendung und Gleichbehandlung bewirken. Dem Personal sollen grundsätzlich überall möglichst vergleichbare sanitäre Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt allerdings nicht absolut: Wie im Merkblatt der Stadt Zürich vorgesehen, können im Fall von Umbauten oder Umnutzungen bei erschwerten baulichen Bedingungen Erleichterungen gewährt werden, wenn sonst unverhältnismässige Aufwendungen entstehen würden. 2.5 Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass aufgrund der Akten, namentlich der Baupläne und des Augenscheinprotokolls, nicht ersichtlich ist, weshalb das Bauvorhaben so überarbeitet wurde, dass die Toiletten nicht mehr gebäudeintern erreichbar sein sollen. Es stehen bauliche Möglichkeiten offen, um hausintern zugängliche sanitäre Einrichtungen zu erstellen, ohne dass daraus unzumutbar hohe Kosten resultieren würden. Eine etwas gewinnbringendere Ausnützung einer Liegenschaft allein berechtigt nicht dazu, den Gesundheitsschutz einzuschränken. Dass die Arbeitnehmerschaft an anderen Orten allenfalls eine 100 m weite Strecke zwischen Arbeitsplatz und Toilette durch unbeheizte Gänge zurücklegen muss, bedeutet nicht, dass die Beschwerdeführerin deswegen eine ihr zumutbare Massnahme zum Gesundheitsschutz unterlassen darf. Vielmehr ist vorgesehen, dass die Entfernung nicht mehr als 100 m betragen darf und dass die Toilette gebäudeintern zugänglich sein muss. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine "unverhältnismässigen Aufwendungen" im Sinn des Merkblatts der Stadt Zürich vorliegen. Der angefochtene Bauentscheid ist namentlich unter dem Aspekt des Gleichbehandlungs- sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht zu beanstanden und es besteht kein genügender Anlass, um von der üblichen Bewilligungspraxis abzuweichen. 2.6 Anzufügen bleibt, dass die Beheizung von Personaltoiletten durchaus vorgeschrieben ist: Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b ArGV 3 müssen alle Massnahmen getroffen werden, damit die Gesundheit von Arbeitnehmenden nicht durch physikalische Einflüsse wie Kälte beeinträchtigt wird; die Räumlichkeiten sollen bspw. nach dem Lüften innert nützlicher Frist wieder warm sein. Dass sich die (Kunden-)Toiletten bei Tankstellen ausserhalb des Gebäudes befinden können, vermag an der Beurteilung des vorliegenden Falls nichts zu ändern. Wie die Beschwerdegegnerschaft zu Recht vorbringt, ermöglicht dies der Kundschaft das Aufsuchen der Toiletten ohne Betreten des Tankstellenshops. Die vorliegende Situation ist damit nicht vergleichbar. Auch die beschwerdeführerischen Vorbringen betreffend das Café C und das Aufstellen von mobilen Toiletten haben keinen genügenden Bezug zum Streitgegenstand, um etwas an der Würdigung des Sachverhalts zu ändern. 2.7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Entsprechend dem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr aufgrund ihres Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |