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Geschäftsnummer: VB.2018.00494  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.05.2019
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.02.2021 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Unterschutzstellung von zwei Ahornbäumen


Schutzwürdigkeit zweier an einer Kreuzung stehender Bäume. Sinn und Zweck von § 213 Abs. 3 PBG, wonach das Gemeinwesen den Entscheid über die Schutzwürdigkeit innert Jahresfrist trifft, ist die Stärkung der Stellung des Eigentümers (E. 4.2). Soweit dieser aber mit einer Fristverlängerung einverstanden ist, ist die Behörde nicht zu einem raschen Entscheid über die Schutzwürdigkeit der Ahornbäume gehalten (E. 4.4). § 213 Abs. 3 PBG gewährt einzig dem Grundeigentümer das Recht, einer Fristverlängerung zuzustimmen oder dagegen zu opponieren. Für ein Dazwischentreten von beispielsweise Nachbarn lässt die Norm keinen Raum (E. 4.5). Der biologische und/oder ökologische Wert der Ahornbäume begründet keine Schutzwürdigkeit (E. 5.3). Die zwei Ahornbäume werden im gesamten Quartier eher als Gehölz unter vielen wahrgenommen (E. 5.4.4). Auch ist den Bäumen eine prägende Wirkung auf die Kreuzung abzusprechen (E. 5.4.5). Zur Beurteilung der Schutzwürdigkeit eines Baumes ist ferner ein allfälliges Einverständnis des betroffenen Grundeigentümers kein sachliches Kriterium, weshalb das Vorgehen der Gemeinde im Rahmen der Schutzwürdigkeitsabklärung nicht zu überzeugen vermag (E. 5.4.6). Gutheissung.
 
Stichworte:
AUGENSCHEIN
BAUM
BAUMBESTAND
BAUMSCHUTZ
PRÄGENDE WIRKUNG
PROVOKATIONSBEGEHREN
SCHUTZOBJEKT
SCHUTZWÜRDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 203 Abs. I lit. f PBG
§ 213 Abs. III PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2018.00494

 

 

 

Urteil

 

 

der 1. Kammer

 

 

vom 23. Mai 2019

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber José Krause.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    Kommanditgesellschaft A,

 

2.    B,

beide vertreten durch RA C, dieser substituiert durch RA D,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Gemeinderat Küsnacht,

Beschwerdegegner,

 

 

und

 

 

1.    E,

 

2.    F,

 

beide vertreten durch RA G,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Unterschutzstellung von zwei Ahornbäumen,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 23. August 2017 stellte der Gemeinderat Küsnacht auf Ersuchen von E und F die zwei kolchischen Ahorne auf ihrem Grundstück Kat.-Nr. 01 am H-Weg 2 in 8700 Küsnacht unter Schutz.

II.  

Dagegen erhoben die Kommanditgesellschaft A sowie B mit Eingabe vom 11. Oktober 2017 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Nach Durchführung eines Delegationsaugenscheins wies das Baurekursgericht den Rekurs mit Entscheid vom 26. Juni 2018 ab.

III.  

Gegen diesen Entscheid erhoben die Kommanditgesellschaft A sowie B mit Eingabe vom 21. August 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. E und F verlangten mit Schreiben vom 7. September 2018 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Beschwerdeabweisung. Das Baurekursgericht beantragte am 21. September 2018 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 24. September 2018 schloss auch der Gemeinderat Küsnacht unter Kosten- und Entschädigungsfolgen auf Abweisung der Beschwerde. Die Kommanditgesellschaft A sowie B hielten mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 an ihren Anträgen fest.

Am 5. April 2019 wurde ein gerichtlicher Augenschein im Beisein der Parteien durchgeführt. E und F sowie der Gemeinderat Küsnacht machten mit Eingaben vom 29. April 2019 respektive 8. Mai 2019 Gebrauch von der ihnen mit Präsidialverfügung vom 11. April 2019 eröffneten Möglichkeit zur freigestellten Stellungnahme zum Beweisergebnis.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

2.  

Mit Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Augenscheins am 5. April 2019 wurde dem prozessualen Antrag der Beschwerdeführenden stattgegeben.

3.  

Das streitbetroffene Grundstück (Kat.-Nr. 01) der Mitbeteiligten ist gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Küsnacht (BZO) der Wohnzone W2/1.40 zugeschieden. Die nordwestliche bzw. die nordöstliche Seite des Grundstücks wird von der I-Gasse, welche in südwestlicher Richtung gegen den Zürichsee abfallend ist, respektive dem H-Weg umfahren, deren Kreuzungsbereich an die nördliche Ecke des Grundstücks anschliesst. In der dortigen nördlichen Ecke stehen zwei kolchische Ahornbäume, welche einzeln im kommunalen Baumkataster eingetragen sind. Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer der Parzellen Kat.-Nrn. 03 und 04 (vor Neuparzellierung Kat.-Nr. 05), welche durch den H-Weg vom streitbetroffenen Grundstück getrennt sind und deren nordwestliche Seite ebenfalls an die I-Gasse angrenzt.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst eine Verletzung von § 213 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG). Der Entscheid über die Schutzwürdigkeit der Bäume wäre ohne Weiteres innert Jahresfrist zu treffen gewesen. Der für eine Fristverlängerung erforderliche Ausnahmefall liege somit nicht vor und diese hätte nicht im Einvernehmen zwischen dem Grundeigentümer und der Gemeinde erfolgen dürfen, da durch die Unterschutzstellung einzig Eigentumsrechte der Beschwerdeführenden beeinträchtigt würden.

4.2 Nach § 213 PBG ist jeder Grundeigentümer jederzeit berechtigt, vom Gemeinwesen einen Entscheid über die Schutzwürdigkeit seines Grundstücks und über den Umfang allfälliger Schutzmassnahmen zu verlangen, wenn er ein aktuelles Interesse glaubhaft macht (Abs. 1). Das Begehren ist schriftlich beim Gemeinderat einzureichen (Abs. 2). Das zuständige Gemeinwesen trifft den Entscheid spätestens innert Jahresfrist, wobei es in Ausnahmefällen vor Fristablauf dem Grundeigentümer anzeigen kann, die Behandlungsdauer erstrecke sich um höchstens ein weiteres Jahr. Liegt vor Fristablauf kein Entscheid vor, kann eine Schutzmassnahme nur bei wesentlich veränderten Verhältnissen angeordnet werden (Abs. 3). Das Verwaltungsgericht erachtet diese Frist aufgrund der Entstehungsgeschichte und der systematischen Einordnung der Bestimmung als Verwirkungsfrist (RB 2004 Nr. 63 = BEZ 2004 Nr. 65).

Eine Verlängerung der Verwirkungsfrist um ein Jahr ist gemäss § 213 Abs. 3 PBG nur in Ausnahmefällen möglich. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, die Stellung des Eigentümers zu stärken, indem die Schutzanordnung an maximale Fristen gebunden wird, um so dem Grundeigentümer möglichst bald Gewissheit über die Schutzwürdigkeit seines Objekts zu verschaffen. Deshalb sollte das Gemeinwesen nur zurückhaltend von der Fristverlängerung Gebrauch machen. Eine erste Fristverlängerung auf insgesamt zwei Jahre kann das Gemeinwesen im Fall einer Ausnahmesituation ohne das Einverständnis des Grundeigentümers anzeigen. Im ausdrücklichen Einvernehmen mit dem Grundeigentümer oder auf dessen Ersuchen hin stehen auch weitere Fristerstreckungen dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung nicht entgegen und können daher ohne Weiteres vereinbart werden (VGr, 1. Dezember 2010, VB.2010.00094, E. 1.2).

4.3 Vorliegend ersuchten die Mitbeteiligten mit Schreiben vom 11. September 2015 den Beschwerdegegner um Unterschutzstellung der zwei Ahornbäume auf ihrem Grundstück bzw. um ihre Aufnahme in den kommunalen Baumkataster. Ihnen sei es ein persönliches Anliegen, den Baumbestand im Quartier wenigstens teilweise zu erhalten; dieser sei mit Blick auf diverse pendente Bauvorhaben im Quartier von Fällung bedroht. Der Beschwerdegegner bestätigte am 7. Oktober 2015 den Erhalt der Eingabe und ersuchte die Mitbeteiligten zu dessen Weiterbearbeitung um Einreichung eines die zwei Bäume aufzeigenden Katasterplans sowie um Bestätigung, dass eine Schutzabklärung nach § 213 PBG ausgelöst werden soll. Nach ausbleibender Rückmeldung der Mitbeteiligten und auf Nachfragen des Beschwerdegegners mit Schreiben vom 12. Februar 2016 bestätigten erstere mit E-Mail vom 3. März 2016, dass eine Schutzabklärung nach § 213 PBG an die Hand genommen werden soll. Dem folgend erwog die Baukommission Küsnacht im Beschluss vom 19. April 2016, dass die Mitbeteiligten im Hinblick auf diverse laufende Bauvorhaben im Quartier um Abklärung der Schutzwürdigkeit der zwei Ahornbäume ersuchten, weshalb die Schutzwürdigkeit abklärt werde (Dispositiv-Ziffer 1) und ein Fachgutachten einzuholen ist (Dispositiv-Ziffer 3).

Das Fachgutachten wurde am 28. Juni 2016 fertiggestellt und bejahte die Schutzwürdigkeit der zwei Ahornbäume. Die Mitbeteiligten schlossen sich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 20. Juli 2016 den Feststellungen im Gutachten an. Dem Antrag der Natur- und Denkmalschutzkommission Küsnacht vom 15. August 2016 auf Unterschutzstellung der Bäume schloss sich die Baukommission Küsnacht an und beantragte die Unterschutzstellung mit Beschluss vom 27. September 2016 dem Gemeinderat Küsnacht. Am 2. März 2017 wurde den Mitbeteiligten die Verlängerung der Schutzabklärungsfrist um ein Jahr (gestützt auf § 213 Abs. 3 PBG) angezeigt, da vor Beendigung des Schutzabklärungsverfahrens der Abschluss des laufenden Rechtsmittelverfahrens betreffend eine Bewilligung oberhalb des H-Wegs abgewartet würde. Nach Rechtskraft des besagten Rechtsmittelverfahrens erliess der Beschwerdegegner den hier angefochtenen Beschluss vom 23. August 2017 und stellte die zwei kolchischen Ahorne unter Schutz.

4.4 Wie vorstehend erwähnt (oben E. 4.2) bezweckt § 213 Abs. 3 PBG, die Stellung des Eigentümers zu stärken, damit dieser nicht in unzumutbar langer Ungewissheit über die Schutzwürdigkeit des Objekts auf seinem Grundstück belassen wird. Die Bestimmung ist auf die Grundeigentümerinteressen ausgerichtet und zwingt die Behörde zugunsten der Eigentümerschaft zum Handeln (VGr, 18. August 2004, VB.2003.00046, E. 3.2). Die Beschränkung der Fristverlängerung auf Ausnahmefälle zielt auf den Schutz des Grundeigentümers ab. Soweit dieser indes mit einer Fristverlängerung (oder gar mehrerer Fristverlängerungen) einverstanden ist, so bedarf er nicht (mehr) des Schutzes von § 213 Abs. 3 PBG. Da vorliegend die Mitbeteiligten sich nicht gegen die mit Schreiben vom 2. März 2017 mitgeteilte Fristverlängerung zur Wehr gesetzt haben, ist davon auszugehen, dass sie kein Interesse daran hatten, möglichst rasch Klarheit über die anstehende Unterschutzstellung zu bekommen. Zufolge ihres (zumindest impliziten) Einverständnisses sind sie auf den Schutz von § 213 Abs. 3 PBG nicht angewiesen (und berufen sich konsequenterweise auch nicht darauf). Die Behörde war folglich nicht zu einem raschen Entscheid über die Schutzwürdigkeit der Ahornbäume gehalten, weshalb die Fristverlängerung nicht zu beanstanden ist.

4.5 Demgegenüber können sich die beschwerdeführenden Nachbarn – entgegen ihrem Dafürhalten – nicht auf § 213 Abs. 3 PBG berufen. Das Provokationsrecht nach § 213 PBG steht nur dem Grundeigentümer zu und dient einzig dessen berechtigten Interessen (VGr, 11. Juli 2012, VB.2011.00759, E. 2.5). § 213 Abs. 3 PBG bezweckt den Schutz des Grundeigentümers und stärkt seine Position gegenüber der Behörde (oben E. 4.2). Insofern lässt sich mit dem Schutzzweck der Norm nicht vereinbaren, weitere angeblich durch den Schutzentscheid in ihren Rechten tangierten Personen eine grundeigentümerrechtliche Stellung im Sinn von § 213 Abs. 3 PBG einzuräumen. § 213 Abs. 3 PBG gewährt einzig dem Grundeigentümer das Recht, einer Fristverlängerung zuzustimmen oder dagegen zu opponieren. Für ein Dazwischentreten von beispielsweise Nachbarn lässt die Norm keinen Raum. Dies ist naheliegend, da ein Grundeigentümer von einer Unterschutzstellung eines Objekts auf seinem Grundstück in der Regel eine gewichtigere Einschränkung seiner (Eigentums-)Rechte erwarten muss als etwa Grundstücksnachbarn. Auch vorliegend bewirkt der angefochtene Beschluss vom 23. August 2017 auf dem Grundstück der Mitbeteiligten eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung. Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung der Beschwerdeführenden, durch die Unterschutzstellung werden allein ihre Eigentumsrechte beeinträchtigt, nicht nachvollziehbar.

4.6 Demgemäss ist die beschwerdeführerische Rüge einer Verletzung von § 213 Abs. 3 PBG unbegründet.

5.  

5.1 Sodann machen die Beschwerdeführenden geltend, die zwei Ahornbäume seien kein Schutzobjekt im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. f PBG. Die Bäume seien in einem geschwächten baumbiologischen Zustand. Sie würden darüber hinaus weder aufgrund ihres Standorts noch aufgrund ihrer Erscheinung in markanter Weise einen dominierenden, aussergewöhnlichen Akzent setzen.

5.2 Schutzobjekte im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. f PGB sind wertvolle Park- und Gartenanlagen, Bäume, Baumbestände, Feldgehölze und Hecken. Der Begriff "wertvoll" umfasst dabei nicht nur den biologischen oder ökologischen Wert (als besonders seltene Gattung oder als biotopischer Lebensraum), sondern auch den gestalterisch-ästhetischen Wert, der einem Baum in überbautem Gebiet im Hinblick auf seine Umgebung, also für das Quartier- und Strassenbild, zukommt (RB 1990 Nr. 71; VGr, VGr, 27. Februar 2013, VB.2012.00372, E. 4; 26. September 2012, VB.2012.00333, E. 5.1). Bei der Beantwortung der Frage, was unter einem biologisch oder ökologisch wertvollen Baum bzw. Baumbestand zu verstehen ist, steht den kommunalen Behörden kein besonderer Beurteilungsspielraum zu; insofern hat das Baurekursgericht volle Kognition (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 86; VGr, 8. Februar 2012, VB.2010.00359, E. 4.1). In gestalterisch-ästhetischer Hinsicht verfügen sie dagegen, insbesondere bei der vorzunehmenden Würdigung örtlicher Verhältnisse, über eine besondere Entscheidungsfreiheit im Grenzbereich zwischen Rechtsanwendung und Ermessensbetätigung (vgl. BGE 115 Ib 131 E. 3; VGr, 8. Februar 2012, VB.2010.00359, E. 4.2 mit Hinweisen), deren Handhabung die Rechtsmittelinstanzen nicht frei überprüfen können (RB 1982 Nr. 37). Das Verwaltungsgericht mit seiner gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG von vornherein auf Rechtskontrolle beschränkten Überprüfungsbefugnis hat den Entscheidungsspielraum beider Vorinstanzen zu beachten. Es hat in erster Linie zu prüfen, ob die für die Unterschutzstellung zuständige Verwaltungsbehörde alle wesentlichen Gesichtspunkte vollständig und gewissenhaft untersucht und gewürdigt hat (vgl. BGE 115 Ib 131 E. 3).

5.3  

5.3.1 Mit Bezug auf den biologischen und/oder ökologischen Wert der streitbetroffenen Ahornbäume stützt sich der Gemeinderat auf das Gutachten der Unternehmung M vom 28. Juni 2016. Diesem kann entnommen werden, dass die zwei kolchischen Ahorne vermutlich im Winter 1960/1961 gepflanzt worden seien. Kolchische Ahorne seien eine in unseren Breitengraden fremde Ahornart. Zufolge des geringen Abstands zueinander würden die zwei Bäume eine gemeinsame Krone mit ca. 13 m Durchmesser bilden und seien ca. 13 m hoch. Auf einer Vitalitätsskala (0=vital; 1=geschwächt; 2=geschädigt; 3=stark geschädigt; 4=tot) seien die Bäume insgesamt als geschwächt (Vitalitätsstufe 1) einzustufen, was auf die stark beengten Standortverhältnisse zurückzuführen sei. Die Ahorne seien kompakt sowie geschlossen gewachsen und in einem guten statischen Zustand. Auszugehen sei von einer langfristigen Lebenserwartung, also von mindestens zehn Jahren, wahrscheinlich noch von mehreren Jahrzehnten. Insofern ist die baumbiologische Grundlage einer Unterschutzstellung (Schutzfähigkeit) gegeben. Indessen würden die zwei Ahornbäume keine absolute botanische Besonderheit darstellen; auch sei der ökologische Wert im Vergleich zu einheimischen Ahornarten deutlich geringer.

Das von den Beschwerdeführenden bei J GmbH eingeholte Privatgutachten vom September 2017 hält gleichfalls fest, dass der ökologische Wert der Bäume niedrig sei. Die vom Beschwerdeführer 2 eingeholte Stellungnahme der K AG vom 25. September 2017 enthält die gleiche Feststellung: Die streitbetroffenen Bäume seien keine Besonderheit und ökologisch viel weniger wertvoll als einheimische Bäume wie Eichen oder Buchen.

5.3.2 Nach Ansicht der Vorinstanz lässt sich aufgrund des mittelmässigen biologischen und des geringen ökologischen Werts der streitbetroffenen Ahornbäume damit keine Schutzwürdigkeit begründen. Dieser Schluss ist mit Blick auf die im Recht liegenden Gutachten nicht zu beanstanden.

5.4  

5.4.1 Nach vorstehend dargelegter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (oben E. 5.2) können Bäume und Baumgruppen – obgleich primär Objekte des Landschafts- oder Naturschutzes – unter Umständen wegen ihrer prägenden Wirkung für ein Quartier- oder Strassenbild unter Schutz gestellt werden. Dabei sind allerdings strenge Massstäbe anzulegen, da Bäume und Baumgruppen in dicht besiedelten Gebieten nicht generell besonderen Schutz geniessen. Bäume bzw. Baumgruppen sind nur dann schutzwürdig, wenn sie aufgrund des Standorts und ihrer Erscheinung in markanter Weise einen dominierenden, aussergewöhnlichen Akzent setzen und damit das Quartier- oder Strassenbild wesentlich mitprägen (RB 1990 Nr. 71; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 204 f.).

5.4.2 In dieser Hinsicht ist dem Gutachten der Unternehmung M vom 28. Juni 2016 zu entnehmen, dass die 1960 gewählte Baumart zeittypisch sei und den (historischen) Charakter des Quartiers mitprägen würde; so stehe auch im Garten am H-Weg 06 ein weiteres Exemplar. Das Quartier befände sich in einer starken Umbruchphase. Die Verdichtung durch Neubauten gehe insbesondere zulasten der Bäume. Der durchgehend schön erhaltene Baumbestand aus den 1960er-Jahren sei vielerorts bereits weg, weshalb die verbleibenden Bäume für das Siedlungsbild umso wertvoller würden. Die zwei Ahornbäume würden markant an der Wegkreuzung H-Weg/L-Strasse und I-Gasse stehen, würden die Kreuzung mit ihrer stattlichen Grösse und ihrem schönen Wuchs wohltuend prägen und einen markanten Punkt schaffen. Infolge dieser Position seien sie aus verschiedenen Richtungen und von Weitem sehbar. Daneben seien auch Föhren, zwei Blutbuchen, eine Trauerweide und diverse Laubgehölze (wie Feldahorn und Pappel) für das nähere Umfeld prägend. Die zwei streitbetroffenen Ahorne seien dabei eine gute Ergänzung und würden sich in den Kanon der Gehölze einfügen.

Gestützt auf diese gutachterlichen Feststellungen stellte der Gemeinderat die zwei kolchischen Ahorne mit dem hier angefochtenen Entscheid vom 23. August 2017 unter Schutz und erblickte den ortsbaulichen Wert der zwei Bäume in ihrer "Lage an der Kreuzung", wo sie die Umgebung des Quartiers im Süden wesentlich mitprägen würden. Dies sei in einem sich baulich stark wandelnden Quartier umso wertvoller.

5.4.3 Das bei J GmbH eingeholte Privatgutachten vom September 2017 hält dem entgegen, dass die Wirkung der zwei streitbetroffenen Bäume auf das Strassenbild nur sehr lokal wahrnehmbar sei; sowohl von Südwesten als auch von Nordosten blickend würden andere grosse Gehölze die Sicht auf die Ahorne verdecken. Der Strassenraum sowie die Grünstruktur des südwestlich gelegenen Quartiers sei geprägt von Nadelgehölzen, was die Ahornbäume mehr als Fremdkörper denn als Bindeglied erscheinen lasse. Die K AG erachtet in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2017 die zwei Ahorne wegen ihrer Nähe zum Wald und dem üppigen, wertvollen einheimischen Baumbestand in der unmittelbaren Umgebung als nicht besonders wertvoll für das Siedlungsbild.

5.4.4 Die streitbetroffenen zwei Ahornbäume sind ca. 13 m hoch und ihr gemeinsamer Kronendurchmesser beträgt ca. 13 m (oben E. 5.3.1). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Krone sämtliche in der Umgebung befindlichen Häuser überragt. Eine gewisse Auffälligkeit kann den Ahornbäumen insofern nicht abgesprochen werden; dies allein macht sie jedoch noch nicht "wertvoll" im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. f PBG (vgl. VGr, 25. Februar 2009, VB.2008.00432, E. 3.2). Die Bilder des verwaltungsgerichtlichen Augenscheins vom 5. April 2019 belegen überdies, dass diese vorinstanzliche Feststellung auf weitere Bäume in der näheren Umgebung zutrifft, so für Gehölze an der I-Gasse nordöstlich der Wegkreuzung H-Weg/L-Strasse und I-Gasse (hangaufwärts), für zumindest zwei Bäume an der L-Strasse nordwestlich besagter Kreuzung, für Gehölze an der I-Gasse südwestlich erwähnter Kreuzung sowie für Gehölze am H-Weg südöstlich der Kreuzung H-Weg/L-Strasse und I-Gasse.

Auch abseits dieser vier auf die Kreuzung H-Weg/L-Strasse und I-Gasse zulaufender Strassenabschnitte sind auffällige Gehölze wahrzunehmen. Insgesamt zeigt sich das Quartier durchgrünt und mit zahlreichen anderen hohen oder mächtigen Bäumen. Dieser Eindruck korrespondiert mit der gutachterlichen Feststellung der Unternehmung M, wonach Föhren, zwei Blutbuchen, eine Trauerweide und diverse Laubgehölze (wie Feldahorn und Pappel) für das nähere Umfeld prägend seien (oben E. 5.4.2). An der Feststellung eines durchgrünten Quartiers ändert auch der Umstand nichts, dass der Baumbestand im Zuge der Verdichtung und Wandlung des Quartiers angeblich abgenommen hat (oben E. 5.4.2). Insgesamt werden folglich die zwei Ahornbäume im gesamten Quartier (und somit auch im südlichen Teil davon) eher als Gehölz unter vielen wahrgenommen.

5.4.5 Der angefochtene Entscheid vom 23. August 2017 begründet die Unterschutzstellung der zwei Bäume insbesondere mit deren "Lage an der Kreuzung" (oben E. 5.4.2). Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Kreuzung H-Weg/L-Strasse und I-Gasse um eine Überschneidung zweier untergeordneter Quartierstrassen handelt. Bereits aus geringer Entfernung wirkt die Kreuzung unscheinbar und es kommt ihr in Küsnacht oder im Quartier keinerlei zentrale Bedeutung zu, namentlich auch nicht in verkehrstechnischer Hinsicht, beispielsweise als ein Ort, wo die Möglichkeit zu einem Verkehrsmittelwechsel bestehen würde. Insofern fehlt es den beiden Bäumen an einer wahrzeichenhaften Funktion für das Quartier oder die Gemeinde.

Die behauptete (oben E. 5.4.2) räumliche Wirkung der zwei streitbetroffenen Ahornbäume auf die Kreuzung ist ebenfalls nicht auffällig: So prägen die streitbetroffenen Ahornbäume von der L-Strasse aus gesehen die Kreuzung kaum wesentlich. Bei Positionierung auf dem H-Weg sind die zwei streitbetroffenen Ahornbäume zwar einigermassen gut sichtbar, eine prägende Wirkung auf die Kreuzung wird ihnen indes nicht zuteil. Auch aus der I-Gasse nordwestlich (hangabwärts) der Kreuzung treten die fraglichen Bäume nicht prominent in Erscheinung, dies weder in Bezug auf die Strassenkreuzung noch auf das Strassenbild. Dasselbe gilt bei Positionierung nordöstlich (hangaufwärts) der Kreuzung.

5.4.6 Nach Meinung des Beschwerdegegners war die räumliche Wirkung der Ahornbäume angesichts der für den Augenschein gewählten Jahreszeit nicht vollumfänglich sichtbar. Es ist dem Gericht allerdings durchaus möglich, sich die beiden Ahornbäume in voller Vegetation vorzustellen; dasselbe gilt auch für andere Bäume, welche mit einem Blättermantel ihrerseits voluminöser sein werden. Die Schutzwürdigkeit eines Baumes ist denn auch unabhängig von der jeweiligen Jahreszeit zu beurteilen (VGr, 26. September 2012, VB.2012.00333, E. 2). Auch der beschwerdegegnerische Hinweis, dass es in der Umgebung keinerlei vergleichbare Ahornbäume gäbe, sagt allein nichts über einen dominierenden, aussergewöhnlichen Akzent der strittigen zwei Bäume aus (vgl. VGr, 26. September 2012, VB.2012.00333, E. 6.2.2). Schliesslich ist für die vorliegend zu klärende Frage der Schutzwürdigkeit der zwei Ahornbäume der vom Beschwerdegegner eingereichte Nachweis über zwei anderweitig unter Schutz gestellten Bäume in Küsnacht unerheblich.

Anzumerken bleibt, dass eine einzelne Schutzmassnahme im Sinn von §§ 203 ff. PBG zur Verwirklichung mehr planerischer Ziele (wozu die Hinweise auf das sich wandelnde Quartier zählen, oben E. 5.4.2) wenig geeignet erscheint. Zur Beurteilung der Schutzwürdigkeit eines Baums ist auch das Einverständnis des betroffenen Grundeigentümers mit der Unterschutzstellung kein sachliches Kriterium. Vor diesem Hintergrund vermag das Vorgehen des Beschwerdegegners, welcher nach eigener Aussage über kein festgesetztes Bauminventar verfügt, nicht zu überzeugen: Im angefochtenen Unterschutzstellungsentscheid ist das Einvernehmen mit der Eigentümerschaft prominent angeführt. Auch anlässlich des Augenscheins erwähnte die Vertreterin des Beschwerdegegners, dass die Schutzwürdigkeit einer grossen Föhre nicht abgeklärt worden sei, da der Grundeigentümer dies im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nicht verlangt hätte. Das Anführen solcher schutzobjektfremden Umstände (respektive das mass­gebliche Abstellen darauf) stellt im Rahmen der Abklärung der Schutzwürdigkeit eines Baums eine Ermessensunterschreitung dar und lässt das Vorliegen eines überzeugenden Konzepts vermissen.

5.4.7 Die zwei streitbetroffenen Ahornbäume setzen zusammengefasst weder aufgrund ihres Standorts noch ihrer Erscheinung in markanter Weise einen dominierenden, aussergewöhnlichen Akzent; sie prägen damit das Quartier- oder Strassenbild nicht wesentlich mit. Die Vorinstanzen sind bei der Beurteilung der gestalterisch-ästhetischen Wirkung der beiden kolchischen Ahornbäume nicht von den Massstäben ausgegangen, die bei der Unterschutzstellung von Bäumen im Interesse des Quartier- und Strassenbilds anzuwenden sind. Die Unterschutzstellung der Ahornbäume erweist sich als rechtsverletzend und ist aufzuheben. Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Rekursentscheid des Baurekursgerichts vom 26. Juni 2018 sowie der Schutzentscheid des Beschwerdegegners vom 23. August 2017 sind aufzuheben.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte dem Beschwerdegegner sowie den Mitbeteiligten, welchen ebenso Parteistellung zukommt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 45), aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Sie sind überdies je hälftig zu einer angemessenen Parteientschädigung an die Beschwerdeführenden zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren erweist sich eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'000.- als angemessen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    In Gutheissung der Beschwerde werden der Rekursentscheid des Baurekursgerichts vom 26. Juni 2018 sowie der Entscheid des Beschwerdegegners vom 23. August 2017 aufgehoben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    250.--     Zustellkosten,
Fr. 4'250.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten des Rekursverfahrens (Fr. 5'350.-) und die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Fr. 4'250.-) werden zur Hälfte dem Beschwerdegegner und je zu 1/4 den Mitbeteiligten 1 und 2 unter solidarischer Haftung für die Hälfte auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner und die Mitbeteiligten 1 und 2 (unter solidarischer Haftung) werden im gleichen Verhältnis verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …