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Geschäftsnummer: VB.2018.00511  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.02.2019
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Feststellung des massgeblichen Terrainverlaufs auf Baugrundstück. Strittig ist, ob auf dem Baugrundstück derartige Terrainveränderungen vorgenommen worden sind, sodass auf die früheren Verhältnisse zurückzugreifen ist (E. 4.1). Es bestehen keine Anhaltspunkte für bewilligungspflichte Aufschüttungen im Sinn von § 1 lit. d BVV (E. 4.4). Die Beschwerdeführenden plausibilisieren nicht, dass die beschwerdegegnerisch vorgenommene Einebnung mit Blick auf das vorliegende Bauprojekt oder zur Umgehung von Bauvorschriften erfolgt wäre (E. 4.5). Gemäss Ausführungen des Gemeinderats sind in der hier strittigen Frage keine zusätzlichen Bauakten vorhanden. Mangels Anhaltspunkten für diesbezüglich wahrheitswidrige Angaben erscheint es als zwecklos, den Gemeinderat verfügungsmässig zur Einreichung der entsprechenden Akten aufzufordern (E. 4.6). Für die Einholung eines Gutachtens besteht kein Anlass. Die Frage der Erheblichkeit von Geländeveränderungen ist eine durch das Gericht zu beurteilende Rechtsfrage. Zudem plausibilisieren die Beschwerdeführenden nicht, dass die Geländeveränderungen der nun beabsichtigten Nutzung oder der Umgehung von Bauvorschriften dienten (E. 4.7). Abweisung.
 
Stichworte:
ABGRABUNG
AUFSCHÜTTUNG
GEWACHSENER BODEN
GEWACHSENES TERRAIN
GUTACHTEN
TERRAINGESTALTUNG
TERRAINVERÄNDERUNG
Rechtsnormen:
Art. 292 StGB
§ 7 Abs. 1 VRG
§ 7 Abs. 3 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2018.00511

 

Urteil

 

 

der 1. Kammer

 

 

vom 7. Februar 2019

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber José Krause.  

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

1.1  D,

1.2  E,

 

beide vertreten durch lic. iur. F,

 

2.    Gemeinderat Stäfa,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der Gemeinderat Stäfa bewilligte D und E am 28. November 2017 die Erstellung eines Einfamilienhauses an der G-Strasse 01 in Uerikon.

II.  

Gegen diesen Entscheid erhoben A und B sowie H am 2. Januar 2018 Rekurs am Baurekursgericht des Kantons Zürich. Sie beantragten die Aufhebung der Baubewilligung, eventualiter deren Aufhebung unter Rückweisung der Sache an den Gemeinderat zur Neubeurteilung. Mit Entscheid vom 25. Juli 2018 wies das Baurekursgericht den Rekurs von A und B ab, soweit es darauf eintrat. Der Rekurs von H wurde gleichentags infolge Rückzugs abgeschrieben.

III.  

Mit Beschwerde vom 27. August 2018 gelangten A und B an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung des Rekursentscheids, soweit damit ihr Rekurs abgewiesen bzw. darauf nicht eingetreten worden war. Eventualiter ersuchten sie, die angefochtene Baubewilligung ersatzlos aufzuheben. Prozessual beantragten sie die Edition verschiedener Akten beim Gemeinderat Stäfa betreffend bereits errichteter Parkplätze und Geländeveränderungen, eventualiter die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Schliesslich ersuchten sie um Zusprechung einer Parteientschädigung.

Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2018 beantragten D und E, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Am gleichen Datum beantragte der Gemeinderat Stäfa, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; er teilte zudem mit, dass keine weiteren Unterlagen vorhanden seien. A und B liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Das Baugrundstück befindet sich gemäss der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Stäfa vom 30. März/6. April 2009 (BZO) in der Wohnzone W2/1.4. Die private Beschwerdegegnerschaft plant, die Parzelle (Kat.-Nr. 02) an der G-Strasse 01 in Uerikon mit einem Einfamilienhaus samt Atelierräumen im Erdgeschoss sowie Garagen und Kellerräumen im Untergeschoss zu überstellen. Die Parzelle ist derzeit nicht überbaut, jedoch befindet sich auf dem südlichen Teil der Parzelle, unmittelbar angrenzend an die G-Strasse, ein eingeebneter Platz, auf dem Fahrzeuge abgestellt werden können. Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer der nördlich angrenzenden Liegenschaft G-Strasse 03. Mit der Beschwerde machen sie eine ungenügende Abklärung des massgeblichen Terrainverlaufs geltend.

3.  

Gemäss § 5 der kantonalen Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABV) gilt in dessen anwendbaren Fassung der bei Einreichung des Baugesuchs bestehende Verlauf des Bodens als gewachsener Boden (Abs. 1). Auf frühere Verhältnisse ist jedoch zurückzugreifen, wenn der Boden innert eines Zeitraums von zehn Jahren vor der Baueingabe in einem im Zeitpunkt der Ausführung der Bewilligungspflicht unterliegenden Ausmass aufgeschüttet wurde (Abs. 2 lit. a) oder wenn der Boden im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung des Grundstücks oder zur Umgehung von Bauvorschriften umgestaltet worden ist (Abs. 2 lit. b).

4.  

4.1 Die Beschwerdeführenden machten im Rekursverfahren geltend, zwischen 2010 und 2013 seien auf dem Baugrundstück erhebliche Terrainveränderungen vorgenommen worden, insbesondere Abgrabungen im südlichen Parzellenbereich und Aufschüttungen im mittleren Teil der Parzelle. Für den massgeblichen Terrainverlauf sei auf die zuvor bestandenen Verhältnisse abzustellen.

Die private Beschwerdegegnerschaft führte dazu aus, im Zuge von Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück sei das Gelände leicht verändert worden.

4.2 Nach Auffassung des Baurekursgerichts bestehen keine Hinweise auf erhebliche Terrainveränderungen in der massgeblichen Zeit. Erkennbar sei auf den Orthofotos, dass der südliche Parzellenbereich leicht ausgeebnet worden sei; dies entspreche der Angabe der Bauherrschaft, wonach sie diesen Bereich als Bauinstallationsplatz für Bauten auf dem unmittelbar südlich gelegenen Nachbargrundstück benützt habe. Sodann könne aus den von der Bauherrschaft eingereichten Aufnahmen entnommen werden, dass die Terrainveränderungen nur untergeordneter Natur gewesen seien, was sich auch anlässlich des Augenscheins bestätigt habe: Abgesehen von der erwähnten Ausebnung im südlichen Parzellenbereich habe kein unnatürlicher Geländeverlauf festgestellt werden können. Schliesslich sei auch nicht ersichtlich, welche Vorteile sich die Bauherrschaft durch die Geländeveränderungen angeblich verschafft haben soll.

4.3 Mit der Beschwerde wird wiederum geltend gemacht, im südlichen Parzellenteil seien unzulässige Geländeveränderungen erfolgt. Die Beschwerdeführenden beurteilen diese Geländeveränderungen im Unterschied zum Baurekursgericht als erheblich, da die Arbeiten für die Erstellung von Parkplätzen erfolgt sei und solches stets bewilligungspflichtig sei. Sinngemäss machen sie geltend, für den Verlauf des Bodens sei deshalb auf die Verhältnisse vor der Umgestaltung im Jahr 2011 abzustellen.

4.4 Zunächst verkennen die Beschwerdeführenden, dass die Spezialvorschrift von § 5 Abs. 2 lit. a ABV nur dann zur Anwendung gelangt, wenn im bezeichneten Zeitraum Terrainaufschüttungen in einem Ausmass erfolgt sind, die der Bewilligungspflicht unterliegen. Auch wenn die Geländeveränderung wegen der allfälligen Nutzung als Parkplätze bewilligungspflichtig gewesen wäre, so hat dies nichts mit dem Ausmass der Aufschüttung zu tun; diesbezüglich nimmt § 1 lit. d der Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) Geländeveränderungen bis zu einer Höhe von 1 m und einer Fläche von bis zu 500 m2 von der Bewilligungspflicht aus.

Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte für Aufschüttungen im Umfang von mehr als einem Meter. Wie gesehen verneinte die Vorinstanz die Vornahme erheblicher Geländeveränderungen. Dass Aufschüttungen im Ausmass von einem Meter oder sonst in erheblichem Umfang erfolgt sind, zeigen die von den Beschwerdeführenden zitierten Aussagen der Bauherrschaft nicht auf. Ebenso wenig ergibt sich solches aus den am gerichtlichen Augenschein erstellten Fotos 4 und 6. Damit entfällt eine Anwendung von § 5 Abs. 2 lit. a ABV.

4.5 Des Weiteren ist auf frühere Verhältnisse abzustellen, wenn eine Umgestaltung des Baugrundstücks – unbesehen der Art der Veränderung – im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung des Grundstücks oder zur Umgehung von Bauvorschriften umgestaltet wurde (§ 5 Abs. 2 lit. b ABV). Wohl unter diesem Titel machen die Beschwerdeführenden geltend, Abgrabungen von 100–110 cm seien gemäss Art. 35 BZO unzulässig.

Wie gesehen verneinte das Baurekursgericht das Vorliegen solcher erheblichen Geländeveränderungen. Der aktuelle Geländeverlauf legt zwar durchaus nahe, dass bei der Einebnung des Terrains im Bereich der Südfassade des geplanten Einfamilienhauses gewisse Abgrabungen erfolgt und nördlich angrenzend gewisse Aufschüttungen erfolgt sind. Gleichzeitig ist es aber einleuchtend, wenn die Vorinstanz bei der Beurteilung vom Vorliegen bloss untergeordneter Terrainveränderungen ausgeht. Zudem plausibilisieren die Beschwerdeführenden nicht, dass diese Einebnung mit Blick auf das vorliegende Projekt oder zur Umgehung von Bauvorschriften erfolgt wäre. Auch aus den Angaben der privaten Beschwerdegegnerschaft zum gewachsenen Terrain kann entgegen einer entsprechenden Insinuation der Beschwerdeführenden nichts zum Nachteil der privaten Beschwerdegegnerschaft abgeleitet werden. Damit fehlt es auch an den Voraussetzungen zur Anwendung von § 5 Abs. 2 lit. b ABV.

4.6 Die Beschwerdeführenden beantragen sodann die Edition von Unterlagen im Zusammenhang mit diesen im Jahr 2011 erfolgten Abgrabungen und Auffüllungen im südlichen Parzellenbereich (Beschwerdeantrag 3).

4.6.1 Gemäss § 7 Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen, unter anderen durch den Beizug von Unterlagen. Für die Feststellung des Sachverhalts sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, notwendige Akten herauszugeben (Abs. 3).

4.6.2 Mit Bezug auf erwähnten Beschwerdeantrag 3 führt der Gemeinderat Stäfa aus, dass trotz entsprechender Nachforschungen weder im örtlichen Bauarchiv noch beim beauftragten Geometer irgendwelche streitrelevanten Planunterlagen haben erhältlich gemacht werden können. Entgegen der Beschwerdeschrift seien solche zusätzliche Bauakten nicht vorhanden.

Da keine Anhaltspunkte für wahrheitswidrige Angaben durch den Gemeinderat bestehen, erscheint es als zwecklos, ihn verfügungsmässig zur Einreichung entsprechender Akten aufzufordern. Abgesehen davon besteht gegenüber den staatlichen Behörden keine Möglichkeit für eine Androhung gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB): Dieses Institut dient nicht zur Durchsetzung von Anordnungen gegenüber Behörden und Beamten bzw. öffentlich-rechtlichen Angestellten (vgl. Stefan Trechsel/Mark Pieth, Praxiskommentar StGB, Zürich/St. Gallen 2018, Art 292 N. 6; BGE 124 III 170 E. 6). Sodann ist das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsinstanz über die Gemeinden.

4.7 Die Beschwerdeführenden beantragen schliesslich eventualiter, über die Erheblichkeit der auf dem Baugrundstück errichteten Parkplätze samt Geländeveränderungen im Sinn von § 5 Abs. 2 ABV ein Sachverständigengutachten einzuholen.

4.7.1 Als Beweismittel zur Abklärung des Sachverhalts steht auch die Erstattung eines Gutachtens bzw. einer Expertise durch eine sachverständige Person zur Verfügung (§ 7 Abs. 1 VRG).

Entsprechend seiner Funktion als Mittel zur Sachverhaltsabklärung dient das Gutachten nicht zur Klärung von Rechtsfragen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 68). Ob Geländeveränderungen erheblich sind, ist eine durch das Gericht zu beurteilende Rechtsfrage. Sachverhaltsmässig spricht der Beschwerdeantrag allenfalls das Ausmass der Geländeveränderungen an.

4.7.2 Wie gesehen hat das Baurekursgericht als Fachgericht das Vorhandensein erheblicher Aufschüttungen aufgrund seines Augenscheins und der Beurteilung des Geländeverlaufs verneint. Es ist – auch unter Hinweis auf die erwähnten Fotos – davon auszugehen, dass die Aufschüttungen weniger als einen Meter hoch sind. Vor diesem Hintergrund bleibt das genaue Ausmass der Geländeaufschüttungen und der -abgrabungen irrelevant, denn die Beschwerdeführenden plausibilisieren nicht, dass die Geländeveränderungen der nun beabsichtigten Nutzung oder der Umgehung von Bauvorschriften dienten. Da Beweismittel nur insoweit abzunehmen sind, als sie den rechtserheblichen Sachverhalt betreffen (Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 10) und auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann, wenn diese keine wesentlichen neuen Erkenntnisse versprechen (Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 19), besteht kein Anlass für die Einholung eines Gutachtens.

Es steht vielmehr fest, dass die Ausnahmetatbestände von § 5 Abs. 2 lit. a oder b ABV nicht zur Anwendung gelangen und deshalb gemäss Abs. 1 der bestehende Verlauf des Bodens massgeblich ist.

5.  

Nicht weiter einzugehen ist schliesslich auf den unsubstanziierten Einwand der Beschwedeführenden, es fehle an einer befriedigenden Gesamtwirkung, zumal eingangs der Beschwerde ausdrücklich erklärt worden war, die Rüge der mangelnden Einordnung werde nicht mehr erneuert (S. 4).

6.  

Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtskonform. Eine ungenügende Sachverhaltsabklärung durch das Baurekursgericht ist zu verneinen. Die Vorinstanzen haben vielmehr zu Recht auf den bestehenden Verlauf des Terrains abgestellt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag, aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen haben sie die private Beschwerdegegnerschaft gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG angemessen zu entschädigen ist. Als angemessen erscheint ein Betrag von insgesamt Fr. 2'500.- (MWST inbegriffen).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    110.--     Zustellkosten,
Fr. 3'610.--     Total der Kosten.

3.        Die Kosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag, auferlegt.

4.        Der Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis und solidarisch verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- (MWST inbegriffen) zu bezahlen.

5.        Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.        Mitteilung an …