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VB.2018.00480
Urteil
der 4. Kammer
vom 7. November 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsschule B, Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung, hat sich ergeben: I. Die im Jahr 2006 geborene C absolvierte im Frühling 2018 an der Kantonsschule B die Zentrale Aufnahmeprüfung für die Langgymnasien. Mit Verfügung vom 22. März 2018 teilte das Rektorat den Eltern von C, A und D, mit, dass C in den massgebenden Fächern Deutsch und Mathematik die Noten 3,13 bzw. 4,5 erzielt habe, was einen Notendurchschnitt von 3,81 ergebe, womit sie den bei Kandidatinnen und Kandidaten aus Privatschulen für die Aufnahme geforderten Notendurchschnitt von 4,0 nicht erreicht habe. II. A rekurrierte hiergegen bei der Bildungsdirektion mit dem Antrag, den Prüfungsentscheid zu korrigieren und die Erfahrungsnoten ihrer Tochter "(Deutsch 5,25 und Mathematik 5,5) als eine Form des Nachteilsausgleichs einzubeziehen". Die Bildungsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 9. Juli 2018 ab. III. Am 15. August 2018 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihre Tochter C in die 1. Klasse des Langgymnasiums an der Kantonsschule B aufzunehmen, eventualiter das Verfahren an diese zurückzuweisen zur Neubeurteilung der Benotung des Aufsatzes und der Sprachprüfung; in verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie zudem um Edition sämtlicher Korrekturanleitungen für die Sprachprüfung. Mit Präsidialverfügung vom 16. August 2018 wurde die Kantonsschule B angewiesen, C ab Beginn des Schuljahrs 2018/2019 einstweilen in eine 1. Klasse des Langgymnasiums aufzunehmen. Am 22. August 2018 erstattete die Kantonsschule eine Beschwerdeantwort ohne ausdrückliches Begehren. Die Bildungsdirektion schloss mit Vernehmlassung vom 29. August 2018 auf Abweisung des Rechtsmittels. Hierzu äusserte sich A am 4. September 2018. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Bildungsdirektion über Anordnungen etwa betreffend die Aufnahme in ein Gymnasium nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Verbindung mit § 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 (MSG, LS 413.21) und §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 42–44 e contrario VRG zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die Korrekturanleitung, deren Edition gefordert wird, reichte die Beschwerdegegnerin bereits im Rekursverfahren zu den Akten. 2. 2.1 Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG; vgl. dazu Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 50 N. 25 ff.). 2.2 Das Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen der Fall (vgl. VGr, 21. November 2017, VB.2017.00446, E. 2.2 f. mit Hinweisen [auch zum Folgenden]; Donatsch, § 20 N. 88, auch zum Folgenden). Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht. Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die Auslegung bzw. Anwendung von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine solche gerichtliche Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die Rechtsmittelinstanz ihre (uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (Donatsch, § 20 N. 89; vgl. auch Stephan Hördegen, Aktuelle Aspekte des gerichtlichen Rechtsschutzes im Volksschulrecht, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 65 ff., 81). 3. 3.1 Nach § 14 Abs. 1 MSG legt der Regierungsrat die Bedingungen für die Aufnahme in die Mittelschulen fest (Satz 1); die definitive Aufnahme ist vom Bestehen einer Prüfung und einer Probezeit abhängig (Satz 2). Betreffs der Zentralen Aufnahmeprüfung für die Langgymnasien bestimmt § 8 Abs. 1 des Reglements für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule vom 13. Januar 2010 (Aufnahmereglement, AufnahmeR [LS 413.250.1]) dabei näher, dass an einem oder zwei Tagen eine schriftliche Aufnahmeprüfung durchgeführt wird, welche die Teile Deutsch (Verfassen eines Textes [60 Minuten]; Textverständnis und Sprachbetrachtung [45 Minuten]) sowie Mathematik (60 Minuten) umfasst. Die Prüfungsnote ist das Mittel aus den Noten in beiden Fächern (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AufnahmeR). Sie wird mit zwei Dezimalstellen ausgedrückt (§ 10 Abs. 3 Satz 2 AufnahmeR). Bei Kandidatinnen und Kandidaten aus öffentlichen zürcherischen oder entsprechenden ausserkantonalen öffentlichen Schulen, die im Zeitpunkt der Anmeldung die 6. Klasse der Primarschule besuchen, wird beim Entscheid über die Aufnahme zusätzlich die Erfahrungsnote mitberücksichtigt, das heisst das Mittel der Noten in Deutsch und Mathematik gemäss dem letzten regulären Zeugnis (§ 11 Abs. 1, 3 und 5 AufnahmeR); die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Durchschnitt aus der Prüfungsnote und der Erfahrungsnote mindestens 4,5 beträgt (§ 12 AufnahmeR). Bei Kandidatinnen und Kandidaten aus der 5. Klasse der Primarschule (§ 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 1a AufnahmeR) sowie solchen aus der 6. Primarklasse einer Privatschule (§ 11 Abs. 1 e contrario AufnahmeR) entscheidet dagegen nach § 13 Satz 1 AufnahmeR allein die Prüfungsnote; die Erfahrungsnote bleibt unberücksichtigt. Für einen positiven Aufnahmeentscheid erforderlich ist eine Prüfungsnote von mindestens 4,0 (§ 13 Satz 2 AufnahmeR). 3.2 Die Tochter der Beschwerdeführerin besuchte im Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung die 6. Klasse einer Privatschule. In der schriftlichen Aufnahmeprüfung erzielte sie in Deutsch die Note 3,13 (Verfassen eines Textes: Note 3,0; Textverständnis und Sprachbetrachtung: Note 3,25) und in Mathematik die Note 4,5. Infolgedessen erreichte sie – was unbestritten ist – den für eine Aufnahme ins Gymnasium nach § 13 Satz 2 AufnahmeR erforderlichen Notendurchschnitt nicht. Vor Verwaltungsgericht beanstandet die Beschwerdeführerin nun, als Schülerin aus einer Privatschule, deren Vornoten beim Aufnahmeentscheid keine Berücksichtigung fänden, sei ihre Tochter gegenüber den Prüfungskandidatinnen und -kandidaten aus einer öffentlichen Schule "mit Erfahrungsnoten über der Note 5" benachteiligt, müssten Letztere "doch an der Prüfung keine Note 4 erzielen". Im Fach Deutsch werde diese Benachteiligung zudem zusätzlich dadurch akzentuiert, dass bei der Festlegung der Korrekturanleitung regelmässig von sehr guten Erfahrungsnoten der Kandidatinnen und Kandidaten ausgegangen und entsprechend – zur Steuerung der Schüler(innen)zahlen – zu einem äusserst strengen Beurteilungsmassstab gegriffen werde, sodass sich die Kandidatinnen und Kandidaten aus Privatschulen am Prüfungstag besonders anstrengen müssten, um eine genügende Note zu erreichen. Im Ergebnis wird demnach ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot geltend gemacht und möchte die Beschwerdeführerin damit eine Neubeurteilung der Aufnahmeprüfung ihrer Tochter unter Mitberücksichtigung von deren Erfahrungsnoten erwirken. 4. 4.1 Nach dem Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 0.101) ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Der Grundsatz bzw. das Gebot der rechtsgleichen Behandlung ist demnach verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer wesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (zum Ganzen René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 1543 mit Hinweisen). 4.2 Das im Aufnahmereglement vorgeschriebene Aufnahmeverfahren dient der Abklärung der Befähigung und Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die Langgymnasien im Kanton Zürich und damit der eignungsgerechten Zuweisung der Schülerinnen und Schüler von der 6. bzw. 5. Klasse der Volksschule in die 1. Klasse der gymnasialen Mittelschule bzw. der Oberstufe. "Um für alle Jugendlichen im Kanton Zürich die gleichen Zutrittsbedingungen zu schaffen", macht der Reglementgeber die Aufnahme in erster Linie vom Bestehen einer kantonal einheitlichen (zentralen) Aufnahmeprüfung abhängig (vgl. Bericht und Antrag des Regierungsrats an den Kantonsrat vom 18. September 2007 zum Postulat KR-Nr. 188/2005 betreffend "Aufnahmeprüfung Mittelschulen", KR-Nr. 188/2005 [dieses wie auch die nachzitierten Geschäfte sind abrufbar unter www.kantonsrat.zh.ch → Geschäfte → Übersicht Geschäfte → KR-Nr./Vorlagen-Nr.], S. 2; Auszug aus dem regierungsrätlichen Protokoll der Sitzung vom 12. März 2008 betreffend die dringliche Anfrage "Unnötige und unverständliche Gefährdung unserer Langzeitgymnasien", S. 2). Eine Untersuchung des Instituts für Bildungsevaluation an der Universität Zürich "Zur Bedeutung eines fächerübergreifenden Tests für den Übertritt in die Gymnasien des Kantons Zürich" aus dem Jahr 2010 zeigt denn auch, dass für den Erfolg in der Probezeit die schriftliche Prüfungsnote am aussagekräftigsten ist; Schülerinnen und Schüler, welche die Probezeit erfolgreich absolvierten, schnitten im schriftlichen Teil der Aufnahmeprüfung deutlich besser ab als jene, welche die Probezeit nicht bestanden (vgl. Antrag des Regierungsrats vom 27. Februar 2013 zum Postulat KR-Nr. 335/2008 betreffend Optimierung des Aufnahmeverfahrens für die Kantonsschulen, KR-Nr. 335/2008, S. 2, auch zum Folgenden; ferner die Medienmitteilung der Vorinstanz vom 9. Mai 2017 "Gymnasiastinnen und Gymnasiasten in der Probezeit stärken", abrufbar unter www.bi.zh.ch → Aktuell → Suche/Archiv). Zusätzlich optimieren lässt sich die Prognose für den Erfolg in der Probezeit bzw. für das Verbleiben im Gymnasium – wie das Untersuchungsergebnis weiter zeigt – durch das Einbeziehen der Erfahrungsnoten in den geprüften Fächern, zumal diese Noten Leistungen abbilden, welche die betreffenden Schülerinnen und Schüler über einen längeren Zeitraum hinweg erbracht haben, und nicht gleichermassen abhängig sind von der Tagesform und der Intensität bzw. Qualität der (zumeist spezifisch auf die Aufnahmeprüfung ausgerichteten) Prüfungsvorbereitung der Kandidierenden (vgl. aber auch den Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2016 zur Anfrage KR-Nr. 237/2016 "(Regionale Chancengleichheit)", KR-Nr. 237/2016 [Anfrage], S. 4, welcher die Korrelation zwischen Erfahrungsnotendurchschnitt und Prüfungsresultat aufzeigt). Im Gegensatz zu den Prüfungsergebnissen der (einheitlichen) Zentralen Aufnahmeprüfung lassen sich Erfahrungsnoten allerdings von vornherein nur beschränkt miteinander vergleichen, werden Zeugnisnoten doch insbesondere aufgrund des klasseninternen Bezugssystems, also der beobachteten und bewerteten Verteilung in einer bestimmten Klasse, gegeben (vgl. auch den Bericht "Aktueller Stand und Entwicklungsmöglichkeiten im Bereich der gymnasialen Mittelschulen des Kantons Zürich" der Vorinstanz vom Dezember 2006 an den Bildungsrat, Ziff. 6.2.2 [abrufbar unter www.bi.zh.ch → Unsere Direktion → Bildungsplanung → Arbeiten und Projekte → Gymnasiale Mittelschulen im Kanton Zürich: aktueller Stand und Entwicklungsmöglichkeiten]); besondere Probleme aber bereitet der Vergleich zwischen den Noten von Schülerinnen und Schülern einer öffentlichen Schule mit denjenigen von Schülerinnen und Schülern gleicher (Volksschul-)Stufe, welche eine Privatschule besuchen. So unterstehen Privatschulen, an denen die Schulpflicht erfüllt wird, zwar der staatlichen Aufsicht und benötigen sie eine Bewilligung, welche nur zu erteilen ist, wenn die angebotene Bildung gleichwertig ist wie die an der öffentlichen Volksschule angebotene (Art. 117 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [LS 101]; § 68 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [LS 412.100]); jedoch findet weder bei der Bewilligungserteilung noch bei der Aufsichtstätigkeit eine Qualitätskontrolle statt und muss der Unterricht an Privatschulen mit jenem an öffentlichen Schulen nicht bis ins Detail übereinstimmen. Er muss lediglich die gleiche Gewähr für die Erreichung der wesentlichen Lernziele bieten (vgl. auch § 67 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [LS 412.101]). Privatschulen müssen somit nicht den gleichen Unterricht mit der gleichen Lektionenzahl wie die öffentlichen Schulen anbieten und können insbesondere die Unterrichtszeiten, Absenzen und Dispensationen, Ferien, Disziplinarmassnahmen, die Stellung der Schülerinnen und Schüler und die Mitwirkung der Eltern in Abweichung zum Volksschulgesetz selber regeln. Sie können zudem auch andere Schwerpunkte namentlich inhaltlicher, pädagogischer, weltanschaulicher, religiöser oder konfessioneller Art setzen (vgl. zum Ganzen Markus Rüssli in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 117 N. 5; siehe auch die Merkblätter des Volksschulamts "Schulung in Privatschulen" vom 9. Februar 2015 und "Beurteilung und Schullaufbahnentscheide an Zürcher Privatschulen auf der Volkschulstufe" vom 18. September 2017, abrufbar unter www.vsa.zh.ch → Schulstufen & Schulen → Aufsicht Privatschulen). Aufgrund dieser Freiheiten erscheint die Vergleichbarkeit der Noten von Schülerinnen und Schülern der verschiedenen Privatschulen im Kanton untereinander bzw. im Verhältnis zu denjenigen ihrer Mitbewerberinnen und Mitbewerber aus den öffentlichen Schulen nochmals zusätzlich eingeschränkt. Deutlich objektivere Aussagen und Vergleiche lassen sich dagegen in Bezug auf die Noten der Schülerinnen und Schüler öffentlicher Schulen anstellen, da sich diese an detaillierte (organisatorische und inhaltliche) staatliche Vorgaben betreffend den Schulbetrieb als solchen, den Unterricht (so insbesondere die Lehrmittel) und die Leistungsbeurteilungen bzw. die Notengebung (vgl. etwa das Zeugnisreglement vom 1. September 2008 [LS 412.121.31]) zu halten haben (siehe dazu www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb & Unterricht). Die einheitlichen Vorgaben erlauben mithin nicht nur den Vergleich der Noten einzelner Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher öffentlicher Schulen, sondern sie führen auch dazu, dass die Erfahrungsnoten gemäss letztem Zeugnis vor der Prüfungsanmeldung verlässliche(re) Rückschlüsse auf die Eignung und Befähigung einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers fürs Gymnasium zu liefern vermögen. Hinsichtlich der Privatschulen ist eine entsprechende Aussage umso weniger möglich, als diese gar nicht verpflichtet sind, Noten zu vergeben. 4.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn das Aufnahmereglement nicht für alle Prüfungskandidierenden die identischen Aufnahmebedingungen statuiert. Die Berücksichtigung der Erfahrungsnoten der Prüfungskandidierenden aus einer öffentlichen Schule ist ein sachlich vertretbares Mittel zur Steuerung des Zugangs zum Langgymnasium und gilt für alle Sechstklässlerinnen und Sechstklässler der öffentlichen Volksschule gleichermassen. Prüfungskandidatinnen und -kandidaten aus einer Privatschule wiederum, welche einen Prüfungsnotendurchschnitt von 4,0 erreichen müssen, werden nicht schlechter behandelt als das Gros der Schülerinnen und Schüler der Volksschule. Letztere müssen unter Berücksichtigung der Vornoten zusammen mit den Prüfungsleistungen einen Notendurchschnitt von 4,5 erreichen. Der Übertritt ins Langgymnasium trotz einer (knapp) ungenügenden Aufnahmeprüfung ist den Sechstklässlerinnen und Sechstklässlern der öffentlichen Volksschule mithin nur dann möglich, wenn ihr Erfahrungsnotendurchschnitt bei 5,25 oder höher liegt. Das trifft zwar gemäss den Durchschnittswerten der letzten Jahre auf eine beträchtliche Anzahl der Prüfungskandierenden zu (vgl. Anfrage, S. 3; siehe auch den Artikel "Zürcher Gymnasien müssen schlechte Noten verteilen" in der NZZ vom 31. Mai 2009); es darf aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass der gymnasiale Weg grundsätzlich allen Jugendlichen im Kanton Zürich offensteht bzw. die Aufnahmeregelung für alle Schülerinnen und Schüler der Volksschule gilt, womit bereits dadurch eine (erhebliche) Vorselektion stattfindet. Dieser Spielraum ist den politischen Behörden bzw. dem Reglementgeber zuzugestehen, verfügt der Staat doch nur über beschränkte finanzielle Mittel zur Einrichtung und Führung öffentlicher Gymnasien. Mit der – kritisierten – differenzierten Aufnahmeregelung wird eine optimale Verteilung der beschränkten (Bildungs-)Ressourcen angestrebt, indem in erster Linie geeignete Schülerinnen und Schüler in die Probezeit des Langgymnasiums aufgenommen werden sollen. In diesem Zusammenhang fällt ins Gewicht, dass der Unterricht an den öffentlichen Untergymnasien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht vom Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht erfasst wird (Art. 19 BV; BGE 140 I 153 E. 2.3.1). Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin schliesslich aus dem ins Feld geführten Umstand, dass sich das Erreichen der Mindestnote in § 13 AufnahmeR für Prüfungskandidatinnen und -kandidaten privater Schulen umso schwieriger gestaltet, je höher der Erfahrungsnotendurchschnitt der die Prüfung mitabsolvierenden Schülerinnen und Schüler öffentlicher Schulen ist, da hohen Vornoten regelmässig mit einer streng(er)en Bewertung der Aufnahmeprüfung begegnet wird, damit diese ihren Zweck als Selektionsinstrument erfüllen kann (vgl. hierzu bzw. zur Zulässigkeit eines solchen Vorgehens VGr, 30. September 2009, VB.2009.00430, E. 4.3). Die Massnahme trifft alle Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten gleichermassen. Sind die Erfahrungsnoten der Kandidierenden aus öffentlichen Schulen eher tief, dürften die Kandidatinnen und Kandidaten aus Privatschulen im umgekehrten Fall zudem regelmässig davon profitieren. 4.4 Es ist nach dem Gesagten mit dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar, wenn das Aufnahmereglement unterschiedliche Voraussetzungen für die Aufnahme von Prüfungskandidatinnen und -kandidaten aus öffentlichen und solchen aus Privatschulen formuliert. 5. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG). 7. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung sowie der Berufsausübung ausgeschlossen und alsdann nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Art. 83 lit. t BGG erfasst indes nicht auf keiner Beurteilung der persönlichen Fähigkeiten beruhende Entscheide aus diesen Bereichen (zum Ganzen Hansjörg Seiler in: derselbe et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 83 N. 139 f. und 142 f.; VGr, 23. Mai 2016, VB.2016.00258, E. 5 Abs. 2 mit Hinweisen). Das Ergreifen beider Rechtsmittel muss in der gleichen Rechtsschrift geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägung 7 erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an …
Abweichende Meinung einer Kammerminderheit: (§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [LS 211.1])
Der Kammermehrheit ist zunächst darin zuzustimmen, dass die Erfahrungsnoten von Schülerinnen und Schülern öffentlicher Schulen nicht mit jenen von Privatschülerinnen und -schülern gleichgesetzt werden können, weil die Schulung und Benotung in Privatschulen nicht gleich wie in öffentlichen Schulen erfolgen muss. Die Rechtsgleichheit zwischen Prüfungskandidierenden aus Privatschulen und jenen aus öffentlichen Schulen wäre somit am besten und einfachsten zu gewährleisten, wenn gar keine Erfahrungsnoten in das Prüfungsergebnis einbezogen würden. Derart müssten alle Kandidatinnen und Kandidaten unabhängig davon, welche Schule sie in der 6. Klasse besucht haben, an der Zentralen Aufnahmeprüfung einen Notenschnitt von 4,0 erreichen. Zwar wird bei den Prüfungskandidatinnen und -kandidaten aus einer Privatschule dem nachteiligen Verzicht auf die Berücksichtigung ihrer (hohen) Vornoten dadurch Rechnung getragen, dass sie ein tieferer Prüfungsnotendurchschnitt von 4,0 zur Aufnahme berechtigt. Faktisch werden sie aber Schülerinnen und Schülern öffentlicher Schulen gleichgestellt, welche bei Prüfungsanmeldung einen Erfahrungsnotendurchschnitt von 5,0 aufweisen. Begründet wird diese Bestehensgrenze für Privatschülerinnen und -schüler ohne Vornoten offenbar damit, dass die meisten Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Schulen erfahrungsgemäss mit einem Vornotenschnitt von 5,0 bis 5,25 an die Prüfung für das Langgymnasium gehen. Tatsächlich betrug der durchschnittliche Vornotenwert im Jahr 2015 jedoch 5,29 und sind weder seitens der Beschwerdegegnerin noch seitens der Vorinstanz weitere Zahlen bekannt gegeben worden (vgl. Anfrage, S. 3). Ebenso wenig liegen statistische Daten zu den Durchfallquoten der Privatschülerinnen und -schüler im Vergleich zu den Schülerinnen und Schülern öffentlicher Schulen vor. Es liegt damit eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Kandidatinnen und Kandidaten aus Privatschulen vor, welchen der Zugang zum staatlichen Gymnasium in gleicher Weise offenstehen muss wie den Kindern aus öffentlichen Schulen. Privatschülerinnen und -schüler müssen eine genügende Prüfung ablegen, während Schülerinnen und Schüler aus öffentlichen Schulen mit Vornoten von 5,25 oder höher auch mit ungenügender Prüfungsleistung in die Probezeit aufgenommen werden. Hinzu kommt, dass sich das Erreichen der Mindestnote in § 13 AufnahmeR für Prüfungskandidatinnen und -kandidaten privater Schulen umso schwieriger gestaltet, je höher der Erfahrungsnotendurchschnitt der die Prüfung mitabsolvierenden Schülerinnen und Schüler öffentlicher Schulen ist, da hohen Vornoten regelmässig mit einer streng(er)en Bewertung der Aufnahmeprüfung begegnet wird, damit diese ihren Zweck als Selektionsinstrument erfüllen kann (VGr, 30. September 2009, VB.2009.00430, E. 4.3). Diese Selektion trifft – entgegen der Kammermehrheit – die guten Privatschüler, welche ungeachtet ihrer Vorleistungen immer einen Prüfungsnotenschnitt von mindestens 4,0 erreichen müssen bzw. immer nur mit einer hypothetischen "Vornote" von 5,0 antreten können, härter als die Kinder aus öffentlichen Schulen, welche mit Vornoten von bzw. über 5,25 an die Prüfung gehen können. Wie sich dieser Mechanismus an der Aufnahmeprüfung 2018 auf das Prüfungsergebnis der Beschwerdeführerin ausgewirkt hat, wurde nicht abgeklärt. Die Beschwerde wäre deshalb teilweise gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen gewesen. Die Vorinstanz hätte angewiesen werden müssen, abzuklären, ob die Beschwerdeführerin unter der Annahme, dass alle Prüfungskandidatinnen und -kandidaten ohne Vornoten an die Aufnahmeprüfung angetreten wären, auch nicht aufzunehmen gewesen wäre oder ob sie unter dieser Annahme zu dem in die Probezeit aufzunehmenden Prozentsatz der Prüflinge gehört hätte. |