{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-12-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00513_2018-12-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218812&W10_KEY=13823223&nTrefferzeile=69&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1105d2a2fc7ca247aec5624b92a3aa4a"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00513"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.12.2018  VB.2018.00513"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.12.2018  VB.2018.00513"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.12.2018  VB.2018.00513"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | Verneinung eines nachehelichen H\u00e4rtefalls nach kurzer Ehe. [Die Aufenthaltsbewilligung der serbischen Beschwerdef\u00fchrerin wurde nicht mehr verl\u00e4ngert, nachdem ihr in der Schweiz niedergelassener Ehemann nach kurzer Ehe ein Scheidungsverfahren eingeleitet und eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft ausgeschlossen hatte. Die f\u00e4lschlicherweise bei der Vorinstanz eingereichte Beschwerde wurde nicht an das Verwaltungsgericht weitergeleitet.] Kognition und Novenrecht im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sowie Weiterleitungspflicht und Fristwahrung bei Einreichung bei der falschen Instanz (E. 1). Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG aufgrund der zu kurzen Dauer der ehelichen Gemeinschaft (E. 2). Verneinung eines nachehelichen H\u00e4rtefalls im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG, da die Angabe der Beschwerdef\u00fchrerin zur angeblich erlittenen h\u00e4uslichen Gewalt weder belegt noch glaubhaft sind, die Gewaltvorw\u00fcrfe erst sp\u00e4t vorgebracht wurden und fr\u00fcheren Darstellungen der Beschwerdef\u00fchrerin widersprechen. Die blosse Kundgabe von Trennungs- und Scheidungsabsichten und deren gerichtliche Durchsetzung ist legitim und kann nicht als psychische Gewalt eingestuft werden. Sodann ist die Beschwerdef\u00fchrerin noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, als dass ihr eine R\u00fcckkehr nicht mehr zuzumuten w\u00e4re (E. 3). Verzicht auf pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung (E. 4). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 5 f.). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:04:29", "Checksum": "5d413cc0ef4843a49d3568b0f57f9c2f"}