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Geschäftsnummer: VB.2018.00478  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.04.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.11.2019 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

qNiederlassungsbewilligung (Widerruf)


[Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Scheinehe] Es liegen gewichtige Indizien dafür vor, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Mann nur zum Schein geschlossen wurde (E. 3.2-3.6). Der Beschwerdeführerin ist der Gegenbeweis nicht gelungen (E. 3.7). Der Widerruf ist verhältnismässig (E. 4). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
SCHEINEHE
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 42 Abs. I AIG
Art. 51 Abs. I AIG
Art. 62 Abs. I lit. a AIG
Art. 63 Abs. I lit. a AIG
Art. 96 AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.00478

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 17. April 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Ersatzrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.  

 

 

 

In Sachen

 

 

AZ, vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),

hat sich ergeben:

I.  

A. AZ, geboren 1984 und Staatsangehörige des Kosovos, reiste am 13. April 2010 in die Schweiz ein und heiratete am 22. April 2010 in D den Schweizer Staatsbürger BY. In der Folge erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Familiennachzugsbestimmungen und am 6. März 2015 die Niederlassungsbewilligung, zuletzt befristet bis 21. April 2020. E (geb. Z), die sieben Jahre ältere Schwester von AZ, ist aufgrund einer früheren Ehe seit dem 14. Oktober 2012 in der Schweiz niederlassungsberechtigt. Sie hatte am 22. November 2010 im Kosovo F geheiratet, dem aufgrund dieser Heirat eine zuletzt bis am 13. November 2016 verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.

B. Anlässlich einer polizeilichen Wohnortkontrolle vom 28. Mai 2016 an der Meldeadresse des Ehepaars E und F wurden letzterer sowie AZ vorgefunden, während bei der an der Meldeadresse des Ehepaars AZ und BY am selben Tag durchgeführten Wohnortkontrolle BY und E angetroffen wurden. Am 16. September 2016 führte die Kantonspolizei Zürich an der Meldeadresse von AZ und BY, an der Meldeadresse von E und F sowie an der H-Strasse 01 in I eine neuerliche Wohnortkontrolle durch. An der Meldeadresse von AZ und BY traf sie E, deren Tochter sowie BY an, während an der Meldeadresse von E und F niemand zu Hause war. An der H-Strasse 01 in I fanden die Polizeibeamten unter anderem AZ vor. Unmittelbar nach der Wohnortkontrolle befragten die Polizeibeamten AZ und deren Mann zu ihrer Ehe.

C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 20. Juni 2017 die Niederlassungsbewilligung von AZ.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen gegen den Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung gerichteten Rekurs von AZ mit Entscheid vom 12. Juli 2018 ab und setzte ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 2. Oktober 2018.

III.  

Mit Beschwerde vom 14. August 2018 beantragte AZ, der Entscheid der Sicherheitsdirektion sowie die Verfügung des Migrationsamts seien aufzuheben und von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei abzusehen, eventualiter seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Umstritten und zu prüfen ist vorliegend, ob das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu Recht widerrufen hat. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Niederlassungsbewilligung den Namen ihres Mannes angenommen hat (vgl. dort: "Name Zivilstand"). Auf diesen Umstand deuten auch weitere Aktenstücke hin (vgl. etwa den Betreibungsregisterauszug vom 6. April 2017, die Bestätigung des Fürsorgeamts I vom 6. April 2017 und das Befragungsprotokoll vom 16. September 2016 sowie die Anwaltsvollmacht vom 3. Januar 2017, auf welchen die Beschwerdeführerin mit "AY" bzw. mit "AY-Z" unterzeichnet hatte). Da im angefochtenen Entscheid wie auch in den Rechtsmitteleingaben der Beschwerdeführerin jedoch deren Ledigname verwendet worden ist, wird dies im vorliegenden Verfahren aus Gründen der Einfachheit und Klarheit fortgeführt.

2.2 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; seit 1. Januar 2019: Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG]) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AIG in der bis Ende 2018 geltenden Fassung).

2.3 Die Ansprüche gemäss Art. 42 AIG stehen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs und können beim Vorliegen von Widerrufsgründen im Sinn von Art. 63 AIG erlöschen (Art. 51 Abs. 1 AIG). Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010, E. 3.1), sowie die Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft existierende Ehe (BGE 128 II 145 E. 2.2).

2.4 Ob eine Scheinehe vorliegt, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann diesfalls nur durch Indizien nachgewiesen werden (BGE 127 II 49 E. 5a; 122 II 289 E. 2b). Solche Indizien können etwa darin liegen, dass mit der Heirat einer drohenden Wegweisung der ausländischen Person zuvorgekommen wurde, dass die Heirat bereits nach kurzer Bekanntschaft erfolgte, dass zwischen den Ehepartnern ein grosser Altersunterschied besteht sowie in der Tatsache, dass gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen wurde. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde. Umgekehrt kann auf die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft nicht schon daraus geschlossen werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und eine intime Beziehung unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörden zu täuschen (vgl. zum Ganzen BGE 122 II 289 E. 2b, mit Hinweisen). Eine Scheinehe liegt freilich nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive den Eheschluss beeinflusst haben. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (BGr, 17. März 2017, 2C_936/2016, E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 121 II 97 E. 3b). Wenn ein Ehepartner mit einer Drittperson eine feste Partnerschaft führt, gilt sodann auch dies als Indiz für eine Scheinehe. Das Rechtsinstitut der Ehe ist verfassungsrechtlich als monogame Institution vorgesehen. Auch im Ausländerrecht muss von diesem Rechtsverständnis ausgegangen werden (VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00007, E. 2.8).

2.5 Die vorhandenen Indizien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit zu entkräften (VGr, 1. Oktober 2015, VB.2014.00610, E. 4.3; BGr, 9. Juni 2008, 2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2, mit Hinweisen).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz aus dem Zusammenwohnen von zwei verwandten Familien an derselben Adresse auf eine "doppelte Scheinehe übers Kreuz" geschlossen habe, sei sehr abenteuerlich und schlicht und ergreifend unrealistisch. Die Beschwerdeführerin sei sich sicher, dass ihr Mann und ihre Schwester bis mindestens Ende 2016 keine Beziehung geführt hätten, zumal sie in dieser Zeit selber noch regelmässigen sexuellen Kontakt mit ihrem Mann gehabt habe. Zu ihrem Schwager habe sie keine Liebesbeziehung unterhalten.

Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Aus nachfolgend dargestellten Beziehungen und Umständen ergeben sich gewichtige Indizien dafür, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Mann nur zum Schein geschlossen worden war und eine partnerschaftliche Beziehung nicht zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Mann, sondern zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Schwager besteht.

3.2 Die Schwester der Beschwerdeführerin lebte von November 2006 bis 2008 zusammen mit BY in L. Nach der Geburt ihrer Tochter aus ihrer früheren, damals noch bestehenden Ehe zog sie im Jahr 2008 zusammen mit ihrer Tochter und BY an die N-Strasse 02 in D. Am 16. Juli 2008 ersuchte BY um Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführerin zwecks Ehevorbereitung. Aufgrund des Verdachts, dieser Eheschluss diene lediglich insofern ausländerrechtlichen Interessen, als auch der Beschwerdeführerin und Schwester von E derAufenthalt in der Schweiz ermöglicht werden sollte, wurden BY und die Beschwerdeführerin am 1. April 2009 bzw. am 7. Mai 2009 zu den Umständen ihres Kennenlernens befragt. In der Folge zog BY das Gesuch um Einreisebewilligung am 14. April 2009 zurück.

3.3 Am 18. September 2009 meldeten sich die Schwester der Beschwerdeführerin und ihre Tochter an der N-Strasse 02 in D ab und zogen nach I. Im November 2009 bzw. im Februar 2010 ersuchten die Beschwerdeführerin bzw. BY erneut um eine Einreisebewilligung zur Trauungsvorbereitung. Am 13. April 2010 reiste die Beschwerdeführerin wie einleitend erwähnt in die Schweiz ein; die Heirat mit BY erfolgte am 22. April 2010.

3.4 Nach der Darstellung von BY zogen die Schwester der Beschwerdeführerin und deren Tochter im November oder Dezember 2015 wieder in seine Wohnung an der N-Strasse 02 in D, nachdem der Schwager der Beschwerdeführerin, ihre Schwester sowie deren Tochter bereits per 21. Juli 2014 an der N-Strasse 02 in D gemeldet waren, wo sie zusammen in der Parterrewohnung gelebt haben wollen. Am 26. November 2015 hatte der Schwager der Beschwerdeführerin (allein) ab dem 1. Dezember 2015 die Wohnung an der O-Strasse 03 in D angemietet, in welcher die Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Wohnortkontrolle vom 28. Mai 2016 angetroffen wurde – in Schlafkleidung im Schlafzimmer ihres Schwagers.

Letzterer Umstand gründet gemäss der Beschwerdeführerin darauf, dass sie sich zu einer Trotzreaktion habe hinreissen lassen, nachdem sie einmal im Januar 2016 überraschend ihre Schwester mit ihrem Mann an der N-Strasse 02 in D im Bett angetroffen habe. Seither lebe sie von ihrem Mann getrennt. Sie wisse nicht, weshalb sie zu ihrem Schwager gegangen sei: es sei halt einmal passiert. Sie führe aber keine Beziehung mit ihm. Diese Schilderung erweist sich angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin und ihr Schwager bereits im Jahr 2007 verlobt gewesen waren und die Beschwerdeführerin ihn gemäss einer Erklärung vom 13. Juli 2007 am 25. November 2007 im Kosovo zu heiraten beabsichtigt hatte, als wenig glaubhaft. Die Umstände indizieren, dass bereits früher eine Liebesbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem (späteren) Schwager bestanden hatte. Zur Heirat im Kosovo kam es aber nicht. All dies verschwieg die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung vom 16. September 2016, obwohl sie explizit zu ihrer Beziehung mit ihrem Schwager befragt wurde.

3.5 Es wäre ein geradezu einzigartiger Zufall, würden die Schilderungen des Mannes der Beschwerdeführerin zutreffen, wonach dieser die Beschwerdeführerin zufällig in einem Internetchat kennengelernt und sich später herausgestellt habe, dass es sich um die Schwester seiner angeblichen, langjährigen Mitbewohnerin handle. Dass die Beschwerdeführerin in der Folge von ihrem ursprünglichen Vorhaben, sich im Kosovo mit ihrem späteren Schwager zu verehelichen, abliess, dürfte darin begründet sein, dass sich diese Ehe nicht wie gewünscht in der Schweiz hätte leben lassen, da weder die Beschwerdeführerin noch ihr späterer Schwager über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt hatten. Dies war indes mittels Eheschliessung von F mit der in der Schweiz niederlassungsberechtigten Schwester der Beschwerdeführerin einerseits sowie der Beschwerdeführerin mit dem Schweizer BY andererseits zu erreichen. Dergestalt vermochte die wahre partnerschaftliche Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und deren Schwager in der Schweiz gelebt zu werden. An der Heirat mit ihrem Mann hatte die Beschwerdeführerin überdies auch deshalb ein besonderes Interesse, weil die Mehrheit ihrer engsten Familienmitglieder gemäss ihren eigenen Angaben seit längerer Zeit in der Schweiz (sowie in Deutschland) lebt und sie als längst volljährige kosovarische Staatsangehörige ohne besondere berufliche Qualifikationen ohne Heirat mit einem hier anwesenheitsberechtigten Mann nicht zu einem Aufenthaltsrecht in der Schweiz gelangen konnte.

3.6 Die polizeilichen Befragungen ergeben überdies, dass die Beschwerdeführerin und ihr Mann wenig voneinander wissen. Abgesehen davon, dass ihr Altersunterschied mit 13 Jahren beträchtlich ist und auch in diesem Lichte vielmehr die Beschwerdeführerin (Jahrgang 1984) und deren Schwager (Jahrgang 1985) einerseits sowie der Mann (Jahrgang 1971) und die Schwester der Beschwerdeführerin (Jahrgang 1977) zueinander passen, wusste die Beschwerdeführerin beispielsweise nicht, wann und wo ihr Mann zur Welt gekommen und aufgewachsen war. Weiter kannte sie das Alter von dessen Tochter nicht respektive verschätzte sich um immerhin drei Jahre; auch Angaben über deren Beruf blieben im Vergleich zu den Aussagen ihres Mannes widersprüchlich. Bei letzterem fällt zudem auf, dass er weder anlässlich seiner Befragung im Jahr 2009 noch nach rund sechseinhalb Jahren formeller Ehe wusste, ob die Beschwerdeführerin am … oder am … Dezember 1984 geboren worden ist. Ebenso wenig wusste er, ob die Hochzeit im April oder im Mai des Jahres 2010 stattgefunden hat. Die Beschwerdeführerin ihrerseits konnte das Geburtsdatum ihres Mannes, welches sie im Jahr 2009 noch wusste, anlässlich der letzten Befragung nicht mehr nennen. Den Befragungen lässt sich ferner entnehmen, dass die formellen Ehepartner kaum Gemeinsamkeiten in der Freizeitgestaltung oder etwa gemeinsame Bekannte haben sowie dass nach den übereinstimmenden Angaben beider in finanzieller Hinsicht alles aufgeteilt worden ist und kein gemeinsames Konto existiert. Hinsichtlich der weiteren Ungereimtheiten in den Aussagen der formellen Ehepartner – namentlich bezüglich der Umstände des Kennenlernens und der Heirat – kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). All dies sind weitere gewichtige Indizien für eine Scheinehe.

3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Indizienlage vorliegend zum Schluss führt, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Mann mit hoher Wahrscheinlichkeit aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen worden ist. Folglich liegt es an der Beschwerdeführerin, diese Vermutung umzustossen und die angeführten Indizien zu entkräften.

Der Beschwerdeführerin gelingt dies nicht. Insbesondere vermag nicht zu überzeugen, dass sie auf dem ersten Einreisevisum ihren späteren Schwager nur deshalb als Verlobten angegeben habe, weil sie befürchtet habe, ansonsten mangels Garantie für die Wiederausreise nicht in die Schweiz einreisen zu dürfen. Dass über all die Jahre zwischen dem Mann und der Schwester der Beschwerdeführerin quasi nur eine Zweckgemeinschaft unter einem gemeinsamen Dach bestanden und es sich beim Vorfall im Januar 2016, als die Beschwerdeführerin ihren Mann und ihre Schwester zusammen im Bett erwischte, um ein erstmaliges Ereignis gehandelt haben soll, welches wiederum den Auslöser für das Revanchieren an der Schwester in Form des Zusammenseins mit ihrem Schwager dargestellt haben soll, erweist sich als wenig realistisch. Nicht nachvollziehbar ist sodann der Hinweis darauf, dass es sich bei den Widersprüchen in den Angaben betreffend Hochzeitsdatum, Geburtsdaten usw. um Fehlinterpretationen durch das Migrationsamt gehandelt haben soll. Alle Antworten der Beschwerdeführerin – etwa ihre Unkenntnis des Geburtsdatums ihres Mannes – sowie diejenigen ihres Mannes sind klar dokumentiert. Auch die vagen Angaben ihres Mannes über das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin sowie über das Hochzeitsdatum bleiben letztlich unerklärbar und entsprechen nicht der Norm. Die vorstehend wiedergegebene Indizienlage für eine Scheinehe bleibt insgesamt bestehen. Der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG ist mit der Auffassung der Vorinstanz erfüllt.

4.  

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss wie jedes staatliche Handeln dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen, was eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände erfordert (vgl. Art. 96 AIG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass an einer Rechtsanwendung durch die Migrationsbehörden, die auf einem zutreffend ermittelten Sachverhalt beruht, ein erhebliches öffentliches Interesse besteht (BGr, 12. Oktober 2016, 2C_66/2016, E. 5.1). Der Widerruf der Bewilligung wegen Scheinehe bzw. Verschweigens einer Parallelbeziehung erfüllt regelmässig die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit; anders verhält es sich bloss, wenn besondere Umstände geltend gemacht werden können (BGr, 24. Mai 2016, 2C_706/2015, E. 5 [nicht publiziert in BGE 142 II 265]). Solche besondere Umstände liegen hier nicht vor: Die Beschwerdeführerin reiste erst im Alter von 25 Jahren in die Schweiz ein und hält sich seit mittlerweile neun Jahren hier auf, wobei ihr Aufenthalt auf eine Täuschung der Behörden und das ausländerrechtliche Verfahren zurückzuführen ist. Den grössten Teil ihres bisherigen Lebens, worunter die prägenden Kindheits- und Jugendjahre sowie das frühe Erwachsenenalter, verbrachte die Beschwerdeführerin im Kosovo, mit welchem sie in kultureller und sozialer Hinsicht noch immer verbunden ist. Gesundheitliche Probleme sind nicht bekannt. Die Beschwerdeführerin hat keine Kinder. Den Akten lassen sich auch keine Anhaltspunkte einer besonders intensiven Integration in die Schweiz entnehmen. Vorausgesetzt wäre eine besonders ausgeprägte Verwurzelung, welche einen Wegzug und ein Leben anderswo als praktisch unmöglich erscheinen liesse (BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Dass die Beschwerdeführerin weder über Einträge im Betreibungs- noch im Strafregister verfügt und überdies nie sozialhilfeabhängig war, entspricht einem erwarteten Verhalten. Die Rückkehr in den Kosovo, wo sie bis zu ihrem 25. Altersjahr lebte, erscheint insgesamt zumutbar. Hieran ändert nichts, dass ein Grossteil der Familie bzw. Verwandtschaft in der Schweiz lebt. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Mann eine Scheinehe eingegangen und hat durch rechtsmissbräuchliches Verhalten eine Niederlassungsbewilligung erwirkt. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich demgemäss auch als verhältnismässig. Die eventualiter beantragte Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung an die Vorinstanz erübrigt sich.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …