{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-10-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00491_2020-10-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220641&W10_KEY=13823208&nTrefferzeile=82&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7802013813c6fd0992b6620ed9b79392"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00491"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.10.2020  VB.2018.00491"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.10.2020  VB.2018.00491"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.10.2020  VB.2018.00491"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Baubewilligung (Erschliessung). Der mit Rekurs gestellte Antrag auf Erg\u00e4nzung der Baubewilligung mit einer Auflage ist nicht deckungsgleich mit dem mit Beschwerde gestellten Antrag auf teilweise Aufhebung der Baubewilligung. Von einer unzul\u00e4ssigen Ver\u00e4nderung oder Erweiterung des Streitgegenstands kann vorliegend deswegen jedoch nicht gesprochen werden (E. 1.3.2). Da mit dem Z-Weg unbestrittenermassen eine normaliengerechte Notzufahrt zum Baugrundst\u00fcck besteht, muss die Zufahrt via den X-Weg nicht zwingend auch als Notzufahrt ausgestaltet sein. Dies bedeutet jedoch weder, dass die Zufahrt via den X-Weg deswegen von vornherein nicht normaliengerecht oder gar verkehrssicher zu sein h\u00e4tte, zumal ihr unbestrittenermassen eine mit derjenigen des X-Wegs jedenfalls vergleichbar relevante Erschliessungsfunktion angedacht ist, noch, dass die nicht normaliengerechte Zufahrt via den X-Weg deswegen von vornherein nicht als weitere Erschliessung zuzulassen w\u00e4re (E. 4.3) Vorliegend bestehen wichtige Gr\u00fcnde, um in Bezug auf den Y-Weg von den Zugangsnormalien abzuweichen, zumal k\u00fcnftig mit einem geringen zus\u00e4tzlichen Verkehrsaufkommen darauf gerechnet werden kann, was die Frage der Verkehrssicherheit entsch\u00e4rft (E. 5.3 f.). Um geltend zu machen, dass einem Bauvorhaben privatrechtliche Hindernisse entgegenstehen \u2013 etwa in Form von Dienstbarkeiten, die auf einem Grundst\u00fcck lasten \u2013, muss grunds\u00e4tzlich der zivilprozessuale Weg eingeschlagen werden. Lediglich dann, wenn privatrechtliche Institute baupolizeilich von Bedeutung sind, m\u00fcssen sie im Baubewilligungsverfahren ber\u00fccksichtigt werden. Solches ist angesichts des rechtsgen\u00fcgenden Zugangs \u00fcber den Z-Weg vorliegend nicht der Fall (E. 6.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:30:58", "Checksum": "ecc5a5a33b8036855666ebd052588558"}