{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "22.08.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00499_22-08-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219459&W10_KEY=4477999&nTrefferzeile=41&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0aec8c12c0f105b3dbdc7ee114cc36fe"}, "Num": [" VB.2018.00499"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.22.0  VB.2018.00499"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.22.0  VB.2018.00499"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.22.0  VB.2018.00499"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenersatz f\u00fcr Rechtsschutz | [Die Beschwerdef\u00fchrerin, ehemalige Vorsteherin der Beh\u00f6rde D der Stadt C, ersuchte die Beh\u00f6rde D um Ersatz der ihr im Zusammenhang mit einer zur Abkl\u00e4rung und Aufarbeitung ihrer Amtsf\u00fchrung durchgef\u00fchrten parlamentarischen Untersuchung erwachsenen Anwaltskosten. Die Beh\u00f6rde D beschloss darauf, ihr f\u00fcr den Zeitraum vom 8. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2017 einen Betrag an ihre Anwaltskosten zu bezahlen. Die Vorinstanz hiess einen hiergegen erhobenen Rekurs teilweise gut, wies die Angelegenheit jedoch hinsichtlich der Zeitperiode vom 17. Dezember 2015 bis zum 31. Dezember 2017 an die Beh\u00f6rde D zur\u00fcck.] Soweit die Nebenfolgenregelung des R\u00fcckweisungsentscheids angefochten ist, l\u00e4sst sich auf die Beschwerde nicht eintreten (E. 1.1). Die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Gew\u00e4hrung einer Kosten\u00fcbernahme gest\u00fctzt auf \u00a7 32 Abs. 2 PG f\u00fcr ein Mitglied der Exekutive der Stadt C liegt nicht bei der Beh\u00f6rde D; es kann demnach offenbleiben, ob die Beschwerdef\u00fchrerin sich \u00fcberhaupt auf diese Bestimmung berufen kann (E. 2). Jene hat sodann gegen\u00fcber der Beh\u00f6rde D auch auf anderer Grundlage keinen Anspruch auf vollst\u00e4ndigen Ersatz ihrer Anwaltskosten; insbesondere l\u00e4sst sich hier \u2013 entgegen den Vorinstanzen \u2013 nicht sagen, der von der Beschwerdef\u00fchrerin mandatierte Rechtsvertreter habe zumindest teilweise auch die Interessen der Beh\u00f6rde D vertreten (E. 3.1 f.). Demnach h\u00e4tten die Vorinstanzen der Beschwerdef\u00fchrerin \u00fcberhaupt keinen Kostenersatz zusprechen d\u00fcrfen (E. 3.4). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:58:47", "Checksum": "6d86fcc2c879b6bcbac3be54fbe6fe48"}