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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2018.00510
Urteil
der 2. Kammer
vom 14. November 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C, zzt. in Serbien,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat sich ergeben:
I.
A und B (Staatsangehörige von Serbien) sind Eltern von E
(geboren … 1998) und C (geboren … 2001). Nachdem A am 4. Mai 2007 die in der
Schweiz anwesenheitsberechtigte österreichische Staatsangehörige F geehelicht
hatte, reiste er am 22. August 2007 in die Schweiz ein, worauf ihm am 6. November
2007 eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA (heute: EU/EFTA) bzw. am 25. Juni
2008 eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA erteilt wurde. Die Ehe A/F wurde
am 30. Oktober 2013 geschieden. Am 14. Januar 2015 heiratete A die
Mutter seiner Kinder, welche am 18. Januar 2015 in die Schweiz einreiste. Seiner
Ehefrau B wurde am 3. März 2015 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
beim Ehemann erteilt. Seit dem 10. März 2015 ist A im Besitz einer (neu
auf das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 [AuG] gestützten) Aufenthaltsbewilligung.
B ersuchte am 25. November 2015 um Bewilligung der Einreise von E und C zu
ihr und dem Kindsvater.
Mit Verfügung vom 15. April 2016 wies das
Migrationsamt die Gesuche aufgrund der inzwischen abgelaufenen Nachzugsfristen
und mangels wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Nachzug ab.
II.
Hiergegen erhoben A, E, C sowie B am 19. Mai 2016
Rekurs, wobei sie wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Nachzug
geltend machten, da die Grossmutter der Kinder (G, nachfolgend: Grossmutter) deren
Betreuung nie dauerhaft übernommen habe und aufgrund ihres Gesundheitszustands auch
nicht mehr weiter gewährleisten könne. Am 13. Februar 2017 wies die
Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.
III.
Die dagegen von A und C sowie B erhobene Beschwerde hiess
das Verwaltungsgericht am 21. Juni 2017 (VB.2017.00191) in einem ersten
Rechtsgang teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Untersuchung und zum
Neuentscheid am die Sicherheitsdirektion zurück, da die Betreuungsfähigkeit der
Grossmutter sowie weitere Betreuungsalternativen im Heimatland weiter
abzuklären seien.
IV.
Mit Rekursentscheid vom 7. Juli 2017 wies die
Sicherheitsdirektion das Verfahren wiederum zur weiteren Sachverhaltsabklärung
im Sinn der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen und zum Neuentscheid an das
Migrationsamt zurück.
V.
Hierauf liess das Migrationsamt durch den Vertrauensanwalt
der Schweizer Botschaft in Serbien den aktuellen Gesundheitszustand der
Grossmutter abklären und veranlasste eine Befragung von C, welcher sich zu
dieser Zeit bei seinen Eltern in der Schweiz aufhielt. Gestützt auf diese
Erhebungen wies das Migrationsamt das Nachzugsgesuch für C am 19. März
2018 ein zweites Mal ab.
VI.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
am 25. Juli 2018 ebenfalls ab.
VII.
Mit Beschwerde vom 27. August 2018 liessen A und C
sowie B dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die migrationsamtliche
Verfügung vom 19. März 2018 und der vorinstanzliche Rekursentscheid vom
25. Juli 2018 aufzuheben und es sei der Familiennachzug bezüglich C zu
bewilligen. Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]).
1.2 Streitgegenstand
bildet lediglich der vor Vorinstanz verweigerte Familiennachzug des
Beschwerdeführers Nr. 1, während das Gesuch um Bewilligung der Einreise
von dessen volljährigen Schwester – wie bereits im vorangegangenen Rechtsgang
vor Verwaltungsgericht – nicht mehr weiterverfolgt wurde.
1.3 Die
Beschwerdeschrift vom 27. August 2018 entspricht grösstenteils wortwörtlich
der Rekurseingabe vom 19. April 2018, wenngleich die meisten Absätze und
einzelne Sätze umgestellt sowie die Bezeichnungen der Parteien und der
Vorinstanz dem Verfahrensstand angepasst bzw. einfach ersetzt wurden. Neu sind
in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen lediglich die Ausführungen in E. 4,
einige Absätze zu Beginn der Erwägungen 5 und 6, die neu aufgeführte
medizinische Definition einer "sensomotorischen Polyneuropathie"
sowie vereinzelte weitere Sätze der Beschwerdeschrift. Überdies wird mit der
Beschwerde erstmals eine "eidesstaatliche" Erklärung einer Nachbarin
der Grossmutter sowie ein fachärztlicher Bericht einer serbischen Ärztin
eingereicht und hierauf Bezug genommen. Die anwaltlich verfasste Beschwerde
lässt damit über weite Teile hinweg eine substanziierte Auseinandersetzung mit
den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen und genügt damit nur bedingt dem
Begründungserfordernis von § 54 Abs. 1 VRG. Da das Verwaltungsgericht
als eines der obersten kantonalen Gerichte nicht gehalten ist, gleich einer
erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach
allen Seiten hin zu überprüfen, ist auf die Beschwerde nur insoweit einzugehen,
als dass sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen
auseinandersetzt (vgl. BGr, 12. Januar 2018, 2C_140/2017, E. 3; vgl.
auch VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00727, E. 2; VGr, 27. Januar
2016, VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt mit BGr, 21. März 2016,
2C_221/2016, E. 2.2]).
2.
2.1 Ausländischen
Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung
kann laut Art. 44 AuG in Verbindung mit Art. 73 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE)
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen,
eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf Sozialhilfe
angewiesen sind und der Nachzug fristgerecht geltend gemacht wird. Darüber
hinaus darf der Nachzug weder rechtsmissbräuchlich erscheinen noch dürfen
Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (BGE 137 I 284 E. 2.7).
2.2 Die
Beschwerdeführenden verfügen aufgrund der von ihnen angemieteten
Vierzimmerwohnung weiterhin über eine für den beabsichtigten Nachzug
bedarfsgerechte Wohnung.
Der Beschwerdeführer Nr. 1 gab in einer Stellungnahme
vom 31. März 2018 dem Migrationsamt gegenüber bekannt, seit dem 1. Januar
2018 arbeitslos und auf Arbeitssuche zu sein. Gemäss Bestätigungen der
Sozialbehörden seines früheren bzw. aktuellen Wohnorts vom 4. bzw. 5. April
2018 bezog er bislang aber keine Sozialhilfe. Der Aufenthalt des
Beschwerdeführers Nr. 3 könnte aus dem Verdienst der Beschwerdeführerin Nr.
2 und den an den Beschwerdeführer Nr. 1 ausbezahlten Taggeldern der
Arbeitslosenkasse finanziert werden. Da nicht hinreichende Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass der bislang stets erwerbstätige Beschwerdeführer Nr. 1
dauerhaft arbeitslos bleiben wird, ist weder derzeit eine
Sozialhilfeabhängigkeit der Familie gegeben, noch droht eine solche durch den
beabsichtigten Nachzug.
2.3 Laut einem
Auszug des Betreibungsamts H vom 9. April 2018 wurde der
Beschwerdeführer Nr. 1 in den letzten zwei Jahren zahlreiche Male
betrieben. Derzeit kumulieren sich die Pfändungen auf rund Fr. 30'000.-.
Für weitere rund Fr. 4'250.- wurden Betreibungen eingeleitet. Die
angehäuften Schulden sind aber noch nicht derart erheblich, als dass sie einem
Nachzug entgegenstehen könnten (vgl. aber den Widerrufsgrund der
Schuldenwirtschaft gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c in Verbindung
mit Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE). Sonstige Widerrufsgründe sind
nicht ersichtlich.
2.4 Die
Nachzugsfristen ergeben sich aus Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE bzw. den
diesbezüglich analog auch auf Angehörige von hier aufenthaltsberechtigten
Personen anwendbaren Bestimmungen von Art. 47 Abs. 1 und 3 AuG sowie
den übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 126 Abs. 3 AuG. Das
Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21. Juni 2017 (VB.2017.00191)
bereits in einem ersten Rechtsgang festgehalten, dass die Frist für den Nachzug
des Beschwerdeführers Nr. 3 am 31. Dezember 2012 abgelaufen und das
erst am 25. November 2015 gestellte Nachzugsgesuch demnach verspätet
erfolgt ist. Diese Erwägungen treffen nach wie vor zu und sind auch nicht strittig.
Zu prüfen bleibt somit, ob wichtige familiäre Gründe einen
nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen.
3.
3.1 Verspätet
gestellte Nachzugsgesuche können nach Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG
bzw. Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VZAE bewilligt werden, wenn wichtige
familiäre Gründe geltend gemacht werden. Solche liegen nach Art. 75 VZAE
etwa dann vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz
sachgerecht gewahrt werden kann, insbesondere wenn die notwendige Kinderbetreuung
im Herkunftsland infolge von Tod oder Krankheit der betreuenden Person und
fehlender Betreuungsalternativen im Heimatland nicht mehr ausreichend
gewährleistet ist (Botschaft zum AuG, BBl 2002, 3794;
BGE 133 II 6 E. 3.1.2). Damit die persönliche und familiäre
Situation des Kindes und seine Möglichkeiten der Integration in der Schweiz
umfassend berücksichtigt werden, sind namentlich dessen Alter, Ausbildungsniveau
und Sprachkenntnisse zu beachten (BGE 133 II 6 E. 3.1.1). Zudem ist
Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen
des erwerbstätigen Alters gestellt werden, wobei die erleichterte Zulassung zur
Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft
im Vordergrund steht (Botschaft zum AuG, BBl 2002, 3754 f.). Ein
nachträglicher Nachzug älterer Kinder dient selbst bei einer beabsichtigten
Zusammenführung der Gesamtfamilie meist nicht dem Kindeswohl, werden diese
doch hierdurch aus ihrer angestammten Umgebung gerissen (BGr, 3. Oktober
2011, 2C_205/2011, E. 4.4; VGr, 21. Februar 2018, VB.2017.00820, E. 3.1.2 f.
und 3.2.1 [bestätigt in BGr, 21. September 2018, 2C_323/2018]). Die
Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen muss zwar den konventions- und
verfassungsmässigen Anspruch auf Schutz des Familienlebens im Sinn von Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung (BV) achten, hat nach dem Willen des Gesetzgebers aber die
Ausnahme zu bleiben und darf nicht die Regel bilden (zum Ganzen BGr, 12. Juni
2012, 2C_532/2012, E. 2.2.2; BGE 137 I 284 E. 2.6 f.).
3.2 Der
Beschwerdeführer Nr. 3 wuchs bei seiner Mutter (Beschwerdeführerin Nr.
2) auf. Als diese im Januar 2015 zu ihrem Ehemann (Beschwerdeführer Nr.
1) in die Schweiz zog, übernahm seine in der unmittelbaren Nachbarschaft
lebende Grossmutter die Betreuung. Gemäss eigenen Angaben reiste der
Beschwerdeführer Nr. 3 am 21. Januar 2018 zu seinen Eltern in die
Schweiz und hielt sich hier zumindest bis zu seiner polizeilichen Befragung
durch die Stadtpolizei H vom 1. März 2018 auf. Gemäss den
Adressangaben in der Beschwerdeschrift soll er (wieder) in Serbien wohnhaft
sein. Ob er tatsächlich in sein Heimatland zurückgekehrt oder in eigenmächtiger
Vorwegnahme des Bewilligungsentscheids bei seinen Eltern in der Schweiz
verblieben ist, lässt sich aus den Akten nicht schlüssig klären, ist jedoch
insofern irrelevant, als dass durch einen eigenmächtigen Nachzug ohnehin keine
Fakten geschaffen werden könnten, welche die Bewilligungsbehörden vor
vollendete Tatsachen stellen würden (BGr, 21. Februar 2014, 2C_181/2014, E. 3.2).
3.3 Die
Beschwerdeführenden bringen vor Verwaltungsgericht zusammengefasst vor, dass
die bis anhin von der Grossmutter in Serbien geleistete Betreuung aufgrund
ihrer angeschlagenen Gesundheit nicht mehr gewährleistet sei. Gegenteilige
Feststellungen in einem Bericht des Vertrauensanwalts der Schweizer Botschaft
in Belgrad sollen hingegen "offensichtlich tendenziös" oder
widersprüchlich sein bzw. auf rein theoretischen Mutmassungen über übliche
Krankheitsverläufe basieren. Zum Beleg des Gesundheitszustands der Grossmutter
reichen die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht die
"eidesstaatliche" Erklärung einer Nachbarin der Grossmutter vom 27. August
2018 ein, wonach die Grossmutter aufgrund ihres nicht guten Gesundheitszustands
für alltägliche Verrichtungen auf nachbarschaftliche Hilfe angewiesen und nicht
mehr selbständig für sich sorgen könne. Zudem legen sie einen fachärztlichen
Bericht einer serbischen Ärztin vom 21. August 2018 vor, wonach sich die
psychischen Beschwerden der Grossmutter – gemäss deren eigenen Angaben – seit
über einem Jahr intensiviert haben sollen, sie "im März" wegen eines
"Schlaganfalls" behandelt worden sei, psychomotorisch angespannt
erscheine und (unter anderem) an einer depressiven Stimmung, "hoher"
Angststörung, labilem Affekt sowie herabgesetzter VND (Hypobulie, Insomnia)
leiden soll. Zugleich soll sie bewusstseinsklar, im Gedankengang ordentlich und
"aktuell nicht suizidal" sein.
3.4 Gemäss
Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 2017
(VB.2017.00191) bedurfte die gesundheitliche Situation der Grossmutter und ihre
Betreuungsfähigkeit weiterer Abklärungen. Das Verwaltungsgericht hat nicht
näher präzisiert, wie der Gesundheitszustand und die Betreuungsfähigkeit der
Grossmutter abzuklären sei. Gerade bei Sachverhaltsabklärungen im Ausland
können der abklärenden Behörde diesbezüglich keine allzu engen Vorgaben gemacht
werden, sind doch die konkreten Abklärungsmöglichkeiten vor Ort meist limitiert
und langwierig.
Das Migrationsamt plante gemäss einer E-Mail vom 18. Dezember
2017 zunächst eine vertrauensärztliche Untersuchung, begnügte sich aber
letztlich damit, durch einen Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in
Belgrad Krankenakten der Grossmutter zusammenzutragen und diese sowie Ärzte der
behandelnden Institutionen zu befragen. Die ärztlichen Auskünfte basierten
dabei auf den Patientenakten der Grossmutter. Die durchgeführten Gespräche
wurden sodann nicht im Wortlaut protokolliert, sondern durch den beigezogenen
Vertrauensanwalt lediglich in einem auf den 31. Januar 2018 datierenden
Bericht zusammengefasst. Wenngleich eine direkte medizinische Untersuchung der
Grossmutter durch einen Vertrauensarzt sowie eine wortgetreue
Protokollierung der durchgeführten Befragungen diesem Vorgehen vorzuziehen
gewesen wäre, erscheint der Sachverhalt nunmehr im Sinn nachfolgender
Erwägungen hinreichend geklärt.
3.5 Aus den in
den Akten liegenden medizinischen Unterlagen und dem vertrauensanwaltlichen
Bericht vom 31. Januar 2018 ergibt sich, dass die Grossmutter bereits seit
Längerem an erhöhtem Blutdruck, Diabetes mellitus Typ II sowie einer
Stoffwechselstörung (Hyperlipidämie mixta) sowie an Hautveränderungen an den
Beinen (Tinea cruris) leidet. Ihr Gesundheitszustand wird von der vom
Vertrauensanwalt konsultierten Internistin jedoch zumindest anhand der
Patientenakten als stabil eingeschätzt.
Neben diesen seit Längerem stabilen und alterstypischen
Grunderkrankungen musste die Grossmutter laut einem Entlassungsbericht
("Entlassungsbrief") des Allgemeinkrankenhauses J vom 3. April
2017 im März 2017 wegen Schwierigkeiten beim Gehen, ausgeprägtem
Schwindelgefühl und zeitweiliger Desorientierung für rund drei Wochen
hospitalisiert werden. Gemäss den Angaben ihrer Tochter soll die Grossmutter
bereits früherer gelegentlich verwirrt und desorientiert gewesen sein. In einem
CT-Befund wurden "degenerative Veränderungen mit mikroischämischen
Läsionen von verschiedener Chronifizierung" festgestellt. Zudem wird eine
sensomotorische Polyneuropathie erwähnt.
Gleichwohl wurde die Grossmutter bei der neurologischen
Befundaufnahme anlässlich ihrer Hospitalisierung als "bewusst" und
"richtig orientiert" wahrgenommen. Zudem gab die Grossmutter am 30. Januar
2018 gegenüber dem Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in Belgrad an, sie
würde sich um sich selbst kümmern, nehme ihre Medikamente ein, gehe selbständig
zum Arzt und erledige geringe alltägliche Aufgaben selber, wenngleich grössere
Einkäufe oder schwerere Aufgaben eine junge Nachbarin sowie Kinder aus der
Nachbarschaft für sie erledigen würden. Hierbei betonte die Grossmutter auch,
dass sie keine besondere Pflege benötige und für sich selber sorgen könne.
3.6 Der von
den Beschwerdeführenden eingereichte fachärztliche Bericht vom 21. August
2018 basiert grösstenteils auf den eigenen Angaben der Grossmutter
("autoanamnestisch", "Nach ihren Angaben") und wurde
offenbar nicht aufgrund einer regelmässigen Behandlung, sondern anlässlich
einer singulären, rund 20-minütigen Sprechstunde erstellt. Bei dem im Bericht
erwähnten "Schlaganfall" vom "März" [ohne Jahresangabe]
dürfte auf die bereits erwähnte, aktenkundige Hospitalisierung im März 2017
Bezug genommen worden sein, wäre doch ansonsten von den Beschwerdeführenden zu
erwarten gewesen, hierzu zumindest nähere Angaben zu machen. Im damaligen
Austrittsbericht ist jedoch nirgends von einem Schlaganfall die Rede. Überdies
hat die Grossmutter ihre psychischen und kognitiven Probleme bei ihrer Befragung
durch den Vertrauensanwalt weitgehend unerwähnt gelassen bzw. sind diese im
erstellten vertrauensanwaltlichen Bericht zumindest unerwähnt geblieben. Die
Angaben im fachärztlichen Bericht scheinen damit die Situation dramatischer
darzustellen als sie tatsächlich ist. Hinzu kommt der zeitliche Zusammenhang
mit dem laufenden Bewilligungsverfahren und das Eigeninteresse der Grossmutter
am Nachzug ihres Enkels in die Schweiz. Damit kann auf die Angaben des
fachärztlichen Berichts nicht vorbehaltslos abgestellt werden, zumal sich
selbst aus diesem nicht eindeutig ergibt, dass der Grossmutter eine
altersadäquate Betreuung ihres Enkels verunmöglicht wäre.
3.7 Auch die
"eidesstaatliche" Erklärung der Nachbarin vom 27. August 2018
steht in engem Zusammenhang mit dem laufenden Bewilligungsverfahren in der
Schweiz und widerspricht zumindest teilweise den von der Grossmutter gegenüber
dem Vertrauensanwalt gemachten Angaben. Sie widerspricht zudem den
medizinischen Unterlagen, aus welchen nicht hervorgeht, dass die Grossmutter –
wie von der Nachbarin behauptet – "mehrmals wöchentlich" neue
Medikamente, Rezepte und Therapien benötigen würde. Dies obwohl eine derart
engmaschige medikamentöse und therapeutische Behandlungsbedürftigkeit ohne
Weiteres mit entsprechenden Arztberichten, Rezeptkopien etc. belegbar sein
müsste und sowohl die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden als auch die
Grossmutter ein Interesse an der Einreichung entsprechender Dokumente haben
müssten, würden sie denn existieren. Die Nachbarin steht sodann in einem
Näheverhältnis zur Grossmutter und wird für die von ihr erbrachten
Haushaltsleistungen bezahlt (vgl. die diesbezüglichen Angaben des
Beschwerdeführers Nr. 3 anlässlich seiner Befragung durch die
Stadtpolizei H vom 1. März 2018). Damit sind ihre Angaben ebenfalls
mit Vorsicht zu würdigen und erscheint auch deren Darstellung der tatsächlichen
Situation stark überzeichnet.
3.8 Die
Grossmutter hat zudem einen ihr verordneten stationären (Kur-)Aufenthalt nicht
angetreten und verschiedene Kontrolltermine nicht wahrgenommen. Regelmässige
Arztkonsultationen oder Therapien sind nicht belegt. Dies deutet ebenfalls
darauf hin, dass der Leidensdruck und die Einschränkungen der Grossmutter
weniger gross sind als von den Beschwerdeführenden behauptet, zumal sie offenkundig
weiterhin zu rationalen Entscheidungen sowie zur selbständiger Wahrnehmung von
Arztterminen fähig ist und ihre Verwandten zugesichert haben, für ihre
Behandlungskosten aufzukommen.
3.9 All dies
deutet darauf hin, dass die Grossmutter zwar an alterstypischen Gebrechen
leidet und zumindest während ihrer Hospitalisierung im März 2017 teilweise
desorientiert war, jedoch weiterhin in der Lage ist, ihr Leben weitgehend
selbständig zu meistern. Dass die Grossmutter gesundheitlich angeschlagen und
zumindest für körperlich anstrengende Tätigkeiten selbst auf Hilfe angewiesen
ist, schliesst ihre Betreuungsfähigkeit nicht aus: Der beinahe volljährige
Beschwerdeführer Nr. 3 bedarf aufgrund seines Alters weder einer
permanenten Betreuung noch einer ständigen Überwachung. Seine altersadäquate
Betreuung kann auch durch die gesundheitlich eingeschränkte Grossmutter
geleistet werden, welche ihn nun bereits seit fast vier Jahren betreut und
bereits zuvor eine wichtige Bezugsperson gewesen sein dürfte. Die
fortbestehende Betreuungsfähigkeit der Grossmutter wird zudem durch ein
weiteres Indiz gestützt: In den Akten findet sich eine (auf persönlichen Antrag
der Grossmutter ausgestellte) Bescheinigung des Zentrums für Sozialarbeit der Gemeinde
K, Serbien, vom 9. Mai 2016, wonach dieses sich zur Ergreifung
"adäquater Massnahmen" gezwungen sehe, sollten die Eltern des
Beschwerdeführers Nr. 3 die Fürsorge und Betreuung ihrer Kinder nicht
übernehmen. Obschon seither mehr als 2 ½ Jahre vergangen sind, sind aus den Akten und den Vorbringen
der Beschwerdeführenden keinerlei konkrete Kindesschutzmassnahmen ersichtlich,
die inzwischen seitens der serbischen Behörden zum Schutz des Beschwerdeführers
hätten ergriffen werden müssen.
3.10 Gerade
für Jugendliche im Alter des Beschwerdeführers Nr. 3 sind stabile
Verhältnisse und gleichbleibende Bezugspersonen wichtig, weshalb ein Wechsel
der Betreuungsverhältnisse vermieden werden sollte. Zwar ist davon auszugehen,
dass die Betreuung des Beschwerdeführers Nr. 3 für die Grossmutter eine
starke Belastung darstellt, was sie auch gegenüber dem Vertrauensanwalt zum
Ausdruck brachte. Seitens des Beschwerdeführers Nr. 3 würden sich die
Probleme bei einem Nachzug in die Schweiz jedoch nur noch mehr verstärken,
würde dieser doch hierdurch aus seinem bisherigen Beziehungsnetz herausgerissen
und müsste er sich in einem ihm weitgehend unbekannten Land neu zurechtfinden.
Gerade für Heranwachsende in der Pubertät stellt dies eine grosse
Herausforderung dar. Überdies hat der Beschwerdeführer Nr. 3 bei seiner
Befragung durch die Stadtpolizei H vom 1. März 2018 selbst darauf
hingewiesen, die letzten zehn Jahre ohne seinen Vater verbracht zu haben,
weshalb seine Beziehung zu diesem nicht sehr gut sein könne. Auch deshalb birgt
ein Nachzug zu seinem Vater ein erhebliches Konfliktpotenzial und liegt die
Beibehaltung der bisherigen Betreuungssituation im Interesse des Kindes. Die
Grossmutter hat zudem zumindest in zeitlicher Hinsicht mehr freie Kapazitäten
als die arbeitstätigen bzw. arbeitssuchenden Kindseltern. Ferner wäre es Letztgenannten
auch zumutbar, nötigenfalls eine anderweitige Betreuung des beinahe erwachsenen
Kindes im Heimatland zu organisieren, wobei aufgrund seines Alters auch eine
entgeltliche Fremdbetreuung durch Dritte in Betracht käme (vgl. BGr, 3. Oktober
2011, 2C_205/2011, E. 4.7).
3.11 Der
unmittelbar vor dem Berufseinstieg stehende Beschwerdeführer Nr. 3 hat in
Serbien inzwischen die Schule abgebrochen und sieht eigenen Angaben zufolge
seine berufliche Zukunft in der Schweiz. Auch dies deutet daraufhin, dass nicht
prekäre Betreuungsverhältnisse in Serbien, sondern die (vermeintlich) besseren
wirtschaftlichen Aussichten in der Schweiz für das Nachzugsgesuch
ausschlaggebend waren. Jedenfalls erscheint ein Nachzug in die Schweiz anhand
der nach wie vor gewährleisteten Betreuungsmöglichkeit in Serbien und den in
der Schweiz zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten nicht geboten und sind
wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Nachzug zu verneinen. Es ist
den Beschwerdeführenden sodann weiterhin zuzumuten, ihre familiären Beziehungen
wie bis anhin mittels gegenseitiger Besuche und über die Distanz zu pflegen.
4.
4.1 Gemäss § 4a
VRG haben Verwaltungsbehörden die bei ihnen eingeleiteten Verfahren
beförderlich zu behandeln und ohne Verzug zu erledigen. Dieses
Beschleunigungsgebot leitet sich zudem auch aus Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 29
Abs. 1 BV sowie Art. 18 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 der
Zürcher Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV) ab. Weiter sieht Art. 10
Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte der Kinder vom 20. November
1989 (KRK) vor, dass von einem Kind oder seinen Eltern zwecks
Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat
wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet werden. Die blosse Untätigkeit
einer Behörde vermag aber in der Regel noch keinen Vertrauenstatbestand zu
begründen und nur ausnahmsweise den materiellen Entscheid zu beeinflussen (vgl.
BGr, 11. Mai 2012, 2C_277/2012, E. 5.2; Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich 2014, § 4a N. 35, mit Hinweisen).
4.2 Das
Verfahren hat bislang knapp drei Jahre gedauert, ohne dass dies den
vorliegenden Entscheid massgeblich zu beeinflussen vermag: So wäre das
Nachzugsgesuch auch bei einer beschleunigten Behandlung abzuweisen gewesen und
ist den Beschwerdeführenden damit aus der langen Verfahrensdauer kein
relevanter Nachteil erwachsen. Ein zu berücksichtigender Vertrauenstatbestand
ist nicht ersichtlich, nachdem den Beschwerdeführenden bereits frühzeitig die
Verweigerung des Familiennachzugs in Aussicht gestellt wurde. Somit können die
Beschwerdeführenden auch aus der relativ langen Verfahrensdauer nichts zu ihren
Gunsten ableiten (vgl. auch VGr, 21. Februar 2018, VB.2017.00820, E. 5
[bestätigt in BGr, 21. September 2018, 2C_323/2018]). Dies zumal die
Verfahrensdauer zumindest teilweise durch neue bzw. präzisierte Vorbringen der
Beschwerdeführenden bezüglich des Gesundheitszustands der Grossmutter sowie
Abklärungen im Ausland erklärbar ist.
Da die Sache spruchreif erscheint, ist von weiteren
Sachverhaltsabklärungen oder einer erneuten Rückweisung an die Vorinstanz
abzusehen und die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden
Nr. 1 und 2 aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG), während von einer Kostenauflage an den minderjährigen
Beschwerdeführer Nr. 3 praxisgemäss abzusehen ist. Bei diesem
Verfahrensausgang steht den Beschwerdeführenden auch keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein
Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 je zur Hälfte
auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …