{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00484_2018-10-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218679&W10_KEY=13823225&nTrefferzeile=36&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ca330f1e2162524df52dbea68b1262bd"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00484"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.10.2018  VB.2018.00484"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.10.2018  VB.2018.00484"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.10.2018  VB.2018.00484"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA\r(Widerruf) | Freiz\u00fcgigkeitsrechtliche und nacheheliche Aufenthaltsanspr\u00fcche bei einer nur kurze Zeit in der Schweiz gelebten Ehe. Der abgeleitete freiz\u00fcgigkeitsrechtliche Aufenthaltsanspruch der ausl\u00e4ndischen Ehegattin eines EU-B\u00fcrgers entf\u00e4llt, wenn der Wille zur Fortsetzung der Ehegemeinschaft nicht mehr besteht und das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu dient, ausl\u00e4nderrechtliche Zulassungsvorschriften zu umgehen (E. 2.1). Trotz formell fortbestehender Ehe konnte die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der peruanischen Beschwerdef\u00fchrerin deshalb widerrufen werden, nachdem sich diese unbestrittenermassen im November 2015 definitiv von ihrem portugiesischen Ehemann getrennt hatte (E. 2.2). Gem\u00e4ss innerstaatlicher Regelung besteht ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch, falls die in der Schweiz gelebte Ehe mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht, sofern keine Erl\u00f6schensgr\u00fcnde vorliegen (E. 3.1).  Die ausl\u00e4ndische Ehegattin mit abgeleiteten Aufenthaltsrecht kann sich dabei nur die in der Schweiz verbrachte Zeit anrechnen lassen, ist die Dreijahresfrist doch im Zusammenhang mit dem kumulativen Erfordernis einer erfolgreichen Integration zu sehen und sind ihre Auslandaufenthalte \u2013 auch solche aus wichtigen Gr\u00fcnden \u2013 nicht geeignet, die Integration in der Schweiz zu verst\u00e4rken (E. 3.2). Die Beschwerdef\u00fchrerin reiste erst einige Zeit nach ihrer Heirat in die Schweiz ein und kehrte danach f\u00fcr fast ein Jahr wieder in ihr Heimatland zur\u00fcck, weshalb die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft nicht die erforderlichen drei Jahre gedauert hat (E. 3.3). Verneinung eines nachehelichen oder eines allgemeinen H\u00e4rtefalls (E. 4). Verneinung eines Aufenthaltsanspruchs gest\u00fctzt auf das Recht auf Privat- und Familienlebens mangels intakter Ehegemeinschaft und besonders intensiver, \u00fcber eine normale Integration hinausgehender privater Bindung zur hiesigen Bev\u00f6lkerung (E. 5). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgensowie Rechtsmittelbelehrung (E. 8 f.).\r\rBeschwerdeabweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:03:25", "Checksum": "dae8df629874b7a095a2629d3ae8b903"}