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Geschäftsnummer: VB.2018.00495  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.11.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Rückerstattungsforderung

Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass der Beschwerdeführer 1 Eigentümer einer Liegenschaft in Marokko war, diese Liegenschaft für umgerechnet Fr. 111'091.- verkauft wurde und sie trotz Kenntnis ihrer Auskunfts- und Meldepflicht weder das Eigentum an der Liegenschaft noch deren Verkauf gegenüber der Beschwerdegegnerin deklariert haben (E. 4.1). Als Eigentümer der Liegenschaft war der Beschwerdeführer 1 am Verkaufserlös berechtigt, zumal die Liegenschaft im Zeitpunkt des Verkaufs unbelastet war (E. 4.2). Die Beschwerdeführenden machen geltend, aus dem Verkaufserlös hätten sie Schulden zurückbezahlt. Dabei handelt es sich jedoch nicht um Hypothekarschulden, wurde doch im Kaufvertrag ausdrücklich festgehalten, das verkaufte Objekt sei von jeder Belastung frei. Eine Situation im Sinn von § 22 SHV lag nicht vor. Die Beschwerdeführenden hätten deshalb den Verkaufserlös nicht zur Schuldentilgung verwenden dürfen (E. 4.3). Ob der Verkaufserlös von Marokko in die Schweiz hätte transferiert werden können, kann vorliegend offenbleiben, denn wer Vermögenswerte verschweigt, kann sich gegenüber einer entsprechenden Rückerstattungsforderung nach § 26 SHG nicht auf die Regelung von § 20 SHG bzw. darauf berufen, die Realisierung dieser Vermögenswerte sei nicht möglich oder nicht zumutbar (E. 4.4). Die Verletzung der Auskunftspflicht führte auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfeleistungen (E. 4.5). Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden haben ihre Mittellosigkeit nicht dargelegt, weshalb die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu Recht abwies (E. 5). Aus demselben Grund ist das Gesuch um UP/URB für das Beschwerdeverfahren abzuweisen (E. 6.2).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUSKUNFTSPFLICHT
GRUNDEIGENTUM
MELDEPFLICHT
MELDEPFLICHTVERLETZUNG
NICHT DEKLARIERTE VERMÖGENSWERTE
REALISIERBARKEIT
RÜCKERSTATTUNG
SOZIALHILFE
SUBSIDIARITÄTSPRINZIP
UNRECHTMÄSSIGER BEZUG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art./§ 170 Abs. I GG
Art./§ 175 GG
§ 18 SHG
§ 20 SHG
§ 26 SHG
§ 16 SHV
§ 28 SHV
§ 16 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00495

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 15. November 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A und B wurden, zusammen mit ihren Kindern, vom 1. August 2012 bis 30. Juni 2014 von den Sozialen Diensten Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Per Juli 2014 konnten sie aufgrund des genügenden Arbeitseinkommens von A von der Sozialhilfe abgelöst werden.

Aufgrund einer anonymen Meldung und Ermittlungen des Inspektorats kam die Zentrumsleitung des Sozialzentrums D zum Schluss, dass A Eigentümer einer Liegenschaft in Marokko gewesen sei und er die Liegenschaft am 2. Juli 2013 für einen Preis von 1'000'000.- marokkanischen Dirham (MAD; Umrechnung zum Tageskurs vom 2. Juli 2013: Fr. 111'091.-) verkauft habe. Besitz und Verkauf der Liegenschaft seien von A und B nicht deklariert worden. Mit Entscheid der Zentrumsleitung vom 29. Mai 2015 wurden A und B gestützt auf § 26 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) verpflichtet, die in der Zeit vom 1. August 2012 bis 30. Juni 2014 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag vom Fr. 111'091.- den Sozialen Diensten Zürich zurückzuerstatten.

B. Dagegen erhoben A und B am 26. Juni 2015 Einsprache und beantragten die Aufhebung des Entscheids der Zentrumsleitung. Eventualiter sei das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils zu sistieren.

Am 20. Januar 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Sistierung des Strafverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides der Sozialen Dienste Zürich.

Am 1. September 2016 wies die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) die Einsprache sowie den Beweisantrag auf Erstellung eines Gutachtens ab. Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen und Verfahrenskosten wurden nicht erhoben.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs von A und B wies der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 19. Juli 2018 ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben. Das Gesuch von A und B um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen.

III.  

Mit Beschwerde vom 22. August 2018 gelangten A und B an das Verwaltungsgericht und beantragten die vollumfängliche Aufhebung des Entscheids der Zentrumsleitung vom 29. Mai 2015, des Entscheids der SEK vom 1. September 2016 sowie des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 19. Juli 2018, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

Der Bezirksrat Zürich übermittelte am 28. August 2018 die Akten und verzichtete unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. Die Stadt Zürich, vertreten durch die Sozialbehörde, beantragte am 6. September 2018 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Dazu liessen sich A und B nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Den Beschwerdeführenden wird vorgeworfen, zu Unrecht Sozialhilfe im Umfang von Fr. 111'091.- bezogen zu haben; dieser Betrag wird zurückgefordert. Die Beschwerdeführenden bestreiten die Rückforderung. Der Streitwert liegt damit über Fr. 20'000.-, weshalb die Kammer zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie § 38 Abs. 1 VRG).

1.2 Die Beschwerdeführenden bestreiten, dass der Entscheid der Zentrumsleitung vom 29. Mai 2015 rechtmässig zustande gekommen sei, da keine Gesamtbehörde, sondern lediglich eine Kommission entschieden habe.

Gemäss Kompetenzordnung der Sozialbehörde vom 15. April 2018 ist die Zentrumsleitung für die Rückerstattung bei unrechtmässigem Leistungsbezug oder Zweckentfremdung ab Fr. 10'000.- zuständig. Damit war die Zentrumsleitung vorliegend zum entsprechenden Entscheid befugt. Für die Neubeurteilung eines solchen Entscheids ist gemäss dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen revidierten Gemeindegesetz (GG) die Gesamtbehörde zuständig (§ 170 Abs. 1 lit. a GG). Gemäss § 175 GG bleiben aber Anordnungen, die in einem nach dem Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 gültigen Verfahren beschlossen wurden, in Kraft. Wie die Vor­instanz zu Recht festgehalten hat, wäre der Entscheid der SEK vom 1. September 2016 unter dem seit 1. Januar 2018 geltenden Recht kein zulässiges Anfechtungsobjekt, da es sich bei der SEK um eine Kommission und nicht um eine Gesamtbehörde handelt. Da der Entscheid der SEK jedoch noch unter bis zum 31. Dezember 2017 geltendem Recht und unter Einhaltung der damals gültigen Verfahrensvorschriften erging, trat die Vor­instanz zu Recht auf den Rekurs ein.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 SHG; § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person. Von der Verwendung des Vermögens kann abgesehen werden, soweit dadurch für die hilfesuchende Person und ihre Angehörigen eine Härte entstünde (§ 16 Abs. 2 und 3 SHV). Grundsätzlich besteht jedoch kein Anspruch darauf, Grundeigentum zu erhalten, ist dieses doch wie andere eigene Mittel zu behandeln (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. E. 2.2). Hat die hilfesuchende Person Grundeigentum oder andere Vermögenswerte in erheblichem Umfang, deren Realisierung ihr nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wird in der Regel die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt. Darin verpflichtet sich die hilfesuchende Person, die Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden (Art. 20 Abs. 1 SHG).

2.2 Wer wirtschaftliche Hilfe beansprucht, hat vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über seine Verhältnisse und diejenigen weiterer Personen zu geben (§ 18 SHG). Die Auskunft hat sich insbesondere zu erstrecken auf die eigenen finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, die finanziellen Verhältnisse von Angehörigen, die mit der hilfesuchenden Person zusammenleben oder ihr gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind, sowie auf die finanziellen Verhältnisse von anderen Personen, die mit der hilfesuchenden Person zusammenleben, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist. Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte sind unaufgefordert zu melden (§ 18 Abs. 1 lit. a–c und Abs. 3 SHG). Gemäss § 28 Abs. 1 SHV macht die Fürsorgebehörde den Hilfesuchenden darauf aufmerksam, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in ihren Verhältnissen zu melden.

2.3 Zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe ist nach § 26 lit. a SHG unter anderem verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Ein "unrechtmässiges Verhalten" (so die Marginalie zu § 26 SHG) liegt vor, wenn die hilfesuchende Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder ihre Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt (vgl. Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behörden­handbuch, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch [Sozialhilfe-Behörden­handbuch], Kap. 15.1.01, Ziff. 1, 13. Februar 2017). Ein unrechtmässiger Bezug liegt aber auch vor, wenn eine hilfesuchende Person durch eine Meldepflichtverletzung bewirkt, dass die Sozialbehörde von einem ihr zustehenden Sicherungsrecht keinen Gebrauch machen kann. Wären zum Beispiel die Voraussetzungen von § 20 SHG erfüllt gewesen und hätte die Sozialbehörde die wirtschaftliche Hilfe demzufolge nur vorschussweise ausrichten müssen (vgl. vorn E. 2.1), liegt ein unrechtmässiger Leistungsbezug dann vor, wenn die unterstützte Person durch das Verschweigen von Vermögenswerten bewirkt, dass die wirtschaftliche Hilfe vorbehaltlos, also nicht gegen Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung, ausgerichtet wird (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.1.01, Ziff. 1, 13. Februar 2017).

2.4 Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat (statt vieler VGr, 23. Juni 2016, VB.2016.00026, E. 2.2). Steht fest, dass der Hilfeempfänger bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflicht denselben Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe gehabt hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung (VGr, 17. Juni 2015, VB.2015.00125, E. 3.3). In solchen Fällen sind die tatsächlichen Voraussetzungen der materiellen Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich vom Hilfeempfänger zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr, 17. August 2015, VB.2015.00266, E. 2.3 mit Hinweis auf VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00477, E. 3.2). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach Ablösung von der Sozialhilfe statthaft (VGr, 23. März 2016, VB.2015.00251, E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Beschwerdeführenden hätten weder das Eigentum an der Liegenschaft noch deren Verkauf deklariert. Der Beschwerdeführer 1 habe die Liegenschaft E 01 in der Stadtgemeinde F in Marokko am 8. September 1993 zu Eigentum erworben. Am 2. Juli 2013 habe der Beschwerdeführer 1 die Liegenschaft für MAD 1'000'000.- verkauft. Umgerechnet habe der erzielte Verkaufserlös Fr. 111'091.- betragen. Die Liegenschaft sei nicht hypothekarisch belastet gewesen. Die Behauptung der Beschwerdeführenden, wonach mit dem Verkaufserlös angebliche Darlehensschulden zurückgezahlt worden seien, sei unbehelflich, da diese Schulden keinen Zusammenhang mit der Liegenschaft aufwiesen. Eine Begleichung von Schulden, die vor der Stellung des Gesuchs um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe entstanden seien, falle grundsätzlich ausser Betracht. Es treffe auch nicht zu, dass der Verkaufserlös nicht in die Schweiz transferiert werden könne. Im Umfang des Verkaufserlöses hätten die Beschwerdeführenden weniger wirtschaftliche Hilfe erhalten, weshalb sie in diesem Umfang rückerstattungspflichtig seien. Da eine Unterstützungseinheit vorliege, sei auch die Beschwerdeführerin 2 rückerstattungspflichtig.

3.2 Dagegen wenden die Beschwerdeführenden ein, die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten seien durch den Beschwerdeführer 1 nur fahrlässig verletzt worden. Die Beschwerdeführerin 2 habe von der Liegenschaft nichts gewusst. Ausserdem hätten die Beschwerdeführenden auch bei korrekter Deklaration der Liegenschaft Anspruch auf Sozialhilfe gehabt. Aus den Akten der Staatsanwaltschaft ergebe sich, dass der Nettowert der Liegenschaft Fr. 0.- gewesen sei. Ein solcher "Non-Valeur" sei weder bei den Steuerbehörden noch im Sozialhilfegesuch anzugeben und stelle keinen Anwendungsfall von § 26 SHG dar. Da der Vater der Beschwerdeführerin 2 die Beschwerdeführenden im Vorfeld der Geltendmachung von Sozialhilfe massiv unterstützt habe, habe dieser die Liegenschaft ohne Wissen der Beschwerdeführenden verkauft und den gesamten Verkaufserlös "abgezügelt". Sodann sei die Einfuhr von marokkanischen Dirham in die Schweiz verboten. Diesbezüglich sei ein Gutachten einzuholen.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass der Beschwerdeführer 1 seit dem 8. September 1993 Eigentümer einer Liegenschaft in Marokko war, diese Liegenschaft am 2. Juli 2013 für umgerechnet Fr. 111'091.- verkauft wurde und sie weder das Eigentum an der Liegenschaft noch deren Verkauf gegenüber der Beschwerdegegnerin deklariert haben. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Sozialhilfeantrag bei der Frage, ob Eigentum an Immobilien im In- und Ausland besteht, jeweils "Nein" angekreuzt haben. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme machte der Beschwerdeführer 1 geltend, er und seine Frau hätten die Formulare verstanden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden das Merkblatt betreffend Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe, in welchem u. a. auf die Auskunfts- und Meldepflicht hingewiesen wird, sowohl in deutscher als auch in französischer Sprache erhalten und unterzeichnet haben. Damit musste auch die der deutschen Sprache wenig mächtige Beschwerdeführerin 2 Kenntnis von ihrer Auskunfts- und Meldepflicht haben, zumal sie gemäss eigenen Angaben die französische Sprache versteht. Indem die Beschwerdeführenden das Eigentum und den Verkauf der Liegenschaft nicht deklariert haben, haben sie – unabhängig davon, wie hoch der Wert der Liegenschaft war – gegen ihre Auskunfts- und Meldepflichten verstossen. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, sie hätten lediglich fahrlässig gegen ihre Pflichten verstossen, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, verlangt doch § 26 lit. a SHG keinen Vorsatz (vgl. VGr, 28. August 2018, VB.2018.00270, E. 4.2 und 6.2).

4.2 Der Beschwerdeführer 1 machte im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben darüber, wer den Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft erhalten hat. So erklärte er anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 17. Dezember 2014, der Verkaufserlös sei auf ein Konto seines Schwiegervaters geflossen. Dieser habe damit die Schulden des Beschwerdeführers 1 bezahlt. Demgegenüber sagte er bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 17. August 2015 aus, das Geld aus dem Hausverkauf habe zuerst an ihn überwiesen werden müssen und habe nicht direkt an seinen Schwiegervater überwiesen werden können. Aus einem Kontoauszug ist ersichtlich, dass am 26. Juli 2013 MAD 800'000.- auf ein Konto, lautend auf den Beschwerdeführer 1, bei einer marokkanischen Bank überwiesen wurden. Denkbar ist, dass die Vorauszahlung von MAD 200'000.- bar dem Schwiegervater, der den Verkauf in Marokko abwickelte, übergeben wurden. Nichtsdestotrotz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 als Eigentümer der Liegenschaft am Verkaufserlös von MAD 1'000'000.- berechtigt war, zumal die Liegenschaft im Zeitpunkt des Verkaufs unbelastet war (vgl. sogleich E. 4.3).

4.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, aus dem Verkaufserlös hätten sie ihre Schulden zurückbezahlt. So soll der Beschwerdeführer 1 namentlich G MAD 900'000.- geschuldet haben. In den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten gibt es jedoch keine Belege dafür, dass diese Schuld oder andere vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachte Schulden im Zusammenhang mit der Liegenschaft stehen. Mithin handelt es sich dabei nicht um Hypothekarschulden. Dafür spricht auch, dass im Kaufvertrag ausdrücklich festgehalten wurde, das verkaufte Objekt sei "von jeder Schuld, Belastung, jeglicher Hypothek, Pfändung, Sequester, oder Hindernisse frei".

Bei der Bemessung des Unterstützungsanspruchs ist prinzipiell das ganze verfügbare Einkommen einzubeziehen (SKOS-Richtlinien, Kap. E.1.1; § 16 Abs. 2 SHV). Im Unterstützungsbudget nicht zu berücksichtigen sind einzig Einnahmen, die nachweislich für Leistungen verwendet werden, welche die Sozialhilfe ohnehin hätte übernehmen müssen, beispielsweise für notwendige Gesundheitskosten (vgl. § 15 Abs. 2 SHG). Gemäss § 22 SHV übernimmt die Fürsorgebehörde nur dann ausnahmsweise Schulden, wenn damit einer bestehenden oder drohenden Notlage zweckmässig begegnet werden kann. Solches ist etwa bei Mietzinsausständen oder Krankenversicherungsprämien der Fall, wenn dadurch das Mietverhältnis oder der Versicherungsschutz aufrechterhalten wird (VGr, 24. Juni 2013, VB.2013.00152, E. 4.2). Dies wiederum beruht auf dem Grundsatz, dass andere Gläubigerinnen und Gläubiger nicht gegenüber dem Sozialhilfe leistenden Gemeinwesen bevorzugt werden sollen (VGr, 2. Oktober 2014, VB.2014.00383, E. 2.5). Eine Situation im Sinn von § 22 SHV lag hier nicht vor. Die Beschwerdeführenden hätten deshalb den Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft nicht zur Schuldentilgung verwenden dürfen. Insofern kann auch nicht von einem "Non-Valeur" bzw. einem Nullsummenspiel gesprochen werden. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, aus den Akten der Staatsanwaltschaft ergebe sich, dass der Nettowert der Liegenschaft Fr. 0.- betragen habe, lässt sich dies durch die dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten der Staatsanwaltschaft nicht bestätigen. Der Beschwerdeführer konkretisiert die entsprechenden Akten denn auch nicht.

4.4 Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, der Verkaufserlös hätte ohnehin nicht in die Schweiz transferiert werden können, weil die Ausfuhr von marokkanischen Dirham aus Marokko verboten sei. Tatsächlich scheint der marokkanische Dirham keine frei konvertible Währung zu sein. Aus den Akten ergibt sich nicht eindeutig, ob ein Vermögenstransfer von marokkanischen Dirham in die Schweiz vorliegend möglich gewesen wäre. Dies kann letztlich aber ohnehin offenbleiben, denn mit dem Vorbringen, der Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft hätte nicht in die Schweiz transferiert werden können, machen die Beschwerdeführenden sinngemäss geltend, dieser Vermögenswert wäre in der Schweiz nicht realisierbar gewesen. Selbst wenn aber die Realisierbarkeit des marokkanischen Vermögens in der Schweiz allenfalls erschwert oder eingeschränkt gewesen wäre, käme es hierauf vorliegend nicht an, denn wer Vermögenswerte verschweigt, kann sich gegenüber einer entsprechenden Rückerstattungsforderung nach § 26 SHG nicht auf die Regelung von § 20 SHG bzw. darauf berufen, die Realisierung dieser Vermögenswerte sei nicht möglich oder nicht zumutbar (VGr, 5. November 2015, VB.2014.00034, E. 4.3.4 mit Hinweis auf VGr, 5. September 2013, VB.2013.00447, E. 5.2 und VGr, 18. März 2004, VB.2004.00033, E. 2). Dies rechtfertigt sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass es der Sozialbehörde bei einer rechtzeitigen Meldung des (nicht realisierbaren) Vermögenswertes möglich gewesen wäre, die Realisierbarkeit zeitnah abzuklären, gegenüber den Beschwerdeführenden entsprechende Weisungen zu erlassen und die Sozialhilfe nach Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung nur vorschussweise auszuzahlen.

4.5 Nach dem Gesagten wäre die Liegenschaft bzw. deren Verkauf im Fall einer rechtzeitigen Meldung im Rahmen der Abklärung der Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführenden berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführenden wären bei ordnungsgemässer Deklaration der Liegenschaft mindestens zur Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung im Sinn von § 20 SHG angehalten worden, und die wirtschaftliche Hilfe wäre ihnen entsprechend nur vorschussweise gewährt worden. Die Beschwerdegegnerin hätte sodann im damaligen Zeitpunkt abklären können, ob eine Bewilligung für die Ausfuhr des Verkaufserlöses erhältlich gewesen wäre. Die Verletzung der Auskunftspflicht durch die Beschwerdeführenden führte damit auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfeleistungen (vgl. VGr, 5. November 2015, VB.2014.00034, E. 4.6). Nachdem die Beschwerdeführenden Sozialhilfeleistungen von insgesamt Fr. 171'970.- erhalten haben, ist die Rückerstattungsforderung von Fr. 111'091.- gestützt auf § 26 lit. a SHG gerechtfertigt. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob und unter welchen Umständen ein Transfer des Erlöses aus dem Liegenschaftsverkauf in die Schweiz möglich gewesen wäre; die Einholung des dazu beantragte Gutachten erweist sich deshalb als nicht notwendig.

4.6 Die verheiratete Beschwerdeführerin 2 bildete mit ihrem Mann während der Dauer der Unterstützung eine Unterstützungseinheit. Ehegatten, die einen gemeinsamen Haushalt führen, werden unterstützungsrechtlich als eine Unterstützungseinheit betrachtet (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.01, Ziff. 2, 3. Januar 2017). Der Umstand, dass wirtschaftlich unterstützte Ehepaare als sozialhilferechtliche Unterstützungseinheit behandelt werden, lässt eine separate, verschuldensabhängige Beurteilung des Verhaltens der einzelnen Ehepartner und der damit verbundenen Rechtsfolgen nicht zu. Sozialhilferechtliche Rückforderungen (§§ 26 ff. SHG) betreffen (ebenso wie Kürzungen nach § 24 SHG) stets die gesamte Unterstützungseinheit – unabhängig davon, ob sämtliche oder nur ein Teil der zur Unterstützungseinheit gehörenden Personen einen entsprechenden gesetzlichen Tatbestand erfüllen (VGr, 21. September 2017, VB.2017.00241, E. 3.2; VGr, 27. Juni 2013, VB.2013.00122, E. 4.4 f.). Hat ein einzelner Ehegatte während der Ehe Sozialhilfeleistungen für beide Ehegatten erwirkt, werden deshalb (verschuldensunabhängig) beide Ehepartner rückerstattungspflichtig für die Fürsorgegelder, die sie während der Dauer der gemeinsamen Unterstützung erhalten haben. Damit haftet die Beschwerdeführerin 2 für die Rückerstattungsforderung solidarisch mit dem Beschwerdeführer 1.

4.7 Demzufolge ist die Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen.

5.  

Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit sowie mangels Notwendigkeit ab. Dagegen wenden die Beschwerdeführenden ein, angesichts der Komplexität des Falles (Klärung des Verbots des Vermögenstransfers, marokkanisches Grundbuchrecht, fehlende Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin 2 etc.) sei der Beizug eines Rechtsbeistands angezeigt gewesen. Der Prozess sei nicht aussichtslos gewesen.

5.1 Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). Im Bereich der Sozialhilfe, wo es regelmässig um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Je nach den persönlichen Verhältnissen (Deutschkenntnisse, Schuldbildung etc.) und den sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten wird eine solche Notwendigkeit aber auch im Sozialhilferecht bejaht (VGr, 9. März 2018, VB.2017.00798, E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; Plüss, § 16 N. 83).

Die gesuchstellende Person ist in Bezug auf den Nachweis ihrer Bedürftigkeit mitwirkungspflichtig. Es obliegt ihr, sämtliche zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestehenden finanziellen Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich – etwa mittels Steuer- oder Lohnausweisen, Zahlungsbelegen oder Kontoauszügen – zu belegen. Verweigert eine gesuchstellende Person die Mitwirkung, ist ihre Bedürftigkeit zu verneinen. An die Mitwirkungspflicht sind praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen. Rechtskundig vertretene Gesuchstellende müssen in der Regel nicht auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen werden (Plüss, § 16 N. 38 ff.).

5.2 Die Beschwerdeführenden reichten vor Vorinstanz keine Belege betreffend ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ihre Ausgaben ein, sondern verwiesen auf die Akten der Sozialbehörde sowie die beizuziehenden Steuerakten. Die Beschwerdeführenden verkennen, dass die Sozialhilfeakten hauptsächlich Aufschluss geben über den Zeitraum, in welchem die Beschwerdeführenden Sozialhilfe bezogen. Ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse gehen daraus nicht hervor, liegen doch weder aktuelle Lohnausweise noch Kontoauszüge oder ähnliches in den Akten. Vorliegend ist unklar, wie hoch das Einkommen der Beschwerdeführenden tatsächlich ist. Sie legen lediglich dar, dass der Beschwerdeführer 1 als Taxifahrer rund Fr. 4'500.- monatlich verdient. Ob die Beschwerdeführerin 2 auch erwerbstätig ist, ist nicht ersichtlich. Dies wäre insbesondere deshalb wichtig, weil aus den Sozialhilfeakten hervorgeht, dass sie im Jahr 2014 eine Arbeitsstelle bei einem Putzinstitut gefunden habe. Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführenden geltend machen, sie hätten mit dem Verkaufserlös Schulden zurückbezahlt, ist ausserdem fraglich, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe noch offene Schulden bestehen. Auch dies wird durch die vorliegenden Sozialhilfeakten nicht belegt. Schliesslich ist nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführenden ihre Steuerunterlagen nicht selber eingereicht haben, obliegt es doch ihnen, ihre finanziellen Verhältnisse zu belegen. Nach dem Gesagten kann vorliegend aufgrund der Akten nicht ohne Weiteres von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen werden. Da die Beschwerdeführenden rechtskundig vertreten waren, musste die Vorinstanz sie nicht auf ihre Mitwirkungspflicht hinweisen. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ist deshalb zu verneinen, weshalb die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu Recht abwies. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob der Rekurs als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren ist. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen.

6.  

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden, unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag, aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht verlangt.

6.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren. Wie im vor­instanzlichen Verfahren belegen die Beschwerdeführenden ihre aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation sowie ihre Ausgaben auch im Beschwerdeverfahren nicht, sondern verweisen lediglich auf die vorinstanzlichen Akten, die Sozialhilfeakten und einzuholende Steuerakten. Damit haben die rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden auch im Beschwerdeverfahren ihre Bedürftigkeit nicht belegt, weshalb diese zu verneinen ist (vgl. dazu vorn E. 5.1 f.). Das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 6'100.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag, auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.    Mitteilung an …