{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00510_2018-11-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218751&W10_KEY=13823225&nTrefferzeile=8&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "16b2a96465eb089c338e405aa9494cb5"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00510"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.11.2018  VB.2018.00510"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.11.2018  VB.2018.00510"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.11.2018  VB.2018.00510"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familiennachzug | Familiennachzug. [Die Eltern eines 2001 geborenen Kindes ersuchen um einen nachtr\u00e4glichen Familiennachzug aus wichtigen famili\u00e4ren Gr\u00fcnden.] Auf die Beschwerde ist nur insoweit einzugehen, als dass sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erw\u00e4gungen auseinandersetzt (E. 1.3). Das Verwaltungsgericht hat bereits in einem ersten Rechtsgang zutreffend festgehalten, dass das Nachzugsgesuch versp\u00e4tet gestellt worden ist, weshalb zu pr\u00fcfen bleibt, ob wichtige famili\u00e4re Gr\u00fcnde einen nachtr\u00e4glichen Familiennachzug rechtfertigen (E. 2.4). Versp\u00e4tet gestellte Nachzugsgesuche k\u00f6nnen bewilligt werden, wenn wichtige famili\u00e4re Gr\u00fcnde hierf\u00fcr geltend gemacht werden, namentlich wenn die notwenige Kinderbetreuung im Herkunftsland infolge Tot oder Krankheit der betreuenden Person und fehlender Betreuungsalternativen nicht mehr ausreichend gew\u00e4hrleistet ist (E. 3.1). Limitierte M\u00f6glichkeiten der Sachverhaltsabkl\u00e4rungen im Ausland (E. 3.4). Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die das Kind bis anhin betreuende Grossmutter eine altersad\u00e4quate Betreuung trotz ihrer alterstypischen Gebrechen leisten kann, zumal das Kind aufgrund seines Alters nicht mehr auf eine permanente Betreuung oder \u00dcberwachung angewiesen ist, bei einem Nachzug Integrationsschwierigkeiten zu erwarten w\u00e4ren und gerade Heranwachsende in der Pubert\u00e4t auf stabile Verh\u00e4ltnisse und gleichbleibende Bezugspersonen angewiesen sind. Zudem w\u00e4re aufgrund des Alters des Kindes n\u00f6tigenfalls auch eine entgeltliche Drittbetreuung in Betracht zu ziehen (E. 3.2 ff.). Die Beschwerdef\u00fchrenden k\u00f6nnen aus der relativ langen Verfahrensdauer vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal die Verz\u00f6gerungen teilweise auch durch ihr eigenes Verhalten zu erkl\u00e4ren ist (E. 4). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten und Entsch\u00e4digungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 5 und 6)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:03:56", "Checksum": "607537e11d0c6f4b1bcbdb57fda69a86"}