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Geschäftsnummer: VB.2018.00483  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.04.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.01.2020 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Informationszugang (Berichtigungsbegehren)


Informationszugang (Berichtigungsbegehren). Zwischenentscheide sind durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. Demnach ist vorausgesetzt, dass auch nach Vorliegen des Endentscheids ein aktuelles Rechtsschutzinteresse bestehen muss, indem sich der Zwischenentscheid auf das Urteil der angerufenen Instanz über den angefochtenen Entscheid auswirken kann. Dies ist bei Zwischenverfügungen über die Zulassung eines Beweismittels der Fall (E. 1.4.2). Rechtliches Gehör (E. 2 - 9). Die Basisbeschäftigung hat die Abklärung der Fähigkeiten und Potentiale der Teilnehmer, die Benennung von passenden Anschlusslösungen und die Schaffung einer Tagesstruktur in Form von Arbeit zum Ziel (E. 7.4) und stellt kein Arbeitsverhältnis dar (E. 12.2). Arbeitsrechtliche Bestimmungen sind sodann auch nicht analog anwendbar (E. 12.3). Personendaten sind unrichtig, wenn sie nicht mit der Realität übereinstimmen und/oder veraltet und/oder unvollständig sind. Zu korrigieren sind Personendaten sodann auch, wenn sie als einzelne Daten zwar richtig sind, die gesamte Wirklichkeit aber unvollständig oder verzerrt wiedergeben (E. 13). Prüfung der Richtigkeit von einzelnen Personendaten (E. 14). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
ARBEITSINTEGRATIONSPROGRAMM
ARBEITSVERHÄLTNIS
BASISBESCHÄFTIGUNG
BERICHTIGUNGSBEGEHREN
BEWEISERGEBNIS
BEWEISMITTEL
GESAMTBEURTEILUNG
INFORMATIONSZUGANG
INTEGRATIONSEMPFEHLUNG
INTEGRATIONSPROGRAMM
KOGNITION
KOGNITIONSBESCHRÄNKUNG
KOGNITIONSUNTERSCHREITUNG
MOTIVSUBSTITUTION
PERSONENDATEN
PRÜFUNGSBEFUGNIS
RECHTLICHES GEHÖR
SOZIALHILFE
VERFAHRENSGEGENSTAND
ZWISCHENVERFÜGUNG
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. III BGG
Art. 29 Abs. I BV
Art. 29 Abs. II BV
Art. 21 Ziff. a IDG
§ 21 SHG
§ 19a Abs. I VRG
§ 52 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00483

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 25. April 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadtrat von Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Informationszugang (Berichtigungsbegehren),

hat sich ergeben:

I.  

A. Vom 2. März 2015 bis 27. März 2015 nahm A an der Basisbeschäftigung der Dienststelle Soziale Einrichtungen und Betriebe (SEB) der Stadt Zürich teil. Am 20. März 2015 wurde eine "Gesamtbeurteilung der Kompetenzfelder von Herr A" erstellt. Diese Gesamtbeurteilung wurde wörtlich auch in die Integrationsempfehlung der SEB vom 26. März 2015 übernommen. Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 ersuchte A, die Gesamtbeurteilung vom 20. März 2015 gemäss von ihm verfassten Textvorschlägen zu ändern. Mit Schreiben vom 17. Juni 2015 ersuchte A erneut um Änderung der Gesamtbeurteilung und verlangte im abschlägigen Fall den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Mit Verfügung vom 7. Juli 2015 wies die SEB das vorgenannte Gesuch ab.

B. Dagegen erhob A am 26. Juli 2015 Einsprache ("Rekurs") beim Stadtrat der Stadt Zürich und beantragte diverse Änderungen der Gesamtbeurteilung. Der Stadtrat wies die Einsprache mit Beschluss vom 2. Dezember 2015 ab.

II.  

Daraufhin rekurrierte A am 20. Januar 2016 an den Bezirksrat Zürich. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die Änderung seiner Beurteilung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. Zudem stellte er sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Mit Beschluss vom 5. Juli 2018 (Geschäft Nr. 02) wies der Bezirksrat den Rekurs ab, hiess das Gesuch vom A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. Parteientschädigungen sprach er keine zu.

III.  

Dagegen erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an den Stadtrat, eventualiter an die Dienststelle SEB, mit der Auflage, die Gesamtbeurteilung in verschiedenen näher bezeichneten Punkten zu korrigieren. Eventualiter sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Sache zur Neubeurteilung an den Bezirksrat zurückzuweisen, mit der verbindlichen Auflage, er solle seine Prüfungsbefugnisse voll ausschöpfen und nicht einschränken. Subeventualiter beantragte er sinngemäss, sein Gesuch vom 20. Mai 2015 sei gutzuheissen und die SEB anzuweisen, die beanstandeten Qualifikationen im Sinn seiner Ausführungen zu ändern; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. In der Beschwerdeschrift selber verlangte der Beschwerdeführer sodann eine Berichtigung der zweiten Zwischenqualifikation der Basisbeschäftigung.

Mit Präsidialverfügung vom 21. August 2018 setzte das Verwaltungsgericht A eine Frist von 20 Tagen an, um die ihn allenfalls treffenden Kosten des Beschwerdeverfahrens durch einen Vorschuss von Fr. 2'000.- sicherzustellen. A leistete die Kaution fristgerecht am 18. September 2018. Am 4. Oktober 2015 verzichtete der Bezirksrat Zürich unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. Der Stadtrat, vertreten durch den Vorsteher des Sozialdepartements, beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. A nahm am 2. November 2018 Einsicht in die Akten. Mit Stempelverfügung vom 9. November 2018 wurde A die Frist zur Replik bis zum 29. November 2018 erstreckt. Er replizierte am 28. November 2018. Der Stadtrat äusserte sich nicht mehr.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Neue Sachbegehren sind im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gleich wie im Rekursverfahren grundsätzlich unzulässig. Es darf damit nicht mehr oder etwas anderes als ursprünglich verlangt beantragt werden (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG; Marco Donatsch in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a N. 10; § 52 N. 11).

In seinem Gesuch betreffend Berichtigung der Gesamtbeurteilung vom 20. Mai 2015 beantragte der Beschwerdeführer in der Spalte Arbeits- und Leistungsfähigkeit lediglich, dass die Qualität der geleisteten Arbeit sehr gut gewesen sei. Im vorliegenden Verfahren beantragte er jedoch zusätzlich den Passus: "Bezüglich der Quantität war die Leistung sehr hoch. Gesamthaft gesehen war das Arbeitsergebnis von Herr A sehr gut". Bezüglich dieses neuen Sachbegehrens ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.3  

1.3.1 Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Bertschi, Vorbemerkungen zu § 19–29a N. 45 ff.). Der Streitgegenstand kann sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens verengen, aber grundsätzlich nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 136 II 457 E. 4.2). Der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung und andererseits durch die Parteibegehren (BGE 136 II 165 E. 5; BGE 133 II 181 E. 3.3). Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über welche sie auch nicht entscheiden musste, dürfen nachfolgende Instanzen grundsätzlich nicht beurteilen, ansonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen. Das Anfechtungsobjekt, die Verfügung der unteren Instanz, bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 686 ff.).

1.3.2 Die Berichtigung der zweiten Zwischenqualifikation der SEB war nicht Teil des Berichtigungsbegehrens des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2015 und auch nicht Teil der Verfügung der SEB vom 7. Juli 2015. Demgemäss kann sie auch nicht im vorliegenden Verfahren angefochten werden, da sie nicht Streitgegenstand ist. Auf die Beschwerde ist daher betreffend die zweite Zwischenqualifikation nicht einzutreten.

1.4  

1.4.1 Der Beschwerdeführer ficht sodann nebst dem Endentscheid der Vorinstanz vom 5. Juli 2018 auch die beiden prozessleitenden Verfügungen vom 22. Januar 2016 und 16. Februar 2016 betreffend Einreichung der Daten eines USB-Sticks in Schriftform resp. dessen Transkription an.

1.4.2 Bei den genannten Verfügungen handelt es sich um Zwischenentscheide, welche gemäss § 19a VRG sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) anfechtbar sind. Art. 93 Abs. 3 BGG sieht vor, dass Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sind, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. Demnach ist vorausgesetzt, dass auch nach Vorliegen des Endentscheids ein aktuelles Rechtsschutzinteresse bestehen muss, indem sich der Zwischenentscheid auf das Urteil der angerufenen Instanz über den angefochtenen Entscheid auswirken kann (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 61; Bernhard Corboz in: Bernhard Corboz et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2. A., Bern 2014, Art. 93 N. 39; Karl Spühler/Heinz Aemisegger in: Karl Spühler/Heinz Aemisegger/Annette Dolge/Dominik Vock [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Praxiskommentar, 2. A., Zürich 2013, Art. 93 N. 37). Diese Voraussetzung ist namentlich bei Zwischenverfügungen über die Zulassung eines Beweismittels gegeben (BGE 141 III 80 E. 1.2; Martin Kayser/Lysandre Papadopoulos/Rahel Altmann in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. A. Zürich/St. Gallen 2019, Art. 46 N. 64; Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. A., Zürich 2016, Art. 46 N. 32).

1.4.3 Die prozessleitenden Verfügungen hatten einen vom Beschwerdeführer im Rekursverfahren eingereichten USB-Stick zum Gegenstand, welcher von der Vorinstanz nicht gelesen werden konnte. Mit Verfügung vom 22. Januar 2016 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Frist, den Inhalt des USB-Sticks in schriftlicher Form einzureichen. Sollten sich Audio-Dateien darauf befinden, seien diese zu transkribieren. Zudem wurde dem Beschwerdeführer angedroht, dass – sollte er die Auflage nicht oder ungenügend befolgen – Verzicht auf dieses Beweismittel angenommen werde. Mit Eingabe vom 11. Februar 2016 hielt der Beschwerdeführer fest, in welchen Textpassagen er die Inhalte des USB-Sticks bereits transkribiert hatte, und fasste den wesentlichen Inhalt zusammen. Der wesentliche Inhalt der Audio-Datei war die Aufnahme einer Mitarbeiterin der Dienststelle SEB, welche über das Verlaufsprotokoll sprach. Somit hatten die beiden vorgenannten prozessleitenden Verfügungen ein Beweismittel zum Gegenstand, dessen Zulassung prinzipiell geeignet sein kann, den Entscheid in der Hauptsache zu beeinflussen. Auf die Beschwerde ist deshalb insoweit einzutreten.

2.  

2.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen. Ebenso müssen die (Rechtsmittel-)Behörden ihre Vorbringen tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 24. Mai 2017, VB.2016.00657, E. 3.2; ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Aus der Begründung muss mindestens mittelbar oder unmittelbar ersichtlich sein, dass die Behörde die Vorbringen der Partei für nicht erheblich oder unrichtig gehalten hat (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 25).

2.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die Verletzung des Gehörsanspruchs führt daher grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (statt vieler VGr, 28. Juni 2017, VB.2017.00076, E. 6.1). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts kann indes eine obere Instanz die Gehörsverletzung einer unteren Instanz heilen, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Selbst bei einer schweren Verletzung ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn diese lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2; BGE 132 V 387 E. 5.1; VGr, 7. Juni 2018, VB.2018.00067, E. 2.4).

3.  

Der Beschwerdeführer führte vor der Vorinstanz drei Verfahren (01; 02; 03), welche allesamt die informationsrechtliche Frage betreffend die Basisbeschäftigung betrafen. Dabei hatte eines der Verfahren (01) den Informationszugang zu den Unterlagen der SEB in Bezug auf die Basisbeschäftigung zum Gegenstand, mit welchem sich der Beschwerdeführer erhoffte, Beweise zur Stützung seiner in vorliegender Angelegenheit gestellten Begehren zu erhalten. Die Vorinstanz traf ihren Entscheid betreffend Informationszugangsgesuch des Beschwerdeführers am gleichen Tag wie den vorliegend angefochtenen. Sie hat dem Umstand, dass der Beschwerdeführer ausführte, er sei auf die Akten aus dem Informationszugangsgesuch zum Beweis seines Berichtigungsbegehrens angewiesen, damit Rechnung getragen. Indem sie im Wissen um den Ausgang des Verfahrens betreffend Informationszugangsgesuch entschied, hat sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer rügt, er habe der Vorinstanz mehrfach einen USB-Stick sowie eine CD eingereicht, auf welcher eine amtliche Auskunft der SEB vom 2. März 2015 zu hören sei, gemäss welcher Journaleinträge nicht gelöscht würden. Da die Vorinstanz sich nicht zum Inhalt der Datenträger geäussert und verfügt habe, der Beschwerdeführer erhalte Frist, um den Inhalt des USB-Sticks zu transkribieren, und den USB-Stick sodann aus dem Recht gewiesen habe, habe sie sich nicht ernsthaft mit seinen wesentlichen Vorbringen im Zusammenhang mit der Auskunft der SEB auseinandergesetzt und daher sein rechtliches Gehör verletzt.

4.2 Die Tonaufnahme auf dem USB-Stick (resp. der CD) soll nach den Ausführungen des Beschwerdeführers Aufschluss darüber geben, dass ausser den ihm bereits herausgegebenen Daten noch weitere bestehen. Namentlich will er damit den Beweis erbringen, dass er am 2. März 2015 die amtliche Auskunft erhalten habe, wonach die Basisbeschäftigung alle für seinen Entwicklungsprozess erheblichen Tatsachen in einem Journal festhalten und dass dieses nicht gelöscht werde. Das in den Akten liegende Journal (VB.2018.00482) enthält jedoch keine diesbezüglichen Einträge. Indem sich die Vorinstanz in keiner Weise mit dem angebotenen und ihr eingereichten Beweismittel auseinandergesetzt hat, auch nicht etwa, indem sie es in antizipierter Beweiswürdigung beurteilte oder die Verwertbarkeit der Tonaufnahme als Beweismittel prüfte, hat sie das Recht des Beschwerdeführers auf Abnahme der gehörig angebotenen Beweismittel und mithin das rechtliche Gehör verletzt. Ebenso hat sie damit die Untersuchungspflicht verletzt.

4.3 Indes erübrigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Beurteilung einer allfälligen Zulässigkeit dieses Beweismittels im Hinblick auf das strafrechtliche Verbot der unbefugten Aufnahme von Gesprächen nach Art. 179ter des schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 und zur allfälligen Abnahme des Beweismittels. Der Beschwerdeführer führte an mehreren Stellen aus, was der wesentliche Inhalt der Audiodatei ist und was darauf zu hören ist. In den Akten zu VB.2018.00482 befindet sich sodann ein Journal, welches auch der Beschwerdeführer erhalten hat. Aufgrund der Aktenlage sowie mangels weiterer Hinweise auf zusätzliche Journaleinträge muss in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, dass das Verlaufsprotokoll nicht so geführt wurde, wie es nach der Sachdarstellung des Beschwerdeführers diesem mitgeteilt worden war. Sofern ihm die Auskunft in der von ihm behaupteten Weise erteilt worden ist, erweist sie sich als falsch und ändert nichts daran, dass heute nur die ihm bereits zugestellten Journaleinträge bestehen. Demgemäss ist in antizipierter Beweiswürdigung von der Abnahme der Audiodatei als Beweismittel abzusehen.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer rügt, die SEB hätte sein rechtliches Gehör verletzt, da sie den Sachverhalt unter Berücksichtigung seiner Vorbringen in seiner Eingabe vom 20. Mai 2015 vollständig und richtig hätte abklären müssen, gestützt darauf entscheiden und ihren Entscheid entsprechend begründen sollen, was sie nicht getan habe.

5.2 Der Beschwerdeführer brachte in seinem Schreiben vom 20. Mai 2015 konkrete und in sich konsistente Rügen vor. Die SEB nimmt in ihrer Verfügung vom 7. Juli 2015 unter Ziffer 4 die Rügen des Beschwerdeführers auf und führt nachfolgend (Ziffer 5) dann allerdings lediglich allgemeine Aussagen zu unterschiedlichen Sichtweisen und involvierten Fachpersonen an. Es fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den konkreten Rügen des Beschwerdeführers. Der Begründung der SEB kann daher nicht entnommen werden, weshalb die Rügen des Beschwerdeführers unerheblich oder unrichtig sein sollen. Somit hat die SEB ihre Begründungspflicht schwerwiegend verletzt. Es muss davon ausgegangen werden, dass sie unzulässigerweise darauf verzichtet hat, sich mit den Umständen des konkreten Einzelfalls zu befassen, und folglich ihrer Prüfungspflicht nicht nachgekommen ist. In der Folge wurde diese Verletzung des rechtlichen Gehörs sodann auch nicht vom Beschwerdegegner geheilt, welcher sich ebenfalls nicht mit den Umständen des Einzelfalls befasste. Eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Rügen des Beschwerdeführers fand erst vor dem Bezirksrat statt. Damit wurde die vorgenannte Gehörsverletzung geheilt. Demgemäss ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die SEB und den Beschwerdegegner festzustellen.

5.3 Sodann rügt der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner habe eine entsprechende Gehörsverletzung (vgl. E. 5.2) nicht geprüft und auch der Bezirksrat nicht, er hätte sodann auch nicht mehr die Möglichkeit gehabt, die Gehörsverletzung zu heilen. Betreffend das Vorbringen, weder der Beschwerdegegner noch die Vorinstanz hätten sich mit seiner Rüge auseinandergesetzt, wonach die SEB (resp. der Beschwerdegegner, indem er diese Rüge nicht prüfte) sein rechtliches Gehör verletzt habe, ist festzuhalten: Durch die vorgenannte Prüfung der Rügen des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt. Eine Rückweisung würde lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde. Es ist daher auf eine solche zu verzichten.

6.  

6.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, sein rechtliches Gehör sei verletzt, da die Vorinstanz auf seine Rüge nicht eingegangen sei, wonach die SEB ihm die Akteneinsicht verweigert habe, indem sie ihm keine Gelegenheit gegeben habe, sich vor der Gesamtbeurteilung zur zweiten Zwischenqualifikation zu äussern.

6.2 Bei der Zwischenqualifikation sowie der Gesamtbeurteilung handelt es sich nicht um autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen einer Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (vgl. Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 18), und somit nicht um Verfügungen, sondern Realakte, also um ein behördliches Handeln, das im Gegensatz zum rechtlichen Verwaltungshandeln, welches die Erzielung von Rechtswirkungen bezweckt, auf eine faktische Veränderung in der Aussenwelt gerichtet ist (Marianne Tschopp-Christen, Rechtsschutz gegenüber Realakten des Bundes (Artikel 25a VwVG), Zürich 2009, S. 22, 140). Für eine betroffene Person besteht im Vorfeld eines Realaktes kein Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Gesetzgeber hat sich bewusst für einen nachlaufenden Rechtsschutz gegenüber Realakten entschieden, der keine Beteiligungsrechte während des Verfahrens auf Erlass der beanstandeten behördlichen Handlung beinhaltet. Die rechtsstaatlich notwendigen minimalen Verfahrensrechte im Sinn von Art. 29 BV und auf Begründung von Entscheiden müssen vielmehr erst während des allenfalls nachfolgenden Verfahrens gewährleistet werden (vgl. Tschopp-Christen, S. 169). Demgemäss hat die SEB das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt, da er zu diesem Zeitpunkt noch keinen Anspruch auf rechtliches Gehör hatte. Eine Rückweisung an die Vorinstanz, aufgrund des Umstandes, dass diese die Gehörsrüge nicht prüfte und damit selbst eine Gehörsverletzung beging (vgl. E. 2.1), würde lediglich einen formalistischen Leerlauf bedeuten, weshalb darauf zu verzichten ist.

7.  

7.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass sich die Vorinstanz bei ihrer Prüfungsbefugnis eingeschränkt hat.

7.2 Die Vorinstanz gab an, sich aufgrund der besonderen Natur der Streitsache eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen und – vergleichbar der verwaltungsgerichtlichen Bewertung von Prüfungsleistungen – die Prüfungsdichte herabzusetzen.

7.3 Schränkt eine Behörde ihre Prüfungsbefugnis in unzulässiger Weise ein, so ist darin eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. Die Rechtsprechung anerkennt jedoch, dass die Rekursbehörden gegebenenfalls ihre Prüfungsbefugnis einschränken dürfen (Donatsch, § 20 N. 54 f.). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist anerkannt, dass sich die Rekursbehörden bei der Ermessenkontrolle regelmässig eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, soweit persönliche oder örtliche Verhältnisse zu berücksichtigen sind oder wenn es um technische oder verwaltungsorganisatorische Fragen geht. Auch ohne spezialgesetzliche Grundlage können sich die Rekursbehörden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung auferlegen (Donatsch, § 20 N. 80; 88). Im Gegensatz zu Examensleistungen ist die Kognition der Rekursbehörden bei Mitarbeiterbeurteilungen nicht im vorgenannten Sinn beschränkt. Diese haben vielmehr auch die Angemessenheit zu überprüfen. Allerdings darf auch eine Rechtsmittelbehörde, welcher eine volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (VGr, 24. Januar 2007, PB.2006.00025, E. 2.3).

7.4 Die Stadt Zürich bietet im Rahmen der Arbeitsintegration für Erwachsene die sogenannte vierwöchige "Basisbeschäftigung" an. Diese durchlaufen alle Erwachsenen, die in der Stadt Zürich Sozialhilfe beantragen oder beziehen und arbeitsfähig sind. Dabei arbeiten die Klientinnen und Klienten während vier Wochen in einem bestimmten Tätigkeitsfeld, zum Beispiel in der Küche oder in der Holzwerkstatt. Am Arbeitsplatz und in Standortgesprächen werden ihre Fähigkeiten und Potenziale erhoben und die nächsten Schritte auf dem Weg zurück in den Arbeitsmarkt festgelegt. Mögliche Anschlusslösungen sind danach die Hinführung zur Arbeitsintegration, die Anstellung im Teillohn, eine gemeinnützige Arbeit, die Qualifizierung und die Stellenvermittlung. Ziele der Basisbeschäftigung sind die Abklärung mit Empfehlung innerhalb von vier Wochen, die Benennung von passenden Anschlusslösungen und die Schaffung einer Tagesstruktur in Form von Arbeit. Daran anschliessend findet der Arbeitsintegrationsprozess statt mit – je nach Ergebnis der Basisbeschäftigung – Qualifikationsprogrammen, Bewerbungscoaching oder Personalvermittlung für Teilnehmende, deren Chancen für einen raschen Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt intakt sind. Teillohn-Jobs und gemeinnützige Arbeit richten sich dagegen an Teilnehmende mit kurzfristig geringen Chancen für eine rasche Integration in den Arbeitsmarkt. Abgeschlossen wird die Basisbeschäftigung mit einer qualifizierten Empfehlung zuhanden der fallführenden Sozialarbeitenden (VGr, 1. November 2016, VB.2016.00434, E. 2.4).

7.5 Bei der Gesamtbeurteilung im Rahmen der Basisbeschäftigung handelt es sich weder um Prüfungsergebnisse noch eine Mitarbeiterbeurteilung. Jedoch weist sie Elemente von beiden auf. Zwar werden in der Basisbeschäftigung die Befähigungen und Eignungen der Teilnehmenden und eine eignungsgerechte Zuweisung der Teilnehmer in nachfolgende Programme abgeklärt und bestehen insofern gewisse Elemente einer Prüfung (vgl. E. 12.2), die Gesamtbeurteilung ist aber vor allem von ihrem Aufbau her wie eine Mitarbeiterbeurteilung resp. ein Arbeitszeugnis aufgebaut und gibt Auskunft über die Dauer der Basisbeschäftigung sowie über die Leistung und das Verhalten der Teilnehmenden (vgl. § 46 Abs. 2 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [PG]). Somit rechtfertigt sich in Bezug auf die Gesamtbeurteilung keine Beschränkung der Kontrolldichte wie bei Prüfungen (vgl. VGr, 21. November 2017, VB.2017.00446, E. 2), wie das die Vorinstanz gemacht hat. Sie durfte sich aber aufgrund der Natur der Gesamtbeurteilung, soweit diese auf dem persönlichen Eindruck ihrer Mitarbeitenden beruhte, eine gewisse Zurückhaltung auferlegen. Ihre Ausführungen, wonach sie von einer Kognitionsbeschränkung wie bei einer Prüfungsbeschwerde ausgegangen sei, erweckt zwar den Eindruck, dass sie durch eine übermässige Einschränkung ihrer Prüfungsbefugnis das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hätte. Angesichts ihrer doch eingehenden Auseinandersetzung mit den Rügen des Beschwerdeführers, welche jedenfalls klar über die blosse Prüfung der fehlenden Nachvollziehbarkeit, offensichtlicher Mängel und sachfremder Kriterien hinausgeht, wiegt eine allfällige Gehörsverletzung jedoch nicht schwer und kann im Verfahren vor Verwaltungsgericht geheilt werden. Die Heilung setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht selber mit voller Kognition entscheidet, was sich vorliegend in Anlehnung an die Praxis bei reformatorischen Entscheiden des Verwaltungsgerichts (dazu Donatsch, § 50 N. 70 ff.) rechtfertigt.

8.  

8.1 Der Beschwerdeführer rügt, er hätte weder mit der Anwendung des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG) noch mit der Anwendung von Glaubwürdigkeitsregeln rechnen müssen.

8.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich nicht den Anspruch darauf, zur rechtlichen Würdigung oder zur juristischen Begründung des Entscheides angehört zu werden. An die Rechtsauffassung bzw. Rechtsbehauptungen der Verfahrensbeteiligten bzw. einer allfälligen Vorinstanz ist die Entscheidinstanz denn auch nicht gebunden (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 16). Gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, kann die Rechtsmittelbehörde – im Rahmen des Streitgegenstands – eine Motivsubstitution vornehmen, d. h. sie kann die angefochtene Verfügung aus anderen als den von der Vorinstanz angeführten rechtlichen Gründen bestätigen. Die Rechtsmittelbehörde darf allerdings den Streitgegenstand nicht verlassen, indem sie ihren Entscheid sowohl auf einen wesentlich verschiedenen Sachverhalt als auch gleichzeitig auf einen anderen Rechtsgrund stützt, der weder von der Vorinstanz erwogen noch von der rekurrierenden Person geltend gemacht wurde (Martin Bertschi, Kommentar VRG; Vorbem. zu §§ 19–28a N. 29). Ausserdem ist das rechtliche Gehör zumindest der dadurch beschwerten Partei dann zu gewähren, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Massgeblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (vgl. BGr, 5. März 2018, 2C_497/2017, E. 3.4, mit weiteren Hinweisen; Donatsch, § 20a N. 21, § 52 N. 37; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 26b N. 29).

8.3 Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers haben bereits die SEB sowie auch der Beschwerdegegner ihre Entscheide gestützt auf das IDG begründet. Mindestens mit Bezug auf die verlangte Akteneinsicht stützte sich der Beschwerdeführer selber auf das IDG ab. Demgemäss musste der Beschwerdeführer auch vor der Vorinstanz mit der Anwendung des IDG rechnen, auch wenn er die Ansicht vertritt, das IDG komme nicht zum Zug. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde daher durch die Begründung mit dem IDG nicht verletzt.

8.4 Die Vorinstanz beurteilte sodann die Wertung, dass der Beschwerdeführer teilweise Motivationsschwierigkeiten hatte, als glaubhaft, jedoch seine Aussage, es habe keine weiteren Arbeiten gegeben, welche eine Zusammenarbeit mit anderen Personen erfordert habe, als unglaubhaft. Die Vorinstanz hat dabei den jeweiligen Parteiaussagen einen Beweiswert beigemessen. Sie hat dabei ihren Entscheid nicht mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund begründet, der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde und mit dessen Anwendung nicht gerechnet werden musste, sondern lediglich eine Beweiswürdigung vorgenommen. Dies stellt ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

9.  

9.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihm keine Möglichkeit gegeben, sich zu ihrem unerwarteten Beweisergebnis zu äussern.

9.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet des Weiteren das Recht des Betroffenen, an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern zu können, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2.2; BGr, 16. Februar 2017, 4A_453/2016, E. 2.1).

9.3 Die Vorinstanz nahm, soweit aus den Akten ersichtlich (mit Ausnahme der Abklärung der Rechtzeitigkeit des Rekurses), selbständig keine Beweise ab, sondern verlangte lediglich die Akten der Vorinstanz ein und leitete sämtliche bei ihr eingegangenen Eingaben an die jeweilige Gegenseite weiter. Demgemäss konnte sich der Beschwerdeführer auch zu den eingereichten Eingaben äussern. Er erhielt am 14. März 2016 sodann Akteneinsicht und konnte sich in seiner Stellungnahme vom 21. März 2016 zu sämtlichen beweisrelevanten Akten äussern. Somit wurde sein rechtliches Gehör nicht verletzt.

10.  

10.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, da ihm die Vorinstanz vier Entscheide gleichzeitig zugestellt habe, habe sie seinen Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt, da er gleichzeitig nicht vier Entscheide sachgerecht hätte prüfen und anfechten können.

10.2 Art. 29 Abs. 1 BV garantiert jeder Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen einen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Der Anspruch auf ein gerechtes Verfahren bildet für sämtliche Verfahrensarten ein offenes Grundprinzip zur Sicherung rechtsstaatlicher Verfahren. Art. 29 Abs. 1 BV ist Grundtatbestand der im Einzelnen ausgebildeten verfassungsmässigen Verfahrensrechte und grundlegender Ausdruck des prozessualen Fairnessgrundsatzes. Er ist damit auch Auffangtatbestand für Konstellationen, die nicht spezifisch einem Teilgehalt zugeordnet werden können (Steinmann, Art. 29 N. 39).

10.3 Die Beschlüsse (01; 02; 03 und 05) vom 5. Juli 2018 wurden dem Beschwerdeführer am 16. Juli 2018 und damit während der laufenden Gerichtsferien (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008) zugestellt. Im Fall einer Zustellung während der Gerichtsferien gilt der erste Tag nach dem Ende des Fristenstillstands – also der erste Tag nach dem letzten Gerichtsferientag, vorliegend der 16. August 2018 – als erster zählender Tag für die Rechtsmittelfrist (Plüss, § 11 N. 24). Die Rechtsmittelfrist endete somit für den Beschwerdeführer erst am Freitag, 14. September 2018. Damit verblieb dem Beschwerdeführer genügend Zeit, sämtliche der vier Entscheide sachgerecht zu prüfen und anzufechten. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV ist nicht gegeben.

11.  

Der Beschwerdeführer weist sodann darauf hin, dass entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht eine Berichtigung der Integrationsempfehlung, sondern der Gesamtbeurteilung vom 20. März 2015 verlangt worden sei. Da die Integrationsempfehlung die Gesamtbeurteilung vom 20. März 2015 wortgetreu übernommen hat, vermag das fehlerhafte Abstellen der Vorinstanz auf die Integrationsempfehlung keinen Einfluss auf das Ergebnis des Entscheids zu begründen.

12.  

12.1 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, es sei das städtische Personalrecht der Stadt Zürich direkt oder zumindest analog anwendbar. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre zumindest eine Beweislastumkehr angebracht.

12.2 Ein Arbeitsverhältnis zeichnet sich dadurch aus, dass sich ein Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers gegen Entrichtung eines Lohnes verpflichtet (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 der Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals [Personalverordnung] vom 6. Februar 2002 der Stadt Zürich; vgl. auch Art. 319 Abs. 1 OR). Der Beschwerdeführer erhielt für seine Tätigkeit bei der SEB keinen Lohn, und er verrichtete in der Hauptsache auch keine Arbeit im Dienste der Stadt Zürich. Vielmehr löste er u. a. Übungen, um seine Fähigkeiten und Potenziale für eine weitere Integration abzuklären (vgl. E. 7.4). Dass der Beschwerdeführer dabei kleine Arbeiten erledigte, welche auch der Stadt zugutekamen (z. B. Versand von Broschüren), vermag am Charakter der Basisbeschäftigung als Abklärungsverhältnis nichts zu ändern; diese Tätigkeiten nahmen auch nur einen bescheidenen und untergeordneten Umfang ein. Die Teilnahme an der Basisbeschäftigung stellt daher eine abklärende Arbeitsintegrationsmassnahme und kein Arbeitsverhältnis dar, demgemäss ist auch das Personalrecht der Stadt Zürich nicht anwendbar. Es bleibt zu prüfen, ob das Personalrecht analog anwendbar ist.

12.3 Die Ansprüche des Beschwerdeführers in Bezug auf die Gesamtbeurteilung der Basisbeschäftigung richten sich primär nach den sozialhilferechtlichen Bestimmungen. Diese sehen zwar die Möglichkeit vor, dass die wirtschaftliche Hilfe u. a. mit Weisungen verbunden werden kann, die geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG, § 23 SHV). Dazu gehört namentlich auch die Möglichkeit, den Hilfesuchenden zur Teilnahme an Programmen der Arbeitsintegration zu verpflichten (§ 23 lit. d SHV). Eine nähere Regelung über das Rechtsverhältnis zwischen der Fürsorgebehörde und dem Sozialhilfeempfänger in Bezug auf die Arbeitsintegrationsprogramme enthalten diese Bestimmungen nicht, namentlich nicht bezüglich des Inhalts der Gesamtbeurteilung der Basisbeschäftigung. Bei der Basisbeschäftigung stehen die Abklärung der Arbeitsintegration des Beschwerdeführers (vgl. E. 7.4) sowie der Erhalt einer Tagesstruktur im Vordergrund, wohingegen beim Arbeitsverhältnis ein Tätigwerden für den Arbeitgeber Hauptcharakteristikum ist. Während bei der Basisbeschäftigung somit der Teilnehmer und die Abklärung seiner Fähigkeiten im Fokus steht und das Produkt seiner Tätigkeit nebensächlich ist, ist beim Arbeitsverhältnis in erster Linie das Arbeitsergebnis von Bedeutung. Mit Blick auf den dargelegten Zweck der Arbeitsintegration und der Gesamtbeurteilung erscheint das Sozialhilfegesetz nicht als planwidrig unvollständig, weshalb keine Gesetzeslücke besteht und die personalrechtlichen Regelungen über das Arbeitszeugnis auch nicht analog auf die Gesamtbeurteilung der Basisbeschäftigung anzuwenden sind. Da es vorliegend um die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Berichtigung von in der Gesamtbeurteilung enthaltenen Personendaten geht, finden darauf die Bestimmungen des IDG Anwendung; diese sehen keine Beweislastumkehr vor.

13.  

Nach § 21 lit. a IDG kann eine betroffene Person vom öffentlichen Organ verlangen, dass es unrichtige Personendaten berichtigt. Personendaten sind unrichtig, wenn sie nicht mit der Realität übereinstimmen und/oder, je nach Sachverhalt, veraltet und/oder unvollständig sind. Vollständig unrichtig sind Personendaten, wenn sie als einzelne Daten falsch sind. Zu korrigieren sind Personendaten zudem auch, wenn sie als einzelne Daten zwar richtig sind, die gesamte Wirklichkeit aber unvollständig oder verzerrt wiedergeben. Personendaten lassen sich berichtigen, indem sie mit der Realität in Einklang gebracht werden. Lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Daten beweisen, ist vom verantwortlichen Organ bei den betreffenden Daten ein entsprechender Vermerk anzubringen (Barbara Widmer in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], § 21 N. 9 f.). Spricht jedoch mehr für die Richtigkeit der von einer betroffenen Person verlangten Änderung, sind die Personendaten zu berichtigen und mit einem derartigen Vermerk zu versehen (BGr, 21. Oktober 2013, 1C_11/2013, E. 4.2). Die Richtigkeit von Daten kann sich nur auf Tatsachen beziehen, die auch objektiv festgestellt werden können, denn subjektive Werturteile lassen sich nur schwerlich als richtig oder unrichtig einordnen. Das Werturteil lässt im Gegensatz zu einer Tatsache gerade eine andere Meinung zu, und dessen Relativität kann in der Praxis erkannt werden. Schwierigkeiten einer Abgrenzung ergeben sich dann, wenn ein Werturteil eine Tatsachenbehauptung enthält oder voraussetzt. Diesfalls kann ein Werturteil, welches auf objektiven Kriterien beruht, einen Anspruch auf Berichtigung nicht ausschliessen (Urs Maurer-Lambrou/Matthias Raphael Schönbächler, Basler Kommentar Datenschutzgesetz Öffentlichkeitsgesetz, 3. A., Basel 2014, Art. 5 N. 9).

14.  

14.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer beanstandeten Passagen der Gesamtbeurteilung unrichtige Personendaten enthalten.

14.2 Der Beschwerdeführer beantragt, den Passus, er sei "jeweils" rechtzeitig gewesen, in er sei "immer" rechtzeitig gewesen zu ändern. Das Wort "jeweils" bedeutet gleich viel wie "jedes Mal" sowie "immer" (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/jeweils, zuletzt besucht am 11. Dezember 2018) und ist somit ein Synonym von "immer". Auch entsteht dadurch, dass ein von den Beurteilungsrastern abweichender Begriff im Fliesstext der angefochtenen Gesamtbeurteilung verwendet wird, kein falscher Eindruck, geht doch auch aus dem Begriff "jeweils" klar und unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdeführer "immer" rechtzeitig gewesen ist. Demgemäss liegt mit dem Wort "jeweils" keine unrichtige Information vor. Diese Formulierung ist daher nicht zu berichtigen.

14.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Abklärung in der Basisbeschäftigung habe lediglich drei und nicht vier Wochen gedauert, weshalb diese Zeitangabe zu korrigieren sei. Die Basisbeschäftigung dauert grundsätzlich vier Wochen (vgl. E. 6.4). Der Beschwerdeführer war lediglich aufgrund seines Militärdienstes nicht verpflichtet, während der letzten Abklärungswoche anwesend zu sein. Ohne Marschbefehl hätte der Beschwerdeführer auch während der vierten Woche bei der Dienststelle SEB tätig sein müssen. So kam der Beschwerdeführer auch am Nachmittag des 25. März 2015 in der vierten Woche zur Arbeit, da sein Militäreinsatz frühzeitig beendet war. Die Basisbeschäftigung begann am 2. März 2015 und endete offiziell am 27. März 2015, was vier Arbeitswochen entspricht. Allerdings wird die Wirklichkeit dadurch verzerrt wiedergegeben, dass die eigentliche faktische Abklärung lediglich während dreier und nicht vier Wochen stattfand. Demgemäss ist die Aussage, die Abklärung habe vier Wochen gedauert, relativ unrichtig und daher zu berichtigen.

14.4 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, den Passus wonach er Motivationsschwierigkeiten gehabt habe, zu ändern in den Passus: "Er erledigte die ihm zugeteilten Arbeiten stets sehr motiviert und sehr ausdauernd." Die Motivation des Beschwerdeführers lässt sich nur schwer objektiv feststellen, und verschiedene Meinungen dazu sind möglich. So hält die Gesamtbeurteilung vom 20. März 2015 auch fest, dass es so schiene, als hätte der Beschwerdeführer zeitweise Schwierigkeiten, sich zu motivieren. Ob der Beschwerdeführer motiviert war, stellt deshalb ein Werturteil dar. Dass der Beschwerdeführer schnell und fehlerfrei gearbeitet hat, vermag nicht zu belegen, dass er diese Arbeit auch mit Interesse oder begeistert erledigt hätte, zudem attestiert die Gesamtbeurteilung auch nur teilweise Motivationsschwierigkeiten, sodass auch die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer während der motivierten Phasen besonders gut und schnell arbeitete. Die beanstandete Textstelle ist nicht abzuändern.

14.5 Der Beschwerdeführer beantragt sodann die Änderung des Passus: "Herr A schaffte es mühelos, in den für ihn bekannten Tätigkeitsfeldern zu arbeiten" in "Es fiel ihm leicht, in den für ihn neuen Tätigkeitsfeldern zu arbeiten". In seinem für die SEB ausgefüllten Lebenslauf gab der Beschwerdeführer an, im Word-Programm gute Anwenderkenntnisse und im Excel- sowie Powerpointprogramm Grundkenntnisse zu haben. Somit enthielten die Übungen der Basisbeschäftigung grundsätzlich Tätigkeitsfelder, welche dem Beschwerdeführer bereits bekannt waren. Dass die Gesamtbeurteilung erwähnt, dass ihm die Tätigkeitsfelder mehrheitlich bereits bekannt waren, ist nicht zu beanstanden. So rügt der Beschwerdeführer auch nicht, dass die Aussage in Bezug auf die bekannten Tätigkeitsfelder unrichtig sei. Ebenso wenig muss aus der Aussage gelesen werden, dass der Beschwerdeführer in neuen Tätigkeiten Mühe gehabt hätte. Demgemäss ist auch dieser Punkt nicht zu berichtigen.

14.6 Der Beschwerdeführer beantragt weiter den Passus "Auch war er sehr interessiert daran Spezialaufgaben zu übernehmen" in "Herr A war immer bereit, neue Aufgaben kennenzulernen und zu übernehmen" abzuändern. Der Beschwerdeführer fürchtet, man könne diesen Passus in der Weise fehlinterpretieren, als dass er zwar interessiert, aber in Wahrheit nicht bereit dazu gewesen sei, Spezialaufgaben zu übernehmen. Diese Befürchtung ist nicht zu teilen, lässt doch auch der Zusatz "sehr" nicht auf eine negative Wertung dieses Passus schliessen. Die Textstelle verzerrt die Wirklichkeit dadurch nicht, und das Faktum ist daher nicht als unrichtig zu qualifizieren.

14.7 Vom Beschwerdeführer wird sodann beantragt, die Textstelle "freundlich und kollegial" durch "kollegial und hilfsbereit" zu ersetzen. Der Beschwerdeführer befürchtet, dass aufgrund des Umstandes, dass "hilfsbereit" zwar in der Beurteilungstabelle der SEB vorkommt, in seiner Gesamtbeurteilung jedoch nicht verwendet wurde, den Eindruck entstehen lasse, er sei nicht hilfsbereit gewesen. Diese Befürchtung ist ebenfalls nicht zu teilen, da "kollegial" ein Synonym von "hilfsbereit" ist (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/kollegial; zuletzt besucht am 11. Dezember 2018) und damit nicht der Eindruck entstehen kann, der Beschwerdeführer sei nicht hilfsbereit gewesen. Die genannte Textstelle verzerrt daher die Wirklichkeit ebenfalls nicht, und dieser Punkt ist daher auch nicht zu berichtigen.

14.8 Weiter verlangt der Beschwerdeführer, die Textstelle "Anweisungen und Rückmeldungen der Anleitungsperson nahm er entgegen" durch "Anweisungen und Rückmeldungen nahm er sehr interessiert und aufmerksam entgegen" abzuändern. Wie vom Beschwerdeführer selber vorgebracht, ist im Beurteilungsbogen der SEB die Entgegennahme von Anweisungen und Rückmeldungen sowohl bei den guten als auch bei den schlechten Bewertungen mit einem Zusatz wie beispielsweise "eher uninteressiert " oder "sehr aufmerksam" versehen. Indem in der Gesamtbeurteilung kein Zusatz verwendet wurde, kann daher gerade nicht darauf geschlossen werden, dass ein Dritter davon ausgehen müsste, die Anweisungen und Rückmeldungen seien uninteressiert entgegengenommen worden. Vielmehr erscheint die Aussage neutral. Dass der Beschwerdeführer die Anweisungen und Rückmeldungen sehr interessiert und aufmerksam entgegennahm, ist sodann nicht substanziiert dargelegt. Vielmehr ist auch bereits in der zweiten Zwischenverfügung auf einen Zusatz verzichtet worden. Somit ist auch die vorgenannte Textstelle nicht zu berichtigen.

14.9 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, der Passus "Tätigkeiten, welche die Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitenden erforderten, versuchte er zu vermeiden." sei zu streichen oder durch den Passus "Tätigkeiten, welche die Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitenden erforderten, erledigte er problemlos." zu ersetzen. Er begründet dies damit, dass es ausser dem Teameinsatz in der Küche, zu welchem er sich freiwillig gemeldet habe, nur noch Einzelarbeiten gab. Die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der beanstandete Punkt auch den Austausch zwischen Mitarbeiter und Fachanleitung betreffe.

Bei den von der Vorinstanz aufgeführten Arbeiten (Gestalten von Menükarten für das hausinterne Restaurant, Erstellen von Etiketten für den Hauskiosk, Einrichten einer zweckmässigen Ablage, Entgegennahme von Versandmaterial) ist ein Austausch und eine Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern in anderen Abteilungen z.B. der Küche oder des Kiosks durchaus denkbar, und dies nicht nur bei der Aufgabenerteilung. Dass der SEB dabei ein Vermeidungsverhalten des Beschwerdeführers zur Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern aufgefallen ist, erscheint daher möglich. Vom Beschwerdeführer wird sodann vorgebracht, er habe sich freiwillig für den Küchen-/Buffetdienst gemeldet, was vom Beschwerdegegner nicht bestritten wird. Dies stellt zumindest ein Indiz gegen eine Vermeidungstaktik dar. Die SEB hat dem genannten Punkt sodann allerdings besondere Aufmerksamkeit geschenkt, indem sie in der Zwischenbeurteilung der zweiten Woche anstelle der vorgegebenen Textpassage der zweiten Zeile im Bereich der Kooperationsbereitschaft den umstrittenen Satz aus der ersten und damit schlechtesten Bewertungszeile genommen hat, während die darauffolgenden Sätze aus der dritten Zeile und damit einer besseren Bewertung stammen. Demgemäss vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht glaubhafter als diejenigen des Beschwerdegegners zu erscheinen.

Bei der vorliegenden Frage, ob der Beschwerdeführer versucht hatte, die Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitenden zu vermeiden, handelt es sich zwar grundsätzlich um ein Werturteil, dieses stützt sich jedoch zum Teil auf feststellbare Tatsachen, wie beispielsweise, ob überhaupt Arbeiten vorlagen, welche eine Zusammenarbeit ermöglicht hätten, und ob sich der Beschwerdeführer beispielsweise öfters freiwillig für solche Tätigkeiten gemeldet hat oder nicht, sowie, ob bei Arbeiten, bei denen eine Zusammenarbeit gedacht war, der Beschwerdeführer auf eine solche Zusammenarbeit nicht einging und die Arbeit alleine und selbständig erledigte. Aus den Akten lassen sich weder Beweise für Tatsachen finden, die auf eine Vermeidungstaktik schliessen, noch solche, die das Gegenteil belegen würden. Wie bereits dargelegt, erweist sich die Darstellung des Beschwerdeführers nicht glaubhafter, als die Darstellung der SEB, weshalb die Textpassage zu belassen ist. Es ist jedoch ein Bestreitungsvermerk durch die Dienststelle SEB anzubringen (vgl. E. 13).

14.10 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, den Passus "Gesamthaft gesehen war das Arbeitsergebnis von Herr A gut" zu ändern in "Die Qualität der geleisteten Arbeit war sehr gut. Bezüglich der Quantität war die Leistung sehr hoch. Gesamthaft gesehen war das Arbeitsergebnis von Herr A sehr gut". Bezüglich der Qualität der geleisteten Arbeit macht die Gesamtbeurteilung keine Aussagen, es bestehen somit keine Daten, die unrichtig sein könnten und daher berichtigt werden müssten. Bezüglich der Gesamtbeurteilung des Arbeitsergebnisses ist festzuhalten, dass es sich bei der Beurteilung, ob dieses gut oder sehr gut war, um ein Werturteil handelt, welches sich einer Berichtigung entzieht. Somit ist auch der letzten beantragten Änderung der Gesamtbeurteilung nicht stattzugeben.

15.  

15.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Dienststelle Soziale Einrichtungen und Betriebe der Stadt Zürich anzuweisen, in der Gesamtbeurteilung vom 20. März 2015 die Textstelle "Tätigkeiten, welche die Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitenden erforderten, versuchte er zu vermeiden." mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Zudem ist die Gesamtbeurteilung insofern anzupassen, als die Dauer der Abklärung von vier auf drei Wochen zu korrigieren ist. Aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner sind die Kosten des Rekursverfahrens diesem aufzuerlegen und wird das vorinstanzliche Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss und aufgrund des Umstandes, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde, sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer zu 4/5 und dem Beschwerdegegner zu 1/5 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

15.2 Aufgrund seines mehrheitlichen Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteienschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdegegner steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu, da das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu seinen angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörde gegenüber Privaten meist über einen Wissensvorsprung verfügen (Plüss, § 17 N. 51). Vorliegend besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Dienststelle Soziale Einrichtungen und Betriebe der Stadt Zürich angewiesen, in der Gesamtbeurteilung vom 20. März 2015 die Textstelle "Tätigkeiten, welche die Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitenden erforderten, versuchte er zu vermeiden." mit einem Bestreitungsvermerk im Sinn der Erwägungen zu versehen. Sodann wird die Dienstelle Soziale Einrichtungen und Betriebe der Stadt Zürich angewiesen, die Gesamtbeurteilung insofern im Sinn der Erwägungen anzupassen, als die Dauer der Abklärung lediglich drei Wochen gedauert hat.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    In Abänderung der Dispositiv-Ziffern II und III des Entscheids des Bezirksrats vom 5. Juli 2018 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    160.--     Zustellkosten,
Fr. 3'160.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden zu 1/5 dem Beschwerdegegner und zu 4/5 dem Beschwerdeführer auferlegt; sein Anteil wird vorab aus der von ihm geleisteten Kaution bezogen. Über die darüber hinausgehenden Kosten wird die Gerichtskasse nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils abrechnen.

5.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.    Mitteilung an …