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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2018.00485
Urteil
des Einzelrichters
vom 11. September 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
Beschwerdegegner,
und
Fachgruppe
Gewaltdelikte der Stadtpolizei Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz
GS180102,
hat
sich ergeben:
I.
A. A und B
führen seit Juni 2017 eine Beziehung. Seit Ende Juni 2018 leben sie gemeinsam
in einer Wohnung in Zürich. A ist schwanger und möchte sich derzeit von B
trennen.
B. Gestützt
auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006
(GSG) ordnete die Stadtpolizei Zürich am 31. Juli 2018 gegenüber B
für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der Wohnung,
Rayonverbote betreffend deren Umgebung und den Arbeitsort von A sowie ein
Kontaktverbot gegenüber A an. Die Stadtpolizei begründete dies damit, dass B A
mit der flachen Hand gegen den Kopf und mit der Hand gegen das linke Auge
geschlagen habe. Zudem habe er ihr einen Faustschlag gegen den Oberarm und eine
Kopfnuss verpasst sowie etwa sieben Mal ins Gesicht gespuckt.
II.
Mit Eingabe vom 3. August 2018 ersuchte A beim
Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich um Erstreckung der
Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate. Nach der Anhörung von B verlängerte der
Haftrichter mit Urteil und Verfügung vom 9. August 2018 das Rayonverbot
bis 30. August 2018, nicht jedoch das Kontaktverbot. Dieses werde mit
Ablauf der polizeilichen Verfügung am 14. August 2018 aufgehoben.
III.
A. Daraufhin
gelangte A am 17. August 2018 (Eingang) mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragte, das Rayonverbot sei um drei Monate zu verlängern, und der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
B. Da die
Beschwerdeschrift keine Originalunterschrift von A aufwies, setzte ihr das
Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 17. August 2018 eine
Nachfrist von fünf Tagen zur Verbesserung an. Nach Eingang der von A mit ihrer
Originalunterschrift versehenen Beschwerdeschrift am 22. August 2018
eröffnete das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung desselben Datums den
Schriftenwechsel und holte die Akten ein.
C. Mit
Eingaben vom 27. August 2018 verzichteten sowohl der Haftrichter als auch
die Stadtpolizei auf Vernehmlassung, ohne Anträge zu stellen und ohne weitere
Bemerkungen.
D. Mit
Präsidialverfügung vom 30. August 2018 trat das Verwaltungsgericht auf den
Antrag von A, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht
ein und verzichtete darauf, vorsorgliche Massnahmen zu erlassen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Gemäss
§ 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes
zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der
Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht
gegeben, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.
1.2 Da die
Beschwerdeführerin ausschliesslich die Verlängerung des Rayonverbots beantragte
(vorn III.A.), bildet allein diese Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens,
nicht jedoch das vom Haftrichter nicht erstreckte Kontaktverbot.
2.
2.1 Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; statt vieler VGr, 30. Mai 2018,
VB.2018.00255, E. 2.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in
einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen
Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt
oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder
durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein
(§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). Liegt häusliche Gewalt vor,
stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der
gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So
kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen,
ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten,
und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen
in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c
GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die
gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete
Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen
(§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der
Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate
nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.2 Im
Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen
steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen
kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen
umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht
aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall
von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b
VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie
erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung.
Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der
vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 3. November 2017,
VB.2017.00640, E. 3.2).
3.
3.1 Der
Haftrichter erwog, die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den die
Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorkommnissen seien nicht a priori
unglaubhaft. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass sie sich durch das Verhalten
des Beschwerdegegners vor weiteren Konflikten fürchte. Das erlittene Hämatom am
linken Auge sei fotografisch dokumentiert. Auch wenn die Angaben des
Beschwerdegegners diesbezüglich weniger wahrscheinlich seien als diejenigen der
Beschwerdeführerin, seien sie jedoch mindestens insofern nicht a priori
unglaubhaft, als er habe darstellen können, dass die jeweiligen Eskalationen
beidseits verschuldet gewesen seien und sich die Beschwerdeführerin – wie die
vorgelegten Textnachrichten belegen würden – nicht an das Kontaktverbot
gehalten habe. Das Verfahren, in dem sich die Aussagen der Parteien diametral
gegenüberstünden, vermittle das Bild einer sehr angespannten Situation zwischen
den Parteien, zumal die Beschwerdeführerin mutmasslich vom Beschwerdegegner
schwanger sei. Deshalb und da im Fall der Aufhebung der Schutzmassnahmen damit
gerechnet werden müsste, dass es erneut zu heftigen Konflikten kommen könnte,
erscheine eine einstweilige Verlängerung des Rayonverbots notwendig und
angemessen, um die Situation weiter zu deeskalieren. Vor dem Hintergrund, dass
beide Parteien ein Verschulden an den jeweiligen Eskalationen tragen würden und
der Beschwerdegegner die gemeinsame Wohnung allein finanziere, sei eine
Verlängerung von drei Wochen verhältnismässig.
3.2 Die
Beschwerdeführerin macht in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, ihre
Aussagen seien glaubhafter als diejenigen des Beschwerdegegners. Sodann sei ihr
nicht bewusst gewesen, dass das Kontaktverbot auch für sie gelte. Sie fürchte
sich vor weiteren Konflikten und um die eigene und die Gesundheit ihres
ungeborenen Kindes.
3.3 Den
angefochtenen Entscheid vermag die Beschwerdeführerin damit allerdings nicht
infrage zu stellen, zumal der Haftrichter ihre Aussagen durchaus als glaubhaft
einstufte und – zu Recht – von einer häuslichen Gewaltsituation ausging. Indem
er das Rayonverbot "lediglich" um drei Wochen erstreckte, übte er
sein Ermessen nicht geradezu rechtsverletzend aus, auch wenn angesichts des
Umstands, dass gegen den Beschwerdegegner wiederholt wegen Tätlichkeiten
gegenüber der Beschwerdeführerin polizeilich rapportiert wurde, mit Sicherheit
auch eine weitergehende Verlängerung vertretbar gewesen wäre. Eine
Angemessenheitsüberprüfung steht dem Verwaltungsgericht indes gerade nicht zu
(vorn E. 2.2). Die Beschwerdeführerin legt ohnehin nicht substanziiert
dar, inwiefern gerade eine Erstreckung von drei Monaten notwendig wäre, um die
Lage zwischen ihr und dem Beschwerdegegner (weiter) zu entspannen. Ihre
Nachrichten an den Beschwerdegegner während des geltenden Kontaktverbots zeigen
jedenfalls, dass ihr Bedürfnis nach Ruhe und Abstand zu diesem trotz der
Schwangerschaft und der Sorge um ihr ungeborenes Kind bereits kurz nach
Anordnung der Schutzmassnahmen durch die Mitbeteiligte nicht ausserordentlich
stark ausgeprägt war und jedenfalls eine Verlängerung um die Maximaldauer nicht
gerechtfertigt hätte. Dass die Beschwerdeführerin nicht gewusst haben will,
dass das Kontaktverbot auch von ihr einzuhalten gewesen wäre, spielt insofern
keine Rolle. Schliesslich erscheint die in der
Beschwerdeschrift wiedergegebene, mutmasslich im Nachgang zum haftrichterlichen
Entscheid vom Beschwerdegegner per Textnachricht geäusserte "Drohung"
("Ich chum wens rayonverbot fertig isch wieder id wohnig und wehe es fehlt
öppis vo mine sache") zu wenig konkret bzw. schwerwiegend, um von der
Einschätzung des Haftrichters abzuweichen. Das Urteil vom 9. August
2018 hält somit einer Rechtskontrolle stand.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Parteientschädigungen wurden nicht beantragt.
5.
Der Beschwerdegegner holte die Präsidialverfügung vom
22. August 2018, der die Beschwerdeschrift beigelegt war, nicht auf der
Post ab (vorn III.D.). Ob diese Verfügung aufgrund der Zustellfiktion dennoch
als zugestellt gilt (hierzu statt vieler VGr, 20. Februar 2018,
VB.2018.00028, E. 2.1.1), kann offenbleiben. Mangels Eintreten auf das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde bzw. Anordnung vorsorglicher Massnahmen und aufgrund der
Abweisung der Beschwerde erwachsen dem Beschwerdegegner keine Nachteile. Die
Präsidialverfügung und die Beschwerdeschrift können ihm daher zusammen mit dem
vorliegenden Urteil erneut zugestellt werden.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 930.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an …