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VB.2018.00508
Urteil
der Einzelrichterin
vom 6. November 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
C, vertreten durch RA D, Beschwerdegegner,
betreffend Jugendhilfe (unentgeltliche Rechtsverbeiständung), hat sich ergeben: I. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 beantragte A Gemeindebeiträge an die Betreuung von E, geb. 2016, in der Kinderkrippe F. Am 19. Dezember 2017 beschloss die Sozialbehörde F Kostengutsprache an die Krippenbeiträge von E, ab 1. November 2017 bis 31. März 2018, im Betrag von maximal Fr. 89.25 pro Monat. Per 1. Januar 2018 schlossen sich die Gemeinden F, G und H für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Sozial- und Jugendhilfe in der Interkommunalen Anstalt C zusammen. II. Gegen den Beschluss vom 19. Dezember 2017 rekurrierte A, vertreten durch Rechtsanwalt B, am 19. Januar 2018 an den Bezirksrat I. Sie beantragte die Gewährung der Kostengutsprache für die Krippenkosten im Umfang von Fr. 1'428.- pro Monat; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Der Bezirksrat hiess den Rekurs gut und schrieb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies er hingegen ab und sprach keine Parteientschädigung zu. III. Am 24. August 2018 erhob A Beschwerde am Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Bestellung von Rechtsanwalt B als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie eine Parteientschädigung von Fr. 2'900.20 (zzgl. 7,7 % Mehrwertsteuer) für das Rekursverfahren. Zudem beantragte sie für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung sowie die unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt B. Mit Präsidialverfügung vom 27. August 2018 wurde der Vertreter von A aufgefordert eine aktuelle, vollständige Vollmacht einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Diese reichte er am 7. September 2018 nach. Mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2018 beantragte die Interkommunale Anstalt C die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat I verzichtete am 31. August 2018 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. A replizierte am 13. September 2018. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Angefochten ist ein Entscheid des Bezirksrats I betreffend Krippenbeiträgen. Bei einer Anfechtung der Hauptsache wäre für diese jugendhilferechtliche Streitigkeit das Verwaltungsgericht nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Infolgedessen ist dieses auch für die Beurteilung der Beschwerde gegen die verweigerte Parteientschädigung sowie die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zuständig (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 94 und § 16 N. 122). Der Streitwert des vorliegenden Beschwerdeverfahrens übersteigt Fr. 20'000.- nicht, weshalb die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt. 2. 2.1 Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, haben neben der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). 2.2 Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt voraus, dass das Verfahren die Interessen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betrifft. In der Praxis werden an die Bejahung der schwerwiegenden Betroffenheit nur geringe Anforderungen gestellt (Plüss, § 16 N. 80). Weiter wird vorausgesetzt, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsverbeiständung erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2; Plüss, § 16 N. 81). Im Bereich des Sozialhilferechts geht die Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung von der sachlichen Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung aus, da es in solchen Verfahren regelmässig um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, die keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bereiten, denen die gesuchstellende Person nicht gewachsen wäre (VGr, 4. Juli 2016, VB.2016.00132, E. 8.3 mit Hinweisen; Plüss, § 16 N. 83). Zudem rechtfertigt es die Offizialmaxime, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGr, 16. April 2013, 8C_140/2013, E. 3.1.2 m. w. H.). Nichtsdestotrotz sind die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts ebenso in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, oder sein Gesundheitszustand (BGr, 22. November 2008, 8C_139/2008, E. 10.1). Die Vorinstanz wendete diese im Sozialhilferecht geltende Rechtsprechung zur Notwendigkeit eines Rechtsvertreters analog auch für das Verfahren betreffend die Gewährung von Gemeindebeiträgen an die Kinderbetreuung an, was nicht zu beanstanden ist (vgl. VGr, 13. August 2018, VB.2017.00709, E. 5.3.1 [(noch) nicht publiziert]). 2.3 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren ergibt sich aus den Akten. Da die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren obsiegte, waren ihre Begehren nicht offensichtlich aussichtslos. Im Rekursverfahren streitig waren Gemeindebeiträge für fünf Monate im Umfang von gesamthaft Fr. 6'693.75. Aufgrund der Höhe des Betrags und der geringen Anforderungen beim Kriterium, dass die gesuchstellende Person in schwerwiegender Weise betroffen zu sein hat, ist auch diese Voraussetzung erfüllt. Das Argument des Beschwerdegegners, dass die Beschwerdeführerin anstelle der Gemeindebeiträge Sozialhilfe erhält und daher nicht in schwerwiegender Weise betroffen ist, vermag nicht zu überzeugen, gelten doch für die Sozialhilfe andere Voraussetzungen und gesetzliche Grundlagen. 2.4 Zu prüfen bleibt, ob das Verfahren in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machten. In der Rekursschrift machte der Vertreter der Beschwerdeführerin u. a. geltend, dass das Einkommen von J (welcher mit der Beschwerdeführerin zusammenwohnt) nicht hätte angerechnet werden dürfen. Es fehle dem angefochtenen Beschluss in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht an der Grundlage. Der Beschwerdegegner hätte eine Lebenspartnerschaft nie rechtsgenügend nachgewiesen. Zudem legte er kurz dar, wann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Familienrecht ein unterhaltsrelevantes Konkubinat vorliegt sowie dass dieses in casu nicht gegeben sei. In seiner Stellungnahme zur Rekursantwort führte der Vertreter der Beschwerdeführerin ebenfalls kurz aus, weshalb die Gemeindeautonomie vorliegend nicht zur Anwendung gelange. Eine wie vom Beschwerdegegner vorgenommene Festlegung der Leistungsfähigkeit der Eltern widerspreche insbesondere den SKOS-Richtlinien und dem kantonalen Sozialhilferecht. Die Vorinstanz nahm sodann eine Auslegung von Art. 4 des Gemeindebeitragsreglements der Gemeinde F vor, und prüfte, ob dieser mit höherrangigem Recht vereinbar sei, was sie verneinte. Das Verfahren vor der Vorinstanz hatte im Wesentlichen die Auslegung sowie konkrete Normenkontrolle von Art. 4 des Beitragsreglements des Gemeinde F zum Gegenstand. Persönliche Verhältnisse der Beschwerdeführerin waren nur am Rand Gegenstand des Verfahrens und grundsätzlich auch nicht umstritten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ging es somit nicht nur um die Darlegung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin. Im Vordergrund stand eine konkrete Normenkontrolle und damit eine eher schwierige Rechtsfrage, welcher die Beschwerdeführerin auf sich allein gestellt nicht gewachsen gewesen wäre. Der Beizug eines Anwaltes rechtfertigt sich daher im vorliegenden Fall. Disp.-Ziff. IV des Beschlusses der Vorinstanz vom 3. Juli 2018 ist demgemäss aufzuheben und der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt B zu gewähren. Dieser hat seine Forderung gegenüber der Vorinstanz geltend zu machen, weshalb die Sache zur Festsetzung der Entschädigung für das Rekursverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, gemäss § 16 Abs. 4 VRG zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist, wobei der Anspruch des Kantons zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens verjährt. 2.5 Nach § 17 Abs. 2 VRG kann im Rekursverfahren die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit. a). Gerechtfertigt ist der Beizug einer externen Vertretung dann, wenn er sich als erforderlich oder zumindest nützlich erweist. Wann dies der Fall ist, hängt im konkreten Einzelfall von der Schwierigkeit des Sachverhalts bzw. der Rechtsfragen, den prozessualen Erfahrungen und persönlichen Kenntnissen der Betroffenen, den behördlichen Vorkehren sowie der Bedeutung der Angelegenheit ab (Plüss, § 17 N. 39). Nach dem Gesagten (E. 2.4) lag eine eher schwierige Rechtsfrage vor, die den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigt. Disp.-Ziff. VI des Beschlusses der Vorinstanz vom 3. Juli 2018 ist demgemäss aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Die Sache wird zur Festsetzung der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese ist an die noch festzulegende Entschädigung anzurechnen (Plüss, § 17 N. 45). 3. 3.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Diese hat der Beschwerdeführerin zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich Fr. 200.- (inkl. Mehrwertsteuer) als angemessen erweisen (§ 17 Abs. 2 VRG). Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist (unten E. 3.2), ist die Parteientschädigung direkt ihrem Rechtsvertreter zuzusprechen (Plüss, § 17 N. 45). 3.2 Die Beschwerdeführerin beantragt auch für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da ihr keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Betreffend die Voraussetzungen von § 16 Abs. 2 VRG ist auf obige Erwägungen zu verweisen. Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen. Angesichts ihres Obsiegens sind ihre Begehren nicht offensichtlich aussichtslos. Im Beschwerdeverfahren ist ihre Betroffenheit jedoch nicht mehr im gleichen Ausmass wie vor der Vorinstanz gegeben. Ging es dort noch um die Höhe der Gemeindebeiträge an die Kinderkrippenkosten und damit einhergehend eine konkrete Normenkontrolle, so sind im vorliegenden Verfahren nur noch die Fragen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie der Parteientschädigung zu behandeln. Der Streitgegenstand ist damit nicht von gleicher tatsächlicher oder rechtlicher Komplexität. Dennoch rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin angesichts der Umstände, dass sie darlegen musste, weshalb sie in schwerwiegender Weise betroffen war und weshalb eine schwierige Rechtsfrage vorlag, sowie dass auch die Gemeinde anwaltlich vertreten war, für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwalt B einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-. Der in der Honorarnote ausgewiesene Betrag für den Zeitaufwand für das Beschwerdeverfahren (Fr. 1'502.60) erweist sich dabei als zu hoch, ist doch nur der notwendige Zeitaufwand zu entschädigen (Plüss, § 16 N. 90). Für das Beschwerdeverfahren erscheint ein Aufwand von 5 Stunden angemessen, zumal Rechtsanwalt B das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung bereits im Rekursverfahren gestellt und begründet hatte. Die Barauslagen von Fr. 110.20 erweisen sich noch als angemessen. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer beträgt die Entschädigung damit Fr. 1'303.40. Daran ist die vom Beschwerdegegner zu entrichtende Parteientschädigung von Fr. 200.- anzurechnen. Die Kasse des Verwaltungsgerichts hat Rechtsanwalt B somit eine Entschädigung von Fr. 1'103.40 (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten. Die Beschwerdeführerin ist wiederum auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen (vorn E. 2.4). Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. IV des Beschlusses des Bezirksrats I vom 3. Juli 2018 wird aufgehoben und der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Sache wird zur Festsetzung der Entschädigungsforderung an den Bezirksrat zurückgewiesen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. Disp.-Ziff. VI des Beschlusses des Bezirksrat I vom 3. Juli 2018 wird aufgehoben und der Beschwerdegegner verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Sache wird zur Festsetzung der Parteientschädigung an den Bezirksrat zurückgewiesen. Die Parteientschädigung wird an die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung angerechnet. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 200.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils. Die Parteientschädigung wird an die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss Disp.-Ziff. 6 angerechnet. 6. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Rechtsanwalt B wird für die Vertretung im Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der Parteientschädigung gemäss Disp.-Ziff. 5 hiervor mit Fr. 1'103.40 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 8. Mitteilung an … |