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Geschäftsnummer: VB.2018.00510  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.11.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Familiennachzug


Familiennachzug.

[Die Eltern eines 2001 geborenen Kindes ersuchen um einen nachträglichen Familiennachzug aus wichtigen familiären Gründen.]

Auf die Beschwerde ist nur insoweit einzugehen, als dass sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (E. 1.3).

Das Verwaltungsgericht hat bereits in einem ersten Rechtsgang zutreffend festgehalten, dass das Nachzugsgesuch verspätet gestellt worden ist, weshalb zu prüfen bleibt, ob wichtige familiäre Gründe einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen (E. 2.4).

Verspätet gestellte Nachzugsgesuche können bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe hierfür geltend gemacht werden, namentlich wenn die notwenige Kinderbetreuung im Herkunftsland infolge Tot oder Krankheit der betreuenden Person und fehlender Betreuungsalternativen nicht mehr ausreichend gewährleistet ist (E. 3.1).

Limitierte Möglichkeiten der Sachverhaltsabklärungen im Ausland (E. 3.4).

Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die das Kind bis anhin betreuende Grossmutter eine altersadäquate Betreuung trotz ihrer alterstypischen Gebrechen leisten kann, zumal das Kind aufgrund seines Alters nicht mehr auf eine permanente Betreuung oder Überwachung angewiesen ist, bei einem Nachzug Integrationsschwierigkeiten zu erwarten wären und gerade Heranwachsende in der Pubertät auf stabile Verhältnisse und gleichbleibende Bezugspersonen angewiesen sind. Zudem wäre aufgrund des Alters des Kindes nötigenfalls auch eine entgeltliche Drittbetreuung in Betracht zu ziehen (E. 3.2 ff.).

Die Beschwerdeführenden können aus der relativ langen Verfahrensdauer vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal die Verzögerungen teilweise auch durch ihr eigenes Verhalten zu erklären ist (E. 4).

Ausgangsgemässe Regelung der Kosten und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 5 und 6).
 
Stichworte:
BESCHLEUNIGUNGSGEBOT
BETREUUNGSÜBERNAHME
BETREUUNGSVERHÄLTNISSE
BETREUUNGSWECHSEL
FAIT ACCOMPLI
FAMILIENNACHZUG
FAMILIENNACHZUGSGESUCH
FREMDPLATZIERTES KIND
FREMDPLATZIERUNG
GESUNDHEITSPROBLEME
GROSSMUTTER
KINDESWOHL
KINDSWOHL
NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG
NACHZUGSFRIST
PUBERTÄT
RECHTSVERZÖGERUNGSVERBOT
RÜCKWEISUNG
SACHVERHALTSABKLÄRUNG
VERSPÄTETES GESUCH
VERTRAUENSANWALT
VERTRAUENSARZT
WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.00510

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 14. November 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

3.    C, zzt. in Serbien,  

 

alle vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Familiennachzug,

hat sich ergeben:

I.  

A und B (Staatsangehörige von Serbien) sind Eltern von E (geboren … 1998) und C (geboren … 2001). Nachdem A am 4. Mai 2007 die in der Schweiz anwesenheitsberechtigte österreichische Staatsangehörige F geehelicht hatte, reiste er am 22. August 2007 in die Schweiz ein, worauf ihm am 6. November 2007 eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA (heute: EU/EFTA) bzw. am 25. Juni 2008 eine Auf­enthaltsbewilligung EG/EFTA erteilt wurde. Die Ehe A/F wurde am 30. Ok­tober 2013 geschieden. Am 14. Januar 2015 heiratete A die Mutter seiner Kinder, welche am 18. Januar 2015 in die Schweiz einreiste. Seiner Ehefrau B wurde am 3. März 2015 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erteilt. Seit dem 10. März 2015 ist A im Besitz einer (neu auf das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 [AuG] gestützten) Aufenthaltsbewilligung. B ersuchte am 25. November 2015 um Bewilligung der Einreise von E und C zu ihr und dem Kindsvater.

Mit Verfügung vom 15. April 2016 wies das Migrationsamt die Gesuche aufgrund der inzwischen abgelaufenen Nachzugsfristen und mangels wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Nachzug ab.

II.  

Hiergegen erhoben A, E, C sowie B am 19. Mai 2016 Rekurs, wobei sie wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Nachzug geltend machten, da die Grossmutter der Kinder (G, nachfolgend: Grossmutter) deren Betreuung nie dauerhaft übernommen habe und aufgrund ihres Gesundheitszustands auch nicht mehr weiter gewährleisten könne. Am 13. Februar 2017 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.  

Die dagegen von A und C sowie B erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht am 21. Juni 2017 (VB.2017.00191) in einem ersten Rechtsgang teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid am die Sicherheitsdirektion zurück, da die Betreuungsfähigkeit der Grossmutter sowie weitere Betreuungsalternativen im Heimatland weiter abzuklären seien.

IV.  

Mit Rekursentscheid vom 7. Juli 2017 wies die Sicherheitsdirektion das Verfahren wiederum zur weiteren Sachverhaltsabklärung im Sinn der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen und zum Neuentscheid an das Migrationsamt zurück.

V.  

Hierauf liess das Migrationsamt durch den Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in Serbien den aktuellen Gesundheitszustand der Grossmutter abklären und veranlasste eine Befragung von C, welcher sich zu dieser Zeit bei seinen Eltern in der Schweiz aufhielt. Gestützt auf diese Erhebungen wies das Migrationsamt das Nachzugsgesuch für C am 19. März 2018 ein zweites Mal ab.

VI.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 25. Juli 2018 ebenfalls ab.

VII.  

Mit Beschwerde vom 27. August 2018 liessen A und C sowie B dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die migrationsamtliche Verfügung vom 19. März 2018 und der vorinstanzliche Rekursentscheid vom 25. Juli 2018 aufzuheben und es sei der Familiennachzug bezüglich C zu bewilligen. Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Streitgegenstand bildet lediglich der vor Vorinstanz verweigerte Familiennachzug des Beschwerdeführers Nr.  1, während das Gesuch um Bewilligung der Einreise von dessen volljährigen Schwester – wie bereits im vorangegangenen Rechtsgang vor Verwaltungsgericht – nicht mehr weiterverfolgt wurde.

1.3 Die Beschwerdeschrift vom 27. August 2018 entspricht grösstenteils wortwörtlich der Rekurseingabe vom 19. April 2018, wenngleich die meisten Absätze und einzelne Sätze umgestellt sowie die Bezeichnungen der Parteien und der Vorinstanz dem Verfahrensstand angepasst bzw. einfach ersetzt wurden. Neu sind in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen lediglich die Ausführungen in E. 4, einige Absätze zu Beginn der Erwägungen 5 und 6, die neu aufgeführte medizinische Definition einer "sensomotorischen Polyneuropathie" sowie vereinzelte weitere Sätze der Beschwerdeschrift. Überdies wird mit der Beschwerde erstmals eine "eidesstaatliche" Erklärung einer Nachbarin der Grossmutter sowie ein fachärztlicher Bericht einer serbischen Ärztin eingereicht und hierauf Bezug genommen. Die anwaltlich verfasste Beschwerde lässt damit über weite Teile hinweg eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen und genügt damit nur bedingt dem Begründungserfordernis von § 54 Abs. 1 VRG. Da das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte nicht gehalten ist, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen, ist auf die Beschwerde nur insoweit einzugehen, als dass sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (vgl. BGr, 12. Januar 2018, 2C_140/2017, E. 3; vgl. auch VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00727, E. 2; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2]).

2.  

2.1 Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann laut Art. 44 AuG in Verbindung mit Art. 73 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind und der Nachzug fristgerecht geltend gemacht wird. Darüber hinaus darf der Nachzug weder rechtsmissbräuchlich erscheinen noch dürfen Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (BGE 137 I 284 E. 2.7).

2.2 Die Beschwerdeführenden verfügen aufgrund der von ihnen angemieteten Vierzimmerwohnung weiterhin über eine für den beabsichtigten Nachzug bedarfsgerechte Wohnung.

Der Beschwerdeführer Nr.  1 gab in einer Stellungnahme vom 31. März 2018 dem Migrationsamt gegenüber bekannt, seit dem 1. Januar 2018 arbeitslos und auf Arbeitssuche zu sein. Gemäss Bestätigungen der Sozialbehörden seines früheren bzw. aktuellen Wohnorts vom 4. bzw. 5. April 2018 bezog er bislang aber keine Sozialhilfe. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers Nr.  3 könnte aus dem Verdienst der Beschwerdeführerin Nr.  2 und den an den Beschwerdeführer Nr.  1 ausbezahlten Taggeldern der Arbeitslosenkasse finanziert werden. Da nicht hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der bislang stets erwerbstätige Beschwerdeführer Nr.  1 dauerhaft arbeitslos bleiben wird, ist weder derzeit eine Sozialhilfeabhängigkeit der Familie gegeben, noch droht eine solche durch den beabsichtigten Nachzug.

2.3 Laut einem Auszug des Betreibungsamts H vom 9. April 2018 wurde der Beschwerdeführer Nr.  1 in den letzten zwei Jahren zahlreiche Male betrieben. Derzeit kumulieren sich die Pfändungen auf rund Fr. 30'000.-. Für weitere rund Fr. 4'250.- wurden Betreibungen eingeleitet. Die angehäuften Schulden sind aber noch nicht derart erheblich, als dass sie einem Nachzug entgegenstehen könnten (vgl. aber den Widerrufsgrund der Schuldenwirtschaft gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE). Sonstige Widerrufsgründe sind nicht ersichtlich.

2.4 Die Nachzugsfristen ergeben sich aus Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE bzw. den diesbezüglich analog auch auf Angehörige von hier aufenthaltsberechtigten Personen anwendbaren Bestimmungen von Art. 47 Abs. 1 und 3 AuG sowie den übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 126 Abs. 3 AuG. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21. Juni 2017 (VB.2017.00191) bereits in einem ersten Rechtsgang festgehalten, dass die Frist für den Nachzug des Beschwerdeführers Nr.  3 am 31. Dezember 2012 abgelaufen und das erst am 25. November 2015 gestellte Nachzugsgesuch demnach verspätet erfolgt ist. Diese Erwägungen treffen nach wie vor zu und sind auch nicht strittig.

Zu prüfen bleibt somit, ob wichtige familiäre Gründe einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen.

3.  

3.1 Verspätet gestellte Nachzugsgesuche können nach Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VZAE bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Solche liegen nach Art. 75 VZAE etwa dann vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann, insbesondere wenn die notwendige Kinderbetreuung im Herkunftsland infolge von Tod oder Krankheit der betreuenden Person und fehlender Betreuungsalternativen im Heimatland nicht mehr ausreichend gewährleistet ist (Botschaft zum AuG, BBl 2002, 3794; BGE 133 II 6 E. 3.1.2). Damit die persönliche und familiäre Situation des Kindes und seine Möglichkeiten der Integration in der Schweiz umfassend berücksichtigt werden, sind namentlich dessen Alter, Ausbildungs­niveau und Sprach­kenntnisse zu beachten (BGE 133 II 6 E. 3.1.1). Zudem ist Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechts­missbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden, wobei die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht (Botschaft zum AuG, BBl 2002, 3754 f.). Ein nachträglicher Nachzug älterer Kinder dient selbst bei einer beabsichtigten Zusammenführung der Gesamt­familie meist nicht dem Kindeswohl, werden diese doch hierdurch aus ihrer angestammten Umgebung gerissen (BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.4; VGr, 21. Februar 2018, VB.2017.00820, E. 3.1.2 f. und 3.2.1 [bestätigt in BGr, 21. September 2018, 2C_323/2018]). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen muss zwar den konventions- und verfassungsmässigen Anspruch auf Schutz des Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) achten, hat nach dem Willen des Gesetzgebers aber die Ausnahme zu bleiben und darf nicht die Regel bilden (zum Ganzen BGr, 12. Juni 2012, 2C_532/2012, E. 2.2.2; BGE 137 I 284 E. 2.6 f.).

3.2 Der Beschwerdeführer Nr.  3 wuchs bei seiner Mutter (Beschwerdeführerin Nr.  2) auf. Als diese im Januar 2015 zu ihrem Ehemann (Beschwerdeführer Nr.  1) in die Schweiz zog, übernahm seine in der unmittelbaren Nachbarschaft lebende Grossmutter die Betreuung. Gemäss eigenen Angaben reiste der Beschwerdeführer Nr.  3 am 21. Januar 2018 zu seinen Eltern in die Schweiz und hielt sich hier zumindest bis zu seiner polizeilichen Befragung durch die Stadtpolizei H vom 1. März 2018 auf. Gemäss den Adressangaben in der Beschwerdeschrift soll er (wieder) in Serbien wohnhaft sein. Ob er tatsächlich in sein Heimatland zurückgekehrt oder in eigenmächtiger Vorwegnahme des Bewilligungsentscheids bei seinen Eltern in der Schweiz verblieben ist, lässt sich aus den Akten nicht schlüssig klären, ist jedoch insofern irrelevant, als dass durch einen eigenmächtigen Nachzug ohnehin keine Fakten geschaffen werden könnten, welche die Bewilligungsbehörden vor vollendete Tatsachen stellen würden (BGr, 21. Februar 2014, 2C_181/2014, E. 3.2).

3.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor Verwaltungsgericht zusammengefasst vor, dass die bis anhin von der Grossmutter in Serbien geleistete Betreuung aufgrund ihrer angeschlagenen Gesundheit nicht mehr gewährleistet sei. Gegenteilige Feststellungen in einem Bericht des Vertrauensanwalts der Schweizer Botschaft in Belgrad sollen hingegen "offensichtlich tendenziös" oder widersprüchlich sein bzw. auf rein theoretischen Mutmassungen über übliche Krankheitsverläufe basieren. Zum Beleg des Gesundheitszustands der Grossmutter reichen die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht die "eidesstaatliche" Erklärung einer Nachbarin der Grossmutter vom 27. August 2018 ein, wonach die Grossmutter aufgrund ihres nicht guten Gesundheitszustands für alltägliche Verrichtungen auf nachbarschaftliche Hilfe angewiesen und nicht mehr selbständig für sich sorgen könne. Zudem legen sie einen fachärztlichen Bericht einer serbischen Ärztin vom 21. August 2018 vor, wonach sich die psychischen Beschwerden der Grossmutter – gemäss deren eigenen Angaben – seit über einem Jahr intensiviert haben sollen, sie "im März" wegen eines "Schlaganfalls" behandelt worden sei, psychomotorisch angespannt erscheine und (unter anderem) an einer depressiven Stimmung, "hoher" Angststörung, labilem Affekt sowie herabgesetzter VND (Hypobulie, Insomnia) leiden soll. Zugleich soll sie bewusstseinsklar, im Gedankengang ordentlich und "aktuell nicht suizidal" sein.

3.4 Gemäss Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 2017 (VB.2017.00191) bedurfte die gesundheitliche Situation der Grossmutter und ihre Betreuungsfähigkeit weiterer Abklärungen. Das Verwaltungsgericht hat nicht näher präzisiert, wie der Gesundheitszustand und die Betreuungsfähigkeit der Grossmutter abzuklären sei. Gerade bei Sachverhaltsabklärungen im Ausland können der abklärenden Behörde diesbezüglich keine allzu engen Vorgaben gemacht werden, sind doch die konkreten Abklärungsmöglichkeiten vor Ort meist limitiert und langwierig.

Das Migrationsamt plante gemäss einer E-Mail vom 18. Dezember 2017 zunächst eine vertrauensärztliche Untersuchung, begnügte sich aber letztlich damit, durch einen Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in Belgrad Krankenakten der Grossmutter zusammenzutragen und diese sowie Ärzte der behandelnden Institutionen zu befragen. Die ärztlichen Auskünfte basierten dabei auf den Patientenakten der Grossmutter. Die durchgeführten Gespräche wurden sodann nicht im Wortlaut protokolliert, sondern durch den beigezogenen Vertrauensanwalt lediglich in einem auf den 31. Januar 2018 datierenden Bericht zusammengefasst. Wenngleich eine direkte medizinische Untersuchung der Grossmutter durch einen Vertrauensarzt sowie eine wortgetreue Protokollierung der durchgeführten Befragungen diesem Vorgehen vorzuziehen gewesen wäre, erscheint der Sachverhalt nunmehr im Sinn nachfolgender Erwägungen hinreichend geklärt.

3.5 Aus den in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen und dem vertrauensanwaltlichen Bericht vom 31. Januar 2018 ergibt sich, dass die Grossmutter bereits seit Längerem an erhöhtem Blutdruck, Diabetes mellitus Typ II sowie einer Stoffwechselstörung (Hyperlipidämie mixta) sowie an Hautveränderungen an den Beinen (Tinea cruris) leidet. Ihr Gesundheitszustand wird von der vom Vertrauensanwalt konsultierten Internistin jedoch zumindest anhand der Patientenakten als stabil eingeschätzt.

Neben diesen seit Längerem stabilen und alterstypischen Grunderkrankungen musste die Grossmutter laut einem Entlassungsbericht ("Entlassungsbrief") des Allgemeinkrankenhauses J vom 3. April 2017 im März 2017 wegen Schwierigkeiten beim Gehen, ausgeprägtem Schwindelgefühl und zeitweiliger Desorientierung für rund drei Wochen hospitalisiert werden. Gemäss den Angaben ihrer Tochter soll die Grossmutter bereits früherer gelegentlich verwirrt und desorientiert gewesen sein. In einem CT-Befund wurden "degenerative Veränderungen mit mikroischämischen Läsionen von verschiedener Chronifizierung" festgestellt. Zudem wird eine sensomotorische Polyneuropathie erwähnt.

Gleichwohl wurde die Grossmutter bei der neurologischen Befundaufnahme anlässlich ihrer Hospitalisierung als "bewusst" und "richtig orientiert" wahrgenommen. Zudem gab die Grossmutter am 30. Januar 2018 gegenüber dem Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in Belgrad an, sie würde sich um sich selbst kümmern, nehme ihre Medikamente ein, gehe selbständig zum Arzt und erledige geringe alltägliche Aufgaben selber, wenngleich grössere Einkäufe oder schwerere Aufgaben eine junge Nachbarin sowie Kinder aus der Nachbarschaft für sie erledigen würden. Hierbei betonte die Grossmutter auch, dass sie keine besondere Pflege benötige und für sich selber sorgen könne.

3.6 Der von den Beschwerdeführenden eingereichte fachärztliche Bericht vom 21. August 2018 basiert grösstenteils auf den eigenen Angaben der Grossmutter ("autoanamnestisch", "Nach ihren Angaben") und wurde offenbar nicht aufgrund einer regelmässigen Behandlung, sondern anlässlich einer singulären, rund 20-minütigen Sprechstunde erstellt. Bei dem im Bericht erwähnten "Schlaganfall" vom "März" [ohne Jahresangabe] dürfte auf die bereits erwähnte, aktenkundige Hospitalisierung im März 2017 Bezug genommen worden sein, wäre doch ansonsten von den Beschwerdeführenden zu erwarten gewesen, hierzu zumindest nähere Angaben zu machen. Im damaligen Austrittsbericht ist jedoch nirgends von einem Schlaganfall die Rede. Überdies hat die Grossmutter ihre psychischen und kognitiven Probleme bei ihrer Befragung durch den Vertrauensanwalt weitgehend unerwähnt gelassen bzw. sind diese im erstellten vertrauensanwaltlichen Bericht zumindest unerwähnt geblieben. Die Angaben im fachärztlichen Bericht scheinen damit die Situation dramatischer darzustellen als sie tatsächlich ist. Hinzu kommt der zeitliche Zusammenhang mit dem laufenden Bewilligungsverfahren und das Eigeninteresse der Grossmutter am Nachzug ihres Enkels in die Schweiz. Damit kann auf die Angaben des fachärztlichen Berichts nicht vorbehaltslos abgestellt werden, zumal sich selbst aus diesem nicht eindeutig ergibt, dass der Grossmutter eine altersadäquate Betreuung ihres Enkels verunmöglicht wäre.

3.7 Auch die "eidesstaatliche" Erklärung der Nachbarin vom 27. August 2018 steht in engem Zusammenhang mit dem laufenden Bewilligungsverfahren in der Schweiz und widerspricht zumindest teilweise den von der Grossmutter gegenüber dem Vertrauensanwalt gemachten Angaben. Sie widerspricht zudem den medizinischen Unterlagen, aus welchen nicht hervorgeht, dass die Grossmutter – wie von der Nachbarin behauptet – "mehrmals wöchentlich" neue Medikamente, Rezepte und Therapien benötigen würde. Dies obwohl eine derart engmaschige medikamentöse und therapeutische Behandlungsbedürftigkeit ohne Weiteres mit entsprechenden Arztberichten, Rezeptkopien etc. belegbar sein müsste und sowohl die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden als auch die Grossmutter ein Interesse an der Einreichung entsprechender Dokumente haben müssten, würden sie denn existieren. Die Nachbarin steht sodann in einem Näheverhältnis zur Grossmutter und wird für die von ihr erbrachten Haushaltsleistungen bezahlt (vgl. die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers Nr.  3 anlässlich seiner Befragung durch die Stadtpolizei H vom 1. März 2018). Damit sind ihre Angaben ebenfalls mit Vorsicht zu würdigen und erscheint auch deren Darstellung der tatsächlichen Situation stark überzeichnet.

3.8 Die Grossmutter hat zudem einen ihr verordneten stationären (Kur-)Aufenthalt nicht angetreten und verschiedene Kontrolltermine nicht wahrgenommen. Regelmässige Arztkonsultationen oder Therapien sind nicht belegt. Dies deutet ebenfalls darauf hin, dass der Leidensdruck und die Einschränkungen der Grossmutter weniger gross sind als von den Beschwerdeführenden behauptet, zumal sie offenkundig weiterhin zu rationalen Entscheidungen sowie zur selbständiger Wahrnehmung von Arztterminen fähig ist und ihre Verwandten zugesichert haben, für ihre Behandlungskosten aufzukommen.

3.9  All dies deutet darauf hin, dass die Grossmutter zwar an alterstypischen Gebrechen leidet und zumindest während ihrer Hospitalisierung im März 2017 teilweise desorientiert war, jedoch weiterhin in der Lage ist, ihr Leben weitgehend selbständig zu meistern. Dass die Grossmutter gesundheitlich angeschlagen und zumindest für körperlich anstrengende Tätigkeiten selbst auf Hilfe angewiesen ist, schliesst ihre Betreuungsfähigkeit nicht aus: Der beinahe volljährige Beschwerdeführer Nr.  3 bedarf aufgrund seines Alters weder einer permanenten Betreuung noch einer ständigen Überwachung. Seine altersadäquate Betreuung kann auch durch die gesundheitlich eingeschränkte Grossmutter geleistet werden, welche ihn nun bereits seit fast vier Jahren betreut und bereits zuvor eine wichtige Bezugsperson gewesen sein dürfte. Die fortbestehende Betreuungsfähigkeit der Grossmutter wird zudem durch ein weiteres Indiz gestützt: In den Akten findet sich eine (auf persönlichen Antrag der Grossmutter ausgestellte) Bescheinigung des Zentrums für Sozialarbeit der Gemeinde K, Serbien, vom 9. Mai 2016, wonach dieses sich zur Ergreifung "adäquater Massnahmen" gezwungen sehe, sollten die Eltern des Beschwerdeführers Nr.  3 die Fürsorge und Betreuung ihrer Kinder nicht übernehmen. Obschon seither mehr als 2 ½ Jahre vergangen sind, sind aus den Akten und den Vorbringen der Beschwerdeführenden keinerlei konkrete Kindesschutzmassnahmen ersichtlich, die inzwischen seitens der serbischen Behörden zum Schutz des Beschwerdeführers hätten ergriffen werden müssen.

3.10 Gerade für Jugendliche im Alter des Beschwerdeführers Nr.  3 sind stabile Verhältnisse und gleichbleibende Bezugspersonen wichtig, weshalb ein Wechsel der Betreuungsverhältnisse vermieden werden sollte. Zwar ist davon auszugehen, dass die Betreuung des Beschwerdeführers Nr.  3 für die Grossmutter eine starke Belastung darstellt, was sie auch gegenüber dem Vertrauensanwalt zum Ausdruck brachte. Seitens des Beschwerdeführers Nr.  3 würden sich die Probleme bei einem Nachzug in die Schweiz jedoch nur noch mehr verstärken, würde dieser doch hierdurch aus seinem bisherigen Beziehungsnetz herausgerissen und müsste er sich in einem ihm weitgehend unbekannten Land neu zurechtfinden. Gerade für Heranwachsende in der Pubertät stellt dies eine grosse Herausforderung dar. Überdies hat der Beschwerdeführer Nr.  3 bei seiner Befragung durch die Stadtpolizei H vom 1. März 2018 selbst darauf hingewiesen, die letzten zehn Jahre ohne seinen Vater verbracht zu haben, weshalb seine Beziehung zu diesem nicht sehr gut sein könne. Auch deshalb birgt ein Nachzug zu seinem Vater ein erhebliches Konfliktpotenzial und liegt die Beibehaltung der bisherigen Betreuungssituation im Interesse des Kindes. Die Grossmutter hat zudem zumindest in zeitlicher Hinsicht mehr freie Kapazitäten als die arbeitstätigen bzw. arbeitssuchenden Kindseltern. Ferner wäre es Letztgenannten auch zumutbar, nötigenfalls eine anderweitige Betreuung des beinahe erwachsenen Kindes im Heimatland zu organisieren, wobei aufgrund seines Alters auch eine entgeltliche Fremdbetreuung durch Dritte in Betracht käme (vgl. BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.7).

3.11 Der unmittelbar vor dem Berufseinstieg stehende Beschwerdeführer Nr.  3 hat in Serbien inzwischen die Schule abgebrochen und sieht eigenen Angaben zufolge seine berufliche Zukunft in der Schweiz. Auch dies deutet daraufhin, dass nicht prekäre Betreuungsverhältnisse in Serbien, sondern die (vermeintlich) besseren wirtschaftlichen Aussichten in der Schweiz für das Nachzugsgesuch ausschlaggebend waren. Jedenfalls erscheint ein Nachzug in die Schweiz anhand der nach wie vor gewährleisteten Betreuungsmöglichkeit in Serbien und den in der Schweiz zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten nicht geboten und sind wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Nachzug zu verneinen. Es ist den Beschwerdeführenden sodann weiterhin zuzumuten, ihre familiären Beziehungen wie bis anhin mittels gegenseitiger Besuche und über die Distanz zu pflegen.

4.  

4.1 Gemäss § 4a VRG haben Verwaltungsbehörden die bei ihnen eingeleiteten Verfahren beförderlich zu behandeln und ohne Verzug zu erledigen. Dieses Beschleunigungsgebot leitet sich zudem auch aus Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 18 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 der Zürcher Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV) ab. Weiter sieht Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte der Kinder vom 20. November 1989 (KRK) vor, dass von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet werden. Die blosse Untätigkeit einer Behörde vermag aber in der Regel noch keinen Vertrauenstatbestand zu begründen und nur ausnahmsweise den materiellen Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGr, 11. Mai 2012, 2C_277/2012, E. 5.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014, § 4a N. 35, mit Hinweisen).

4.2 Das Verfahren hat bislang knapp drei Jahre gedauert, ohne dass dies den vorliegenden Entscheid massgeblich zu beeinflussen vermag: So wäre das Nachzugsgesuch auch bei einer beschleunigten Behandlung abzuweisen gewesen und ist den Beschwerdeführenden damit aus der langen Verfahrensdauer kein relevanter Nachteil erwachsen. Ein zu berücksichtigender Vertrauenstatbestand ist nicht ersichtlich, nachdem den Beschwerdeführenden bereits frühzeitig die Verweigerung des Familiennachzugs in Aussicht gestellt wurde. Somit können die Beschwerdeführenden auch aus der relativ langen Verfahrensdauer nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. auch VGr, 21. Februar 2018, VB.2017.00820, E. 5 [bestätigt in BGr, 21. September 2018, 2C_323/2018]). Dies zumal die Verfahrensdauer zumindest teilweise durch neue bzw. präzisierte Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich des Gesundheitszustands der Grossmutter sowie Abklärungen im Ausland erklärbar ist.

Da die Sache spruchreif erscheint, ist von weiteren Sachverhaltsabklärungen oder einer erneuten Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen und die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden Nr.  1 und 2 aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), während von einer Kostenauflage an den minderjährigen Beschwerdeführer Nr.  3 praxisgemäss abzusehen ist. Bei diesem Verfahrensausgang steht den Beschwerdeführenden auch keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden Nr.  1 und 2 je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …