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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2018.00495
Urteil
der 3. Kammer
vom 15. November 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A. A und B
wurden, zusammen mit ihren Kindern, vom 1. August 2012 bis 30. Juni
2014 von den Sozialen Diensten Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.
Per Juli 2014 konnten sie aufgrund des genügenden Arbeitseinkommens von A von
der Sozialhilfe abgelöst werden.
Aufgrund einer anonymen Meldung und Ermittlungen des
Inspektorats kam die Zentrumsleitung des Sozialzentrums D zum Schluss,
dass A Eigentümer einer Liegenschaft in Marokko gewesen sei und er die
Liegenschaft am 2. Juli 2013 für einen Preis von 1'000'000.- marokkanischen
Dirham (MAD; Umrechnung zum Tageskurs vom 2. Juli 2013:
Fr. 111'091.-) verkauft habe. Besitz und Verkauf der Liegenschaft seien
von A und B nicht deklariert worden. Mit Entscheid der Zentrumsleitung vom
29. Mai 2015 wurden A und B gestützt auf § 26 des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 (SHG) verpflichtet, die in der Zeit vom 1. August
2012 bis 30. Juni 2014 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag vom
Fr. 111'091.- den Sozialen Diensten Zürich zurückzuerstatten.
B. Dagegen
erhoben A und B am 26. Juni 2015 Einsprache und beantragten die Aufhebung
des Entscheids der Zentrumsleitung. Eventualiter sei das Verfahren bis zum
Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils zu sistieren.
Am 20. Januar 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft
Zürich-Sihl die Sistierung des Strafverfahrens bis zum Vorliegen eines
rechtskräftigen Entscheides der Sozialen Dienste Zürich.
Am 1. September 2016 wies die Sonderfall- und
Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK)
die Einsprache sowie den Beweisantrag auf Erstellung eines Gutachtens ab. Eine
Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen und Verfahrenskosten wurden nicht
erhoben.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs von A und B wies der
Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 19. Juli 2018 ab. Verfahrenskosten
wurden keine erhoben. Das Gesuch von A und B um unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen.
III.
Mit Beschwerde vom 22. August 2018 gelangten A und B
an das Verwaltungsgericht und beantragten die vollumfängliche Aufhebung des
Entscheids der Zentrumsleitung vom 29. Mai 2015, des Entscheids der SEK
vom 1. September 2016 sowie des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom
19. Juli 2018, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer
Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung.
Der Bezirksrat Zürich übermittelte am 28. August 2018
die Akten und verzichtete unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen
Entscheids auf eine Vernehmlassung. Die Stadt Zürich, vertreten durch die
Sozialbehörde, beantragte am 6. September 2018 die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde. Dazu liessen sich A und B nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Den
Beschwerdeführenden wird vorgeworfen, zu Unrecht Sozialhilfe im Umfang von Fr. 111'091.-
bezogen zu haben; dieser Betrag wird zurückgefordert. Die Beschwerdeführenden
bestreiten die Rückforderung. Der Streitwert liegt damit über Fr. 20'000.-,
weshalb die Kammer zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c
sowie § 38 Abs. 1 VRG).
1.2 Die
Beschwerdeführenden bestreiten, dass der Entscheid der Zentrumsleitung vom
29. Mai 2015 rechtmässig zustande gekommen sei, da keine Gesamtbehörde,
sondern lediglich eine Kommission entschieden habe.
Gemäss Kompetenzordnung der Sozialbehörde vom
15. April 2018 ist die Zentrumsleitung für die Rückerstattung bei
unrechtmässigem Leistungsbezug oder Zweckentfremdung ab Fr. 10'000.-
zuständig. Damit war die Zentrumsleitung vorliegend zum entsprechenden
Entscheid befugt. Für die Neubeurteilung eines solchen Entscheids ist gemäss
dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen revidierten
Gemeindegesetz (GG) die Gesamtbehörde zuständig (§ 170 Abs. 1
lit. a GG). Gemäss § 175 GG bleiben aber Anordnungen, die
in einem nach dem Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 gültigen Verfahren
beschlossen wurden, in Kraft. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat,
wäre der Entscheid der SEK vom 1. September 2016 unter dem seit
1. Januar 2018 geltenden Recht kein zulässiges Anfechtungsobjekt, da es
sich bei der SEK um eine Kommission und nicht um eine Gesamtbehörde handelt. Da
der Entscheid der SEK jedoch noch unter bis zum 31. Dezember 2017
geltendem Recht und unter Einhaltung der damals gültigen Verfahrensvorschriften
erging, trat die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs ein.
2.
2.1 Wer für
seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen mit gleichem
Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen
kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 SHG; § 16
Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981
[SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle
anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche
Hilfeleistungen erbracht werden. Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen
der hilfesuchenden Person. Von der Verwendung des Vermögens kann abgesehen
werden, soweit dadurch für die hilfesuchende Person und ihre Angehörigen eine
Härte entstünde (§ 16 Abs. 2 und 3 SHV). Grundsätzlich besteht jedoch
kein Anspruch darauf, Grundeigentum zu erhalten, ist dieses doch wie andere
eigene Mittel zu behandeln (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. E. 2.2). Hat die hilfesuchende
Person Grundeigentum oder andere Vermögenswerte in erheblichem Umfang, deren
Realisierung ihr nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wird in der Regel die
Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt. Darin verpflichtet
sich die hilfesuchende Person, die Leistungen ganz oder teilweise
zurückzuerstatten, wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden (Art. 20
Abs. 1 SHG).
2.2 Wer
wirtschaftliche Hilfe beansprucht, hat vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft
über seine Verhältnisse und diejenigen weiterer Personen zu geben (§ 18
SHG). Die Auskunft hat sich insbesondere zu erstrecken auf die eigenen
finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, die finanziellen Verhältnisse von
Angehörigen, die mit der hilfesuchenden Person zusammenleben oder ihr gegenüber
unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind, sowie auf die finanziellen
Verhältnisse von anderen Personen, die mit der hilfesuchenden Person
zusammenleben, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben
der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist. Veränderungen der
unterstützungsrelevanten Sachverhalte sind unaufgefordert zu melden (§ 18
Abs. 1 lit. a–c und Abs. 3 SHG). Gemäss § 28 Abs. 1
SHV macht die Fürsorgebehörde den Hilfesuchenden darauf aufmerksam,
wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und
Änderungen in ihren Verhältnissen zu melden.
2.3 Zur
Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe ist nach § 26 lit. a SHG unter
anderem verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben
erwirkt hat. Ein "unrechtmässiges Verhalten" (so
die Marginalie zu § 26 SHG) liegt vor, wenn die hilfesuchende Person
gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder ihre
Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt (vgl. Kantonales
Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch
[Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 15.1.01, Ziff. 1, 13. Februar
2017). Ein unrechtmässiger Bezug liegt aber auch vor, wenn eine hilfesuchende
Person durch eine Meldepflichtverletzung bewirkt, dass die Sozialbehörde von
einem ihr zustehenden Sicherungsrecht keinen Gebrauch machen kann. Wären zum Beispiel die Voraussetzungen von § 20 SHG
erfüllt gewesen und hätte die Sozialbehörde die wirtschaftliche Hilfe demzufolge
nur vorschussweise ausrichten müssen (vgl. vorn E. 2.1), liegt ein
unrechtmässiger Leistungsbezug dann vor, wenn die unterstützte Person durch das
Verschweigen von Vermögenswerten bewirkt, dass die wirtschaftliche Hilfe
vorbehaltlos, also nicht gegen Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung,
ausgerichtet wird (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.1.01,
Ziff. 1, 13. Februar 2017).
2.4 Eine
Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen
ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht
zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat (statt vieler
VGr, 23. Juni 2016, VB.2016.00026, E. 2.2). Steht fest, dass
der Hilfeempfänger bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflicht
denselben Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe gehabt hätte, kommt § 26 SHG
nicht zur Anwendung (VGr, 17. Juni 2015, VB.2015.00125, E. 3.3). In
solchen Fällen sind die tatsächlichen Voraussetzungen der materiellen
Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich vom Hilfeempfänger zu beweisen,
andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr,
17. August 2015, VB.2015.00266, E. 2.3 mit Hinweis auf VGr,
15. Januar 2015, VB.2014.00477, E. 3.2). Sind die gesetzlichen
Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen
sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach Ablösung von der
Sozialhilfe statthaft (VGr, 23. März 2016, VB.2015.00251, E. 4.5 mit
weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Die
Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Beschwerdeführenden hätten weder das
Eigentum an der Liegenschaft noch deren Verkauf deklariert. Der
Beschwerdeführer 1 habe die Liegenschaft E 01 in der
Stadtgemeinde F in Marokko am 8. September 1993 zu Eigentum erworben.
Am 2. Juli 2013 habe der Beschwerdeführer 1 die Liegenschaft für
MAD 1'000'000.- verkauft. Umgerechnet habe der erzielte Verkaufserlös
Fr. 111'091.- betragen. Die Liegenschaft sei nicht hypothekarisch belastet
gewesen. Die Behauptung der Beschwerdeführenden, wonach mit dem Verkaufserlös
angebliche Darlehensschulden zurückgezahlt worden seien, sei unbehelflich, da
diese Schulden keinen Zusammenhang mit der Liegenschaft aufwiesen. Eine
Begleichung von Schulden, die vor der Stellung des Gesuchs um Ausrichtung
wirtschaftlicher Hilfe entstanden seien, falle grundsätzlich ausser Betracht.
Es treffe auch nicht zu, dass der Verkaufserlös nicht in die Schweiz transferiert
werden könne. Im Umfang des Verkaufserlöses hätten die Beschwerdeführenden
weniger wirtschaftliche Hilfe erhalten, weshalb sie in diesem Umfang
rückerstattungspflichtig seien. Da eine Unterstützungseinheit vorliege, sei
auch die Beschwerdeführerin 2 rückerstattungspflichtig.
3.2 Dagegen
wenden die Beschwerdeführenden ein, die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
seien durch den Beschwerdeführer 1 nur fahrlässig verletzt worden. Die
Beschwerdeführerin 2 habe von der Liegenschaft nichts gewusst. Ausserdem
hätten die Beschwerdeführenden auch bei korrekter Deklaration der Liegenschaft
Anspruch auf Sozialhilfe gehabt. Aus den Akten der Staatsanwaltschaft ergebe
sich, dass der Nettowert der Liegenschaft Fr. 0.- gewesen sei. Ein solcher
"Non-Valeur" sei weder bei den Steuerbehörden noch im
Sozialhilfegesuch anzugeben und stelle keinen Anwendungsfall von § 26 SHG
dar. Da der Vater der Beschwerdeführerin 2 die Beschwerdeführenden im
Vorfeld der Geltendmachung von Sozialhilfe massiv unterstützt habe, habe dieser
die Liegenschaft ohne Wissen der Beschwerdeführenden verkauft und den gesamten
Verkaufserlös "abgezügelt". Sodann sei die Einfuhr von marokkanischen
Dirham in die Schweiz verboten. Diesbezüglich sei ein Gutachten einzuholen.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass der Beschwerdeführer 1 seit dem
8. September 1993 Eigentümer einer Liegenschaft in Marokko war, diese
Liegenschaft am 2. Juli 2013 für umgerechnet Fr. 111'091.- verkauft
wurde und sie weder das Eigentum an der Liegenschaft noch deren Verkauf gegenüber
der Beschwerdegegnerin deklariert haben. Dazu ist festzuhalten, dass die
Beschwerdeführenden im Sozialhilfeantrag bei der Frage, ob Eigentum an
Immobilien im In- und Ausland besteht, jeweils "Nein" angekreuzt
haben. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme machte der
Beschwerdeführer 1 geltend, er und seine Frau hätten die Formulare verstanden.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden das Merkblatt betreffend Rechte und
Pflichten in der Sozialhilfe, in welchem u. a. auf die Auskunfts- und Meldepflicht
hingewiesen wird, sowohl in deutscher als auch in französischer Sprache
erhalten und unterzeichnet haben. Damit musste auch die der deutschen Sprache wenig
mächtige Beschwerdeführerin 2 Kenntnis von ihrer Auskunfts- und
Meldepflicht haben, zumal sie gemäss eigenen Angaben die französische Sprache
versteht. Indem die Beschwerdeführenden das Eigentum und den Verkauf der
Liegenschaft nicht deklariert haben, haben sie – unabhängig davon, wie hoch der
Wert der Liegenschaft war – gegen ihre Auskunfts- und Meldepflichten
verstossen. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, sie hätten lediglich
fahrlässig gegen ihre Pflichten verstossen, können sie daraus nichts zu ihren
Gunsten ableiten, verlangt doch § 26 lit. a SHG keinen Vorsatz (vgl.
VGr, 28. August 2018, VB.2018.00270, E. 4.2 und 6.2).
4.2 Der Beschwerdeführer 1
machte im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben darüber, wer den Erlös
aus dem Verkauf der Liegenschaft erhalten hat. So erklärte er anlässlich der
Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 17. Dezember 2014, der
Verkaufserlös sei auf ein Konto seines Schwiegervaters geflossen. Dieser habe
damit die Schulden des Beschwerdeführers 1 bezahlt. Demgegenüber sagte er
bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 17. August
2015 aus, das Geld aus dem Hausverkauf habe zuerst an ihn überwiesen werden
müssen und habe nicht direkt an seinen Schwiegervater überwiesen werden können.
Aus einem Kontoauszug ist ersichtlich, dass am 26. Juli 2013
MAD 800'000.- auf ein Konto, lautend auf den Beschwerdeführer 1, bei
einer marokkanischen Bank überwiesen wurden. Denkbar ist, dass die
Vorauszahlung von MAD 200'000.- bar dem Schwiegervater, der den Verkauf in
Marokko abwickelte, übergeben wurden. Nichtsdestotrotz ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer 1 als Eigentümer der Liegenschaft am
Verkaufserlös von MAD 1'000'000.- berechtigt war, zumal die Liegenschaft
im Zeitpunkt des Verkaufs unbelastet war (vgl. sogleich E. 4.3).
4.3 Die
Beschwerdeführenden machen geltend, aus dem Verkaufserlös hätten sie ihre
Schulden zurückbezahlt. So soll der Beschwerdeführer 1 namentlich G
MAD 900'000.- geschuldet haben. In den dem Verwaltungsgericht vorliegenden
Akten gibt es jedoch keine Belege dafür, dass diese Schuld oder andere vom
Beschwerdeführer 1 geltend gemachte Schulden im Zusammenhang mit der
Liegenschaft stehen. Mithin handelt es sich dabei nicht um Hypothekarschulden.
Dafür spricht auch, dass im Kaufvertrag ausdrücklich festgehalten wurde, das
verkaufte Objekt sei "von jeder Schuld, Belastung, jeglicher Hypothek,
Pfändung, Sequester, oder Hindernisse frei".
Bei der Bemessung des
Unterstützungsanspruchs ist prinzipiell das ganze verfügbare Einkommen
einzubeziehen (SKOS-Richtlinien, Kap. E.1.1; § 16 Abs. 2 SHV).
Im Unterstützungsbudget nicht zu berücksichtigen sind einzig Einnahmen, die
nachweislich für Leistungen verwendet werden, welche die Sozialhilfe ohnehin
hätte übernehmen müssen, beispielsweise für notwendige Gesundheitskosten (vgl.
§ 15 Abs. 2 SHG). Gemäss § 22 SHV übernimmt die Fürsorgebehörde
nur dann ausnahmsweise Schulden, wenn damit einer bestehenden oder drohenden
Notlage zweckmässig begegnet werden kann. Solches ist etwa bei Mietzinsausständen
oder Krankenversicherungsprämien der Fall, wenn dadurch das Mietverhältnis oder
der Versicherungsschutz aufrechterhalten wird (VGr, 24. Juni 2013,
VB.2013.00152, E. 4.2). Dies wiederum beruht auf dem Grundsatz, dass
andere Gläubigerinnen und Gläubiger nicht gegenüber dem Sozialhilfe leistenden
Gemeinwesen bevorzugt werden sollen (VGr, 2. Oktober 2014, VB.2014.00383,
E. 2.5). Eine Situation im Sinn von § 22 SHV lag hier nicht vor. Die
Beschwerdeführenden hätten deshalb den Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft
nicht zur Schuldentilgung verwenden dürfen. Insofern kann auch nicht von einem
"Non-Valeur" bzw. einem Nullsummenspiel gesprochen werden. Soweit der
Beschwerdeführer darauf verweist, aus den Akten der Staatsanwaltschaft ergebe
sich, dass der Nettowert der Liegenschaft Fr. 0.- betragen habe, lässt
sich dies durch die dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten der
Staatsanwaltschaft nicht bestätigen. Der Beschwerdeführer konkretisiert die
entsprechenden Akten denn auch nicht.
4.4 Die
Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, der Verkaufserlös hätte
ohnehin nicht in die Schweiz transferiert werden können, weil die Ausfuhr von
marokkanischen Dirham aus Marokko verboten sei. Tatsächlich scheint der
marokkanische Dirham keine frei konvertible Währung zu sein. Aus den Akten
ergibt sich nicht eindeutig, ob ein Vermögenstransfer von marokkanischen Dirham
in die Schweiz vorliegend möglich gewesen wäre. Dies kann letztlich aber ohnehin
offenbleiben, denn mit dem Vorbringen, der Erlös aus dem Verkauf der
Liegenschaft hätte nicht in die Schweiz transferiert werden können, machen die
Beschwerdeführenden sinngemäss geltend, dieser Vermögenswert wäre in der
Schweiz nicht realisierbar gewesen. Selbst wenn aber die Realisierbarkeit des
marokkanischen Vermögens in der Schweiz allenfalls erschwert oder eingeschränkt
gewesen wäre, käme es hierauf vorliegend nicht an, denn wer Vermögenswerte
verschweigt, kann sich gegenüber einer entsprechenden Rückerstattungsforderung
nach § 26 SHG nicht auf die Regelung von § 20 SHG bzw.
darauf berufen, die Realisierung dieser Vermögenswerte sei nicht möglich oder
nicht zumutbar (VGr, 5. November 2015, VB.2014.00034, E. 4.3.4
mit Hinweis auf VGr, 5. September 2013, VB.2013.00447, E. 5.2 und
VGr, 18. März 2004, VB.2004.00033, E. 2). Dies
rechtfertigt sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass es der Sozialbehörde
bei einer rechtzeitigen Meldung des (nicht realisierbaren) Vermögenswertes
möglich gewesen wäre, die Realisierbarkeit zeitnah abzuklären, gegenüber den
Beschwerdeführenden entsprechende Weisungen zu erlassen und die
Sozialhilfe nach Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung nur
vorschussweise auszuzahlen.
4.5 Nach dem
Gesagten wäre die Liegenschaft bzw. deren Verkauf im Fall einer rechtzeitigen
Meldung im Rahmen der Abklärung der Unterstützungsbedürftigkeit der
Beschwerdeführenden berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführenden wären bei
ordnungsgemässer Deklaration der Liegenschaft mindestens zur Unterzeichnung
einer Rückerstattungsverpflichtung im Sinn von § 20 SHG angehalten worden,
und die wirtschaftliche Hilfe wäre ihnen entsprechend nur vorschussweise
gewährt worden. Die Beschwerdegegnerin hätte sodann im damaligen Zeitpunkt
abklären können, ob eine Bewilligung für die Ausfuhr des Verkaufserlöses
erhältlich gewesen wäre. Die Verletzung der Auskunftspflicht durch die
Beschwerdeführenden führte damit auch in materieller Hinsicht zu einem
unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfeleistungen (vgl. VGr, 5. November
2015, VB.2014.00034, E. 4.6). Nachdem die Beschwerdeführenden
Sozialhilfeleistungen von insgesamt Fr. 171'970.- erhalten haben, ist die
Rückerstattungsforderung von Fr. 111'091.- gestützt auf § 26
lit. a SHG gerechtfertigt. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob
und unter welchen Umständen ein Transfer des Erlöses aus dem
Liegenschaftsverkauf in die Schweiz möglich gewesen wäre; die Einholung des
dazu beantragte Gutachten erweist sich deshalb als nicht notwendig.
4.6 Die
verheiratete Beschwerdeführerin 2 bildete mit ihrem Mann während der Dauer
der Unterstützung eine Unterstützungseinheit. Ehegatten, die einen gemeinsamen
Haushalt führen, werden unterstützungsrechtlich als eine Unterstützungseinheit
betrachtet (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.01, Ziff. 2,
3. Januar 2017). Der Umstand, dass wirtschaftlich unterstützte Ehepaare
als sozialhilferechtliche Unterstützungseinheit behandelt werden, lässt eine
separate, verschuldensabhängige Beurteilung des Verhaltens der einzelnen
Ehepartner und der damit verbundenen Rechtsfolgen nicht zu.
Sozialhilferechtliche Rückforderungen (§§ 26 ff. SHG) betreffen
(ebenso wie Kürzungen nach § 24 SHG) stets die gesamte Unterstützungseinheit
– unabhängig davon, ob sämtliche oder nur ein Teil der zur
Unterstützungseinheit gehörenden Personen einen entsprechenden gesetzlichen
Tatbestand erfüllen (VGr, 21. September 2017, VB.2017.00241, E. 3.2;
VGr, 27. Juni 2013, VB.2013.00122, E. 4.4 f.). Hat
ein einzelner Ehegatte während der Ehe Sozialhilfeleistungen für beide Ehegatten
erwirkt, werden deshalb (verschuldensunabhängig) beide Ehepartner
rückerstattungspflichtig für die Fürsorgegelder, die sie während der Dauer der
gemeinsamen Unterstützung erhalten haben. Damit haftet die
Beschwerdeführerin 2 für die Rückerstattungsforderung solidarisch mit dem
Beschwerdeführer 1.
4.7 Demzufolge ist die Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen.
5.
Die Vorinstanz wies das Gesuch der
Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung
wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit sowie mangels Notwendigkeit ab.
Dagegen wenden die Beschwerdeführenden ein, angesichts der Komplexität des
Falles (Klärung des Verbots des Vermögenstransfers, marokkanisches
Grundbuchrecht, fehlende Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin 2 etc.)
sei der Beizug eines Rechtsbeistands angezeigt gewesen. Der Prozess sei nicht
aussichtslos gewesen.
5.1 Gestützt
auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben
zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn
sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren
(Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen
Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die
er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss,
§ 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die
Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann
notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise
betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss,
§ 16 N. 80 f.). Im Bereich der Sozialhilfe, wo es regelmässig um
die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der
anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Je nach den
persönlichen Verhältnissen (Deutschkenntnisse, Schuldbildung etc.) und den sich
stellenden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten wird eine solche
Notwendigkeit aber auch im Sozialhilferecht bejaht (VGr, 9. März 2018,
VB.2017.00798, E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; Plüss, § 16 N. 83).
Die gesuchstellende Person ist in Bezug auf den
Nachweis ihrer Bedürftigkeit mitwirkungspflichtig. Es obliegt ihr, sämtliche
zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestehenden finanziellen Verpflichtungen
sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und
soweit möglich – etwa mittels Steuer- oder Lohnausweisen, Zahlungsbelegen oder
Kontoauszügen – zu belegen. Verweigert eine gesuchstellende Person die
Mitwirkung, ist ihre Bedürftigkeit zu verneinen. An die Mitwirkungspflicht sind
praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen. Rechtskundig vertretene
Gesuchstellende müssen in der Regel nicht auf ihre Mitwirkungspflicht
hingewiesen werden (Plüss, § 16 N. 38 ff.).
5.2 Die Beschwerdeführenden reichten vor Vorinstanz keine Belege betreffend
ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ihre Ausgaben ein, sondern
verwiesen auf die Akten der Sozialbehörde sowie die beizuziehenden Steuerakten.
Die Beschwerdeführenden verkennen, dass die Sozialhilfeakten hauptsächlich
Aufschluss geben über den Zeitraum, in welchem die Beschwerdeführenden
Sozialhilfe bezogen. Ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse gehen
daraus nicht hervor, liegen doch weder aktuelle Lohnausweise noch Kontoauszüge
oder ähnliches in den Akten. Vorliegend ist unklar, wie hoch das Einkommen der
Beschwerdeführenden tatsächlich ist. Sie legen lediglich dar, dass der
Beschwerdeführer 1 als Taxifahrer rund Fr. 4'500.- monatlich
verdient. Ob die Beschwerdeführerin 2 auch erwerbstätig ist, ist nicht
ersichtlich. Dies wäre insbesondere deshalb wichtig, weil aus den
Sozialhilfeakten hervorgeht, dass sie im Jahr 2014 eine Arbeitsstelle bei einem
Putzinstitut gefunden habe. Angesichts des Umstands, dass die
Beschwerdeführenden geltend machen, sie hätten mit dem Verkaufserlös Schulden
zurückbezahlt, ist ausserdem fraglich, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe
noch offene Schulden bestehen. Auch dies wird durch die vorliegenden
Sozialhilfeakten nicht belegt. Schliesslich ist nicht einzusehen, weshalb die
Beschwerdeführenden ihre Steuerunterlagen nicht selber eingereicht haben,
obliegt es doch ihnen, ihre finanziellen Verhältnisse zu belegen. Nach dem
Gesagten kann vorliegend aufgrund der Akten nicht ohne Weiteres von der
Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen werden. Da die Beschwerdeführenden
rechtskundig vertreten waren, musste die Vorinstanz sie nicht auf ihre
Mitwirkungspflicht hinweisen. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ist
deshalb zu verneinen, weshalb die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu Recht abwies. Unter diesen Umständen
kann offenbleiben, ob der Rekurs als offensichtlich aussichtslos zu
qualifizieren ist. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden, unter
solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag, aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Die Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht verlangt.
6.2 Zu prüfen bleibt
das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren. Wie im vorinstanzlichen
Verfahren belegen die Beschwerdeführenden ihre aktuelle Einkommens- und
Vermögenssituation sowie ihre Ausgaben auch im Beschwerdeverfahren nicht,
sondern verweisen lediglich auf die vorinstanzlichen Akten, die
Sozialhilfeakten und einzuholende Steuerakten. Damit haben die rechtskundig
vertretenen Beschwerdeführenden auch im Beschwerdeverfahren ihre Bedürftigkeit
nicht belegt, weshalb diese zu verneinen ist (vgl. dazu vorn
E. 5.1 f.). Das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ist deshalb
abzuweisen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 6'100.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter
solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag, auferlegt.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
7. Mitteilung an …