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Geschäftsnummer: VB.2018.00514  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.09.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern Die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin blieb unangefochten (E. 1.3). Der gemeinsame Sohn war in einen gewaltschutzrechtlich relevanten Vorfall direkt involviert. Beide Kinder mussten die Vorfälle jeweils mitansehen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Haftrichterin die Kinder als gefährdete Personen im Sinn des Gewaltschutzgesetzes qualifiziert hat (E. 5.2). Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die beiden Kinder künftig instrumentalisieren würde, um Kontakt zur Beschwerdegegnerin aufzunehmen (E. 5.3). Eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate erscheint mindestens nicht gerade unverhältnismässig und liegt im Ermessensspielraum der Haftrichterin (E. 5.4). Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für die Beschwerdegegnerin (E. 6.2). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
GLAUBHAFTIGKEIT
GLAUBHAFTMACHUNG
HÄUSLICHE GEWALT
KONTAKTVERBOT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERLÄNGERUNG
Rechtsnormen:
Art. 2 GSG
Art. 3 GSG
Art. 6 GSG
Art. 10 GSG
§ 54 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00514

 

 

Urteil

 

 

des Einzelrichters

 

 

vom 21. September 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, c/o H, 

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

B, vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

 

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A. B (geboren 1988) und A (geboren 1987) sind verheiratet und leben seit November 2017 gerichtlich getrennt. Sie sind Eltern von zwei gemeinsamen Kindern, D (geboren 2012) und E (geboren 2014).

B. Am 9. August 2018 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) für die Dauer von jeweils 14 Tagen ein Kontaktverbot zu B und den Kindern D und E sowie die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung und ein den Wohn- und Arbeitsort von B und der Kinder betreffendes Rayonverbot an.

II.  

Am 15. August 2018 ersuchte B die Haftrichterin am Bezirksgericht I um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchgegners. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung vom 20. August 2018 verlängerte die Haftrichterin die von der Kantonspolizei Zürich angeordneten Schutzmassnahmen vorläufig bis zum 24. November 2018. Dagegen erhob A am 23. August 2018 Einsprache. Nach getrennter Anhörung der Parteien am 24. August 2018 wies die Haftrichterin die Einsprache von A mit Verfügung vom 27. August 2018 ab und verlängerte die Schutzmassnahmen (Kontakt- und Rayonverbot) bis zum 24. November 2018. Die Kosten wurden A auferlegt; und dieser wurde verpflichtet, B eine Parteientschädigung zu bezahlen. Das Gesuch von B um unentgeltliche Prozessführung wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Ihr wurde in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

III.  

A. Am 29. August 2018 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Urteils vom 27. August 2018 hinsichtlich des Kontaktverbots zu seinen Kindern. Die Kantonspolizei Zürich verzichtete am 3. September 2018 auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. B beantragte am 11. September 2018, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Haftrichterin liess sich nicht vernehmen. Auf telefonische Aufforderung des Verwaltungsgerichts reichte Rechtsanwalt C am 20. September 2018 seine Honorarnote ein.

B. Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht I (Geschäftsnr. 01) wurden beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz fällt.

1.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, weil sich der Beschwerdeführer mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinandersetze. Bei juristischen Laien werden jedoch keine hohen Anforderungen an Antrag und Begründung gestellt. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern nach Meinung der beschwerdeführenden Partei das Dispositiv der angefochtenen Verfügung abzuändern sei, sofern nicht deren gänzliche Aufhebung verlangt wird. Die Begründung muss immerhin sachbezogen sein und wenigstens im Ansatz erkennen lassen, in welchen Punkten und weshalb die beanstandete Verfügung angefochten wird (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 12, 17 und § 54 N. 1). Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift geltend, er wolle seine Kinder sehen. Drei Monate seien eine lange Zeit für die Kinder. Es gebe keine Beweise dafür, dass Drohungen ausgesprochen worden seien. Dies sei frei erfunden. Damit geht aus der Beschwerdeschrift in genügender Weise hervor, dass und weshalb der Beschwerdeführer mit dem Kontaktverbot zu seinen Kindern nicht einverstanden ist. Die Anforderungen an Antrag und Begründung sind zumindest knapp erfüllt. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

1.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen sich lediglich auf das Kontaktverbot zu seinen Kindern. Demgegenüber bleiben das Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin sowie das Rayonverbot in der Beschwerde unerwähnt. So macht der Beschwerdeführer denn auch geltend, die Beschwerdegegnerin werde nie wieder etwas von ihm zu sehen oder zu hören bekommen. Aus diesem Grund beschränkt sich der Streitgegenstand auf die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber den Kindern D und E.

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet das Gericht vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG).

2.4 Was den Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2). In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff., S. 134). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).

2.5 Nicht selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).

3.  

3.1 Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mit den Worten "wenn dein Macker unserem Sohn Geschenke macht, erschiesse ich dich" bedroht haben soll. Der Beschwerdeführer soll der Beschwerdegegnerin zudem nachstellen, indem er mit dem Mobiltelefon Filmaufnahmen von banalen Alltagssituationen erstelle und Gespräche aufzeichne, was die Beschwerdegegnerin in ihrem Lebensalltag einschränke.

3.2 Die Vorinstanz erwog, es erweise sich als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mit einer Militärkette geschlagen, ihr Gewalt angedroht, sie mit abwertenden Äusserungen bedacht, bei Behörden verleumdet und ihr nachgestellt habe. Durch diese Handlungen sei die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer in ihrer psychischen und physischen Integrität verletzt worden. Es sei deshalb von einem Fall häuslicher Gewalt im Sinn des Gewaltschutzgesetzes auszugehen. Da es bereits früher zu einem Gewaltschutzverfahren zwischen den Parteien gekommen und ein Scheidungsverfahren anhängig sei, sei nicht von einer Entspannung der Situation in nächster Zeit auszugehen. Weiter bestünden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu den beiden Kindern zur verbotenen Kontaktaufnahme mit der Beschwerdegegnerin missbrauchen werde und sie bei diesen Gelegenheiten wiederum beleidigen, bedrohen und ihr nachstellen werde. Die Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfälle seien den Kindern nicht entgangen. Es sei daher nach wie vor von einer erheblichen Konfliktsituation und einer fortbestehenden Gefährdung der Beschwerdegegnerin und der beiden Kinder auszugehen. Es erscheine verhältnismässig, zumutbar und in zeitlicher Hinsicht erforderlich, die Schutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern.

3.3 Dagegen wendet der Beschwerdeführer sinngemäss ein, die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin seien frei erfunden. Es gebe keine Beweise für Drohungen seinerseits gegenüber der Beschwerdegegnerin. Es sei nicht verständlich, weshalb die Beschwerdegegnerin eine Drohung, die am 1. April [2018] passiert sei, erst jetzt zur Anzeige bringe. Drei Monate seien eine lange Zeit für die beiden Kinder. Er vermisse die Kinder und sie vermissten ihn. Aus diesen Gründen wolle er seine Kinder sehen.

4.  

4.1 Im Rahmen der polizeilichen und haftrichterlichen Befragung machte die Beschwerdegegnerin geltend, der Beschwerdeführer sei am 18. Februar 2018 in ihre Wohnung eingedrungen und habe ihre Sachen durchwühlt. Sie habe ihm gesagt, er solle gehen, ansonsten sie die Polizei rufen würde. Dabei habe sie seine Schuhe vor die Türe geworfen. Der Beschwerdeführer sei wütend geworden, habe sie angeschrien und sei den Schuhen nachgerannt. Als sie die Tür habe schliessen wollen, habe der Beschwerdeführer die Türe mit voller Wucht gegen sie gerammt. Die Kinder seien während des Vorfalls in der Wohnung gewesen. Sie seien bei der Türe gestanden und hätten sie schockiert angeschaut. Die Tochter habe zu weinen angefangen. Am nächsten Tag sei sie zur Polizei gegangen und habe gegenüber dem Beschwerdeführer ein Hausverbot ausgesprochen.

Sodann habe der Beschwerdeführer sie am 1. April 2018 bei der Übergabe der Kinder beschimpft und bedroht, weil sie nicht gewusst habe, von wem der gemeinsame Sohn eine Militärkette habe. Er habe D die Kette entrissen und sie der Beschwerdegegnerin an die Stirn geschlagen. Schliesslich habe er sie am Arm gepackt und auf Albanisch mit den Worten "wenn du jemand anderen hast, werde ich dich erschiessen" bedroht. Auch bei diesem Vorfall seien die Kinder anwesend gewesen und hätten das Ganze mitansehen müssen.

Ausserdem filme der Beschwerdeführer sie und die Kinder und nehme die Gespräche mit ihr auf. Er wolle sie damit psychisch fertigmachen. Er habe zudem bei der KESB Lügen über sie erzählt. Als sie ihn darauf angesprochen habe, habe er ihr gedroht, er werde sie kaputt machen, ihr die Kinder wegnehmen und wenn er ins Gefängnis komme, werde sie ein blaues Wunder erleben.

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. Juli 2018 führte sie zudem aus, dass der Beschwerdeführer ihr am letzten Mittwoch am Telefon gesagt habe, er wolle am nächsten Tag mit den Kindern in die Ferien und sie deshalb bereits am Mittwoch abholen. Das habe die Beschwerdegegnerin abgelehnt. Der Beschwerdeführer habe daraufhin erwidert, er werde in die KITA gehen. Kurze Zeit später habe der Leiter der KITA angerufen und gesagt, dass der Beschwerdeführer ihm gedroht und er die Polizei gerufen habe. Diesen Vorfall hätten die Kinder nicht mitbekommen.

4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet diese Vorwürfe. Bei der polizeilichen Einvernahme gab er zwar zu, dass "etwas mit einer Kette" gewesen sei. Er habe die Beschwerdegegnerin gefragt, woher D diese Kette habe. Sie habe gesagt, dass es ihn nichts angehe. Darauf habe er gesagt, sie könne ihm schon sagen, wenn sie einen neuen Freund habe. Er sei kein Unmensch und verstehe, wenn sie einen neuen Freund habe und er die Kinder kennen lernen wolle. Er habe keine Drohungen ausgesprochen. Die Kinder hätten dabei draussen im Garten gespielt, während er mit der Beschwerdegegnerin im Treppenhaus gewesen sei.

Hinsichtlich des Vorfalls vom Februar 2018 machte der Beschwerdeführer vor der Haftrichterin geltend, die Türe sei offen, die Küche voller Alkoholflaschen und die ganze Wohnung ein Chaos gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe offenbar eine Party gehabt. Er habe sie gefragt, ob sie auch Drogen genommen habe. Er habe seine Kinder schützen wollen. Daraufhin habe sie ihm ein Hausverbot erteilt. Sie habe Angst gehabt, dass er sie verpfeife. Die Kinder seien nicht anwesend, sondern bei den Eltern der Beschwerdegegnerin gewesen.

Er bestritt schliesslich, die Beschwerdegegnerin zu filmen oder die Gespräche mit ihr aufzunehmen. Er habe zwar eine App, um Gespräche aufzunehmen. Das brauche er für seine Kunden.

4.3 Die Beschwerdegegnerin schilderte die Vorfälle ausführlich und detailreich. Soweit ersichtlich bestehen in ihren Schilderungen keine Widersprüche. Für ihre Glaubwürdigkeit spricht auch, dass sie eingeräumt hat, sie setze sich gegen den Beschwerdeführer verbal zur Wehr und habe ihm sicher auch schon gesagt, sie werde ihn fertigmachen. Während der Anhörung vor der Haftrichterin hatte die Beschwerdegegnerin mehrfach geweint. Sodann begab sich die Beschwerdegegnerin aufgrund der Konfliktsituation mit dem Beschwerdeführer in psychiatrisch-psychothera­peutische Behandlung. Gemäss Kurzbericht der Praxis F vom 7. August 2018 führte die länger andauernde belastende Konfliktsituation bei der Beschwerdegegnerin zu Stimmungsschwankungen, Schlafstörungen (Alpträumen), Grübeln, Gedankenkreisen und Zukunftsängsten. Insgesamt erscheinen die Aussagen der Beschwerdegegnerin glaubhaft.

Die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen und haftrichterlichen Befragung stimmen zwar mit seinen Vorbringen in der Einsprache weitgehend überein. Insofern sind keine Widersprüche auszumachen. Es fällt jedoch auf, dass sich der Beschwerdeführer mehrfach ungefragt negativ über die Beschwerdegegnerin äusserte, namentlich beschuldigte er sie bei einer Anhörung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Alkoholismus und Drogenkonsums. Insgesamt wirken die Aussagen des Beschwerdeführers vielfach ausweichend und nicht durchgehend plausibel. So machte er einerseits geltend, die Beschwerdegegnerin könne machen, was sie wolle. Es gehe ihn absolut nichts an. Es würde ihn sogar freuen, wenn sie einen neuen Partner habe. Andererseits äusserte er sich immer wieder negativ zu angeblichen Affären der Beschwerdegegnerin. Ausserdem erschöpfen sich seine Vorbringen in der Beschwerde in der blossen Bestreitung der von der Beschwerdegegnerin angeführten Umstände.

4.4 Hinsichtlich früherer Vorkommnisse ist festzuhalten, dass gegenüber dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 2015 Gewaltschutzmassnahmen ausgesprochen wurden. Damals hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vorgeworfen, sie ihm Rahmen einer ehelichen Streitigkeit gewürgt und gegen die Wand gestossen zu haben. Anlässlich der haftrichterlichen Anhörung hatte der Beschwerdeführer schliesslich zugegeben, die Beschwerdegegnerin zweimal am Hals gepackt zu haben. Der Haftrichter am Bezirksgericht I erachtete den Fortbestand der Gefährdung als glaubhaft und verlängerte das Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin sowie das Rayonverbot. Das Kontaktverbot zu den beiden Kindern wurde aufgehoben.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2015 mittels Strafbefehl der einfachen Körperverletzung sowie der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gesprochen wurde. Aus dem Strafbefehl geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer bereits am 27. Januar 2015 wegen Beschimpfung etc. einen Strafbefehl erhielt.

4.5 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Haftrichterin die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtete und aufgrund der offensichtlich angespannten Situation zwischen den Parteien von einem Fall häuslicher Gewalt mit dem Beschwerdeführer als gefährdende Person ausging.

5.  

5.1 Fraglich ist, ob die Kinder selber von häuslicher Gewalt betroffen, d. h. in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet sind (§ 2 Abs. 1 GSG). Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies regelmässig oder gewissermassen automatisch der Fall ist, wenn vom Vater gegenüber der Mutter oder umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen des Kindes führen; solche Schwierigkeiten bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 6.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, in: FamPra 2011 S. 525 ff., S. 540). Zudem sind Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit zeitigt (vgl. Büchler/Michel, S. 551). Ist ein Kind nicht selber von häuslicher Gewalt betroffen, so stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage, ob ein Grund für eine Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf eine nahestehende Person im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG vorliegt.

5.2 Die Beschwerdegegnerin hat glaubhaft dargelegt, dass die Kinder bei den Vorfällen im Februar und April 2018 anwesend waren und die Streitigkeiten, Tätlichkeiten und Drohungen mitbekommen haben. Die Vorbringen des Beschwerdeführers diesbezüglich vermögen die Darstellung der Beschwerdegegnerin nicht in Zweifel zu ziehen. D war in den Vorfall vom 1. April 2018 insofern direkt involviert, als der Beschwerdeführer ihm die Kette entriss. Die Beschwerdegegnerin erklärte, D sei nach dem Vorfall mit der Militärkette extrem bleich und traurig gewesen sei, weil er die Kette nicht mehr gehabt habe. Nach dem Vorfall im Februar 2018 seien die Kinder schockiert gewesen, und E habe zu weinen angefangen. Zwar liegen diese Vorfälle bereits einige Monate zurück. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass das Verhältnis zwischen den Parteien bereits seit langem angespannt ist und es immer wieder zu Streitigkeiten gekommen ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschliessen, dass die beiden Kinder weitere Konflikte zwischen den Parteien mitansehen mussten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin gedroht hat, er würde ihr die Kinder wegnehmen. Erschwerend kommt zu dieser Drohung hinzu, dass der Beschwerdeführer die Kinder am 25. Juli 2018 ohne das Einverständnis der Beschwerdegegnerin von der KITA abholen wollte, um mit ihnen kurzfristig in die Ferien zu fahren (vorn E. 4.1). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Haftrichterin die Kinder D und E als gefährdete Personen im Sinn des Gewaltschutzgesetzes qualifiziert hat.

5.3 Selbst wenn die Kinder aber nicht als gefährdete Personen im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG erachtet würden, wären die Schutzmassnahmen – wie sogleich zu zeigen sein wird – gestützt auf § 3 Abs. 2 lit. c GSG auf die Kinder auszudehnen gewesen. Gemäss dieser Bestimmung können Schutzmassnahmen auf der gefährdeten Person nahestehende Personen ausgedehnt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist eine solche Ausdehnung dann zulässig, wenn dies zum Schutz des gefährdeten Elternteils notwendig ist, weil beispielsweise Hinweise dafür bestehen, dass der Kontakt mit dem Kind zur verbotenen Kontaktaufnahme zur gefährdeten Person missbraucht wird, um diese weiterhin zu bedrohen (VGr, 18. Dezember 2015, VB.2015.00723, E. 4.4; VGr, 7. April 2011, VB.2011.00142, E. 4.2; Conne/Plüss, S. 137).

Die Beschwerdegegnerin machte geltend, der Beschwerdeführer habe den Kindern einen Hund gekauft, ihnen aber gesagt, dass sie dies ihr nicht erzählen dürften. Er hetze die Kinder gegen sie auf. Ausserdem habe er D gesagt, dass sie krank sei. Als sie den Beschwerdeführer darauf angesprochen habe, habe dieser erwidert, es sei wichtig, dass die Kinder wüssten, dass ihre Mutter krank sei. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss Aussage der Beschwerdegegnerin oft an das Fenster ihrer Erdgeschosswohnung klopfe. Die Kinder blickten jeweils hinaus und freuten sich, wenn sie den Beschwerdeführer sähen. Sie müsse dann nachgeben und das Fenster öffnen. Neben diesen Aussagen der Beschwerdegegnerin spricht auch der Vorfall vom 18. Februar 2018 für eine mögliche Instrumentalisierung der Kinder durch den Beschwerdeführer. Damals hatte sich der Beschwerdeführer von den Kindern die Türe zur Wohnung öffnen lassen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nicht in die Wohnung gelassen hätte, hatte sie ihm doch gesagt, er dürfe nicht hier sein. Vor diesem Hintergrund kann mindestens nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die beiden Kinder auch in Zukunft instrumentalisieren würde, um Kontakt zur Beschwerdegegnerin aufzunehmen. Damit erweist sich das Kontaktverbot zu den beiden Kindern D und E als erforderlich. Mildere Massnahmen als ein Kontaktverbot, welche dem Gesetzeszweck von § 1 Abs. 1 GSG (Schutz, Sicherheit und Unterstützung von Personen, die durch häusliche Gewalt betroffen sind) gerecht würden, sind nicht ersichtlich.

5.4 Zu prüfen bleibt, ob die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber den beiden Kindern bis zum 24. November 2018 verhältnismässig ist. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass ein gänzliches Kontaktverbot gegenüber dem eigenen Kind einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der gefährdenden Person wie des Kindes – auf Familienleben darstellt. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (BGr, 19. Oktober 2007, 1C_219/2007, E. 2.3 ff.; VGr, 2. September 2016, VB.2016.00416, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).

Die Situation zwischen den Parteien scheint bereits seit längerer Zeit angespannt. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die Situation in absehbarer Zeit beruhigt, zumal sich die Parteien derzeit im Scheidungsverfahren gegenüberstehen. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er habe eine neue Freundin. Es bestehen jedoch Anhaltspunkte, dass er mit der Beziehung zur Beschwerdegegnerin noch nicht abgeschlossen hat (vorn E. 4.1 und 4.3). Weitere Konflikte sowie Tätlichkeiten scheinen deshalb nicht ausgeschlossen, zumal es im Scheidungsverfahren auch um die Kinderbelange geht, die zwischen den Parteien zuletzt vermehrt zu Konflikten geführt haben. Angesichts der bereits lange andauernden Konfliktsituation zwischen den Parteien sowie des Umstands, dass der Beschwerdeführer bei einer Aufhebung des Kontaktverbots zu den Kindern diese instrumentalisieren könnte, um Kontakt zur Beschwerdegegnerin aufzunehmen (vorn E. 5.3), erscheint die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern um drei Monate mindestens nicht gerade unverhältnismässig und liegt im Ermessensspielraum der Haftrichterin.

5.5 Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer hat keine Parteientschädigung beantragt, und eine solche wäre ihm angesichts seines Unterliegens auch nicht zuzusprechen. Hingegen ist er zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 200.- (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Da die Beschwerdegegnerin Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung hat (sogleich E. 6.2), ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, die Parteientschädigung direkt an den Vertreter der Beschwerdegegnerin zu bezahlen (vgl. VGr, 5. März 2013, VB.2013.00069, E. 4.3; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 104, § 17 N. 45). Falls sich die Parteientschädigung nachgewiesenermassen als uneinbringlich erweisen würde, müsste der Anspruch darauf gegenüber dem Verwaltungsgericht geltend gemacht werden (Plüss, § 16 N. 101).

6.2 Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung ist mangels Kostenauflage als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

6.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin, die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

6.2.2 Die Beschwerdegegnerin wird ergänzend zu ihrem Einkommen vom Sozialdienst G wirtschaftlich unterstützt. Es ist deshalb von ihrer Bedürftigkeit auszugehen. Angesichts der anhaltenden Belastungssituation sowie ihres gesundheitlichen Zustands ist nicht beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin vertreten liess. Zumal das Gewaltschutzverfahren in der Regel mit einem nicht unwesentlichen Eingriff in die Grundrechte einhergeht (vgl. VGr, 19. Juni 2018, VB.2018.00285, E. 3.3). Entsprechend ist ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

6.2.3 Rechtsanwalt C macht einen Aufwand von einer Stunde à Fr. 220.- zuzüglich Barauslagen von Fr. 10.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 17.78 geltend. Diese Honorarnote ist nicht zu beanstanden. Entsprechend ist Rechtsanwalt C wie beantragt mit Fr. 248.60 zu entschädigen. Daran ist die Parteientschädigung von Fr. 200.- anzurechnen.

6.2.4 Die Beschwerdegegnerin ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, gemäss § 16 Abs. 4 VRG zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist, wobei der Anspruch des Kantons zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens verjährt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    150.--     Zustellkosten,
Fr. 1'150.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 200.- (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6.    Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

7.    Rechtsanwalt C wird für das Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der Parteientschädigung mit Fr. 48.60 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdegegnerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an …