{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00480_2018-11-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218730&W10_KEY=13823225&nTrefferzeile=15&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7a23ce5668cb131318bd7873453114d4"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00480"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.11.2018  VB.2018.00480"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.11.2018  VB.2018.00480"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.11.2018  VB.2018.00480"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtbestehen der Aufnahmepr\u00fcfung | [Die Beschwerdef\u00fchrerin wehrt sich gegen das Nichtbestehen der Zentralen Aufnahmepr\u00fcfung f\u00fcr die Langgymnasien durch ihre Tochter und macht geltend, als Sch\u00fclerin aus einer Privatschule, deren Vornoten beim Aufnahmeentscheid keine Ber\u00fccksichtigung f\u00e4nden, sei die Tochter gegen\u00fcber den Pr\u00fcfungskandidatinnen und -kandidaten aus einer \u00f6ffentlichen Schule benachteiligt.] Richterliche Kontrolldichte bei der \u00dcberpr\u00fcfung von Examensleistungen (E. 2). Das im Aufnahmereglement vorgeschriebene Aufnahmeverfahren dient der Abkl\u00e4rung der Bef\u00e4higung und Eignung der Bewerberinnen und Bewerber f\u00fcr die Langgymnasien. Die Zuweisung der Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler erfolgt dabei in erster Linie mittels einer (zentralen) Aufnahmepr\u00fcfung; optimieren l\u00e4sst sich die Prognose f\u00fcr den Erfolg in der Probezeit bzw. f\u00fcr das Verbleiben im Gymnasium zudem durch das Einbeziehen von Erfahrungsnoten in den gepr\u00fcften F\u00e4chern. Im Gegensatz zu den Pr\u00fcfungsergebnissen der (einheitlichen) Zentralen Aufnahmepr\u00fcfung lassen sich Erfahrungsnoten allerdings von vornherein nur beschr\u00e4nkt miteinander vergleichen; besondere Probleme aber bereitet der Vergleich zwischen den Noten von Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern einer \u00f6ffentlichen Schule mit denjenigen von Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern gleicher (Volksschul-)Stufe, welche eine Privatschule besuchen. Im Vergleich mit den Noten der letzteren Gruppe erlauben jene der Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler \u00f6ffentlicher Schulen mithin deutlich objektivere Aussagen und Vergleiche (zum Ganzen E. 4.2). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn das Aufnahmereglement nicht f\u00fcr alle Pr\u00fcfungskandidierenden identische Aufnahmebedingungen statuiert. Insgesamt werden die Pr\u00fcfungskandidatinnen und -kandidaten aus einer Privatschule, welche einen Pr\u00fcfungsnotendurchschnitt von 4,0 erreichen m\u00fcssen, nicht schlechter behandelt als das Gros der Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler der Volksschule. Letztere m\u00fcssen unter Ber\u00fccksichtigung der Vornoten zusammen mit den Pr\u00fcfungsleistungen einenNotendurchschnitt von 4,5 erreichen. Der \u00dcbertritt ins Langgymnasium trotz einer (knapp) ungen\u00fcgenden Aufnahmepr\u00fcfung ist ihnen mithin nur mit einem Erfahrungsnotendurchschnitt von 5,25 oder h\u00f6her m\u00f6glich. Das trifft zwar gem\u00e4ss den Durchschnittswerten auf eine betr\u00e4chtliche Anzahl der Pr\u00fcfungskandierenden zu; es darf aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Aufnahmeregelung f\u00fcr alle Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler der Volksschule gilt, womit bereits eine (erhebliche) Vorselektion stattfindet. Dieser Spielraum ist den politischen Beh\u00f6rden bzw. dem Reglementgeber zuzugestehen, verf\u00fcgt der Staat doch nur \u00fcber beschr\u00e4nkte finanzielle Mittel zur Einrichtung und F\u00fchrung \u00f6ffentlicher Gymnasien (zum Ganzen E. 4.3). \r\rAbweisung.\r\rAbweichende Meinung einer Kammerminderheit."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:03:48", "Checksum": "de7733659577bc7e96c41cee91d3d9a2"}