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VB.2018.00496
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. Oktober 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben: I. Die 1937 geborene ägyptische Staatsangehörige A ist seit Januar 2016 verwitwet und lebt in C. Ihr 1965 geborener Sohn D lebt in der Schweiz und ist schweizerisch-ägyptischer Doppelbürger. Am 13. September 2017 wurde um eine Einreisebewilligung für A zum Verbleib bei ihrem Sohn D ersucht. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt am 19. Oktober 2017 ab. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 24. Juli 2018 ab. III. Mit Beschwerde vom 23. August 2018 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und es sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung für den Verbleib bei ihrem Sohn zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Weiter wurde um den Beizug der vorinstanzlichen Akten und die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht. Die der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 24. August 2018 auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet alleine das am 13. September 2017 eingereichte Gesuch, während ein weiteres von der Beschwerdeführerin am 30. Dezember 2017 bei der Schweizer Botschaft in Kairo gestelltes Gesuch auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt (Visum D) bereits in einem gesonderten Verfahren rechtskräftig abgewiesen worden ist. 1.3 Das hier zu beurteilende Nachzugsgesuch wurde gemäss den Angaben im Gesuchsformular vom 13. September 2017 vom Sohn der Beschwerdeführerin und gemäss den Angaben in einem auf den 12. September 2017 datierten Begleitschreiben von der Beschwerdeführerin selbst gestellt. Im Rechtsmittelverfahren tritt allein die Beschwerdeführerin als Partei auf. Da die Beschwerdeführerin durch den migrationsamtlichen Entscheid direkt betroffen und bereits vor Vorinstanz als Partei auftrat, ist sie im Sinn von § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Im Gesuchsformular vom 13. September 2017 wurde die gewünschte Aufenthaltsdauer noch mit "1 Jahr" angegeben. Wie sich aus dem auf den 12. September 2017 datierten Begleitschreiben zumindest sinngemäss erschliesst, war jedoch von Anfang an ein zeitlich unlimitierter Aufenthalt beabsichtigt. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie alters- und gesundheitsbedingt an mannigfachen Einschränkungen leide und eine adäquate Betreuung und Behandlung in Ägypten nicht möglich sei. Zudem sei sie in ihrer Wohnung in C am 4. April 2017 brutal überfallen und hierdurch traumatisiert worden. Sie sei deshalb auf die Unterstützung und Pflege ihres Sohnes angewiesen und befinde sich in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihm. 2.2 Aus dem Anspruch auf Schutz der Familie gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV) steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Der Anspruch auf Familienleben ist jedoch auf die Kernfamilie beschränkt, welche bei erwachsenen Personen deren Ehepartner oder eingetragene Partner und die eigenen minderjährigen Kinder umfasst (BGE 135 I 143 E. 1.3.2; BGE 129 II 11 E. 2). Soweit sich der Anwesenheitsanspruch auf eine Beziehung zu Verwandten stützt, die nicht der eigentlichen Kernfamilie des Ansprechers zuzurechnen sind, setzt der Anspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK voraus, dass die um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchende Person in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu den hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen steht (BGE 139 II 393 E. 5.1; BGE 120 Ib 257 E. 1d; BGE 115 Ib 1 E. 2c). Erforderlich ist eine Unterstützungsbedürftigkeit, welche nur von dem betreffenden (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen geleistet werden kann (vgl. BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2; BGr, 5. Dezember 2013, 2C_546/2013, E. 4.1). Abhängigkeitsverhältnisse können sich namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGr, 9. Februar 2016, 2C_133/2016, E. 2.3; BGr, 7. Dezember 2012, 2C_372/2012, E. 5.2). Die alleinige finanzielle Abhängigkeit von einer Person vermag jedoch keinen Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu begründen (vgl. BGr, 18. Oktober 2001, 2A.463/2001, E. 2c; vgl. auch BGr, 15. Oktober 2001, 2A.119/2001, E. 5b). 2.3 Die Beschwerdeführerin pflegt eine intakte Beziehung zu ihrem Sohn, welcher als Schweizer über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt. Sie kann deshalb gestützt auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben einen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz ableiten, sofern sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem hier lebenden Sohn zu belegen vermag. 2.4 Gemäss ärztlichem Attest des Allgemeinmediziners Dr. med. E vom 6. Juni 2017 leidet die Beschwerdeführerin an hohem Blutdruck mit bereits fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen im Gehirn (Leukoencephalopathie) mit Schwindelzuständen und Konzentrationsstörungen sowie an Polyarthrose mit ausgeprägten Schmerzzuständen. Trotz dieser (bereits seit Längerem bestehenden) gesundheitlichen Einschränkungen soll ihr mit Unterstützung bislang ein selbständiges Leben in ihrer Wohnung in C möglich gewesen sein. Jedoch sei ihr dies nach dem erwähnten Überfall in der Wohnung und der hierdurch erlittenen Traumatisierung nicht mehr möglich gewesen. In Ergänzung seines Attestes gab Dr. med. E am 13. Juni 2017 den Migrationsbehörden gegenüber bekannt, dass aufgrund des langsamen, aber positiv verlaufenden Heilungsprozesses damit zu rechnen sei, dass die Beschwerdeführerin bis zum 22. September 2017 wieder transportfähig sei und in die häuslichen Verhältnisse in Ägypten zurückkehren könne. In einem ärztlichen Befund der Klinik F vom 28. August 2017 wird der Beschwerdeführerin überdies eine Wirbelsäulenverkrümmung (Kyphose) mit Thoraxdeformation sowie eine betonte Herzvergrösserung (Kardiomegalie) und fortgeschrittene Aortensklerose attestiert. 2.5 Aus den eingereichten medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zwar an typischen Alterskrankheiten sowie den psychischen und körperlichen Folgen eines Raubüberfalls in ihrer Wohnung in C leidet. Zugleich geht aus diesen aber auch hervor, dass der Beschwerdeführerin bislang mit Unterstützung ein selbständiges Leben in C möglich war und sie ihr Trauma nach dem Überfall bereits im September 2017 soweit überwunden hatte, dass ihr aus ärztlicher Sicht eine Rückkehr nach C zuzumuten war. Gemäss eigener Aufstellung hat die Beschwerdeführerin zudem bis in die jüngste Vergangenheit verschiedenste Sehenswürdigkeiten und Kulturanlässe in der Schweiz besucht, was für ihre weiterhin vorhandene Mobilität spricht. Laut der Stellungnahme einer früheren Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2017 wird diese auch ausdrücklich als "nicht pflegebedürftig" bezeichnet. Es ist damit nicht ersichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin mit der von ihr bereits bislang in Anspruch genommenen Unterstützung nicht mehr möglich sein sollte, in ihrer Heimat selbständig zu leben. Wie sich aus einer Stellungnahme des damaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2018 ergibt, leidet die Beschwerdeführerin zudem bereits seit Längerem an ihren gesundheitlichen Gebrechen (mit Ausnahme des durch den Überfall erlittenen körperlichen und psychischen Traumas), ohne dass sie deshalb in relevante Abhängigkeit von ihrem Sohn gelangt ist. Sodann erscheint es wenig glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz einerseits zahlreiche Freundschaften und Bekanntschaften pflegen, in ihrem Heimatland Ägypten aber andererseits (nach dem Tod ihres Ehemannes) über kein tragfähiges soziales Netz mehr verfügen will. 2.6 Wie sich die medizinische Versorgungslage im Heimatland präsentiert, ist in der vorliegenden Konstellation irrelevant. Darüber hinaus erscheint sie in Ägypten zumindest in C, dem derzeitigen Wohnort der Beschwerdeführerin, gesichert (vgl. Reisehinweise für Ägypten des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten [EDA], www.eda.admin.ch und des [deutschen] Auswärtigen Amtes, www.auswaertiges-amt.de). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch in ihrer Heimat notwendige stationäre oder ambulante medizinische Behandlungen und Pflege erhält, zumal sie ihr Sohn auch von der Schweiz aus finanziell unterstützen kann. Der selbständig bzw. als Geschäftsführer seiner eigenen GmbH erwerbstätige Sohn der Beschwerdeführerin dürfte aufgrund seiner beruflichen Belastung ohnehin nur in eingeschränktem Ausmass in der Lage sein, seine Mutter in der Schweiz persönlich zu betreuen. Hieran ändert auch der Umstand wenig, dass er in der Nähe seines Arbeitsplatzes wohnt und seine Arbeits- und Präsenzzeiten allenfalls etwas freier als andere Erwerbstätige einteilen kann. Die Beschwerdeführerin ist damit höchstens in finanzieller Hinsicht von ihrem Sohn abhängig, weshalb ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Familienleben entfällt. 3. Weiter ersucht die Beschwerdeführerin um ihre Zulassung als Rentnerin. 3.1 Gemäss Art. 28 AuG in Verbindung mit Art. 25 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein von Bundesrat derzeit auf 55 Jahre festgelegtes Mindestalter erreicht haben, besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Art. 28 AuG vermittelt selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im pflichtgemässen Ermessen der Behörden, welcher nach den Kriterien gemäss Art. 96 AuG zu treffen ist (BVGer, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.6, VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.3). Die Bewilligungserteilung unterliegt sodann dem Zustimmungsverfahren (Art. 2 lit. c der Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements [EJPD] über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 [EJPD-V]). 3.2 Die Beschwerdeführerin ist inzwischen 81 Jahre alt und überschreitet damit das vom Bundesrat in Art. 25 Abs. 1 VZAE auf 55 Jahre festgelegte Mindestalter. Sodann ist davon auszugehen, dass sie angesichts ihres Alters weder im Ausland noch in der Schweiz einer entgeltlichen Tätigkeit nachgeht bzw. nachgehen wird. Ihre Zulassung als Rentnerin fällt aber im Sinn nachfolgender Erwägungen allenfalls bereits mangels besonderer persönlicher Beziehungen zur Schweiz, jedenfalls aber aufgrund fehlender finanzieller Mittel ausser Betracht. 3.3 3.3.1 Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 28 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen. Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 28 AuG und dem Zweck der Regelung ergibt sich, dass sich die persönlichen Beziehungen nicht bloss auf enge Beziehungen zu hier lebenden Verwandten oder eine rein wirtschaftliche Beziehung oder Grundeigentum in der Schweiz beziehen darf. Vielmehr sind eigenständige und von Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art zur Schweiz erforderlich, wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung (vgl. BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.2, und 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1.7; VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2; Staatssekretariat für Migration [SEM], Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] vom 25. Oktober 2013 [aktualisiert am 1. Juli 2018], Ziff. 5.3 [www.sem.admin.ch]; Botschaft, BBl 2002, 3709 ff., 3785). Hierdurch soll der Gefahr der Abhängigkeit oder sozialen Isolation begegnet und der zu erwartende Integrationserfolg sichergestellt werden (vgl. BVGr, 31. August 2017, F-3240/2016, E. 10.2, vgl. zu den generellen Integrationserwartungen auch die Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländer vom 24. Oktober 2007 [VIntA]). Vor dem Hintergrund der zunehmenden Überalterung der Bevölkerung und der entsprechenden Belastung der Sozialwerke und Krankenkassen ist der Zuzug wirtschaftlich nicht aktiver Personen, die nie Beiträge daran gezahlt haben, sehr restriktiv zu regeln (vgl. Art. 3 Abs. 3 AuG sowie BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.4 ff.). Dies widerspiegelt sich auch im Wortlaut von Art. 28 lit. b AuG, wo besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz und nicht bloss enge Beziehungen in der Schweiz verlangt werden. Zudem ergibt sich das Erfordernis einer über verwandtschaftliche und familiäre Kontakte zu hier lebenden Personen hinausgehenden Beziehung zur Schweiz auch aus dem systematischen Kontext, sind doch die Nachzugsbedingungen aufgrund blosser familiärer Beziehungen in Art. 47 AuG und Art. 73 VZAE geregelt und sollte mit Art. 28 AuG nicht etwa ein vereinfachter Familiennachzug in aufsteigender Linie eingeführt werden (vgl. BVGr, 31. August 2017, F-3240/2016, E. 10.2). 3.3.2 Die Beschwerdeführerin leitet eine persönliche Beziehung zur Schweiz aus ihren regelmässigen Ferien- und Besuchsaufenthalten in der Schweiz sowie ihren hier gepflegten Beziehungen und Freizeitaktivitäten ab. Namentlich werden enge Beziehungen zu ihrem Sohn, weiteren Verwandten, Familienfreunden und einzelnen weiteren Bekannten geltend gemacht. 3.3.3 Die von der Beschwerdeführerin behaupteten kulturellen Verbindungen zur Schweiz erschöpfen sich jedoch weitgehend im Besuch von touristischen Sehenswürdigkeiten und Anlässen. Wie sich aus einer im Beschwerdeverfahren eingereichten Liste ergibt, handelt es sich bei den meisten in der Schweiz gepflegten Beziehungen um Kontakte zu "Familienfreunden" und Verwandten. Nach dem Wortlaut von Art. 28 AuG, dem Gesetzeszweck, der Gesetzessystematik und aufgrund der Entstehungsgeschichte der Regelung sind aber darüber hinausgehende persönliche Beziehungen zur Schweiz erforderlich, die eine rasche Integration der Beschwerdeführerin auch ausserhalb ihres angestammten Kulturkreises und ihres familiären Umfelds ermöglichen. Derartige Beziehungen werden jedoch nicht hinreichend nachgewiesen: Wenngleich die Beschwerdeführerin behauptet, auch unabhängig von ihrem Sohn einzelne soziale Kontakte zur hiesigen Bevölkerung zu unterhalten, wird nicht offengelegt, um welche der von ihr aufgelisteten Personen es sich hierbei handeln soll. Sodann behauptet die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin, neben Englisch und Arabisch auch die Schweizer Landessprachen Deutsch, Französisch und Italienisch "fliessend" zu beherrschen, ohne ihre diesbezüglichen Sprachkenntnisse in irgendeiner Form zu belegen. In einer früheren Stellungnahme vom 1. Mai 2018 behauptete die Beschwerdeführerin noch, Deutsch nicht fliessend, sondern lediglich "auf dem Niveau der Alltagskommunikation" zu sprechen. Es erscheint damit weder rechtsgenüglich belegt noch glaubhaft, dass sie die hiesige Sprache fliessend beherrscht, weshalb vertiefte und von ihrem Sohn unabhängige Kontakte zur hiesigen Bevölkerung bereits aufgrund der Sprachbarriere eher unwahrscheinlich erscheinen. Da sich die Beschwerdeführerin bislang zwar wiederholt, aber nur über relativ kurze Zeiträume in der Schweiz aufhielt, sind ausserfamiliäre vertiefte Beziehungen zu Land und Leuten auch nicht zu erwarten. Die blosse Auflistung von Bekannten und Freunden ist zudem nicht geeignet, die Qualität der jeweiligen Beziehungen näher darzulegen. Hierzu hätte es näherer Angaben zu den gemeinsamen Aktivitäten, Referenzschreiben der betroffenen Personen etc. bedurft. Die Beschwerdeführerin wäre damit im Fall eines Nachzugs weitgehend von der einheimischen (deutschsprachigen) Bevölkerung isoliert und abhängig von ihren hier lebenden Verwandten und Bekannten. Dies würde ihrer Integration in der Schweiz umso mehr entgegenstehen, da sie als Nichterwerbstätige für einen Integrationserfolg auf ausserberufliche Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung angewiesen wäre. Damit erscheint bereits zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin für eine Zulassung als Rentnerin über hinreichende persönliche Beziehungen zur Schweiz verfügt. Ihre Zulassung scheitert aber im Sinn nachfolgender Erwägungen jedenfalls an den hierfür erforderlichen Mittel. 3.4 3.4.1 Hinreichend finanzielle Mittel sind gemäss Art. 25 Abs. 4 VZAE vorhanden, wenn diese den Betrag übersteigen, welche Schweizer Staatsangehörige und allenfalls deren Familienangehörige zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) berechtigen würden. Die finanziellen Mittel (Renten, Vermögen) müssen mit grosser Sicherheit bis ans Lebensende ausreichen, sodass das Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit als vernachlässigbar klein einzuschätzen ist. Versprechen und selbst schriftliche Garantieerklärungen von in der Schweiz lebenden Verwandten der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, für deren Lebensunterhalt aufzukommen, können diese Sicherheit wegen ihrer fraglichen Durchsetzbarkeit nicht in jedem Fall vermitteln. Die Verfügbarkeit von allfälligen finanziellen Mitteln von Dritten muss in vergleichbarem Mass sichergestellt sein wie eigene Mittel (z. B. Bankgarantie). Wenn Rentnerinnen und Rentner ungenügende eigene finanzielle Mittel haben, sind die qualitativen Anforderungen an die Unterstützungsleistungen durch Dritte entsprechend höher (BVGr, 10. Dezember 2012, C-6310/2009, E. 9.4; Weisungen AuG, Ziff. 5.3). Nicht zuletzt dient das Erfordernis hinreichender (eigener) finanzieller Mittel auch der Vermeidung von finanziellen Abhängigkeiten, weshalb eine reine Drittfinanzierung des hiesigen Aufenthalts durch Verwandte problematisch erscheint (vgl. auch VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00338, E. 2.4.1 [noch nicht rechtskräftig, zur Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen]). Die blosse Möglichkeit eines Bewilligungswiderrufs oder einer Nichtverlängerung der Bewilligung bei sozialhilfeabhängigen Personen (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 33 AuG) macht das Erfordernis hinreichender finanzieller Mittel bis zum Lebensende ferner nicht entbehrlich. So sollen die Anforderungen von Art. 28 lit. c AuG und Art. 25 Abs. 4 VZAE es gerade vermeiden, dass Rentnerinnen und Rentner nach jahrelangem Aufenthalt in der Schweiz im fortgeschrittenen Alter weggewiesen werden müssen, weil ihre finanziellen Mittel aufgebraucht sind oder weitere Unterstützungszahlungen von Verwandten ausbleiben. Sodann ist bei älteren Personen ein Bewilligungswiderruf wegen Sozialhilfeabhängigkeit oft unverhältnismässig, weshalb eine Wegweisung trotz Sozialhilfeabhängigkeit oftmals ausgeschlossen ist. Weiter verhindert das Erfordernis hinreichender finanzieller Mittel auch, dass zum Aufenthalt zugelassene Rentnerinnen und Rentner nach Aufbrauchen der vorhandenen Mittel vor die Wahl gestellt werden, das Land zu verlassen oder unter dem Existenzminimum leben zu müssen, mit all den negativen und desintegrierenden Wirkungen, die dies mit sich bringt. 3.4.2 Da die Beschwerdeführerin – soweit ersichtlich – weder über ein namhaftes Vermögen noch über existenzsichernde (Renten-)Einkünfte verfügt und bei einer Zulassung nach Art. 28 AuG auch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen dürfte, wäre sie zur Finanzierung ihres hiesigen Aufenthalts auf die finanzielle Unterstützung ihres Sohnes angewiesen. Dieser hatte sich zumindest in seiner Rekurseingabe vom 27. Oktober 2017 sowie in früheren Stellungnahmen vom 12. Oktober 2017 und 1. Mai 2018 betreffend Einreise für einen (zeitlich limitierten) erwerblosen Aufenthalt bereit erklärt, "umfassend und dauernd" für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Zudem hat er sich bislang insoweit zur Sicherstellung der Lebenshaltungskosten seiner Mutter verpflichtet, als dass er dem Migrationsamt sowie weiteren Amtsstellen gegenüber wiederholt jeweils auf maximal Fr. 30'000.- limitierte Verpflichtungserklärungen abgegeben hatte. Hiermit ist aber nicht sichergestellt, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrem Lebensende über hinreichend finanzielle Mittel verfügt. Aufgrund der in den Akten liegenden Solvenznachweise ist zwar davon auszugehen, dass der Sohn über ein überdurchschnittliches Einkommen verfügt. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass er und seine Familie in derart günstigen finanziellen Verhältnissen leben, dass er im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) gesetzlich zur Alimentierung seiner Mutter verpflichtet wäre. Die Verwandtenunterstützungspflicht ist zudem auch bei Personen in günstigen finanziellen Verhältnissen in der Unterstützungshöhe limitiert. Sodann könnte auch eine hierüber hinausgehende Verpflichtungserklärung höchstens für eine beschränkte Dauer Verbindlichkeit erlangen (vgl. Art. 27 Abs. 2 ZGB). Es liegen damit keine hinreichenden Sicherheiten für eine finanzielle Alimentierung der Beschwerdeführerin bis zu ihrem Lebensende vor. Auch das bereits fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin vermag hieran nichts zu ändern, ist doch gerade in den letzten Lebensjahren oft mit hohen Krankheits- und Pflegekosten zu rechnen und sind naturgemäss keine Voraussagen darüber möglich, über wie viele Jahre der Aufenthalt der Beschwerdeführerin noch sichergestellt werden muss. Diese Kostenrisiken können entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch mit dem Abschluss einer "internationalen Krankenversicherung" nicht adäquat abgedeckt werden, zumal die von ihr bzw. ihrem Sohn diesbezüglich bereits abgeschlossenen Versicherungslösungen (Reise- sowie Guest Care-Versicherung) nicht geeignet sind, die Krankheitskosten eines dauerhaften Aufenthalts zu decken. Zudem wäre die Mutter bei einer Zulassung als Rentnerin vollständig von ihrem Sohn abhängig, was der bereits dargelegten Zielsetzung widerspricht, derartige Abhängigkeiten zu vermeiden. Dass eine allfällige spätere Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin auch einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG begründen könnte, macht aus dargelegten Gründen das Erfordernis ausreichender finanzieller Mittel bis zum Lebensende nicht entbehrlich. Für das vorliegende Verfahren nicht entscheidend ist sodann, welche Beiträge der Sohn der Beschwerdeführerin bislang an die Schweizerischen Sozialwerke und den schweizerischen Fiskus geleistet hat, zumal er damit lediglich seinen gesetzlichen Pflichten nachgekommen ist, diese Beiträge der Beschwerdeführerin nicht zuzurechnen sind und auch hierdurch die dauerhafte Finanzierung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nicht gesichert scheint. Damit verfügt die Beschwerdeführerin nicht über die zur Finanzierung ihres Aufenthalts bis zu ihrem Lebensende erforderlichen Mittel, was ihrer Zulassung als Rentnerin unabhängig von ihren behaupteten persönlichen Beziehungen zur Schweiz entgegensteht. 4. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE ist ebenfalls nicht ersichtlich. Weder die alterstypischen Gebrechen der Beschwerdeführerin noch die generelle Sicherheitslage in Ägypten stellen deren Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ägyptischen Staatsangehörigen im Rentenalter in ihrer Heimat in gesteigertem Mass infrage. Es ist der Beschwerdeführerin zuzumuten, den Kontakt zu ihrem Sohn und weiteren Bezugspersonen in der Schweiz wie bis anhin auf Distanz oder durch wechselseitige Besuche aufrechtzuerhalten. Da die Sache spruchreif erscheint und weitere Sachverhaltsabklärungen entbehrlich sind, ist die Beschwerde somit sowohl im Haupt- als auch im Eventualbegehren abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht dieser auch keine Entschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung § 13 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG). 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich des Aufenthalts ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |