{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "15.11.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00495_15-11-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218742&W10_KEY=4478013&nTrefferzeile=7&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6b0c0661687b64a4562b6bfbfaeddc5b"}, "Num": [" VB.2018.00495"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.15.1  VB.2018.00495"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.15.1  VB.2018.00495"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.15.1  VB.2018.00495"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: R\u00fcckerstattungsforderung Die Beschwerdef\u00fchrenden bestreiten nicht, dass der Beschwerdef\u00fchrer 1 Eigent\u00fcmer einer Liegenschaft in Marokko war, diese Liegenschaft f\u00fcr umgerechnet Fr. 111'091.- verkauft wurde und sie trotz Kenntnis ihrer Auskunfts- und Meldepflicht weder das Eigentum an der Liegenschaft noch deren Verkauf gegen\u00fcber der Beschwerdegegnerin deklariert haben (E. 4.1). Als Eigent\u00fcmer der Liegenschaft war der Beschwerdef\u00fchrer 1 am Verkaufserl\u00f6s berechtigt, zumal die Liegenschaft im Zeitpunkt des Verkaufs unbelastet war (E. 4.2). Die Beschwerdef\u00fchrenden machen geltend, aus dem Verkaufserl\u00f6s h\u00e4tten sie Schulden zur\u00fcckbezahlt. Dabei handelt es sich jedoch nicht um Hypothekarschulden, wurde doch im Kaufvertrag ausdr\u00fccklich festgehalten, das verkaufte Objekt sei von jeder Belastung frei. Eine Situation im Sinn von \u00a7 22 SHV lag nicht vor. Die Beschwerdef\u00fchrenden h\u00e4tten deshalb den Verkaufserl\u00f6s nicht zur Schuldentilgung verwenden d\u00fcrfen (E. 4.3). Ob der Verkaufserl\u00f6s von Marokko in die Schweiz h\u00e4tte transferiert werden k\u00f6nnen, kann vorliegend offenbleiben, denn wer Verm\u00f6genswerte verschweigt, kann sich gegen\u00fcber einer entsprechenden R\u00fcckerstattungsforderung nach \u00a7 26 SHG nicht auf die Regelung von \u00a7 20 SHG bzw. darauf berufen, die Realisierung dieser Verm\u00f6genswerte sei nicht m\u00f6glich oder nicht zumutbar (E. 4.4). Die Verletzung der Auskunftspflicht f\u00fchrte auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtm\u00e4ssigen Bezug von Sozialhilfeleistungen (E. 4.5). Die anwaltlich vertretenen Beschwerdef\u00fchrenden haben ihre Mittellosigkeit nicht dargelegt, weshalb die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndung zu Recht abwies (E. 5). Aus demselben Grund ist das Gesuch um UP/URB f\u00fcr das Beschwerdeverfahren abzuweisen (E. 6.2).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:55:45", "Checksum": "8c1eab231c8f293e4a578913f442b81c"}