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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2018.00507
Urteil
des Einzelrichters
vom 26. September 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde C,
vertreten durch den Gemeinderat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Anschlussgebühren,
hat
sich ergeben:
I.
Am 22. Februar 2018 stellte die Gemeinde C A und B
zwecks Nachzahlung von Kanalisationsanschlussgebühren Fr. 1'550.90 in
Rechnung. Die dagegen von A und B erhobene Einsprache wies der Gemeinderat C
mit Beschluss vom 18. April 2018 ab.
II.
Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 6. Juni 2018 Rekurs
beim Baurekursgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des
Beschlusses vom 18. April 2018. Mit Entscheid vom 20. Juni 2018 trat
das Baurekursgericht auf das Rechtsmittel wegen Verspätung nicht ein.
III.
Am 23. August 2018 gelangte A mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids des
Baurekursgerichts vom 20. Juni 2018. Eventualiter sei dieses anzuweisen,
die Rekursfrist wiederherzustellen und auf den Rekurs einzutreten.
Da aufgrund der – ausschliesslich von A unterzeichneten –
Beschwerdeschrift unklar war, ob nicht auch B Beschwerde erheben wollte,
forderte das Verwaltungsgericht A mit Präsidialverfügung vom 27. August
2018 auf, die bereits eingereichte Beschwerdeschrift mit einer
Originalunterschrift von B versehen zu lassen und dem Verwaltungsgericht
zurückzusenden oder eine von B an sie erteilte Vollmacht für das
Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten davon ausgegangen würde, dass
allein sie Beschwerde erheben wolle. Gleichzeitig forderte es das
Baurekursgericht zur Einreichung der Akten auf. Am 11. September 2018 ging
die von A und B unterzeichnete Beschwerdeschrift beim Verwaltungsgericht ein.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde
verzichtet.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts
des Streitwerts von Fr. 1'550.90 ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen,
zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1
lit. c und Abs. 2 VRG).
1.2 Gemäss
§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde
berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Diese Voraussetzungen sind der
sogenannten materiellen Beschwer zuzuordnen. Die zur Erfüllung der
Beschwerdelegitimation zudem vorausgesetzte formelle Beschwer, deren
Erforderlichkeit sich nicht ausdrücklich aus § 21 VRG ergibt, ist dann
gegeben, wenn die rechtsuchende Person im Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat und mit ihren Anträgen nicht oder nicht vollständig
durchgedrungen ist (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 10 und N. 29). Adressaten der
Gebührenrechnung und des Einspracheentscheids waren jeweils sowohl die
Beschwerdeführerin 1 als auch der Beschwerdeführer 2. Rekurs erhob
jedoch allein die Beschwerdeführerin 1. Dementsprechend wurde auch nur sie
von der Vorinstanz als Rekurrentin in das Verfahren aufgenommen, was von den
Beschwerdeführenden nicht beanstandet wird. Dem Beschwerdeführer 2, der
durch seine Unterschrift auf der Beschwerdeschrift bekräftigte, ebenfalls
Beschwerde gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom 20. Juni 2018
erhoben zu wollen, (vorn III.), mangelt es damit aber an der formellen
Beschwer, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.
2.1
2.1.1
In Bezug auf die Zustellungsmodalitäten von Anordnungen enthält das
Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschriften. Im Verfahren vor
Verwaltungsgericht kommen aufgrund der Verweisungen in den §§ 71 und 86
VRG die zivilprozessualen Zustellungsvorschriften gemäss Art. 136 ff.
der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) zur Anwendung.
Praxisgemäss gelten diese analog auch für die Verwaltungs- und Rekursbehörden
(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 63).
2.1.2
Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von
Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder
auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Bleibt bei einer eingeschriebenen
Sendung der Zustellversuch erfolglos, gilt die Zustellung am siebten Tag danach
als erfolgt, sofern die Adressatin oder der Adressat ernsthaft mit einer
Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO,
sogenannte Zustellfiktion). Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass der Adressatin
oder dem Adressaten beim Zustellversuch eine Abholungseinladung in den
Briefkasten gelegt wurde. Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu
rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches
verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel
alle Verwaltungsakte zugestellt werden können. Bei einem hängigen Verfahren
muss die betroffene Person mithin regelmässig ihre Post kontrollieren und
allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von sich aus melden
(Plüss, § 10 N. 86 ff., 90 ff.; Patricia Egli in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. A., Zürich etc. 2016, Art. 20
N. 46 ff.; Julia Gschwend, Basler Kommentar ZPO, 3. A.,
2013, Art. 138 N. 17 ff).
2.1.3
Ein Postrückbehaltungsauftrag vermag den Zeitpunkt der Zustellfiktion nicht
hinauszuschieben. Ein solcher befreit nicht von der Pflicht, dafür zu sorgen,
dass Verwaltungsakte zugestellt werden können. Vielmehr gelten eingeschriebene
Sendungen bei einem Postrückbehaltungsauftrag stets am siebten Tag nach ihrem
Eintreffen auf dem Postbüro am Wohnort der Empfängerin oder des Empfängers als
zugestellt, falls diese oder dieser mit einer Zustellung rechnen musste (BGr,
19. Dezember 2012, 9C_1005/2012, E. 3.3, mit Hinweis auf BGE 134 V
49, E. 4; VGr, 20. Dezember 2016, VB.2016.00529, E. 3.2 f.;
Plüss, § 10 N. 100; Egli, Art. 20 N. 56; Gschwend,
Art. 138 N. 22; Kathrin Amstutz/Peter Arnold, Basler Kommentar BGG,
2. A., 2011, Art. 44 N. 37). Einer anderslautenden
Abholungseinladung der Post kommt für den Fristbeginn keine Bedeutung zu (BGr,
19. Dezember 2012, 9C_1005/2012, E. 3.3, mit Hinweis auf BGr,
15. August 2012, 4A_422/2012). Unbeachtlich ist ferner, dass keine
Abholungseinladung in den Briefkasten bzw. ins Postfach gelegt wird. Wer der
Post einen Rückbehaltungsauftrag erteilt, verzichtet auf die Zustellung
jeglicher Sendungen, also auch auf den Erhalt von Abholungseinladungen (BGE 141
II 429 E. 3.3, mit Hinweis auf BGr, 26. März 2007, 1P.81/2007,
E. 3.2; Egli, Art. 20 N. 56).
2.1.4
Gemäss § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist ein Rekurs innert
30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz
schriftlich einzureichen. Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung
des angefochtenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner amtlichen
Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme (§ 22
Abs. 2 VRG). Der Tag der Eröffnung der angefochtenen Verfügung ist bei der
Fristberechnung nicht zu berücksichtigen. Ist der letzte Tag der Frist ein
Samstag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, so endigt sie am nächsten Werktag.
Samstage und öffentliche Ruhetage im Lauf der Frist werden mitgezählt
(§ 11 Abs. 1 VRG). Der Rekurs muss spätestens am letzten Tag der
Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post
übergeben sein (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Rekursfrist ist
eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das
Rechtsmittel nicht einzutreten (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22
N. 13).
2.2 Vor diesem
Hintergrund ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden.
Unbestrittenermassen beauftragten die Beschwerdeführenden die Schweizerische
Post damit, ihre Post bis 7. Mai 2018 zurückzubehalten. Der
Einspracheentscheid vom 18. April 2018 wurde am 25. April 2018
versandt und traf am 26. April 2018 bei der Poststelle ein. Aufgrund der
Zustellfiktion gilt er damit als am 3. Mai 2018 zugestellt. Demgemäss lief
die Rekursfrist am 4. Juni 2018 ab, weshalb sich der Rekurs vom
6. Juni 2018 (Datum des Poststempels) als verspätet erweist.
Was die Beschwerdeführerin 1 vorbringt, vermag dies
nicht infrage zu stellen. Bei einem Postrückbehaltungsauftrag gelten
eingeschriebene Sendungen wie gesagt stets spätestens am siebten Tag nach ihrem
Eintreffen auf dem Postbüro als zugestellt und kommt einer anderslautenden
Abholungseinladung der Post für den Fristbeginn keine Bedeutung zu. Ebenso
wenig ist die physische Entgegennahme der Abholungseinladung massgebend. Aus
diesem Grund erweist es sich auch als unbehelflich, wenn sich die
Beschwerdeführerin 1 im Zusammenhang mit der von der Post eingeräumten,
verlängerten Abholungsfrist auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruft und
geltend macht, sie hätte den Einspracheentscheid deswegen erst in der Woche vom
7. Mai 2018 entgegengenommen. Die von ihr angeführten Entscheide des
Bundesgerichts sind schon insofern nicht einschlägig, als ihnen jeweils kein
Postrückbehaltungsauftrag zugrunde lag. Sodann musste die
Beschwerdeführerin 1 aufgrund der von ihr eingereichten Einsprache
zweifellos mit einer Zustellung der Beschwerdegegnerin rechnen, zumal sie
selber einräumt, diese nicht über ihre Abwesenheit informiert zu haben, und der
Einspracheentscheid weniger als zwei Monate nach Anhängigmachung des Verfahrens
erging. Schliesslich sind bereits aus Gründen der Gleichbehandlung Paare mit
schulpflichtigen Kindern in Bezug auf Zustellungen oder den Fristenlauf nicht
abweichend von anderen Personen zu behandeln.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Gemäss § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG kann eine
versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn der säumigen Partei keine grobe
Nachlässigkeit zur Last fällt und sie innert zehn Tagen nach Wegfall des
Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um
Wiederherstellung einreicht. Das Fristwiederherstellungsgesuch muss dabei von
jener Behörde behandelt werden, die bei Gewährung der Wiederherstellung über
die nachgeholte Rechtshandlung zu befinden hätte. Fällt eine Behörde wegen
Fristsäumnis einen Nichteintretensentscheid, so ist das
Fristwiederherstellungsgesuch bei dieser Behörde – und nicht bei einer oberen
Instanz – einzureichen. Wird das Gesuch stattdessen bei der oberen Instanz
eingereicht, so tritt diese mangels Zuständigkeit nicht darauf ein und
überweist die Sache an die untere Instanz (Plüss, § 12 N. 89).
Vorliegend ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des
Fristwiederherstellungsgesuchs der Beschwerdeführerin 1 somit nicht
zuständig. Auf dieses ist daher nicht einzutreten, und es ist gestützt auf
§ 5 Abs. 2 VRG zur Behandlung dem Baurekursgericht zu überweisen.
4.
Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführenden für die
Gerichtskosten aufzukommen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Unter Berücksichtigung des Bearbeitungsaufwands rechtfertigt
es sich, sie der Beschwerdeführerin 1 zu 4/5 und
dem Beschwerdeführer 2 zu 1/5 aufzuerlegen, je unter solidarischer Haftung
für die gesamten Kosten. Eine Parteientschädigung steht ihnen aufgrund
ihres Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Auf die
Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten.
2. Die
Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen.
3. Auf das
Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten. Dieses wird zur
Behandlung an das Baurekursgericht überwiesen.
4. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
5. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 zu
4/5 und dem Beschwerdeführer 2 zu 1/5 auferlegt, je unter solidarischer
Haftung für die gesamten Kosten.
6. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an …