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Geschäftsnummer: VB.2018.00507  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.09.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Anschlussgebühren


Anschlussgebühren.

Nichteintreten auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 mangels formeller Beschwer (E. 1.2). Ein Postrückbehaltungsauftrag vermag den Zeitpunkt der Zustellfiktion nicht hinauszuschieben und befreit nicht von der Pflicht, dafür zu sorgen, dass Verwaltungsakte zugestellt werden können. Vielmehr gelten eingeschriebene Sendungen bei einem Postrückbehaltungsauftrag stets am siebten Tag nach ihrem Eintreffen auf dem Postbüro am Wohnort der Empfängerin oder des Empfängers als zugestellt, falls diese oder dieser mit einer Zustellung rechnen musste. Einer anderslautenden Abholungseinladung der Post kommt für den Fristbeginn keine Bedeutung zu. Unbeachtlich ist ferner, dass keine Abholungseinladung in den Briefkasten bzw. ins Postfach gelegt wird. Wer der Post einen Rückbehaltungsauftrag erteilt, verzichtet auf die Zustellung jeglicher Sendungen, also auch auf den Erhalt von Abholungseinladungen (E. 2.1.3). Vor diesem Hintergrund erwies sich der Rekurs als verspätet (E. 2.2). Für die Beurteilung des Fristwiederherstellungsgesuchs ist das Baurekursgericht und nicht das Verwaltungsgericht zuständig (E. 3).

Nichteintreten/Abweisung/Überweisung an das Baurekursgericht.
 
Stichworte:
ABHOLUNGSEINLADUNG
FORMELLE BESCHWER
FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGESUCH
GEBÜHREN
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
POSTRÜCKBEHALTUNGSAUFTRAG
RECHTZEITIGKEIT
REKURSFRIST
TREU UND GLAUBEN
ZUSTELLFIKTION
Rechtsnormen:
§ 11 Abs. I VRG
§ 11 Abs. II VRG
§ 12 Abs. II VRG
§ 21 Abs. I VRG
§ 22 Abs. I VRG
§ 22 Abs. II VRG
§ 49 VRG
§ 71 VRG
§ 138 Abs. I ZPO CH
§ 138 Abs. III lit. a ZPO CH
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00507

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 26. September 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde C, vertreten durch den Gemeinderat,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Anschlussgebühren,

hat sich ergeben:

I.  

Am 22. Februar 2018 stellte die Gemeinde C A und B zwecks Nachzahlung von Kanalisationsanschlussgebühren Fr. 1'550.90 in Rechnung. Die dagegen von A und B erhobene Einsprache wies der Gemeinderat C mit Beschluss vom 18. April 2018 ab.

II.  

Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 6. Juni 2018 Rekurs beim Baurekursgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses vom 18. April 2018. Mit Entscheid vom 20. Juni 2018 trat das Baurekursgericht auf das Rechtsmittel wegen Verspätung nicht ein.

III.  

Am 23. August 2018 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts vom 20. Juni 2018. Eventualiter sei dieses anzuweisen, die Rekursfrist wiederherzustellen und auf den Rekurs einzutreten.

Da aufgrund der – ausschliesslich von A unterzeichneten – Beschwerdeschrift unklar war, ob nicht auch B Beschwerde erheben wollte, forderte das Verwaltungsgericht A mit Präsidialverfügung vom 27. August 2018 auf, die bereits eingereichte Beschwerdeschrift mit einer Originalunterschrift von B versehen zu lassen und dem Verwaltungsgericht zurückzusenden oder eine von B an sie erteilte Vollmacht für das Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten davon ausgegangen würde, dass allein sie Beschwerde erheben wolle. Gleichzeitig forderte es das Baurekursgericht zur Einreichung der Akten auf. Am 11. September 2018 ging die von A und B unterzeichnete Beschwerdeschrift beim Verwaltungsgericht ein.

Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des Streitwerts von Fr. 1'550.90 ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.2 Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Diese Voraussetzungen sind der sogenannten materiellen Beschwer zuzuordnen. Die zur Erfüllung der Beschwerdelegitimation zudem vorausgesetzte formelle Beschwer, deren Erforderlichkeit sich nicht ausdrücklich aus § 21 VRG ergibt, ist dann gegeben, wenn die rechtsuchende Person im Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und mit ihren Anträgen nicht oder nicht vollständig durchgedrungen ist (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 10 und N. 29). Adressaten der Gebührenrechnung und des Einspracheentscheids waren jeweils sowohl die Beschwerdeführerin 1 als auch der Beschwerdeführer 2. Rekurs erhob jedoch allein die Beschwerdeführerin 1. Dementsprechend wurde auch nur sie von der Vorinstanz als Rekurrentin in das Verfahren aufgenommen, was von den Beschwerdeführenden nicht beanstandet wird. Dem Beschwerdeführer 2, der durch seine Unterschrift auf der Beschwerdeschrift bekräftigte, ebenfalls Beschwerde gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom 20. Juni 2018 erhoben zu wollen, (vorn III.), mangelt es damit aber an der formellen Beschwer, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.  

2.1  

2.1.1 In Bezug auf die Zustellungsmodalitäten von Anordnungen enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschriften. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht kommen aufgrund der Verweisungen in den §§ 71 und 86 VRG die zivilprozessualen Zustellungsvorschriften gemäss Art. 136 ff. der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) zur Anwendung. Praxisgemäss gelten diese analog auch für die Verwaltungs- und Rekursbehörden (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 63).

2.1.2 Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Bleibt bei einer eingeschriebenen Sendung der Zustellversuch erfolglos, gilt die Zustellung am siebten Tag danach als erfolgt, sofern die Adressatin oder der Adressat ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, sogenannte Zustellfiktion). Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass der Adressatin oder dem Adressaten beim Zustellversuch eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt wurde. Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden können. Bei einem hängigen Verfahren muss die betroffene Person mithin regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von sich aus melden (Plüss, § 10 N. 86 ff., 90 ff.; Patricia Egli in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. A., Zürich etc. 2016, Art. 20 N. 46 ff.; Julia Gschwend, Basler Kommentar ZPO, 3. A., 2013, Art. 138 N. 17 ff).

2.1.3 Ein Postrückbehaltungsauftrag vermag den Zeitpunkt der Zustellfiktion nicht hinauszuschieben. Ein solcher befreit nicht von der Pflicht, dafür zu sorgen, dass Verwaltungsakte zugestellt werden können. Vielmehr gelten eingeschriebene Sendungen bei einem Postrückbehaltungsauftrag stets am siebten Tag nach ihrem Eintreffen auf dem Postbüro am Wohnort der Empfängerin oder des Empfängers als zugestellt, falls diese oder dieser mit einer Zustellung rechnen musste (BGr, 19. Dezember 2012, 9C_1005/2012, E. 3.3, mit Hinweis auf BGE 134 V 49, E. 4; VGr, 20. Dezember 2016, VB.2016.00529, E. 3.2 f.; Plüss, § 10 N. 100; Egli, Art. 20 N. 56; Gschwend, Art. 138 N. 22; Kathrin Amstutz/Peter Arnold, Basler Kommentar BGG, 2. A., 2011, Art. 44 N. 37). Einer anderslautenden Abholungseinladung der Post kommt für den Fristbeginn keine Bedeutung zu (BGr, 19. Dezember 2012, 9C_1005/2012, E. 3.3, mit Hinweis auf BGr, 15. August 2012, 4A_422/2012). Unbeachtlich ist ferner, dass keine Abholungseinladung in den Briefkasten bzw. ins Postfach gelegt wird. Wer der Post einen Rückbehaltungsauftrag erteilt, verzichtet auf die Zustellung jeglicher Sendungen, also auch auf den Erhalt von Abholungseinladungen (BGE 141 II 429 E. 3.3, mit Hinweis auf BGr, 26. März 2007, 1P.81/2007, E. 3.2; Egli, Art. 20 N. 56).

2.1.4 Gemäss § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist ein Rekurs innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme (§ 22 Abs. 2 VRG). Der Tag der Eröffnung der angefochtenen Verfügung ist bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Lauf der Frist werden mitgezählt (§ 11 Abs. 1 VRG). Der Rekurs muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 13).

2.2 Vor diesem Hintergrund ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden. Unbestrittenermassen beauftragten die Beschwerdeführenden die Schweizerische Post damit, ihre Post bis 7. Mai 2018 zurückzubehalten. Der Einspracheentscheid vom 18. April 2018 wurde am 25. April 2018 versandt und traf am 26. April 2018 bei der Poststelle ein. Aufgrund der Zustellfiktion gilt er damit als am 3. Mai 2018 zugestellt. Demgemäss lief die Rekursfrist am 4. Juni 2018 ab, weshalb sich der Rekurs vom 6. Juni 2018 (Datum des Poststempels) als verspätet erweist.

Was die Beschwerdeführerin 1 vorbringt, vermag dies nicht infrage zu stellen. Bei einem Postrückbehaltungsauftrag gelten eingeschriebene Sendungen wie gesagt stets spätestens am siebten Tag nach ihrem Eintreffen auf dem Postbüro als zugestellt und kommt einer anderslautenden Abholungseinladung der Post für den Fristbeginn keine Bedeutung zu. Ebenso wenig ist die physische Entgegennahme der Abholungseinladung massgebend. Aus diesem Grund erweist es sich auch als unbehelflich, wenn sich die Beschwerdeführerin 1 im Zusammenhang mit der von der Post eingeräumten, verlängerten Abholungsfrist auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruft und geltend macht, sie hätte den Einspracheentscheid deswegen erst in der Woche vom 7. Mai 2018 entgegengenommen. Die von ihr angeführten Entscheide des Bundesgerichts sind schon insofern nicht einschlägig, als ihnen jeweils kein Postrückbehaltungsauftrag zugrunde lag. Sodann musste die Beschwerdeführerin 1 aufgrund der von ihr eingereichten Einsprache zweifellos mit einer Zustellung der Beschwerdegegnerin rechnen, zumal sie selber einräumt, diese nicht über ihre Abwesenheit informiert zu haben, und der Einspracheentscheid weniger als zwei Monate nach Anhängigmachung des Verfahrens erging. Schliesslich sind bereits aus Gründen der Gleichbehandlung Paare mit schulpflichtigen Kindern in Bezug auf Zustellungen oder den Fristenlauf nicht abweichend von anderen Personen zu behandeln.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

3.  

Gemäss § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn der säumigen Partei keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Das Fristwiederherstellungsgesuch muss dabei von jener Behörde behandelt werden, die bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte Rechtshandlung zu befinden hätte. Fällt eine Behörde wegen Fristsäumnis einen Nichteintretensentscheid, so ist das Fristwiederherstellungsgesuch bei dieser Behörde – und nicht bei einer oberen Instanz – einzureichen. Wird das Gesuch stattdessen bei der oberen Instanz eingereicht, so tritt diese mangels Zuständigkeit nicht darauf ein und überweist die Sache an die untere Instanz (Plüss, § 12 N. 89). Vorliegend ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des Fristwiederherstellungsgesuchs der Beschwerdeführerin 1 somit nicht zuständig. Auf dieses ist daher nicht einzutreten, und es ist gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG zur Behandlung dem Baurekursgericht zu überweisen.

4.  

Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführenden für die Gerichtskosten aufzukommen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Unter Berücksichtigung des Bearbeitungsaufwands rechtfertigt es sich, sie der Beschwerdeführerin 1 zu 4/5 und dem Beschwerdeführer 2 zu 1/5 aufzuerlegen, je unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. Eine Parteientschädigung steht ihnen aufgrund ihres Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten.

2.    Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen.

3.    Auf das Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten. Dieses wird zur Behandlung an das Baurekursgericht überwiesen.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 zu 4/5 und dem Beschwerdeführer 2 zu 1/5 auferlegt, je unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

6.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …