{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-05-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00500_2020-05-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220300&W10_KEY=13823212&nTrefferzeile=66&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6251b7e72e800c2d73e30f846c55fe36"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00500"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.05.2020  VB.2018.00500"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.05.2020  VB.2018.00500"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.05.2020  VB.2018.00500"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung | Nutzungsplanung: BZO-Revision; Quartiererhaltungszone und Vereinbarkeit mit ISOS. Mit der Zuweisung des betroffenen Quartiers zu einer Quartiererhaltungszone II, anstelle der bisherigen Wohnzone W3, erh\u00f6hte sich die Ausn\u00fctzungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr eine Mehrheit der betroffenen Grundst\u00fccke. Auch wenn nicht gesagt werden kann, die Einhaltung der mit der Quartiererhaltungszone definierten H\u00f6chstmasse verstosse in jedem Fall gegen die durch das ISOS als sch\u00fctzenswert bezeichnete Struktur, so ist nicht zu verkennen, dass die Ausn\u00fctzung der zul\u00e4ssigen Volumina auf mehreren Grundst\u00fccken im Quartier den Schutzzielen des ISOS bzw. der sch\u00fctzenswerten Struktur, n\u00e4mlich der Villen und gutb\u00fcrgerlichen Wohnh\u00e4user, die mit den umz\u00e4unten G\u00e4rten eine Einheit bilden, zuwiderlaufen w\u00fcrde. Zwar mag es sein, dass gest\u00fctzt auf die \u00c4sthetikklausel nach \u00a7 238 Abs. 1 PBG sowie Art. 24k BZO quartieruntypische Gestaltungselemente beurteilt werden k\u00f6nnen, allerdings sind auch die Geb\u00e4udemasse, insbesondere deren Relation zum Grundst\u00fcck und den umliegenden Geb\u00e4uden, ein Strukturmerkmal, welches es nach dem ISOS zu sch\u00fctzen gilt. Gest\u00fctzt auf die Anwendung der \u00c4sthetikklausel alleine kann jedenfalls keine generelle Herabsetzung der nach der Bau- und Zonenordnung zul\u00e4ssigen Bauvorschriften f\u00fcr ein ganzes Quartier oder ein Baugeviert verlangt werden (E. 7.3). Die Quartiererhaltungszone II ber\u00fccksichtigt die Schutzziele des ISOS im vorliegend strittigen Quartier nur l\u00fcckenhaft, daran vermag auch der Umstand nichts \u00e4ndern, dass sich im Quartier diverse inventarisierte und unter Schutz gestellte Objekte befinden (E. 7.4 f.). Dem den Schutzzielen des ISOS gegen\u00fcberstehenden Interesse der Verdichtung kommt vorliegend kein hohes Gewicht zu, da die im regionalen Richtplan vorgegebenen Verdichtungsziele mit der bestehenden Regelung grunds\u00e4tzlich bereits erreicht sind: die Verdichtungsreserven sind zu aktivieren und auszusch\u00f6pfen, es m\u00fcssen keine neuen Verdichtungsm\u00f6glichkeiten geschaffen werden (E. 8.2).Auch den entgegenstehenden Interessen der privaten Grundeigent\u00fcmer kommt wenig Gewicht zu (E. 8.3). Insofern hat sich die Beschwerdegegnerin 1 den Schutzanliegen des ISOS in sachlich nicht vertretbarer Weise widersetzt (E. 9).\r\rTeilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:26:14", "Checksum": "c29ccb45a3b15c65340df7f6abdfe5a9"}