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Geschäftsnummer: VB.2018.00492  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.10.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

stationäre Massnahme


Stationäre Massnahme: Aufhebung wegen Aussichtslosigkeit.

Voraussetzungen für die Aufhebung einer Massnahme und anwendbares Verfahren (E. 2). Der Gutachter erscheint weder aus Gründen, die in seiner Person liegen, noch aufrund des Umstandes, dass er den Beschwerdeführer bereits früher begutachtete, noch aufgrund des Inhalts des Gutachtens befangen. Sodann bestehen keine Gründe, vom vorliegenden Gutachten abzuweichen bzw. eine weitere Begutachtung durchzuführen (E. 3). Mit der Einschätzung, dass mit einer Weiterführung der angeordneten stationären Massnahme die Legalprognose nicht verbessert werden bzw. das Risiko für zukünftige Sexualstraftaten auch nicht durch einen stabilen und effektiven Therapieprozess kompensiert werden könne, fällt die Voraussetzung für die Massnahme weg, weshalb diese als aussichtslos zu betrachten und aufzuheben ist (E. 5). Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (E. 8).

Gewährung UP/URB.

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
ANTRAG
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN
AUSSICHTSLOSIGKEIT
AUSSTAND
AUSSTANDSGRUND
BEFANGENHEIT
BEGRÜNDUNGSDICHTE
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
BEGUTACHTUNG
DIAGNOSE
ERFOLGLOSIGKEIT
GUTACHTEN
MASSNAHMEFÄHIGKEIT
MASSNAHMENVOLLZUG
OFFENER VOLLZUG
PÄDOPHIL
RÜCKFALLGEFAHR
SACHVERSTÄNDIGE PERSON
SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN
SACHVERSTÄNDIGER
STATIONÄRE MASSNAHME
THERAPIE
THERAPIEFÄHIGKEIT
UNVOREINGENOMMENHEIT
VERSETZUNG
VERWAHRUNG
VORBEFASSUNG
VOREINGENOMMENHEIT
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 30 Abs. I BV
Art. 56 Abs. IV StGB
Art. 56 Abs. VI StGB
Art. 62c StGB
Art. 62c Abs. I lit. a StGB
Art. 62c Abs. VI StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00492

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 31. Oktober 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A, zzt. JVA B,

vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

       Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend stationäre Massnahme,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 5. Mai 1999 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und des mehrfachen Versuchs hierzu sowie der mehrfachen (versuchten) Schändung mit fünf Jahren Zuchthaus (unter Anrechnung von 222 Tagen Untersuchungshaft und 520 Tagen vorzeitigen Strafvollzugs) bestraft. Der Vollzug der Strafe wurde zugunsten einer Verwahrung aufgeschoben.

B. Mit Beschluss vom 30. Juli 2008 hob das Bezirksgericht D die Verwahrung auf und ordnete eine stationäre Massnahme im Sinn von Art. 59 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) an. Am 2. Juli 2013 beschloss das Bezirksgericht D die Verlängerung der stationären Massnahme um weitere fünf Jahre bis zum 1. Juli 2018.

C. Nach der Gewährung von Ausgängen und Urlauben wurde A per 26. August 2014 in den offenen Vollzug versetzt. Ab 21. April 2017 wurden A Übernachtungsurlaube gewährt, und am 1. Juni 2017 wurde er ins Haus E der Justizvollzugsanstalt B in die Vollzugsstufe des Arbeitsexternats versetzt.

D. Mit Verfügung vom 28. August 2017 ordnete das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Straf- und Massnahmenvollzug 3, die Rückversetzung As in den geschlossenen Vollzug an. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern am 12. Januar 2018 ab.

E. Am 20. April 2018 hob das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Straf- und Massnahmenvollzug 3, die stationäre Massnahme gestützt auf Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB auf und wies die Gesuche von A um Einholung eines neuen Gutachtens und Versetzung in eine andere Anstalt ab. Zugleich beantragte das Amt für Justizvollzug dem Bezirksgericht D, eine Verwahrung nach Art. 64 StGB anzuordnen sowie bei Ablauf der Massnahmendauer am 1. Juli 2018 die notwendigen Sicherungsmassnahmen zu prüfen.

F. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts D verfügte am 28. Juni 2018 per 2. Juli 2018 die Versetzung von A in Sicherheitshaft. Eine dagegen gerichtete Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich wies dieses mit Beschluss vom 12. Juli 2018 ab. Gegen diesen Beschluss ist derzeit eine Beschwerde beim Bundesgericht hängig.

G. Mit Beschluss vom 13. August 2018 sistierte das Bezirksgericht D das Verfahren betreffend Verwahrung bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Aufhebung der stationären Massnahme.

II.  

Gegen die Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 20. April 2018 erhob A am 23. Mai 2018 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern, welche das Rechtsmittel mit Verfügung vom 25. Juli 2018 abwies und A die Verfahrenskosten auferlegte, infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen aber auf die Staatskasse nahm.

III.  

A. Mit Schreiben vom 16. August 2018 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Darin beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Fortsetzung des Vollzugs der stationären Massnahme, seine unverzügliche Zurückversetzung ins Massnahmenzentrum F oder in eine andere geeignete Institution sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Sodann begehrt er, dass das Gutachten vom 4. Januar 2018 aus den Akten gewiesen und – sofern notwendig – ein neues psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben werde; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren bzw. eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung.

B. Die Direktion der Justiz und des Innern reichte am 27. August 2018 ihre Vernehmlassung ein, worin sie unter Verweis auf ihre Verfügung die Abweisung der Beschwerde verlangte. Ebenfalls beantragte das Amt für Justizvollzug am 30. August 2018 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung des Antrags auf die angefochtene Verfügung sowie auf die im Rekursverfahren eingereichte Stellungnahme vom 20. Juni 2018.

C. Daraufhin liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Obwohl die bis zum 1. Juli 2018 angeordnete stationäre Massnahme inzwischen abgelaufen ist, ist die Frage, ob die stationäre therapeutische Behandlung aussichtslos sei, nicht als gegenstandslos geworden dahingefallen (BGE 141 IV 49). Auf die Beschwerde ist demzufolge grundsätzlich einzutreten.

2.  

Sind die Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme nicht mehr gegeben, ist sie aufzuheben (Art. 56 Abs. 6 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB]). Aufzuheben ist die Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung namentlich, wenn ihre Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Die Behandlung muss sich definitiv als undurchführbar erweisen. Und zwar insofern, als der Täter entweder nicht (mehr) behandelbar ist oder die Behandlung doch nicht geeignet ist, weitere Delikte zu verhindern bzw. keinen Erfolg mehr verspricht, und so die Voraussetzungen für die Massnahme nicht mehr erfüllt sind. Das Scheitern einer Massnahme soll aber nicht leichthin angenommen werden (BGE 141 IV 49 E. 2.3; VGr, 11. Juli 2013, VB.2013.00430, E. 3.3; Heer Marianne, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 62c N. 17 f.; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, Band II, Strafen und Massnahmen, Bern 2006, S. 299 f.). Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Artikel 64 Absatz 1 angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen (Art. 62c Abs. 4 StGB). Der Entscheid über die Aufhebung der stationären Massnahme wegen Aussichtslosigkeit ist ein reiner Vollzugsentscheid. Deshalb ist nicht auszuschliessen, dass das Gericht erneut eine gleichartige, nur in den Einzelheiten abweichende therapeutische Massnahme anordnet, da das Scheitern nur im jeweiligen Kontext der spezifischen Massnahme zu beurteilen ist und eine weitere Massnahme dadurch nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist (Stratenwerth, S. 301; BGE 141 IV 49 E. 2.5). Somit kommt dem Antrag der Vollzugsbehörde an das zuständige Gericht weniger Gewicht zu als bei der Aufhebung der ambulanten Massnahme, bei welcher nach dem Wortlaut des Gesetzes das zuständige Gericht lediglich noch darüber befinden kann, ob die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen ist oder ob stattdessen eine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen ist; für die Anordnung einer anderen ambulanten Massnahme bleibt dann kein Raum (Art. 63b Abs. 2 und 5 StGB; BGE 134 IV 246, E. 3.5).

3.  

3.1 Der Beschwerdegegner hob die stationäre Massnahme unter Bezugnahme auf ein Gutachten von Dr. med. G vom 4. Januar 2018 auf. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Begutachtung nicht unabhängig vorgenommen worden sei und das Gutachten inhaltliche Widersprüche aufweise; das Gutachten sei somit aus dem Recht zu weisen. Diese Frage ist, da sich die angefochtene Verfügung wesentlich darauf stützt, vorab zu prüfen.

3.2 Insbesondere führt der Beschwerdeführer aus, dass er bereits zum dritten Mal durch Dr. med. G begutachtet worden sei, erstmals mit Gutachten vom 31. Mai 2014, wodurch der Gutachter einerseits den Anschein der Befangenheit bzw. die Gefahr der Voreingenommenheit erwecke und er zudem als vorbefasst zu gelten habe. Auf die Unvoreingenommenheit des Gutachters lasse sodann auch der gegenüber den früheren Gutachten widersprüchliche Inhalt des Gutachtens vom 4. Januar 2018 schliessen.

Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass das Gutachten von Dr. med. G vom 4. Januar 2018 nachvollziehbar, klar und umfassend sei und der Gutachter weder vorbefasst noch befangen erschienen sei. Alleine die Tatsache, dass Dr. med. G bereits im Jahr 2014 und 2015 eine Begutachtung bzw. ein Verlaufsgutachten erstellt habe, führe nicht zu dessen Befangenheit.

3.2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird (BGE 133 I 1 E. 5.2). Diese Verfahrensgarantie wird nach der Rechtsprechung sinngemäss auf das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen übertragen (BGr, 16. Mai 2011, 1B_160/2011, E. 2).

Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters bzw. des Sachverständigen zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters bzw. Sachverständigen oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird andererseits nicht verlangt, dass der Richter bzw. Sachverständige tatsächlich befangen ist (BGE 136 I 207 E. 3.1 mit Hinweisen; Heer, Art. 56 N. 60).

Die Unabhängigkeit einer sachverständigen Person kann beeinträchtigt erscheinen, wenn sie bereits einmal mit der konkreten Streitsache befasst war, insbesondere dann, wenn sie den Täter behandelt oder in anderer Weise betreut hat (vgl. Art. 56 Abs. 4 StGB). Der erneute Beizug eines Gutachters in einem späteren Verfahren stellt allerdings nicht per se einen Ausstandsgrund dar, solange die konkret zu entscheidende Frage trotz Vorbefassung noch als offen erscheint. Ob eine solche unzulässige, den Verfahrensausgang vorwegnehmende Vorbefassung vorliegt, ist im Einzelfall aufgrund der Umstände zu entscheiden (Heer, Art. 56 N. 60). Ein solcher Fall, in welchem der Anschein der Befangenheit besteht, liegt beispielsweise dann vor, wenn einer sachverständen Person, die bereits über die Einweisung eines Betroffenen in eine Massnahme befunden hat, die Frage der Entlassung unterbreitet wird (Heer, Art. 56 N. 60).

3.2.2 Dr. med. G erstattete am 31. Mai 2014 das erste psychiatrische Gutachten über den Beschwerdeführer. Darin beantwortete er Fragen zum physischen und psychischen Zustand des Beschwerdeführers sowie zu dessen Rückfallwahrscheinlichkeit und zur stationären Massnahme, insbesondere zur Weiterbehandlung in einem offenen Massnahmenzentrum. Dr. med. G stellte die Diagnose einer Paraphilie im Sinn einer Pädophilie mit fetischistischen Anteilen mit Fokus auf präpubertäre Mädchen und eine nicht mehr in gravierendem Ausmass nachweisbare narzisstische Persönlichkeitsproblematik mit dissozialen Aspekten. Beim Beschwerdeführer seien nachvollziehbare und belastbare risikosenkende Veränderungen zu beschreiben, und es sei ein Setting zu schaffen, in welchem – in Kombination mit einer engmaschigen Behandlung – zu überprüfen sein werde, ob sich das Erarbeitete auch langfristig halten werde.

Anlässlich eines weiteren Gutachtens vom 24. Juli 2015, erstellt, als der Beschwerdeführer bereits im Massnahmenzentrum F weilte, kam Dr. med. G zum Schluss, dass weiterhin eine heterosexuelle Pädophilie mit fetischistischen Anteilen vorliege sowie eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung nachweisbar sei. Im Gutachten beantwortete er u. a. Fragen zum Verlauf der Massnahme im Massnahmenzentrum F, zur Beziehung zur Therapeutin sowie zu möglichen Vollzugslockerungen. Er kam zum Schluss, dass mit Vollzugslockerungen wie unbegleiteten Urlauben begonnen werden könne, da mit keinem erhöhten Risiko für die Begehung von Straftaten oder gravierenden Lockerungsmissbräuchen zu rechnen sei; natürlich nur, soweit weiterhin die Einschätzung zulässig sei, dass der Beschwerdeführer über Erlebnisse, Entscheidungen, Verhaltensweisen und intra-psychische Prozesse transparent und problembewusst berichte.

Im aktuellen Gutachten von Dr. med. G vom 4. Januar 2018 diagnostizierte dieser beim Beschwerdeführer wiederum eine heterosexuelle Pädophilie und eine narzisstisch-dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung; in Abweichung von den früheren Gutachten kam Dr. med. G zum Schluss, dass der Fetischismus als eigenständige Diagnose zu stellen sei. Es müsse – ebenso in Abweichung von den früheren Gutachten – zudem davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer zuletzt nur noch eine vordergründige Anpassungsleistung ohne echten innerlichen Integrations- und Veränderungsprozess bestanden habe. Dies ergebe sich u.a. daraus, dass der Beschwerdeführer sich so vehement dagegen verwahre, dass die auffälligen Verhaltensweisen und der Kontakt mit dem Mädchen auf dem H-Fest überhaupt etwas mit seiner sexuellen Problematik zu tun hätten. Aufgrund der Ereignisse im Jahr 2017 sei von einem nicht unerheblichen Risiko für zukünftige Sexualstraftaten auszugehen. Dies ergebe sich aus der Erkenntnis, dass das deviante Verhalten nicht offensichtlich so eng an die psychische Instabilität geknüpft war, wie bisher von dem begleitenden Therapeuten und ihm – Dr. med. G – angenommen. Es sei nun klarer, dass die Sexualpathologie ausschlaggebend gewesen sei für das deliktische Verhalten.

3.2.3 Konkrete Umstände, die darauf hindeuten würden, dass die zu beurteilenden gutachterlichen Fragen nicht mehr offen erschienen und der Gutachter gar nicht anders konnte, als die Ergebnisse den vorangegangenen Begutachtungen aus den Jahren 2014 und 2015 zu bestätigen, sind nicht erkennbar (was sich dann aus einer nachträglichen Betrachtung auch nicht verwirklicht hat). Wie bereits oben ausgeführt, reicht der alleinige Umstand, dass Dr. med. G den Beschwerdeführer bereits früher begutachtet hatte, nicht dazu aus, ihn aufgrund von Vorbefasstheit abzulehnen. Andere in der Person des Sachverständigen liegende Umstände macht der Beschwerdeführer weder geltend noch sind solche erkennbar. Insgesamt sind keine Gründe aufgezeigt oder ersichtlich, weshalb der Experte nicht auch für das dritte psychiatrische Gutachten als Sachverständiger beigezogen werden konnte.

3.2.4 Sodann rügt der Beschwerdeführer, dass das Gutachten früheren Gutachten widerspreche. Daraus ergebe sich, dass der Gutachter vom Beschwerdeführer wohl persönlich enttäuscht und nicht mehr unvoreingenommen gewesen sei. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer mit den inhaltlichen Feststellungen des Sachverständigen nicht einverstanden ist, begründet keinen Ausstandsgrund. Zwar kann in Ausnahmefällen vom Inhalt des Gutachtens, der gewählten Methode oder dem Umgang mit dem Betroffenen auf Befangenheit des Sachverständigen geschlossen werden. Dabei muss es sich jedoch um sehr krasse Fehler handeln; die rein subjektiven Zweifel der begutachteten Person am Inhalt des Gutachtens reichen dazu nicht aus (Heer, Art. 56 N. 60 f). Von solchen krassen Fehlern kann vorliegend allerdings nicht gesprochen werden. Zwar trifft es zu, dass das Gutachten vom 4. Januar 2018 anders als frühere Gutachten, die dem Beschwerdeführer jeweils positive Fortschritte zugesagt hatten, ein eher hohes Risiko für erneute Sexualdelikte gegenüber Kindern erkennt und zum Schluss kommt, der Erfolg einer künftigen Therapie sei hochgradig zweifelhaft. Zu dieser Folgerung gelangte der Gutachter unter Berücksichtigung des langen Verlaufs der Massnahmenbehandlung, der gezielt und sachgerecht durchgeführten Therapie, des jetzt festzustellenden Therapiemisserfolgs und der therapieblockierenden Beharrungstendenz des Beschwerdeführers sowie der Erkenntnis, dass seine Devianz für seine Delinquenz doch ausschlaggebender gewesen sei als zunächst gedacht. Die auf den ersten Blick wohl widersprüchlich erscheinenden Feststellungen im Gutachten erfolgten unter psychiatrischer Würdigung der Vorfälle des Sommers 2017 (dazu siehe unten, E. 5.1), der Reaktion des Beschwerdeführers darauf sowie der bisherigen Therapiegeschichte. Der Gutachter bezieht sich jeweils auf die früheren Gutachten und begründet, weshalb er von der darin festgehaltenen Einschätzung abweicht bzw. wie seine heutigen Erkenntnisse sich in die früheren einfügen. Insofern kann nicht von einem krassen inhaltlichen Fehler oder einer willkürlichen Begutachtung gesprochen werden, die auf fehlende Distanz und Neutralität des Gutachters schliessen und diesen befangen erscheinen liessen.

3.2.5 Da weder eine unzulässige Vorbefassung noch andere Gründe vorliegen, die den Gutachter befangen erscheinen lassen, liegt keine Verletzung von Art. 30 BV vor. Damit kann auch offenbleiben, ob der Beschwerdeführer die Befangenheit rechtzeitig geltend gemacht hatte.

3.3 Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner vor, das Gutachten, auf welches dieser sich stütze, sei inhaltlich ungenügend und widerspreche früher erstellten Gutachten.

Auch wenn das Gericht zu prüfen hat, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegung aufdrängen und das Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von dem Gutachten abrücken. Vorliegend bestehen keine ernsthaften Einwände gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens; der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass das Gutachten vom 4. Januar 2018 nachvollziehbar, klar und umfassend ist, sich auf die Akten sowie auf eine zweimalige Exploration des Beschwerdeführers stütze (angefochtene Verfügung, E. 4.1). Sodann ergeben sich weder aufgrund der übrigen Beweismittel (bspw. Therapieberichte) oder der früheren Gutachten unlösbare Widersprüche (siehe dazu oben, E. 3.2.4). Insgesamt bestehen keine Gründe, vom vorliegenden Gutachten vom 4. Januar 2018 abzuweichen bzw. eine weitere Begutachtung durchzuführen.

3.4 Die Anträge, das Gutachten sei aus den Akten zu weisen sowie, es sei ein neues psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben, sind somit abzuweisen.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Juli 2018 enthalte keine genügende Begründung, insbesondere setze sie sich nicht adäquat mit dem in der Rekursschrift vorgebrachten positiven Therapieverlauf und der Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer gelungen sei, eine Stelle als … zu erhalten, auseinander. Der Beschwerdeführer rügt damit sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV. Demnach ist die Behörde bzw. Rechtsmittelinstanz verpflichtet, die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich zu hören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Sodann hat sie ihren Entscheid zu begründen, wobei dieser Pflicht dann Genüge getan ist, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde bzw. Rechtsmittelinstanz hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1; statt vieler VGr, 12. Februar 2018, VB.2017.00597, E. 2.2).

4.2 Vor diesem Hintergrund ist die Begründung der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden. Zwar geht die Vorinstanz tatsächlich nicht eingehend auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen Job ein, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, diese Tatsache in einem Satz und ohne Begründung, inwiefern dies für den weiteren Erfolg der Massnahme relevant sein könnte, zu erwähnen. Solche Ausführungen der Vorinstanz waren für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Massnahme sodann insofern nicht erforderlich, als sich daraus keine Implikation für den Erfolg einer stationären Therapie ergibt, sondern bloss für die Zukunftsperspektiven des Beschwerdeführers. Sodann ist die Rüge, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem Therapieverlauf bzw. den Befangenheitsvorwürfen bezüglich des Gutachters Dr. med. G auseinandergesetzt, unbegründet (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.3 und 4.1). Daraus geht deutlich hervor, dass die Vorinstanz die Rekursvorbringen des Beschwerdeführers in einem Art. 29 Abs. 2 BV genügenden Ausmass behandelte. Wie die Beschwerdeschrift zeigt, erlaubten es die Erwägungen der Vorinstanz dem Beschwerdeführer auch, die Verfügung vom 25. Juli 2018 anzufechten. Eine Gehörsverletzung liegt daher nicht vor.

5.  

5.1 Dem Entscheid, die stationäre Massnahme aufzuheben, sind drei Vorfälle vorausgegangen. Und zwar habe der Beschwerdeführer am 19. August 2017 eine Veranstaltung besucht, deren Zielpublikum Kinder gewesen seien, nämlich den Kinderspielstand anlässlich des H-Fests 2017. Am selben Tag habe er auch ein fremdes Mädchen angesprochen, angeblich, weil es mit ihm zusammengestossen sei und ihm deshalb sein Handy aus der Hand gefallen sei. Daraufhin habe er dem Mädchen wegen der Reparaturkosten seines Mobiltelefons bezüglich der Telefonnummer der Eltern Druck gemacht, und als dieses zu weinen begonnen habe, es in einem Gebäudeeingang getröstet. Am 25. August 2017 sei zudem beim Beschwerdeführer ein Plastikbeutel sichergestellt worden, in welchem sich eine 20 Zentimeter lange, blonde Haarsträhne befunden habe. Die Haarsträhne habe er einer jungen, etwa 18-jährigen Frau im Bus mit einem kleinen Sackmesser abgeschnitten. Er benutze die Haarsträhne gelegentlich, um sich damit zu befriedigen. Diese Ereignisse waren Grund für die Befürchtung, der Beschwerdeführer könnte erneut delinquieren, und für die am 28. August 2017 verfügte Rückversetzung des Beschwerdeführers in den geschlossenen Vollzug.

5.2 Die Vorinstanz kam nach ausführlicher Darlegung der durch den Beschwerdeführer begangenen Delikte, des Vollzugs- und Therapieverlaufs sowie der gutachterlichen Befunde und unter Einbezug der Verfügung des Beschwerdegegners zum Schluss, dass die Fortführung der Massnahme aussichtslos sei und der Beschwerdegegner die stationäre Massnahme deshalb zu Recht aufgehoben und die Versetzung in eine andere Institution ebenfalls zu Recht abgewiesen habe. Insbesondere zeigten die drei Vorfälle auf, dass es dem Beschwerdeführer an einem Problembewusstsein mangle und sich gewisse Zweifel an dessen Angaben zu den Vorfällen nicht verleugnen liessen. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, weshalb die ausserordentliche Therapiesitzung vom 24. August 2017 nicht von den beiden Therapeuten, welche die ferienabwesende fallführende Therapeutin des Beschwerdeführers vertraten, durchgeführt werden konnte. Darüber hinaus sei die Therapie auch nach der Rückversetzung in den geschlossenen Vollzug weitergeführt worden, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe keine Chance erhalten, die Ereignisse therapeutisch aufzuarbeiten, den Akten widersprechen (angefochtener Entscheid, E. 4.1).

5.3 Der Beschwerdegegner ist der Ansicht, dass die Behandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben sei und keine Erfolgsaussichten bestünden, weshalb mit einer Fortführung der stationären Massnahme keine Verbesserung der Legalprognose erreicht werden könne und die Massnahme demnach als gescheitert zu betrachten sei. Zu diesem Schluss kam der Beschwerdegegner angesichts des grenzüberschreitenden Verhaltens des Beschwerdeführers (Abschneiden der Haarsträhne) und des Umstands, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang, die Vorkommnisse in der Therapie aufzuarbeiten, ein genügendes Problembewusstsein sowie ein deliktpräventatives Risikomanagement zu erarbeiten und er auch gegenüber dem Gutachter keine Einsichtsfähigkeit und keinen echten Veränderungsprozess aufzeigen konnte. Es sei davon auszugehen, dass die bisherigen Behandlungsfortschritte nur auf eine vordergründige Anpassungsleistung zurückzuführen gewesen seien. Da eine erhebliche Rückfallgefahr für erneute Sexualdelikte gegenüber Kindern bestehe, sei dem zuständigen Gericht die Anordnung einer Verwahrung zu beantragen.

5.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Massnahme infolge Aussichtslosigkeit nicht gegeben wären. Er selber sei weiterhin therapiewillig und therapiebedürftig und habe in den letzten 20 Jahren – zwar gemächlich, aber stetig – Fortschritte gemacht. Er müsse die Möglichkeit erhalten, die Geschehnisse therapeutisch aufzuarbeiten, ansonsten zwanzig Jahre anerkannte Therapiefortschritte zunichtegemacht würden. Die drei Ereignisse seien weit weg von einer Delinquenz, und er sei nicht rückfällig geworden. Zwar handle es sich bei dem Vorfall mit der Haarsträhne um eine Grenzüberschreitung, doch scheine unklar, weshalb ihm vorgeworfen werde, problematisch mit der Konfrontation mit den Vorfällen umgegangen zu sein, sei er doch von zwei nicht ihn betreuenden Psychologen in einer konfrontativen Situation dazu angehört worden; es sei ihm keine wirkliche Chance eingeräumt worden, mit den Geschehnissen umzugehen oder sich zu erklären.

5.5 Die vorinstanzlichen und beschwerdegegnerischen Ausführungen stützen sich wesentlich auf das Gutachten vom 4. Januar 2018 von Dr. med. G und stehen auch mit den darin festgehaltenen Erkenntnissen überein. Im aktuellen Gutachten von Dr. med. G vom 4. Januar 2018 diagnostizierte dieser beim Beschwerdeführer eine heterosexuelle Pädophilie, einen Fetischismus sowie eine narzisstisch-dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung. Aufgrund der Ereignisse seit der letzten Begutachtung sei die Einschätzung, dass das Risiko für einschlägige Sexualdelikte dann steige, wenn der Beschwerdeführer in psychosozial belastete Situationen gerate, auf die er nur mit der Aktivierung von dysfunktionalen Problemlösungsmustern (im Sinn von devianten Fantasien) reagieren könne, infrage zu stellen. Aufgrund der Erlangung des Frauenhaarzopfes, welche mit der devianten Fantasietätigkeit des Beschwerdeführers in einem Zusammenhang stehe, sei das deviante Verhalten nicht offensichtlich so eng an die psychische Instabilität geknüpft, wie bisher von dem begleitenden Therapeuten und ihm – Dr. med. G – angenommen. Es sei nun klarer, dass die Sexualpathologie ausschlaggebend gewesen sei für das deliktische Verhalten, und das dysfunktional-deviante Verhalten sei nicht, wie früher angenommen, durch die narzisstische Persönlichkeitsprägung ausgelöst worden. Angesichts der Vorkommnisse werde deutlich, dass eine elementare bzw. basale Voraussetzung für einen konstruktiven, rückfallpräventiven Therapieprozess nicht mehr vorhanden sei; die früher noch angenommene Transparenz über sexuelles Erleben und Verhalten und der offensive und offene Umgang mit den Teilaspekten der eigenen devianten Sexualität bestehe nicht. Insbesondere weil der Beschwerdeführer sich so vehement dagegen verwahre, dass die auffälligen Verhaltensweisen und der Kontakt mit dem Mädchen auf dem H-Fest überhaupt etwas mit seiner sexuellen Problematik zu tun hätten, müsse man zum Schluss kommen, dass bei dem Beschwerdeführer zuletzt nur noch eine vordergründige Anpassungsleistung bestanden habe, die innerlich jedoch nicht durch einen echten Integrations- und Veränderungsprozess Entsprechung gefunden habe. Dies bedeute, dass das nicht unerhebliche Risiko für zukünftige Sexualstraftaten nicht durch einen stabilen und effektiven Therapieeffekt kompensiert werden könne; dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, das vordergründig etablierte Konfliktmanagement für riskante Situationen konstruktiv zu nutzen. Zusammengefasst bestehe bei dem Beschwerdeführer keine ausreichende Massnahmefähigkeit mehr. Dies begründet der Gutachter mit dem inzwischen festgestellten Therapiemisserfolg und der jetzigen therapieblockierenden Beharrungstendenz seitens des Beschwerdeführers sowie der Erkenntnis, dass die sexuelle Deviation doch für die Delinquenz (Sexualdelikte gegenüber Kindern) determinierender sei als bisher angenommen.

Diese Befunde finden sich sodann auch im jährlichen Therapiebericht vom 23. Februar 2018 sowie in der therapeutischen Stellungnahme des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) zu den Vorfällen an dem H-Fest vom 28. August 2017 wieder.

5.6 Es erscheint verständlich, dass der Beschwerdeführer – erstmals mit den Ereignissen konfrontiert und von ihm als konfrontative Situation empfunden – eine abwehrende Haltung eingenommen hatte; allerdings kann nicht gesagt werden, dass er danach keine Möglichkeiten mehr gehabt hätte, die Geschehnisse therapeutisch aufzuarbeiten und doch noch die geforderte Einsicht zu zeigen. Hat doch der Beschwerdeführer selber die Therapie mit den Therapeuten des PPD abgebrochen bzw. unterbrochen und sich auch gegenüber dem Gutachter uneinsichtig geäussert. So erscheint es nachvollziehbar, dass sich sowohl die behandelnden Therapeuten sowie der Gutachter Dr. med. G angesichts der Ereignisse vom August 2017 die Frage stellen, ob der Beschwerdeführer jeweils offen über seine Sexualität berichtet habe, ob überhaupt noch eine echte konstruktive Auseinandersetzung mit der sexuellen Devianz stattgefunden habe und ob der Beschwerdeführer mit einem reflektierenden Risikomanagement-Prozess bzw. allgemein mit Risikosituationen auch nach dieser langen Therapiedauer überhaupt umzugehen wisse.

5.6.1 Die Aussichtslosigkeit der Massnahme soll nicht leichthin angenommen werden. Insofern können positive Umstände wie das sonst gute Vollzugsverhalten, das Finden einer Arbeitsstelle oder der Umstand, dass aufgrund dieser Ereignisse tatsächlich nicht von einem verwirklichten Rückfall im Sinn von Sexualdelikten mit Kindern auszugehen ist, Berücksichtigung finden. Zum letzten Punkt ist allerdings zu erwähnen, dass mindestens das Ansprechen des Mädchens als Grooming-Strategie gewertet werden könnte, was der Beschwerdeführer allerdings abstreitet. Gerade dieses Abstreiten führt zur Frage nach seinem Verständnis einer Therapie und eines wirkungsvollen Risikomanagements im Sinn einer Rückfallprävention. Das Abschneiden der Haarsträhne bei einer etwa 18-jährigen Frau – wie der Beschwerdeführer angibt – stellt zwar keinen Rückfall im obigen Sinn dar, aber es handelt sich dennoch um ein – wenn auch nur auf Antrag zu verfolgendes – Delikt. Auch das Verschweigen dieses Vorfalls über mehrere Monate wiegt schwer, zeichnet sich doch ein Zusammenhang zu seinen devianten Fantasietätigkeiten ab. Dass er grundsätzlich therapiewillig ist, ist zwar positiv zu werten, wobei hier aber negativ ins Gewicht fällt, dass es dem Beschwerdeführer bis zur Versetzung in Sicherheitshaft wohl nicht gelungen ist, eine konstruktive Therapiesituation zu schaffen, sondern er der therapeutischen Intervention ablehnend gegenüberstand. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, dass er gegenüber dem PPD misstrauisch sei und deshalb kein solides Arbeitsbündnis mehr möglich sei, was angesichts der Ereignisse und der vom Beschwerdeführer als konfrontativ empfundenen "Anhörung" auch einigermassen verständlich erscheint. Trotzdem steht es nicht im Belieben des Inhaftierten, Wünsche bezüglich der Person des Therapeuten oder der verfolgten Therapie anzubringen (vgl. VGr, 14. November 2012, VB.2012.00431 E. 4.3). Den Akten kann in diesem Zusammenhang entnommen werden, dass er sich anlässlich der Begutachtung im Jahr 2015 dahingehend äusserte, dass ihm die Therapie im Massnahmenzentrum F gegenüber der Therapie in der B unzulänglich erscheine; gemäss dem Gutachter habe der Beschwerdeführer grosse Mühe gehabt, mit seiner Therapeutin konstruktiv zusammenzuarbeiten, er habe ihr alles nochmals von vorne erzählen müssen und sie habe alles hinterfragt, und wenn ihm etwas nicht gepasst habe, sei er ausfällig geworden. Dadurch wird sein Misstrauen gegenüber den Therapeuten des PPD, welches wohl auch schon früher gegenüber anderen Therapeuten bestanden hatte, wieder etwas relativiert. Sodann fand die weitere Therapie bis zur Versetzung in Sicherheitshaft nicht bei den Therapeuten statt, die ihn im August 2017 auf konfrontative Art zu den Ereignissen befragten, sondern durch die ihm bereits vor der Rückversetzung bekannte Therapeutin I.

5.7 Mit der Einschätzung des Gutachters sowie der behandelnden Therapeuten, dass mit einer Weiterführung der angeordneten stationären Massnahme die Legalprognose nicht verbessert werden bzw. das Risiko für zukünftige Sexualstraftaten auch nicht durch einen stabilen und effektiven Therapieprozess kompensiert werden könne, fällt die Voraussetzung, dass mit einer stationären Behandlung der Gefahr weiterer Taten begegnet werden könne, für die Massnahme weg, weshalb diese im Sinn von Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB als aussichtslos zu betrachten und aufzuheben ist. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

6.  

Der Beschwerdeführer begründet die beantragte Versetzung in eine geeignete Institution (insbesondere Massnahmenzentrum F) damit, dass er nur so wieder ein solides Arbeitsbündnis eingehen könne. Der Beschwerdeführer geht in keiner Weise auf die Voraussetzungen für einen Wechsel der Vollzugseinrichtung ein, welche in §§ 58 ff. der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2002 (JVV) geregelt sind. Insbesondere ist aufgrund obiger Erwägungen nicht davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt (wie die Justizvollzugsanstalt F), nämlich dass keine Gefahr besteht, dass der Gefangene flieht und nicht zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht, erfüllt sind (§ 60 JVV i. V. m. Art. 76 Abs. 2 StGB; oben, E. 5). Der Antrag auf Versetzung in eine andere Institution ist somit abzuweisen.

7.  

Der Beschwerdeführer bemängelt, dass mit einer Verwahrung der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht gewahrt werde; es seien mildere Massnahmen wie ein betreutes Wohnheim, ein Rayonverbot, ein Kontaktverbot zu Kindern oder ein Electronic Monitoring möglich. Mit der Vorinstanz ist hier wiederholend festzuhalten, dass das Gericht darüber zu entscheiden haben wird, ob die Voraussetzungen der Verwahrung erfüllt sind (angefochtener Entscheid, E. 4.2). Die Antragstellung an das zuständige Gericht durch den Beschwerdegegner kann der Beschwerdeführer mangels Rechtschutzinteresses nicht anfechten, weshalb hier nicht näher auf die Verhältnismässigkeit einer allfälligen durch das Gericht anzuordnenden Verwahrung einzugehen, sondern mit Bezug auf das entsprechende Vorbringen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. VGr, 17. März 2016, VB.2016.00010, E. 3). Anzumerken ist, dass die Voraussetzungen für eine Antragstellung auf Anordnung der Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB (Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB sowie Rückfallgefahr für solche Delikte, dazu oben, E. 5.5) erfüllt gewesen sein dürften und diese somit rechtmässig erfolgt ist.

8.  

Der Beschwerdeführer stellte ein Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Nach § 55 i. V. m. § 25 VRG kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, soweit diese durch die Vorinstanz nicht entzogen wurde und kein Ausnahmegrund vorliegt. Die Vorinstanz hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen, und es liegt auch kein Ausnahmetatbestand vor. Insofern kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb diese nicht erteilt werden kann. Inzwischen ist die Massnahmedauer allerdings abgelaufen, weshalb die aufschiebende Wirkung nicht mehr greift, und es wären deshalb vorsorgliche Massnahmen angezeigt. Ob das Begehren des – anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführers allenfalls als Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme hätte ausgelegt werden müssen bzw. solche von Amtes wegen anzuordnen wären und ob das Verwaltungsgericht überhaupt für den Erlass solcher zuständig gewesen wäre, kann hier allerdings offenbleiben, da eine vorsorgliche Massnahme nur vorübergehend bis zum Abschluss des Hauptverfahrens Bestand gehabt hätte (VGr, 23. August 2012, VB.2014.00132, E. 6.2; Regina Kiener, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014,, § 6 N. 29 mit Hinweisen). Mit vorliegendem Endentscheid ist das Gesuch um Erlass einer Zwischenverfügung ohnehin gegenstandslos geworden; im jetzigen Zeitpunkt bestünde kein aktuelles und praktisches Interesse mehr an der Beantwortung der Frage, ob vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu erlassen gewesen wären.

9.  

9.1 Damit unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Ausgang steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.2 Auch besteht kein Anlass, die Kostenregelung des vorinstanzlichen Entscheids abzuändern. Soweit dieser Antrag, sein Vertreter sei für das Verfahren vor Vorinstanz mit Fr. 5'524.60 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen, als Antrag auf Erhöhung der zugesprochenen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu verstehen ist, wäre mangels schutzwürdigen Interesses nicht darauf einzutreten, da es dem amtlichen Anwalt obliegt, in eigenem Namen gegen eine seines Erachtens zu tief ausgefallene Entschädigung Beschwerde zu führen (BGr, 5. April 2012, 5A_167/2012, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 111).

9.3 Der Beschwerdeführer hat die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren verlangt. Die Mittellosigkeit ist als gegeben zu erachten, und die Beschwerde kann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Angesichts der sich vorliegend stellenden (Rechts-)Fragen und der Bedeutsamkeit der Aufhebung der stationären Massnahme erweist sich auch der Beizug eines Rechtsvertreters als gerechtfertigt. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist ihm in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

9.3.1 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Der Stundenansatz des Obergerichts beträgt gemäss § 3 der obergerichtlichen Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. Sep­tember 2010 (AnwGebV) für amtliche oder unentgeltliche Rechtsvertretungen Fr. 220.-.

9.3.2 Der in der Honorarnote ausgewiesene Zeitaufwand von drei Stunden und 30 Minuten erweist sich als gerechtfertigt. Als Barauslagen werden Fr. 98.30 geltend gemacht. Demnach ist der Rechtsvertreter mit Fr. 868.30 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 66.90), insgesamt Fr. 935.20, zu entschädigen.

9.3.3 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 1'600.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt C wird mit Fr. 935.20 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …