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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2018.00514
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. September 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A, c/o H,
Beschwerdeführer,
gegen
B, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat
sich ergeben:
I.
A. B
(geboren 1988) und A (geboren 1987) sind verheiratet und leben seit November
2017 gerichtlich getrennt. Sie sind Eltern von zwei gemeinsamen Kindern, D
(geboren 2012) und E (geboren 2014).
B. Am 9. August
2018 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes
vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A unter Androhung der Ungehorsamsstrafe
gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937 (StGB) für die Dauer von jeweils 14 Tagen ein Kontaktverbot zu B und
den Kindern D und E sowie die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung und ein
den Wohn- und Arbeitsort von B und der Kinder betreffendes Rayonverbot an.
II.
Am 15. August 2018 ersuchte B die Haftrichterin am
Bezirksgericht I um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um drei
Monate, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchgegners. In
prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung vom 20. August 2018
verlängerte die Haftrichterin die von der Kantonspolizei Zürich angeordneten
Schutzmassnahmen vorläufig bis zum 24. November 2018. Dagegen erhob A am
23. August 2018 Einsprache. Nach getrennter Anhörung der Parteien am
24. August 2018 wies die Haftrichterin die Einsprache von A mit Verfügung
vom 27. August 2018 ab und verlängerte die Schutzmassnahmen (Kontakt- und
Rayonverbot) bis zum 24. November 2018. Die Kosten wurden A auferlegt; und
dieser wurde verpflichtet, B eine Parteientschädigung zu bezahlen. Das Gesuch
von B um unentgeltliche Prozessführung wurde als gegenstandslos geworden
abgeschrieben. Ihr wurde in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher
Rechtsvertreter bestellt.
III.
A. Am 29. August
2018 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss
die Aufhebung des Urteils vom 27. August 2018 hinsichtlich des
Kontaktverbots zu seinen Kindern. Die Kantonspolizei Zürich verzichtete am
3. September 2018 auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. B
beantragte am 11. September 2018, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Ihr sei die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt C
ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Die Haftrichterin liess sich nicht vernehmen. Auf
telefonische Aufforderung des Verwaltungsgerichts reichte Rechtsanwalt C am
20. September 2018 seine Honorarnote ein.
B. Die
Akten des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht I (Geschäftsnr. 01)
wurden beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Gemäss
§ 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG)
ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide
des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.
Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem
Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und
Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese
Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung der
Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz fällt.
1.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten, weil sich der Beschwerdeführer mit der
Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinandersetze. Bei juristischen
Laien werden jedoch keine hohen Anforderungen an Antrag und Begründung
gestellt. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern nach Meinung der
beschwerdeführenden Partei das Dispositiv der angefochtenen Verfügung
abzuändern sei, sofern nicht deren gänzliche Aufhebung verlangt wird. Die
Begründung muss immerhin sachbezogen sein und wenigstens im Ansatz erkennen
lassen, in welchen Punkten und weshalb die beanstandete Verfügung angefochten
wird (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 12, 17
und § 54 N. 1). Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift
geltend, er wolle seine Kinder sehen. Drei Monate seien eine lange Zeit für die
Kinder. Es gebe keine Beweise dafür, dass Drohungen ausgesprochen worden seien.
Dies sei frei erfunden. Damit geht aus der Beschwerdeschrift in genügender
Weise hervor, dass und weshalb der Beschwerdeführer mit dem Kontaktverbot zu
seinen Kindern nicht einverstanden ist. Die Anforderungen an Antrag und
Begründung sind zumindest knapp erfüllt. Auf die Beschwerde ist deshalb
einzutreten.
1.3 Die
Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen sich lediglich auf das Kontaktverbot
zu seinen Kindern. Demgegenüber bleiben das Kontaktverbot zur
Beschwerdegegnerin sowie das Rayonverbot in der Beschwerde unerwähnt. So macht
der Beschwerdeführer denn auch geltend, die Beschwerdegegnerin werde nie wieder
etwas von ihm zu sehen oder zu hören bekommen. Aus diesem Grund beschränkt sich
der Streitgegenstand auf die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber den
Kindern D und E.
2.
2.1 Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt
vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären
oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder
psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung
oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder
Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).
2.2 Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus
der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei
bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den
gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt
aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen
gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3
Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung
der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das
Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet das Gericht
vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört
worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen
den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11
Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt
drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.3 Im Zusammenhang
mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ
grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der
persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation
machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat.
Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger
bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser
Unangemessenheit (§ 50 VRG).
2.4 Was den
Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das
Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung
dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits
dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher
Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente
sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht
verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2).
In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von
Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes
wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG).
Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung
sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht
besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich,
in: Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff., S. 134). Es
rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der
vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der
Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016,
VB.2016.00403, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
2.5 Nicht
selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage
gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein
Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen
mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und
realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und
authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können
demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel,
nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes
Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).
3.
3.1 Die
Mitbeteiligte begründete die Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen damit, dass
der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mit den Worten "wenn dein
Macker unserem Sohn Geschenke macht, erschiesse ich dich" bedroht haben
soll. Der Beschwerdeführer soll der Beschwerdegegnerin zudem nachstellen, indem
er mit dem Mobiltelefon Filmaufnahmen von banalen Alltagssituationen erstelle
und Gespräche aufzeichne, was die Beschwerdegegnerin in ihrem Lebensalltag
einschränke.
3.2 Die
Vorinstanz erwog, es erweise sich als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer die
Beschwerdegegnerin mit einer Militärkette geschlagen, ihr Gewalt angedroht, sie
mit abwertenden Äusserungen bedacht, bei Behörden verleumdet und ihr
nachgestellt habe. Durch diese Handlungen sei die Beschwerdegegnerin vom
Beschwerdeführer in ihrer psychischen und physischen Integrität verletzt
worden. Es sei deshalb von einem Fall häuslicher Gewalt im Sinn des
Gewaltschutzgesetzes auszugehen. Da es bereits früher zu einem
Gewaltschutzverfahren zwischen den Parteien gekommen und ein
Scheidungsverfahren anhängig sei, sei nicht von einer Entspannung der Situation
in nächster Zeit auszugehen. Weiter bestünden Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer den Kontakt zu den beiden Kindern zur verbotenen
Kontaktaufnahme mit der Beschwerdegegnerin missbrauchen werde und sie bei diesen
Gelegenheiten wiederum beleidigen, bedrohen und ihr nachstellen werde. Die
Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfälle seien den Kindern nicht entgangen.
Es sei daher nach wie vor von einer erheblichen Konfliktsituation und einer
fortbestehenden Gefährdung der Beschwerdegegnerin und der beiden Kinder
auszugehen. Es erscheine verhältnismässig, zumutbar und in zeitlicher Hinsicht
erforderlich, die Schutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern.
3.3 Dagegen
wendet der Beschwerdeführer sinngemäss ein, die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin
seien frei erfunden. Es gebe keine Beweise für Drohungen seinerseits gegenüber
der Beschwerdegegnerin. Es sei nicht verständlich, weshalb die
Beschwerdegegnerin eine Drohung, die am 1. April [2018] passiert sei, erst
jetzt zur Anzeige bringe. Drei Monate seien eine lange Zeit für die beiden
Kinder. Er vermisse die Kinder und sie vermissten ihn. Aus diesen Gründen wolle
er seine Kinder sehen.
4.
4.1 Im Rahmen
der polizeilichen und haftrichterlichen Befragung machte die Beschwerdegegnerin
geltend, der Beschwerdeführer sei am 18. Februar 2018 in ihre Wohnung
eingedrungen und habe ihre Sachen durchwühlt. Sie habe ihm gesagt, er solle
gehen, ansonsten sie die Polizei rufen würde. Dabei habe sie seine Schuhe vor
die Türe geworfen. Der Beschwerdeführer sei wütend geworden, habe sie
angeschrien und sei den Schuhen nachgerannt. Als sie die Tür habe schliessen
wollen, habe der Beschwerdeführer die Türe mit voller Wucht gegen sie gerammt.
Die Kinder seien während des Vorfalls in der Wohnung gewesen. Sie seien bei der
Türe gestanden und hätten sie schockiert angeschaut. Die Tochter habe zu weinen
angefangen. Am nächsten Tag sei sie zur Polizei gegangen und habe gegenüber dem
Beschwerdeführer ein Hausverbot ausgesprochen.
Sodann habe der Beschwerdeführer sie am 1. April 2018
bei der Übergabe der Kinder beschimpft und bedroht, weil sie nicht gewusst
habe, von wem der gemeinsame Sohn eine Militärkette habe. Er habe D die Kette
entrissen und sie der Beschwerdegegnerin an die Stirn geschlagen. Schliesslich
habe er sie am Arm gepackt und auf Albanisch mit den Worten "wenn du
jemand anderen hast, werde ich dich erschiessen" bedroht. Auch bei diesem
Vorfall seien die Kinder anwesend gewesen und hätten das Ganze mitansehen
müssen.
Ausserdem filme der Beschwerdeführer sie und die Kinder und
nehme die Gespräche mit ihr auf. Er wolle sie damit psychisch fertigmachen. Er
habe zudem bei der KESB Lügen über sie erzählt. Als sie ihn darauf angesprochen
habe, habe er ihr gedroht, er werde sie kaputt machen, ihr die Kinder wegnehmen
und wenn er ins Gefängnis komme, werde sie ein blaues Wunder erleben.
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. Juli
2018 führte sie zudem aus, dass der Beschwerdeführer ihr am letzten Mittwoch am
Telefon gesagt habe, er wolle am nächsten Tag mit den Kindern in die Ferien und
sie deshalb bereits am Mittwoch abholen. Das habe die Beschwerdegegnerin
abgelehnt. Der Beschwerdeführer habe daraufhin erwidert, er werde in die KITA
gehen. Kurze Zeit später habe der Leiter der KITA angerufen und gesagt, dass
der Beschwerdeführer ihm gedroht und er die Polizei gerufen habe. Diesen
Vorfall hätten die Kinder nicht mitbekommen.
4.2 Der
Beschwerdeführer bestreitet diese Vorwürfe. Bei der polizeilichen Einvernahme
gab er zwar zu, dass "etwas mit einer Kette" gewesen sei. Er habe die
Beschwerdegegnerin gefragt, woher D diese Kette habe. Sie habe gesagt, dass es
ihn nichts angehe. Darauf habe er gesagt, sie könne ihm schon sagen, wenn sie
einen neuen Freund habe. Er sei kein Unmensch und verstehe, wenn sie einen
neuen Freund habe und er die Kinder kennen lernen wolle. Er habe keine
Drohungen ausgesprochen. Die Kinder hätten dabei draussen im Garten gespielt,
während er mit der Beschwerdegegnerin im Treppenhaus gewesen sei.
Hinsichtlich des Vorfalls vom Februar 2018 machte der
Beschwerdeführer vor der Haftrichterin geltend, die Türe sei offen, die Küche
voller Alkoholflaschen und die ganze Wohnung ein Chaos gewesen. Die
Beschwerdegegnerin habe offenbar eine Party gehabt. Er habe sie gefragt, ob sie
auch Drogen genommen habe. Er habe seine Kinder schützen wollen. Daraufhin habe
sie ihm ein Hausverbot erteilt. Sie habe Angst gehabt, dass er sie verpfeife.
Die Kinder seien nicht anwesend, sondern bei den Eltern der Beschwerdegegnerin
gewesen.
Er bestritt schliesslich, die Beschwerdegegnerin zu filmen
oder die Gespräche mit ihr aufzunehmen. Er habe zwar eine App, um Gespräche
aufzunehmen. Das brauche er für seine Kunden.
4.3 Die
Beschwerdegegnerin schilderte die Vorfälle ausführlich und detailreich. Soweit
ersichtlich bestehen in ihren Schilderungen keine Widersprüche. Für ihre
Glaubwürdigkeit spricht auch, dass sie eingeräumt hat, sie setze sich gegen den
Beschwerdeführer verbal zur Wehr und habe ihm sicher auch schon gesagt, sie
werde ihn fertigmachen. Während der Anhörung vor der Haftrichterin hatte die
Beschwerdegegnerin mehrfach geweint. Sodann begab sich die Beschwerdegegnerin
aufgrund der Konfliktsituation mit dem Beschwerdeführer in
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. Gemäss Kurzbericht der Praxis F
vom 7. August 2018 führte die länger andauernde belastende
Konfliktsituation bei der Beschwerdegegnerin zu Stimmungsschwankungen,
Schlafstörungen (Alpträumen), Grübeln, Gedankenkreisen und Zukunftsängsten.
Insgesamt erscheinen die Aussagen der Beschwerdegegnerin glaubhaft.
Die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der
polizeilichen und haftrichterlichen Befragung stimmen zwar mit seinen
Vorbringen in der Einsprache weitgehend überein. Insofern sind keine
Widersprüche auszumachen. Es fällt jedoch auf, dass sich der Beschwerdeführer
mehrfach ungefragt negativ über die Beschwerdegegnerin äusserte, namentlich beschuldigte
er sie bei einer Anhörung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
des Alkoholismus und Drogenkonsums. Insgesamt wirken die Aussagen des
Beschwerdeführers vielfach ausweichend und nicht durchgehend plausibel. So
machte er einerseits geltend, die Beschwerdegegnerin könne machen, was sie
wolle. Es gehe ihn absolut nichts an. Es würde ihn sogar freuen, wenn sie einen
neuen Partner habe. Andererseits äusserte er sich immer wieder negativ zu
angeblichen Affären der Beschwerdegegnerin. Ausserdem erschöpfen sich seine
Vorbringen in der Beschwerde in der blossen Bestreitung der von der
Beschwerdegegnerin angeführten Umstände.
4.4 Hinsichtlich
früherer Vorkommnisse ist festzuhalten, dass gegenüber dem Beschwerdeführer
bereits im Jahr 2015 Gewaltschutzmassnahmen ausgesprochen wurden. Damals hatte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vorgeworfen, sie ihm Rahmen einer
ehelichen Streitigkeit gewürgt und gegen die Wand gestossen zu haben.
Anlässlich der haftrichterlichen Anhörung hatte der Beschwerdeführer
schliesslich zugegeben, die Beschwerdegegnerin zweimal am Hals gepackt zu
haben. Der Haftrichter am Bezirksgericht I erachtete den Fortbestand der
Gefährdung als glaubhaft und verlängerte das Kontaktverbot zur
Beschwerdegegnerin sowie das Rayonverbot. Das Kontaktverbot zu den beiden
Kindern wurde aufgehoben.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer am 28. Dezember
2015 mittels Strafbefehl der einfachen Körperverletzung sowie der versuchten
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gesprochen wurde. Aus dem
Strafbefehl geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer bereits am
27. Januar 2015 wegen Beschimpfung etc. einen Strafbefehl erhielt.
4.5 Nach dem
Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Haftrichterin die
Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtete und
aufgrund der offensichtlich angespannten Situation zwischen den Parteien von
einem Fall häuslicher Gewalt mit dem Beschwerdeführer als gefährdende Person
ausging.
5.
5.1 Fraglich
ist, ob die Kinder selber von häuslicher Gewalt betroffen, d. h. in ihrer körperlichen,
sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet sind (§ 2
Abs. 1 GSG). Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies
regelmässig oder gewissermassen automatisch der Fall ist, wenn vom Vater
gegenüber der Mutter oder umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht
bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in
der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten,
und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und
schulischen Problemen des Kindes führen; solche Schwierigkeiten bestehen häufig
auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch
häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen
die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer
Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer)
Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403,
E. 6.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel,
Besuchsrecht und häusliche Gewalt, in: FamPra 2011 S. 525 ff.,
S. 540). Zudem sind Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl
gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf
ihre psychische Gesundheit zeitigt (vgl. Büchler/Michel, S. 551). Ist ein Kind nicht selber von häuslicher Gewalt betroffen,
so stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage, ob ein Grund für eine
Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf eine nahestehende Person im Sinn von
§ 3 Abs. 2 lit. c GSG vorliegt.
5.2 Die
Beschwerdegegnerin hat glaubhaft dargelegt, dass die Kinder bei den Vorfällen
im Februar und April 2018 anwesend waren und die Streitigkeiten, Tätlichkeiten
und Drohungen mitbekommen haben. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
diesbezüglich vermögen die Darstellung der Beschwerdegegnerin nicht in Zweifel
zu ziehen. D war in den Vorfall vom 1. April 2018 insofern direkt
involviert, als der Beschwerdeführer ihm die Kette entriss. Die
Beschwerdegegnerin erklärte, D sei nach dem Vorfall mit der Militärkette extrem
bleich und traurig gewesen sei, weil er die Kette nicht mehr gehabt habe. Nach
dem Vorfall im Februar 2018 seien die Kinder schockiert gewesen, und E habe zu
weinen angefangen. Zwar liegen diese Vorfälle bereits einige Monate zurück. Aus
den Akten ergibt sich jedoch, dass das Verhältnis zwischen den Parteien bereits
seit langem angespannt ist und es immer wieder zu Streitigkeiten gekommen ist.
Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschliessen, dass die beiden Kinder
weitere Konflikte zwischen den Parteien mitansehen mussten. Hinzu kommt, dass
der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin gedroht hat, er würde ihr die
Kinder wegnehmen. Erschwerend kommt zu dieser Drohung hinzu, dass der
Beschwerdeführer die Kinder am 25. Juli 2018 ohne das Einverständnis der
Beschwerdegegnerin von der KITA abholen wollte, um mit ihnen kurzfristig in die
Ferien zu fahren (vorn E. 4.1). Unter diesen Umständen ist nicht zu
beanstanden, dass die Haftrichterin die Kinder D und E als gefährdete Personen
im Sinn des Gewaltschutzgesetzes qualifiziert hat.
5.3 Selbst
wenn die Kinder aber nicht als gefährdete Personen im Sinn von § 2
Abs. 3 GSG erachtet würden, wären die Schutzmassnahmen – wie sogleich zu
zeigen sein wird – gestützt auf § 3 Abs. 2 lit. c GSG auf die
Kinder auszudehnen gewesen. Gemäss dieser Bestimmung können Schutzmassnahmen
auf der gefährdeten Person nahestehende Personen ausgedehnt werden. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist eine solche Ausdehnung dann
zulässig, wenn dies zum Schutz des gefährdeten Elternteils notwendig ist, weil
beispielsweise Hinweise dafür bestehen, dass der Kontakt mit dem Kind zur
verbotenen Kontaktaufnahme zur gefährdeten Person missbraucht wird, um diese
weiterhin zu bedrohen (VGr, 18. Dezember 2015, VB.2015.00723, E. 4.4;
VGr, 7. April 2011, VB.2011.00142, E. 4.2; Conne/Plüss, S. 137).
Die Beschwerdegegnerin machte geltend, der Beschwerdeführer
habe den Kindern einen Hund gekauft, ihnen aber gesagt, dass sie dies ihr nicht
erzählen dürften. Er hetze die Kinder gegen sie auf. Ausserdem habe er D
gesagt, dass sie krank sei. Als sie den Beschwerdeführer darauf angesprochen
habe, habe dieser erwidert, es sei wichtig, dass die Kinder wüssten, dass ihre
Mutter krank sei. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss Aussage der
Beschwerdegegnerin oft an das Fenster ihrer Erdgeschosswohnung klopfe. Die
Kinder blickten jeweils hinaus und freuten sich, wenn sie den Beschwerdeführer
sähen. Sie müsse dann nachgeben und das Fenster öffnen. Neben diesen Aussagen
der Beschwerdegegnerin spricht auch der Vorfall vom 18. Februar 2018 für
eine mögliche Instrumentalisierung der Kinder durch den Beschwerdeführer.
Damals hatte sich der Beschwerdeführer von den Kindern die Türe zur Wohnung
öffnen lassen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer nicht in die Wohnung gelassen hätte, hatte sie ihm doch
gesagt, er dürfe nicht hier sein. Vor diesem Hintergrund kann mindestens nicht
ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die beiden Kinder auch in
Zukunft instrumentalisieren würde, um Kontakt zur Beschwerdegegnerin
aufzunehmen. Damit erweist sich das Kontaktverbot zu den beiden Kindern D und E
als erforderlich. Mildere Massnahmen als ein Kontaktverbot, welche dem
Gesetzeszweck von § 1 Abs. 1 GSG (Schutz, Sicherheit und Unterstützung
von Personen, die durch häusliche Gewalt betroffen sind) gerecht würden, sind
nicht ersichtlich.
5.4 Zu prüfen
bleibt, ob die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber den beiden Kindern bis
zum 24. November 2018 verhältnismässig ist. In diesem Zusammenhang ist zu
beachten, dass ein gänzliches Kontaktverbot gegenüber dem eigenen Kind einen
schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der gefährdenden Person wie
des Kindes – auf Familienleben darstellt. Die Anordnung eines solchen Verbots
kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer
Massnahmen begegnet werden kann (BGr, 19. Oktober 2007, 1C_219/2007,
E. 2.3 ff.; VGr, 2. September 2016, VB.2016.00416, E. 4.3
mit weiteren Hinweisen).
Die Situation zwischen den Parteien
scheint bereits seit längerer Zeit angespannt. Es ist nicht davon auszugehen,
dass sich die Situation in absehbarer Zeit beruhigt, zumal sich die Parteien
derzeit im Scheidungsverfahren gegenüberstehen. Zwar macht der Beschwerdeführer
geltend, er habe eine neue Freundin. Es bestehen jedoch Anhaltspunkte, dass er
mit der Beziehung zur Beschwerdegegnerin noch nicht abgeschlossen hat (vorn
E. 4.1 und 4.3). Weitere Konflikte sowie Tätlichkeiten scheinen deshalb
nicht ausgeschlossen, zumal es im Scheidungsverfahren auch um die Kinderbelange
geht, die zwischen den Parteien zuletzt vermehrt zu Konflikten geführt haben.
Angesichts der bereits lange andauernden Konfliktsituation zwischen den
Parteien sowie des Umstands, dass der Beschwerdeführer bei einer Aufhebung des
Kontaktverbots zu den Kindern diese instrumentalisieren könnte, um Kontakt zur
Beschwerdegegnerin aufzunehmen (vorn E. 5.3), erscheint die Verlängerung
der Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern um drei Monate mindestens nicht
gerade unverhältnismässig und liegt im Ermessensspielraum der Haftrichterin.
5.5 Damit ist
die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der
Beschwerdeführer hat keine Parteientschädigung beantragt, und eine solche wäre
ihm angesichts seines Unterliegens auch nicht zuzusprechen. Hingegen ist er zu verpflichten,
der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 200.-
(inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2
lit. a VRG). Da die Beschwerdegegnerin Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung hat (sogleich E. 6.2), ist der Beschwerdeführer zu
verpflichten, die Parteientschädigung direkt an den Vertreter der Beschwerdegegnerin
zu bezahlen (vgl. VGr, 5. März 2013, VB.2013.00069, E. 4.3; Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 104, § 17 N. 45). Falls sich
die Parteientschädigung nachgewiesenermassen als uneinbringlich erweisen würde,
müsste der Anspruch darauf gegenüber dem Verwaltungsgericht geltend gemacht
werden (Plüss, § 16 N. 101).
6.2 Das Gesuch
der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung ist mangels
Kostenauflage als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu prüfen bleibt ihr
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
6.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen
finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin, die Bezahlung von
Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Ein Rechtsbeistand
ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender
Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern
(Plüss, § 16 N. 80 f.).
6.2.2
Die Beschwerdegegnerin wird ergänzend zu ihrem Einkommen vom Sozialdienst G
wirtschaftlich unterstützt. Es ist deshalb von ihrer Bedürftigkeit auszugehen.
Angesichts der anhaltenden Belastungssituation sowie ihres gesundheitlichen
Zustands ist nicht beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin vertreten
liess. Zumal das Gewaltschutzverfahren in der Regel mit einem nicht
unwesentlichen Eingriff in die Grundrechte einhergeht (vgl. VGr, 19. Juni
2018, VB.2018.00285, E. 3.3). Entsprechend ist ihr die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt C ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
6.2.3
Rechtsanwalt C macht einen Aufwand von einer Stunde à Fr. 220.-
zuzüglich Barauslagen von Fr. 10.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 17.78
geltend. Diese Honorarnote ist nicht zu beanstanden. Entsprechend ist
Rechtsanwalt C wie beantragt mit Fr. 248.60 zu entschädigen. Daran ist die
Parteientschädigung von Fr. 200.- anzurechnen.
6.2.4
Die Beschwerdegegnerin ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, gemäss § 16 Abs. 4 VRG zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist, wobei der
Anspruch des Kantons zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens verjährt.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 1'150.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin
eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 200.- (inklusive 7,7 %
Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft
dieses Urteils.
5. Das
Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
6. Der Beschwerdegegnerin wird für
das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in
der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
7. Rechtsanwalt C wird für das
Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der
Parteientschädigung mit Fr. 48.60 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer)
aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdegegnerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9. Mitteilung an …