{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "24.10.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00496_24-10-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218680&W10_KEY=4478013&nTrefferzeile=38&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f32f4ad49d10b1d8734d765887294f33"}, "Num": [" VB.2018.00496"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.24.1  VB.2018.00496"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.24.1  VB.2018.00496"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.24.1  VB.2018.00496"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Recht auf Familienleben ausserhalb der Kernfamilie/Zulassung als Rentnerin. [Die 1937 geborene \u00e4gyptische Beschwerdef\u00fchrerin m\u00f6chte zu ihrem in der Schweiz lebenden und hier eingeb\u00fcrgerten Sohn ziehen, wobei sie ihr Nachzugsgesuch einerseits auf das konventions- und verfassungsm\u00e4ssig gesch\u00fctzte Recht auf Familienleben st\u00fctzt und andererseits ihre Zulassung als Rentnerin beantragt.] Kognition des Verwaltungsgerichts, Verfahrensgegenstand und Legitimation der Beschwerdef\u00fchrerin (E. 1). Der Anwesenheitsanspruch gest\u00fctzt auf das konventions- und verfassungsm\u00e4ssig gesch\u00fctzte Recht auf Familienleben ist grunds\u00e4tzlich auf die Kernfamilie beschr\u00e4nkt und setzt ansonsten besondere Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnisse voraus. Die \u00e4gyptische Beschwerdef\u00fchrerin leidet zwar an alterstypischen Gebrechen sowie den psychischen und physischen Folgen eines Raub\u00fcberfalls in ihrer Heimat, ist jedoch gem\u00e4ss \u00e4rztlicher Beurteilung weiterhin zu einem selbst\u00e4ndigen Leben in der Lage. Sie ist damit h\u00f6chstens in finanzieller Hinsicht von ihrem Sohn abh\u00e4ngig, weshalb ein Aufenthaltsanspruch gest\u00fctzt auf das Recht auf Familienleben entf\u00e4llt (E. 2). Eine Zulassung als Rentnerin setzt unter anderem besondere pers\u00f6nliche Beziehungen zur Schweiz und hinreichende finanzielle Mittel voraus. Da die Beschwerdef\u00fchrerin \u2013 soweit ersichtlich \u2013 weder \u00fcber ein namhaftes Verm\u00f6gen noch \u00fcber existenzsichernde (Renten-)Eink\u00fcnfte verf\u00fcgt und bei einer Zulassung als Rentnerin auch keiner Erwerbst\u00e4tigkeit nachgehen d\u00fcrfte, w\u00e4re sie zur Finanzierung ihres hiesigen Aufenthalts auf die finanzielle Unterst\u00fctzung ihres Sohnes angewiesen. Weder die Verpflichtungserkl\u00e4rungen des Sohnes noch die dar\u00fcber hinaus angebotenen (Kranken-)Versicherungsl\u00f6sungen stellen die Finanzierung ihres Aufenthalts dauerhaft sicher. Zudem f\u00fchrt eine Aufenthaltsfinanzierung durch den Sohn zu einem Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis, was den gesetzgeberischen Intentionen widerspricht. Mangels hinreichender finanzieller Mittel kommt eine Zulassung als Rentnerindamit unabh\u00e4ngig von den behaupteten pers\u00f6nlichen Beziehungen zur Schweiz nicht in Betracht (E. 3).\r\rVerneinung eines schwerwiegenden pers\u00f6nlichen H\u00e4rtefalls (E. 4).\r\rAusgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 5 und 6).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:55:33", "Checksum": "aaf6e3f7b45db54deef04d4d3cf4bcb3"}