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Geschäftsnummer: VB.2018.00513  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.12.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 01.02.2019 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


Verneinung eines nachehelichen Härtefalls nach kurzer Ehe.

[Die Aufenthaltsbewilligung der serbischen Beschwerdeführerin wurde nicht mehr verlängert, nachdem ihr in der Schweiz niedergelassener Ehemann nach kurzer Ehe ein Scheidungsverfahren eingeleitet und eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft ausgeschlossen hatte. Die fälschlicherweise bei der Vorinstanz eingereichte Beschwerde wurde nicht an das Verwaltungsgericht weitergeleitet.]

Kognition und Novenrecht im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sowie Weiterleitungspflicht und Fristwahrung bei Einreichung bei der falschen Instanz (E. 1).

Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG aufgrund der zu kurzen Dauer der ehelichen Gemeinschaft (E. 2).

Verneinung eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG, da die Angabe der Beschwerdeführerin zur angeblich erlittenen häuslichen Gewalt weder belegt noch glaubhaft sind, die Gewaltvorwürfe erst spät vorgebracht wurden und früheren Darstellungen der Beschwerdeführerin widersprechen. Die blosse Kundgabe von Trennungs- und Scheidungsabsichten und deren gerichtliche Durchsetzung ist legitim und kann nicht als psychische Gewalt eingestuft werden. Sodann ist die Beschwerdeführerin noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, als dass ihr eine Rückkehr nicht mehr zuzumuten wäre (E. 3).

Verzicht auf persönliche Anhörung (E. 4).

Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 5 f.).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
DISKRIMINIERUNG
DREIJAHRESFRIST
EHELICHE GEMEINSCHAFT
EHELICHE GEWALT
EHELICHES ZUSAMMENLEBEN
HÄRTEFALL
HÄUSLICHE GEWALT
KONTINUITÄT
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
NOVENRECHT
PSYCHISCHE GEWALT
SERBIEN
UNZUSTÄNDIGE INSTANZ
WEITERLEITUNGSPFLICHT
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. b AuG
Art. 43 Abs. I AuG
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
Art. 50 Abs. II AuG
Art. 51 Abs. II AuG
Art. 62 AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
§ 5 Abs. II VRG
§ 20a Abs. II VRG
§ 52 VRG
Art. 31 VZAE
Art. 77 Abs. VIbis VZAE
Art. 77 Abs. vi VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.00513

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 5. Dezember 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

 

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Die 1988 geborene serbische Staatsangehörige A heiratete am 16. September 2016 den in der Schweiz niedergelassenen bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen C und reiste am 25. September 2016 in die Schweiz ein. Hierauf wurde ihr zum Verbleib bei ihrem Ehemann eine bis zum 24. September 2017 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt.

In der Folge erhielt das Migrationsamt davon Kenntnis, dass C in seinem Heimatland ein Scheidungsverfahren eingeleitet hatte. Auf Rückfrage bestätigten sodann beide Ehegatten, seit dem 11. bzw. 12. Juli 2017 nicht mehr zusammenzuleben. Während A zunächst noch die Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens in Aussicht stellte, gab C mit Stellungnahme vom 7. August 2017 dem Migrationsamt gegenüber bekannt, dass sein Ehewille spätestens seit dem 2. Juni 2017 erloschen und nicht mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft zu rechnen sei. Hierauf verweigerte das Migrationsamt am 25. September 2017 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 24. November 2017.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 28. Mai 2018 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 31. August 2018.

Dagegen liess A am 26. Juni 2018 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion erheben, welche ihr mit Schreiben vom 27. Juni 2018 ankündigte, die Eingabe zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht zu überweisen. Am 29. August 2018 erkundigte sich A persönlich beim Verwaltungsgericht über den Stand des Verfahrens und verwies auf ihre Eingabe an die Sicherheitsdirektion vom 26. Juni 2018 sowie die ihr angekündigte Überweisung. Da in der Geschäftsverwaltung des Verwaltungsgerichts weder eine entsprechende Überweisung noch die Eröffnung eines A betreffenden Verfahrens ersichtlich war, wurde mit Präsidialverfügung vom 29. August 2018 ein Beschwerdeverfahren eröffnet und die Sicherheitsdirektion dazu aufgefordert, zu der bei ihr eingereichten, jedoch nicht an das Verwaltungsgericht weitergeleiteten Beschwerde Stellung zu beziehen. Überdies wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen, den Vorinstanzen das rechtliche Gehör gewährt und angemerkt, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.

In der Folge verzichtete die Sicherheitsdirektion am 5. September auf Vernehmlassung, ohne auf die am 26. Juni 2018 bei ihr eingereichte Beschwerde Bezug zu nehmen oder diesbezüglich Unterlagen nachzureichen. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen, reichte am 2. Oktober aber weitere Akten nach.

Mit Eingaben vom 16. Oktober 2018 nahm der von A neu mandatierte Rechtsvertreter unaufgefordert Stellung zur Beschwerde, unter Einreichung weiterer Unterlagen und Beweismittel.

Es erfolgten keine weiteren Stellungnahmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Gemäss § 5 Abs. 2 VRG sind fristgerechte Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde fristwahrend und von Amtes wegen an die zuständige Instanz weiterzuleiten. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen belegen, dass diese am 26. Juni 2018 fristgerecht Beschwerde bei der an sich unzuständigen Sicherheitsdirektion eingereicht hatte. Damit ist die Beschwerdefrist gewahrt, zumal der Beschwerdeführerin aus der offenbar unterlassenen Überweisung an das Verwaltungsgericht keine Nachteile erwachsen dürfen.

1.3 Nach § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2). Damit sind die Dokumente der Beschwerdeführerin vom 16. Oktober 2018 im vorliegenden Verfahren bei der Entscheidfindung mitzuberücksichtigen.

2.  

2.1 Die ausländische Ehegattin eines hier niedergelassenen Ausländers hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt (Art. 43 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Men­schenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht, sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AuG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG gegeben sind.

2.2 Die Ehegatten haben sich gemäss übereinstimmenden Angaben spätestens im Juli 2017 getrennt. Da zumindest der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits zu diesem Zeitpunkt eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens ausschloss und in seinem Heimatland ein Scheidungsverfahren eingeleitet hatte, ist die Ehe spätestens auf diesen Zeitpunkt definitiv gescheitert, selbst wenn die Beschwerdeführerin zunächst noch mit einer Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens gerechnet haben sollte (vgl. BGr, 19. Januar 2016, 2C_28/2016, E. 2.1). Die in der Schweiz gelebte eheliche Gemeinschaft hat damit knapp zehn Monate und somit weniger als die nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erforderlichen drei Jahre gedauert. Aufgrund der nur kurze Zeit gelebten und definitiv gescheiterten Ehe kann sich die Beschwerdeführerin unabhängig von ihrer hiesigen Integration (vgl. hierzu aber auch E. 3.5 nachstehend) und dem rechtskräftigen Vollzug der Scheidung weder auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 43 Abs. 1 AuG noch auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG stützen. Mangels intakter Ehegemeinschaft kann sie ihren hiesigen Aufenthalt auch nicht mehr auf den konventions- und verfassungsmässig geschützten Anspruch auf Familienleben stützen.

3.  

3.1 Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat, kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Solch wichtige persönliche Gründe liegen namentlich bei starker Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt vor, ferner bei zwangsverheirateten Personen (Art. 50 Abs. 2 AuG, vgl. auch Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Der nacheheliche Härtefall muss hierbei in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dass ihr die Reintegration in Serbien nicht zumutbar sei, da sie dort nur zwischen 2005–2016 gelebt und die vorangegangenen Lebensjahre in Bosnien-Herzegowina bzw. Russland verbracht habe. Weiter sei sie in ihrer Ehe Opfer physischer und psychischer Gewalt geworden. Gemäss Beschwerdeschrift vom 26. Juni 2018 soll sie von ihrem Ehemann geohrfeigt worden sein. Zudem sollen ihr Geld für Nahrungsmittel und Hygieneartikel vorenthalten, ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit untersagt und sie psychisch von ihrem Ehemann und dessen Familie unter Druck gesetzt worden sein. Insbesondere soll ihr Ehemann mehrmals gedroht haben, sie ausschaffen zu lassen. Sie sei durch die erlittene häusliche Gewalt traumatisiert und psychisch angeschlagen (Schlafstörungen, Angstreaktionen, Reizbarkeit etc.).

3.3 Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt ernstzuehmen. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Auch psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen dabei von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Sie müssen derart schwerwiegend erscheinen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und ihre Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Die eheliche Gewalt ist von der betroffenen Person in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, wobei diese eine weitreichende Mitwirkungspflicht trifft. Hinweise für eheliche Gewalt können sich gemäss Art. 77 Abs. 6 und 6bis VZAE insbesondere aus Arztzeugnissen, Polizeirapporten, Strafanzeigen, Gewaltschutzmassnahmen, entsprechenden Verurteilungen oder Auskünften spezialisierter Fachstellen (Frauenhäuser etc.) ergeben (vgl. zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 3.2.1 ff.).

3.4 Die Angaben der Beschwerdeführerin zur angeblich erlittenen häuslichen Gewalt sind weder belegt noch glaubhaft: Während die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vom 26. Juni 2018 noch behauptete, auf ihrem Handy Nachrichten gespeichert zu haben, die eine Bedrohung durch Familienmitglieder ihres Mannes belegen sollen, räumt sie in ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2018 nunmehr ein, dass keinerlei Polizeirapporte oder Ähnliches vorhanden sei, welche die von ihr angeblich erlittene Gewalt belegen könnten. Die in den Akten liegenden Referenzschreiben von Bekannten und der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin taugen ebenfalls nicht als Beleg, enthalten diese doch höchstens vage Hinweise auf eheliche Konflikte. Auch die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin sind äusserst vage geblieben. So werden weder konkrete Vorfälle noch Daten genannt. Die Gewaltvorwürfe wurden zudem erst spät vorgebracht und widersprechen früheren Darstellungen: So beschrieb die Beschwerdeführerin ihre Ehe in ihrer Rekursschrift vom 20. Oktober 2017 noch als "glückliche Ehe" mit "kleinerem Streit wie bei vielen". Dass ihr Ehemann zeitweise nicht hinreichend für ihren Unterhalt aufgekommen sei, wird zwar bereits in der Rekursschrift beiläufig erwähnt, bezieht sich dort aber auf die Zeit nach der Trennung. Überdies hat die Beschwerdeführerin bereits während des Zusammenlebens mit ihrem Ehemann eine Vollzeitstelle als Reinigungsmitarbeiterin angenommen, was ihrer Darstellung widerspricht, von diesem an einer Erwerbstätigkeit gehindert worden zu sein. Zudem erscheint in diesem Zusammenhang auch fraglich, inwieweit die selbst über ein Einkommen verfügende Beschwerdeführerin nach der Trennung von ihrem Ehemann überhaupt noch auf dessen finanzielle Unterstützung angewiesen war.

Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin sich zwischenzeitlich mehrfach nach dem Stand des Bewilligungsverfahrens erkundigte und sein Interesse an einer Wegweisung der Beschwerdeführerin bekundete, lässt zwar auf eine inzwischen tief zerrüttete Ehe, nicht aber auf eheliche Gewalt schliessen. Letzteres wäre nur dann der Fall, wenn die Bewilligungssituation der Beschwerdeführerin noch während einer bestehenden Ehegemeinschaft als eigentliches Druckmittel missbraucht worden wäre. Hierfür fehlen aber jegliche Belege. Auch die aufgrund der angeblichen Gewalterfahrungen erlittenen Traumata sind in keinster Weise belegt oder näher substanziiert worden.

Die von der Beschwerdeführerin während der ehelichen Gemeinschaft angeblich erlittenen Gewalterfahrungen sind damit nicht glaubhaft gemacht und vermögen somit auch nicht einen nachehelichen Härtefall wegen erlittener ehelicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG zu begründen. Weitere Hinweise auf eine oppressionsbedingte Aufhebung der Hausgemeinschaft liegen nicht vor, zumal die blosse Kundgabe von Trennungs- und Scheidungsabsichten und deren gerichtliche Durchsetzung legitim ist und nicht als psychische Gewalt eingestuft werden kann. 

3.5 Soweit die Beschwerdeführerin ihre Wiedereingliederung in Serbien als gefährdet erachtet, steht dies überwiegend in Konnex zur generellen wirtschaftlichen und sozialen Lage in Serbien und nicht zu ihrem ehebedingten Aufenthalt in der Schweiz. Die Bezüge der vorgebrachten Gründe zur in der Schweiz gelebten Ehegemeinschaft müssen jedoch nicht näher ausgeleuchtet werden, ist doch weder ein nachehelicher noch ein persönlicher Härtefall ersichtlich: So ist die Beschwerdeführerin noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer serbischen Heimat entfremdet, als dass ihr eine Rückkehr nicht mehr zuzumuten wäre. Sie ist hier lediglich im Niedriglohnsektor als Reinigungskraft tätig und hat bislang nur Deutschkurse der Niveaustufe A1 besucht. Anlässlich ihrer persönlichen Vorsprachen beim Verwaltungsgericht musste teilweise über einen von ihr telefonisch gestellten Übersetzer kommuniziert werden. Vertiefte soziale Kontakte zur hiesigen Bevölkerung werden weder geltend gemacht noch sind solche aufgrund ihres kurzen Aufenthalts in der Schweiz zu erwarten. Sie ist hier damit weder in sprachlicher noch in wirtschaftlicher noch in sozialer Hinsicht in der Schweiz besonders stark verwurzelt. Hingegen weist sie nach wie vor Bezüge zu ihrer serbischen Heimat auf, wo sie bis vor etwas mehr als zwei Jahren gelebt hatte, einen Hochschulabschluss erwarb und – wenngleich ebenfalls im Niedriglohnbereich – arbeitstätig war. Dass sie ihre Jugendjahre grösstenteils ausserhalb ihrer serbischen Heimat verbrachte, fällt nicht mehr massgebend ins Gewicht, nachdem sie dort vor ihrer Einreise in die Schweiz bereits 11 Jahre gelebt hatte. Zudem leben auch ihre Eltern in Serbien und können diese ihr – wenngleich allenfalls nicht in finanzieller Hinsicht – bei der Wiedereingliederung behilflich sein. Ansonsten ist der noch jungen und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Beschwerdeführerin zuzumuten, sich aus eigener Kraft in der erst vor kurzem verlassenen Heimat zu reintegrieren. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Stigmatisierung geschiedener Frauen in Serbien wird sodann lediglich in allgemeiner Form behauptet, ohne dass eine konkrete Stigmatisierung oder Diskriminierung der Beschwerdeführerin substanziiert darlegt wird (vgl. VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00414, E. 4.4.2 f. mit Hinweisen).

Damit sind die Reintegrationschancen der Beschwerdeführerin in ihrer serbischen Heimat weiterhin intakt und ergibt sich auch hieraus kein nachehelicher oder persönlicher Härtefall im Sinn der bereits genannten Bestimmungen.

4.  

Auf die offerierte persönliche Anhörung der inzwischen anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin kann verzichtet werden, nachdem diese ihren Standpunkt bereits hinreichend schriftlich darlegen konnte und vorliegend kein Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht.

Demnach ist die Beschwerde ohne weitere Sachverhaltsabklärungen abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzulegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …