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Geschäftsnummer: VB.2018.00497  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.10.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Familiennachzug


Familiennachzug. [Nachzugsgesuch für ein fast volljähriges Kind nach Umteilung der elterlichen Sorge an den in der Schweiz lebenden Vater.] Fristen und Fristberechnung beim Familiennachzug: Auch wenn der Familiennachzug von Kindern grundsätzlich voraussetzt, dass der nachziehende Elternteil (alleine) sorgeberechtigt ist, liegt es in der Verantwortung der Eltern, frühzeitig eine sachgerechte Sorgerechtszuteilung sicherzustellen. Das Sorgerecht ist somit eine notwendige, für den Lauf der Nachzugsfrist jedoch irrelevante Nachzugsvoraussetzung. Die nachträgliche Neuregelung des Sorgerechts lässt das Nachzugsgesuch somit nicht rechtzeitig erscheinen. Es ist aber zu prüfen, ob die für die Neuregelung des Sorgerechts geltend gemachten Gründe einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen (E. 2). Ein wichtiger familiärer Grund für einen nachträglichen Familiennachzug liegt insbesondere vor, wenn die bisherige Kinderbetreuung nicht mehr gewährleistet ist und sinnvolle Betreuungsalternativen im Heimatland fehlen (E. 3.1). Die Beschwerdeführenden haben trotz migrationsamtlicher Aufforderung und in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht nur unvollständige und widersprüchliche Auskunft zu den bisherigen Betreuungsorten und Betreuungspersonen gegeben, weshalb erhebliche Zweifel daran bestehen, dass eine altersadäquate Betreuung des nachzuziehenden, beinahe volljährigen Kindes in der Heimat nicht mehr gewährleistet ist. Aufgrund dessen und aufgrund der zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten ist der verspätete Familiennachzug nicht zu bewilligen (E. 3.2 ff.). Verzicht auf weitere Sachverhaltsermittlungen, insbesondere eine persönliche Anhörung des Kindes und weiterer Verwandten, zumal es nicht deren Sinn und Zweck ist, die Mitwirkungs- und Substanziierungslast der Beschwerdeführenden zu relativieren oder gar zu ersetzen (E. 4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit und fehlender Prozessbedürftigkeit (E. 5). Rechtsmittelbelehrung (E. 6). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ALTERNATIVE PFLEGEMÖGLICHKEIT
ELTERLICHE SORGE
FAMILIENNACHZUG
GROSSELTERN
GROSSMUTTER
HÄUSLICHE GEWALT
KINDESANHÖRUNG
MELDEVERHÄLTNISSE
MITWIRKUNGSPFLICHT
NACHZUG
NACHZUGSFRIST
PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT
SORGERECHT
SORGERECHTSENTSCHEID
SORGERECHTSREGELUNG
TÜRKEI
WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE
WICHTIGER FAMILIÄRER GRUND
Rechtsnormen:
Art. 43 Abs. I AuG
Art. 47 AuG
Art. 47 Abs. II AuG
Art. 47 Abs. IV AuG
Art. 90 AuG
Art. 126 Abs. III AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 36 BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 8 Abs. II EMRK
§ 13 Abs. II VRG
§ 16 VRG
Art. 75 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.00497

 

 

 

Urteil

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 2. Oktober 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

In Sachen

 

 

1.    A, zzt. in der Türkei,  

 

2.    B,

 

       Nr. 1 vertreten durch Nr. 2,

 

beide vertreten durch lic. iur. C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Familiennachzug,

 

 

 

hat sich ergeben:  

I.  

Der 1977 geborene türkische Staatsangehörige B war in erster Ehe mit der Landsfrau D verheiratet. Aus dieser in der Türkei gelebten Beziehung ging 2001 der gemeinsame Sohn A hervor, welcher nach der Trennung seiner Eltern zunächst bei seiner Mutter aufwuchs. Am 26. Dezember 2001 liess sich B scheiden.

Am 1. Juli 2005 reiste B illegal in die Schweiz ein und heiratete hier am 27. September 2005 die Schweizerin E. Hierauf wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner (zweiten) Ehefrau erteilt. Wegen seiner illegalen Einreise wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 19. April 2006 zu einer zweimonatigen Gefängnisstrafe verurteilt und am 23. Juni 2006 ausländerrechtlich verwarnt.

Nachdem sich die Ehegatten im September 2007 getrennt hatten, wurde B am 16. Oktober 2009 die weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verweigert. Während hängigem Rechtsmittelverfahren liess sich B scheiden und heiratete am 26. April 2010 die türkischstämmige Schweizerin F, worauf ihm erneut eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner (dritten) Ehefrau erteilt wurde. Seit dem 23. April 2015 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Im Juli 2015 trennte sich das Ehepaar. Seit dem 12. Januar 2016 ist B geschieden.

Am 9. Juni 2016 übertrug ein türkisches Familiengericht die elterliche Sorge für A auf B. Am 2. März 2017 ersuchte B im Rahmen des Familiennachzugs um eine Einreisebewilligung für seinen Sohn A zum Verbleib beim Vater, was vom Migrationsamt mit Verfügung vom 21. August 2017 verweigert wurde.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 23. Juli 2018 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 23. August 2018 liessen A und B dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es A zu erlauben, umgehend in die Schweiz einzureisen, um sich hier bei seinem Vater aufzuhalten. Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 11'880.- sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht.

Hierauf zog das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 24. August 2018 die vor­instanzlichen Akten bei, setzte den Vorinstanzen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung und stellte einen Entscheid über den prozeduralen Aufenthalt von A sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Eingang der vorinstanzlichen Akten in Aussicht.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Mit vorliegendem Endentscheid erübrigt sich ein Entscheid über den prozeduralen Aufenthalt des Beschwerdeführers Nr. 1 während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

2.  

2.1 Nach Art. 43 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von hier niedergelassenen Personen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusam­menwohnen bzw. zusammenwohnen wollen. Sofern keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen, hat der Familiennachzug innert den Nachzugsfristen von Art. 47 AuG und unter allfälliger Berücksichtigung der übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 126 Abs. 3 AuG zu erfolgen. Für Kinder bis zum vollendeten zwölften Altersjahr von hier niedergelassenen Personen gilt demnach eine einjährige und für Kinder über zwölf Jahren eine fünfjährige Nachzugsfrist ab Entstehung des Familienverhältnisses bzw. ab Inkrafttreten des AuG (1. Januar 2008).

2.2 Das Familienverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden ist unbestrittenermassen bereits vor dem Inkrafttreten des AuG entstanden, weshalb die Nachzugsfrist im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des AuG, somit am 31. Dezember 2012, abgelaufen ist.

Die Beschwerdeführenden betrachten die Nachzugsfrist gleichwohl für gewahrt: Erst mit der Wiederverheiratung der Kindsmutter und den hierdurch entstandenen Konflikten sei eine Neuzuteilung des Sorgerechts erforderlich geworden, da die bisherige Betreuung durch die Kindsmutter nicht mehr weiter möglich gewesen sei. Vor der Neuzuteilung der elterlichen Sorge soll weder die Veranlassung noch die Möglichkeit für einen Familiennachzug bestanden haben, weshalb die (aufgrund des Alters des Kindes nunmehr einjährige) Nachzugsfrist erst mit der rechtskräftigen Zuteilung des Sorgerechts an den Beschwerdeführer Nr. 2 zu laufen begonnen habe. Zudem seien die Voraussetzungen für eine "Wiederherstellung" der Nachzugsfrist gegeben.

2.3 Der Familiennachzug von Kindern setzt grundsätzlich voraus, dass der nachziehende Elternteil (alleine) sorgeberechtigt ist (vgl. BGE 136 II 78 = Pra 99 [2010] Nr. 70, E. 4.8). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt es jedoch in der Verantwortung der Eltern, frühzeitig eine sachgerechte Regelung des Sorgerechts sicherzustellen, wenn der eine Elternteil das Heimatland verlässt. Ob die Sorgerechtszuteilung hierbei bereits bei der Scheidung der Eltern oder allenfalls (wie vorliegend) erst nach derselben (erstmals) geregelt wurde, erscheint irrelevant. Bei vorbestehendem Kindsverhältnis lässt damit auch eine nachträgliche Übertragung des elterlichen Sorgerechts die Nachzugsfristen nicht wieder neu aufleben (BGr, 22. Oktober 2012, 2C_174/2012, E. 3.2).

Das Sorgerecht ist somit eine notwendige, für den Lauf der Nachzugsfrist jedoch irrelevante Nachzugsvoraussetzung. Da damit nicht auf den Zeitpunkt der Neuzuteilung der elterlichen Sorge, sondern auf den Zeitpunkt der Entstehung des Kindesverhältnisses zwischen den Beschwerdeführenden (bzw. übergangsrechtlich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des AuG) abzustellen ist, ist das Nachzugsgesuch verspätet erfolgt. Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Umstände, die später zu einer Neuregelung des Sorgerechts geführt haben sollen, vermögen den Fristablauf nicht hinauszuzögern und sind nur insoweit zu beachten, als dass sie allenfalls einen wichtigen familiären Grund für einen nachträglichen Familiennachzug bilden könnten (vgl. hierzu E. 3 nachfolgend).

Auch für die beantragte "Wiederherstellung" der Nachzugsfristen besteht vorliegend kein Raum, sind doch die von den Beschwerdeführenden Hinderungsgründe, welche ein fristgerechtes Nachzugsgesuch verhindert haben, ebenfalls abschliessend im Rahmen der wichtigen familiären Gründe gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG für einen nachträglichen Familiennachzug vorzubringen.

Damit vermögen die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Gründe ihr Nachzugsgesuch nicht rechtzeitig erscheinen lassen. Es bleibt aber im Sinn nachfolgender Erwägungen zu prüfen, ob die geltend gemachten Gründe für die Neuregelung des Sorgerechts einen nachträglichen Nachzug zu rechtfertigen vermögen.

3.  

3.1 Ein nachträglicher, d. h. nicht fristgerechter Familiennachzug, wird nach Art. 47 Abs. 4 AuG bewilligt, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen (BGr, 10. Oktober 2011, 2C_276/2011, E. 4). Gemäss Wortlaut von Art. 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) liegt ein wichtiger familiärer Grund vor, wenn das Kindswohl einzig durch einen solchen Nachzug gewährleistet werden kann. Indessen ist das Kindswohl gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht alleiniges Kriterium für den Nachzug. Es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall (BGr, 5. Juni 2013, 2C_906/2012, E. 3.2). Damit die persönliche und familiäre Situation des Kindes und seine Möglichkeiten der Integration in der Schweiz umfassend berücksichtigt werden, sind namentlich dessen Alter, Ausbildungs­niveau und Sprachkenntnisse zu beachten (BGE 133 II 6 = Pra 96 [2007] Nr. 124, E. 3.1.1). Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechts­missbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden, wobei die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht (BGE 136 II 78 = Pra 99 [2010] Nr. 70, E. 4.3; Botschaft zum AuG, BBl 2002, 3754 f.; VGr, 16. Dezember 2015, VB.2015.00710, E. 4.3.1). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen muss zwar den konventions- und verfassungsmässigen Anspruch auf Schutz des Familienlebens achten, hat nach dem Willen des Gesetzgebers aber die Ausnahme zu bleiben und darf nicht die Regel bilden (zum Ganzen BGr, 12. Juni 2012, 2C_532/2012, E. 2.2.2).

Ein wichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug liegt insbesondere vor, wenn die bisherige Kinderbetreuung nicht mehr gewährleistet ist und sinnvolle Betreuungsalternativen im Heimatland fehlen (vgl. Botschaft zum AuG, BBl 2002, 3794; BGE 133 II 6 = Pra 96 [2007] Nr. 124, E. 3.1.2). Die Unterbringung bei nicht verwandten Personen kann hierbei auf fehlende Betreuungsmöglichkeiten hindeuten (BGr, 27. August 2015, 2C_176/2015, E. 5.3.2).

An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist, je grösser die in der Schweiz (deshalb) zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten erscheinen und je weniger etabliert die Beziehung zum nachziehenden Elternteil ist (BGr, 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.1.5; BGE 133 II 6 = Pra 96 [2007] Nr. 124, E. 3.1.2). Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AuG und § 7 VRG hat die um Familiennachzug ersuchende Person sowohl die prekäre Betreuungssituation als auch die fehlenden Betreuungsalternativen im Herkunftsland substanziiert darzulegen und mit verfügbaren Unterlagen zu untermauern. Hierzu hat sie insbesondere über bisherige Betreuungspersonen und Verwandte des Kindes detailliert Auskunft zu geben, da nur so allfällige Betreuungsalternativen im Herkunftsland überprüft werden können (BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.6). Sind die Angaben zur gegenwärtigen Betreuungssituation und allfälligen Betreuungsalternativen infolge unzureichender Mitwirkung der gesuchstellenden Person nicht hinreichend überprüfbar, kann der Familiennachzug verweigert werden (VGr, 24. Juni 2015, VB.2015.00295, E. 4.2.1, mit Hinweisen).

3.2 Gemäss den Beschwerdeführenden sollen in der Türkei derzeit keine tauglichen Betreuungsalternativen für den Beschwerdeführer Nr. 1 mehr bestehen: Der neue Ehemann der Kindsmutter würde das aus einer früheren Ehe stammende Kind nicht akzeptieren und sei diesem gegenüber auch gewalttätig geworden, weshalb eine Rückkehr zur Kindsmutter ausgeschlossen sei. Die Grossmutter, die ab dem 1. Juni 2016 vorübergehend die Betreuung übernommen habe, sei weder gewillt noch gesundheitlich in der Lage, das Kind weiter zu betreuen. Zudem sei sie inzwischen in das Land H übersiedelt. Seit dem 1. April 2018 soll der Beschwerdeführer Nr. 1 deshalb im Haus des Gemeindevorstehers wohnen, wobei dies nur als kurzfristige Zwischenlösung gedacht sei. Der Gemeindevorsteher bestätige auch, dass die Kindsmutter und deren Ehemann den Beschwerdeführer Nr. 1 nicht mehr bei sich haben wollten und dieser aus Angst vor weiterer Gewalt durch den neuen Ehemann auch selbst nicht mehr bei diesen leben wollte. Weiter soll die in der Türkei wohnende Tante des Beschwerdeführers Nr. 1 nicht bereit sein, dessen Betreuung zu übernehmen, da sie bereits mit ihren drei eigenen Kindern ausgelastet sei und aufgrund einer Hepatitis-B-Erkrankung gesundheitliche Probleme habe.

3.3 Der Gemeindevorsteher der Wohngemeinde des Beschwerdeführers bestätigte mit Schreiben vom 16. August 2018, dass die Mutter, die Grossmutter und die Tante des Beschwerdeführers Nr. 1 als Betreuungspersonen ausser Betracht fallen sollen. Bereits am 7. Oktober 2016 hat der Gemeindevorsteher im Hinblick auf den geplanten Familiennachzug bestätigt, dass die Grossmutter des Beschwerdeführers Nr. 1 an einigen Krankheiten leide und als Betreuungsperson ungeeignet sei.

Die Schreiben des Gemeindevorstehers sind zurückhaltend zu würdigen, hat er doch ein erhebliches Eigeninteresse am Nachzug des Beschwerdeführers Nr. 1, nachdem er eigenen Angaben zufolge diesen vorübergehend bei sich aufgenommen haben will und diese Betreuung nun beenden möchte. Zudem erscheint er zur Beurteilung des Gesundheitszustands der Grossmutter nicht als kompetente Stelle. Auf die Angaben des Gemeindevorstehers zu den angeblich fehlenden Betreuungsalternativen für den Beschwerdeführer Nr. 1 kann damit nicht vorbehaltslos abgestellt werden.

3.4 Als alternative Betreuungsperson kommt zunächst die Grossmutter des Beschwerdeführers Nr. 1 in Betracht, welche gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden und des Gemeindevorstehers zwischen dem 1. Juni 2016 und dem 1. April 2018 die Betreuung übernommen haben soll, nunmehr aber ihren Wohnsitz in das Land H verlegt und gesundheitlich nicht mehr in der Lage sein soll, ihren Enkel zu betreuen.

Gemäss einer von den Beschwerdeführenden eingereichten Meldebestätigung aus dem Land D hatte die Grossmutter des Beschwerdeführers Nr. 1 am 20. April 2018 einen Nebenwohnsitz in der Stadt I (Land D) begründet. Hieraus lässt sich e contrario schliessen, dass sich ihr Hauptwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensbeziehungen weiterhin in der Türkei, jedenfalls nicht in der Stadt I, befindet, zumal aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass sie dauerhaft im Land D Wohnsitz nehmen darf. Es ist somit damit zu rechnen, dass die Grossmutter spätestens mit Ablauf ihres (gemäss Akten) bis zum 28. Juni 2018 befristeten Schengen-Visums wieder in ihr Heimatland zurückkehren musste, sollte sie nicht (allenfalls illegal) über die Gültigkeit ihres Besuchervisums hinaus weiterhin im Land D verblieben sein. Sodann leidet die Grossmutter gemäss den eingereichten medizinischen Unterlagen an einer Hepatitis-B-Erkrankung und alterstypischen Gebrechen. Jedoch ist nicht ersichtlich, weshalb sie hierdurch die notwendige Betreuung des Beschwerdeführers Nr. 1 nicht mehr leisten kann, zumal der beinahe erwachsene Beschwerdeführer sich inzwischen in einem Alter befindet, in welchem keine permanente Beaufsichtigung mehr erforderlich ist (vgl. BGr, 25. Januar 2018, 2C_146/2017, E. 4.4.3; vgl. auch BGr, 22. Februar 2013, 2C_578/2012, E. 5.3, wonach bei beinahe erwachsenen Kindern auch entgeltliche ausserfamiliäre Betreuungsalternativen in Betracht kommen). Damit erscheint eine Betreuung durch die Grossmutter weiterhin bzw. wieder gewährleistet, sofern sie nicht wider Erwarten über den Ablauf ihres Schengenvisums hinaus (illegal) im Land D verblieben ist.

3.5 Neben der Grossmutter kommt auch die Kindsmutter des Beschwerdeführers Nr. 1 als Betreuungsperson in Betracht, welche diesen bereits während einem Grossteil seiner Kindheit betreut hatte. Obschon das Sorgerecht über den Beschwerdeführer Nr. 1 mit Urteil des Familiengerichts G vom 9. Juni 2016 an den Beschwerdeführer Nr. 2 übertragen wurde, lässt sich hieraus nicht ohne Weiteres schliessen, dass die Kindsmutter als Betreuungsalternative entfällt: Erachtet eine ausländische Behörde einen Nachzug in die Schweiz für sinnvoll oder dem Kindswohl zuträglich, ist diese Beurteilung für die schweizerischen Behörden nicht bindend. Dies gilt insbesondere dort, wo die ausländische Behörde massgeblich auf die Präferenzen der Beteiligten abgestellt und gerade im Hinblick auf den geplanten Familiennachzug tätig geworden ist (vgl. VGr, 24. Juni 2015, VB.2015.00295, E. 4.3.2).

Die Umteilung der elterlichen Sorge war zwischen den Kindseltern nicht umstritten. Aus der Begründung des türkischen Familiengerichts geht hervor, dass nicht bloss familiäre Spannungen mit dem neuen Ehemann der Kindsmutter, sondern vor allem auch die besseren ökonomischen Aussichten beim Vater und der beabsichtigte Nachzug in die Schweiz ausschlaggebend für die Neuzuteilung der elterlichen Sorge waren. Der Beschwerdeführer Nr. 1 sagte an der Gerichtsverhandlung hierzu aus, dass er aus ökonomischen Gründen zu seinem Vater gehen wolle, welcher ihm gute Ausbildungsmöglichkeiten bieten und seine Bedürfnisse decken könne.

Zwar werden im türkischen Entscheid – unter Verweis auf ein nicht in den Akten liegendes Gutachten der Sachverständigen J – auch Konflikte mit dem neuen Ehepartner der Kindsmutter erwähnt. Zugleich werden aber die Informationsrechte sowie der persönliche Kontakt der Kindsmutter ausführlich geregelt und festgehalten, dass diese das Kind jährlich für insgesamt rund 1 ½ Monate zu sich in die Türkei holen k.ne. Diese Besuchsregelung lässt weder darauf schliessen, dass das Kind durch die Kindsmutter und ihren neuen Ehepartner gefährdet ist, noch dass die Kindsmutter ihr Interesse am Kind verloren hat.

3.6 Auch die zeitliche Distanz zwischen dem Sorgerechtsentscheid und dem Nachzugsgesuch lässt nicht auf eine prekäre Betreuungssituation in der Türkei schliessen. So wurde die elterliche Sorge über den Beschwerdeführer Nr. 1 Ende September 2016 rechtskräftig auf den Beschwerdeführer Nr. 2 übertragen. Die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Beschwerdeführer Nr. 2 war dabei bereits zuvor absehbar, zumal sich beide Eltern hierzu einig waren. Gleichwohl wartete der Beschwerdeführer Nr. 2 ein weiteres halbes Jahr mit seinem Nachzugsgesuch zu, obwohl in der Türkei angeblich keine tauglichen Betreuungsalternativen vorhanden waren. Ferner erschliesst sich aus den Akten nicht, ab welchem Zeitpunkt die Kindsmutter ihre neue Ehe eingegangen und sich die Probleme zwischen ihrem neuen Ehemann und dem Beschwerdeführer Nr. 1 entwickelt haben sollen. Auch dies legt nahe, dass die Beschwerdeführenden mit einem Nachzug bewusst bis kurz vor der Volljährigkeit des Beschwerdeführers Nr. 1 zugewartet haben.

3.7 Generell sind die Angaben der Beschwerdeführenden zu den bisherigen Wohnverhältnissen unvollständig und stehen im Widerspruch zu den offiziellen Meldeverhältnissen, obwohl sie mit migrationsamtlichem Schreiben vom 5. April 2017 ausdrücklich dazu aufgefordert wurden, lückenlos sowie mit vollständiger Adressangabe zu sämtlichen Betreuungspersonen und -orten Auskunft zu geben:

3.7.1 So erscheint der tatsächliche derzeitige Wohnsitz des Beschwerdeführers Nr. 1 unklar, soll sich dieser doch noch immer beim Gemeindevorsteher in der Türkei aufhalten, obwohl er gemäss offizieller Wohnsitzbestätigung der türkischen Behörden vom 26. Juni 2018 bereits in die Schweiz abgemeldet worden ist. Dass der Beschwerdeführer Nr. 1 mangels tauglicher Betreuungsalternativen über einen längeren Zeitraum beim Gemeindevorsteher bzw. einer nicht verwandten Person untergebracht werden musste, ist damit nicht erstellt, müsste er doch ansonsten auch offiziell an dieser Adresse angemeldet sein.

3.7.2 Aus einer Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden vom 2. Mai 2017 und der dieser beigelegten Wohnsitzbestätigung vom 30. Januar 2017 lässt sich schliessen, dass der Beschwerdeführer noch Ende Januar 2017 offiziell bei seiner Mutter an deren neuen Adresse an der "…" in G angemeldet war, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits über ein halbes Jahr bei seiner Grossmutter gelebt haben soll. Erst danach wurde der Beschwerdeführer an der "…" angemeldet, wobei diese Adresse weitgehend mit den vagen Adressangaben der Kindsmutter im Sorgerechtsentscheid übereinstimmt ("…").

3.7.3 Zudem soll sich die Grossmutter gemäss den Angaben in der Rekursschrift vom 22. September 2017 bereits ab dem 1. Oktober 2017 für mindestens drei Monate im Land K aufgehalten haben (bzw. einen derartigen Aufenthalt zumindest fest geplant haben). Wo der Beschwerdeführer Nr. 1 während dieser Zeit verblieb und wer für ihn sorgte, erschliesst sich nicht aus den Angaben der Beschwerdeführenden, weshalb offenkundig bereits damals eine Betreuungsalternative für den Beschwerdeführer Nr. 1 in der Türkei bestand.

3.7.4 Weiter ist es nicht nachvollziehbar, weshalb der angeblich weiterhin in der Türkei lebende Beschwerdeführer Nr. 1 dort über keine offizielle Meldeadresse mehr verfügt. Dies gilt umso mehr, als dass er aufgrund seines fehlenden Wohnsitzes in der Türkei dort keine Schule mehr besuchen und nicht mehr krankenversichert sein soll, weshalb die Beschwerdeführenden ein grosses Interesse daran haben müssten, die angeblich unzutreffenden Meldeverhältnisse in der Türkei zu klären. Mangels offizieller Meldeadresse in der Türkei ist der derzeitige Wohnsitz des Beschwerdeführers nicht gesichert, zumal auf die diesbezüglichen Angaben des Gemeindevorstehers aus genannten Gründen nicht vorbehaltslos abgestellt werden kann.

3.7.5 Die Beschwerdeführenden haben damit trotz migrationsamtlicher Aufforderung vom 5. April 2017 und in Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten nur unvollständig und widersprüchlich Auskunft zu den bisherigen Betreuungsorten und Betreuungspersonen gegeben. Die Beschwerdeführenden haben mit ihren unvollständigen Angaben verhindert, dass ihre Angaben zur Betreuungssituation in der Türkei und zu allfälligen Betreuungsalternativen überprüft werden können. Insgesamt bestehen damit erhebliche Zweifel daran, dass eine altersadäquate Betreuung des beinahe volljährigen Beschwerdeführers Nr. 1 in der Türkei nicht mehr gewährleistet ist.

3.8 Der Beschwerdeführer Nr. 1 ist in der Türkei aufgewachsen und verfügt über keine nennenswerten Bezüge zur Schweiz. Bis auf die Teilnahmebestätigung einer Sprachschule über den Besuch eines Deutschkurses für Anfänger (Niveau A1) vermag er keine Deutschkenntnisse nachzuweisen. Bislang wurde er auch noch nie über einen längeren Zeitraum von seinem Vater betreut. Damit müsste er sich bei einem Nachzug in einer weitgehend fremden Umgebung neu zurechtfinden und würde ohne Not aus seinem vertrauten Umfeld herausgerissen. Da sich der Beschwerdeführer Nr. 1 nicht mehr in einem besonders anpassungsfähigen Alter befindet, wäre mit Integrationsschwierigkeiten zu rechnen. Soweit die Beschwerdeführenden behaupten, dass der Beschwerdeführer Nr. 1 in der Türkei wegen der bereits erfolgten Abmeldung in die Schweiz die Schule nicht mehr besuchen könne, erscheint dies wenig unglaubhaft. So sind keine Gründe ersichtlich, die eine Korrektur der vorschnell vorgenommenen Abmeldung bei den türkischen Behörden hindern würden. Ein Verbleib in der Türkei liegt damit auch im wohlverstandenen Interesse des Beschwerdeführers Nr. 1. Dieser kann – soweit er aufgrund seines Alters überhaupt noch auf Unterstützung angewiesen ist – durch seine in der Türkei lebenden Verwandten und notfalls auch durch eine ausserfamiliäre (entgeltliche) Betreuungsalternative betreut werden (BGr, 22. Februar 2013, 2C_578/2012, E. 5.3), während ein Nachzug in eine weitgehend fremde Umgebung als schlechtere Alternative erscheint.

3.9 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführen liess, widerspricht das Erfordernis wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug auch nicht dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Vielmehr ist bereits bei der Auslegung der Nachzugsvorschriften des AuG darauf zu achten, dass der Anspruch auf Familienleben respektiert wird (vgl. BGr, 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 6.1). Die vom Gesetzgeber statuierten Nachzugsfristen und das Erfordernis wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug erscheinen demnach konventions- und verfassungsmässig unbedenklich und konkretisieren lediglich die in Art. 8 Abs. 2 EMRK (bzw. Art. 36 BV) ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, das Recht auf Familienleben einzuschränken. Die Beschwerdeführenden können deshalb aus dem Recht auf Familienleben keine über die Nachzugsbestimmungen des AuG hinausgehenden Ansprüche herleiten (BVGr, 13. Juli 2009, C-237/2009, E. 5.2; BGE 137 I 284 E. 2.6 f; VGr, 16. Dezember 2015, VB.2015.00710, E. 4.4.11). Dies zumal sie auch das Recht auf Familienleben nicht davor entbindet, korrekte und vollständige Angaben zu den Gründen für ihren verspäteten Nachzug zu geben.

4.  

Auf weitere Sachverhaltsermittlungen – namentlich auf die beantragte persönliche Befragung des Beschwerdeführers Nr. 1 sowie weiterer Verwandter – kann verzichtet werden:

4.1 Gemäss Art. 47 Abs. 4 Satz 2 AuG werden Kinder über 14 Jahre grundsätzlich angehört, sofern dies erforderlich ist. Diese Bestimmung orientiert sich an Art. 12 KRK (vgl. hierzu Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 47 AuG N. 26). Die Interessen der Beschwerdeführenden sind vorliegend jedoch gleichgerichtet und der Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers Nr. 1 konnte hinreichend durch dessen elterliche sowie dessen anwaltliche Vertretung in das Verfahren eingebracht werden, weshalb eine persönliche Anhörung praxisgemäss unterbleiben kann (vgl. BGr, 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 5.1; BGr, 14. September 2011, 2C_192/2011, E. 3.3.2).

4.2 Es ist sodann auch nicht Sinn und Zweck der persönlichen Anhörung, die Mitwirkungs- und Substanziiierungslast der Beschwerdeführenden zu relativieren oder gar zu ersetzen. Werden die Betreuungsverhältnisse, allfällige Betreuungsalternativen und Gefährdungssituationen in Verletzung entsprechender Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AuG ungenügend dargelegt, sind diese Versäumnisse nicht durch persönliche Anhörungen und weitere Sachverhaltsabklärungen zu beheben. Ansonsten könnte eine persönliche Anhörung durch die Beschwerdeführenden bereits dadurch erzwungen werden, indem diese eine ausreichende Substanziierung ihres Gesuchs unterlassen (VGr, 24. Juni 2015, VB.2015.00295, E. 5.2). Zudem könnte auf die Angaben aus dem persönlichen Umfeld der Beschwerdeführenden ohnehin nicht vorbehaltslos abgestellt werden. Die Überprüfung der gemachten Angaben würde weiter eine substanziierte und widerspruchsfreie Sachdarstellung – namentlich zu den bisherigen Betreuungsverhältnissen und Betreuungsorten mit genauen Adressangaben – voraussetzen, woran es vorliegend gerade mangelt (vgl. VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00254, E. 3.10).

Damit ist die Beschwerde ohne weitere Sachverhaltsabklärungen abzuweisen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer Nr. 2 aufzuerlegen, während auf eine Kostenauflage an den noch minderjährigen Beschwerdeführer Nr. 1 praxisgemäss zu verzichten ist (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dem Verfahrensausgang entsprechend steht den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist gemäss Ausgeführtem zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Darüber hinaus stehen auch die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers Nr. 2 der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung entgegen, ist dieser doch aufgrund seiner Einkommenssituation selbst unter Berücksichtigung eines erweiterten Grundbedarfs und seiner Unterstützungszahlungen für sein Kind nicht als prozessbedürftig zu betrachten. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde nicht ausdrücklich gestellt und wäre aus denselben Gründen abzuweisen gewesen.

6.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer Nr.  2 auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …