{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "07.02.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00486_07-02-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219037&W10_KEY=4478003&nTrefferzeile=74&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1fb0019271ed02cd01aeeee807a12fa8"}, "Num": [" VB.2018.00486"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.07.0  VB.2018.00486"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.07.0  VB.2018.00486"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.07.0  VB.2018.00486"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Nutzung zweier Gewerber\u00e4ume als Homeoffice; Auslegung des Gewerbebegriffs. Die Eigent\u00fcmer der strittigen R\u00e4ume wurden zu Beginn des vorinstanzlichen Verfahrens als Mitbeteiligte ins Verfahren aufgenommen, im Endentscheid jedoch aus dem Rubrum entlassen. Mit der Erhebung eines Rechtsmittels dagegen h\u00e4tten es die Eigent\u00fcmer in der Hand gehabt, sich am vorliegenden Verfahren zu beteiligen, weshalb sie nicht ins Verfahren beizuladen sind (E. 1.3). Die Auslegung von kommunalem Recht steht in erster Linie den kommunalen Beh\u00f6rden zu und ist von den Rechtsmittelinstanzen nur mit Zur\u00fcckhaltung zu \u00fcberpr\u00fcfen (E. 3.3). Der Gestaltungsplan grenzt die Wohnnutzung (h\u00f6chstens 50%) von industrieller und gewerblicher Nutzung ab. Der Gemeinde geht es dabei um die Abgrenzung von der Wohnnutzung. Insofern hat ihre Auslegung des Handels- und Dienstleistungsgewerbebegriffs als selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit seine Daseinsberechtigung zur Umschreibung einer von der Wohnnutzung losgel\u00f6sten, verselbst\u00e4ndigten Nutzung im Gewerbe. Die Auslegung der Gemeinde erweist sich daher als vertretbar (E. 4.1). Die von den Eigent\u00fcmern der Gewerber\u00e4ume beabsichtigte Nutzung (insb. Homeoffice), stellt vorliegend keine selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit dar und ist Wohnnutzung (E. 4.2 f.). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:56:16", "Checksum": "b253792db3a7ce24fab1dcc491696e7c"}