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Geschäftsnummer: VB.2018.00485  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.09.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS180102


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Die Beschwerdeführerin beantragt eine fortdauernde Verlängerung des gegen ihren Partner angeordneten Kontaktverbots.] Indem der Haftrichter das Rayonverbot "lediglich" um drei Wochen erstreckte, übte er sein Ermessen nicht geradezu rechtsverletzend aus. Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht substanziiert dar, inwiefern gerade eine Erstreckung von drei Monaten notwendig wäre, um die Lage zwischen ihr und dem Beschwerdegegner (weiter) zu entspannen. Ihre Nachrichten an den Beschwerdegegner während des geltenden Kontaktverbots zeigen jedenfalls, dass ihr Bedürfnis nach Ruhe und Abstand zu diesem trotz der Schwangerschaft und der Sorge um ihr ungeborenes Kind bereits kurz nach Anordnung der Schutzmassnahmen durch die Mitbeteiligte nicht ausserordentlich stark ausgeprägt war. Dass die Beschwerdeführerin nicht gewusst haben will, dass das Kontaktverbot auch von ihr einzuhalten gewesen wäre, spielt insofern keine Rolle (E. 3.3). Abweisung.
 
Stichworte:
ERMESSEN
ERMESSENSSPIELRAUM
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
KONTAKTVERBOT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RAYONVERBOT
RECHTSKONTROLLE
VERLÄNGERUNG
Rechtsnormen:
Art. 10 Abs. I GSG
§ 50 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00485

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 11. September 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

B,

Beschwerdegegner,

 

und

 

Fachgruppe Gewaltdelikte der Stadtpolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
GS180102,

hat sich ergeben:

I.  

A. A und B führen seit Juni 2017 eine Beziehung. Seit Ende Juni 2018 leben sie gemeinsam in einer Wohnung in Zürich. A ist schwanger und möchte sich derzeit von B trennen.

B. Gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG) ordnete die Stadtpolizei Zürich am 31. Juli 2018 gegenüber B für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der Wohnung, Rayonverbote betreffend deren Umgebung und den Arbeitsort von A sowie ein Kontaktverbot gegenüber A an. Die Stadtpolizei begründete dies damit, dass B A mit der flachen Hand gegen den Kopf und mit der Hand gegen das linke Auge geschlagen habe. Zudem habe er ihr einen Faustschlag gegen den Oberarm und eine Kopfnuss verpasst sowie etwa sieben Mal ins Gesicht gespuckt.

II.  

Mit Eingabe vom 3. August 2018 ersuchte A beim Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich um Erstreckung der Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate. Nach der Anhörung von B verlängerte der Haftrichter mit Urteil und Verfügung vom 9. August 2018 das Rayonverbot bis 30. August 2018, nicht jedoch das Kontaktverbot. Dieses werde mit Ablauf der polizeilichen Verfügung am 14. August 2018 aufgehoben.

III.  

A. Daraufhin gelangte A am 17. August 2018 (Eingang) mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, das Rayonverbot sei um drei Monate zu verlängern, und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

B. Da die Beschwerdeschrift keine Originalunterschrift von A aufwies, setzte ihr das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 17. August 2018 eine Nachfrist von fünf Tagen zur Verbesserung an. Nach Eingang der von A mit ihrer Originalunterschrift versehenen Beschwerdeschrift am 22. August 2018 eröffnete das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung desselben Datums den Schriftenwechsel und holte die Akten ein.

C. Mit Eingaben vom 27. August 2018 verzichteten sowohl der Haftrichter als auch die Stadtpolizei auf Vernehmlassung, ohne Anträge zu stellen und ohne weitere Bemerkungen.

D. Mit Präsidialverfügung vom 30. August 2018 trat das Verwaltungsgericht auf den Antrag von A, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht ein und verzichtete darauf, vorsorgliche Massnahmen zu erlassen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

1.2 Da die Beschwerdeführerin ausschliesslich die Verlängerung des Rayonverbots beantragte (vorn III.A.), bildet allein diese Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens, nicht jedoch das vom Haftrichter nicht erstreckte Kontaktverbot.

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; statt vieler VGr, 30. Mai 2018, VB.2018.00255, E. 2.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.2 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 3. November 2017, VB.2017.00640, E. 3.2).

3.  

3.1 Der Haftrichter erwog, die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den die Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorkommnissen seien nicht a priori unglaubhaft. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass sie sich durch das Verhalten des Beschwerdegegners vor weiteren Konflikten fürchte. Das erlittene Hämatom am linken Auge sei fotografisch dokumentiert. Auch wenn die Angaben des Beschwerdegegners diesbezüglich weniger wahrscheinlich seien als diejenigen der Beschwerdeführerin, seien sie jedoch mindestens insofern nicht a priori unglaubhaft, als er habe darstellen können, dass die jeweiligen Eskalationen beidseits verschuldet gewesen seien und sich die Beschwerdeführerin – wie die vorgelegten Textnachrichten belegen würden – nicht an das Kontaktverbot gehalten habe. Das Verfahren, in dem sich die Aussagen der Parteien diametral gegenüberstünden, vermittle das Bild einer sehr angespannten Situation zwischen den Parteien, zumal die Beschwerdeführerin mutmasslich vom Beschwerdegegner schwanger sei. Deshalb und da im Fall der Aufhebung der Schutzmassnahmen damit gerechnet werden müsste, dass es erneut zu heftigen Konflikten kommen könnte, erscheine eine einstweilige Verlängerung des Rayonverbots notwendig und angemessen, um die Situation weiter zu deeskalieren. Vor dem Hintergrund, dass beide Parteien ein Verschulden an den jeweiligen Eskalationen tragen würden und der Beschwerdegegner die gemeinsame Wohnung allein finanziere, sei eine Verlängerung von drei Wochen verhältnismässig.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, ihre Aussagen seien glaubhafter als diejenigen des Beschwerdegegners. Sodann sei ihr nicht bewusst gewesen, dass das Kontaktverbot auch für sie gelte. Sie fürchte sich vor weiteren Konflikten und um die eigene und die Gesundheit ihres ungeborenen Kindes.

3.3 Den angefochtenen Entscheid vermag die Beschwerdeführerin damit allerdings nicht infrage zu stellen, zumal der Haftrichter ihre Aussagen durchaus als glaubhaft einstufte und – zu Recht – von einer häuslichen Gewaltsituation ausging. Indem er das Rayonverbot "lediglich" um drei Wochen erstreckte, übte er sein Ermessen nicht geradezu rechtsverletzend aus, auch wenn angesichts des Umstands, dass gegen den Beschwerdegegner wiederholt wegen Tätlichkeiten gegenüber der Beschwerdeführerin polizeilich rapportiert wurde, mit Sicherheit auch eine weitergehende Verlängerung vertretbar gewesen wäre. Eine Angemessenheitsüberprüfung steht dem Verwaltungsgericht indes gerade nicht zu (vorn E. 2.2). Die Beschwerdeführerin legt ohnehin nicht substanziiert dar, inwiefern gerade eine Erstreckung von drei Monaten notwendig wäre, um die Lage zwischen ihr und dem Beschwerdegegner (weiter) zu entspannen. Ihre Nachrichten an den Beschwerdegegner während des geltenden Kontaktverbots zeigen jedenfalls, dass ihr Bedürfnis nach Ruhe und Abstand zu diesem trotz der Schwangerschaft und der Sorge um ihr ungeborenes Kind bereits kurz nach Anordnung der Schutzmassnahmen durch die Mitbeteiligte nicht ausserordentlich stark ausgeprägt war und jedenfalls eine Verlängerung um die Maximaldauer nicht gerechtfertigt hätte. Dass die Beschwerdeführerin nicht gewusst haben will, dass das Kontaktverbot auch von ihr einzuhalten gewesen wäre, spielt insofern keine Rolle. Schliesslich erscheint die in der Beschwerdeschrift wiedergegebene, mutmasslich im Nachgang zum haftrichterlichen Entscheid vom Beschwerdegegner per Textnachricht geäusserte "Drohung" ("Ich chum wens rayonverbot fertig isch wieder id wohnig und wehe es fehlt öppis vo mine sache") zu wenig konkret bzw. schwerwiegend, um von der Einschätzung des Haftrichters abzuweichen. Das Urteil vom 9. August 2018 hält somit einer Rechtskontrolle stand.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden nicht beantragt.

5.  

Der Beschwerdegegner holte die Präsidialverfügung vom 22. August 2018, der die Beschwerdeschrift beigelegt war, nicht auf der Post ab (vorn III.D.). Ob diese Verfügung aufgrund der Zustellfiktion dennoch als zugestellt gilt (hierzu statt vieler VGr, 20. Februar 2018, VB.2018.00028, E. 2.1.1), kann offenbleiben. Mangels Eintreten auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bzw. Anordnung vorsorglicher Massnahmen und aufgrund der Abweisung der Beschwerde erwachsen dem Beschwerdegegner keine Nachteile. Die Präsidialverfügung und die Beschwerdeschrift können ihm daher zusammen mit dem vorliegenden Urteil erneut zugestellt werden.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    130.--     Zustellkosten,
Fr.    930.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …